ECLI:DE:BGH:2017:230517BIIZR353.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 353/16 vom 23. Mai 20 17 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2017 durch die Richter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Born, Sunder und Dr. Bernau beschlossen: Die Nichtzula ssungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Oktober 2016 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. D er Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Der Kläger hat nicht gl aubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren den Wert von 20.000 1 - 3 - a) Der Zahlungsantrag ist mit 16.540 enthaltene entgangene Gewinn in Höhe von 3.948,60 (§ 4 ZPO) nicht berücksichtigungsfähig ist. b) Mit dem Berufungsgericht sind die beiden Feststellungsanträge zu 5 und zu 6 mit 1.115 hat keine Umstände vorgetragen, die eine höhe re Bewertung rechtfertigen. So l- che Umstände sind auch nicht ersichtlich. 2. Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulas sen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüf t und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 2 3 4 5 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97, § 101 Abs. 1 ZPO. Drescher Wöstmann Born Sunder Bernau Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 11.09.2015 - 3 O 247/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.10.2016 - I - 34 U 2 54/15 - 6
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