BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 355/00 Verkündet am: 18. Februar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 252, 254 Dc Abs. 1, 2; ZPO § 287 a) § 252 BGB enthält für den Geschädigten eine § 287 ZPO e r - gänzende Beweiserleichterung, wonach dieser nur die Umstände da r - zulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den b e - sonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewi n - neintritts ergibt. b) Als Verzugsschaden ist grundsätzlich auch ein entgangener Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien zu ersetzen. Dabei ist mit einer vom Gläubiger beabsichtigten Aktienanlage in Standardwe r - ten (z.B. Dax-30) nach heutigen Maßstäben in der Regel nicht die - eine Warnobliegenheit auslösende - Gefahr eines ungewöhnlich h o - hen Schadens i. S. v. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verbunden. - 2 - - 3 - c) Der Verzugsglubiger ist grundstzlich nicht gemß § 254 Abs. 1 BGB verpflichtet, zur Minderung des aus einer beabsichtigten Geldanlage in Aktien drohenden Schadens (Spekulations -) Kredit au f - zunehmen. BGH, Urteil vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - OLG Ro stock LG Neubrandenburg - 4 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 18. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Rhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette Dr. Kurzwelly und die Richterin Mnke fr Recht erkannt: I. Auf die Revision des Klgers wird - unter Zurckweisung des Rechtsmittels im brigen - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klgers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 22. Mrz 1999 zurckgewiesen worden ist. II. Auf die Berufung des Klgers wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg weitergehend dahin abg e - ndert, daß die Beklagte verurteilt wird, ber den vorinstan z - lich zuerkannten Betrag von 139.723,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Februar 1998 hinaus an den Klger 53.793,83 DM (= 27.504,35 ) nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Februar 1999 zu zahlen. III. Wegen des weitergehenden Zahlungsbegehrens in Hhe von 6.483,17 DM (= 3.314,79 ) nebst anteiligen Zinsen - 5 - wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger und D. L. waren je zur Hlfte Gesellschafter der "B. Dr. Bu. & L. GbR, der "Ba.- und U. Institut Dipl.-Ing. L. und Dr. Bu. GbR" sowie der beklagten GmbH. Aufgrund einer in drei Vertrgen vom 20. November 1996 geregelten Gesam t - auseinandersetzung der beiderseitigen Beteiligungen fhrte der Klger die beiden Gesellschaften brgerlichen Rechts allein als Einzelfirmen weiter, w h - rend er andererseits seinen Geschftsanteil an der Beklagten auf D. L. bertrug. Zugleich vereinbarten die Beteiligten diverse Ausgleichszahlungen, darunter eine solche D. L. an den Klger in Hhe von insgesamt 723.000,00 DM nebst Vertragszinsen, die ab dem 20. Dezembe r 1996 zu ve r - schiedenen Zeitpunkten innerhalb eines Jahres zahlbar war. In der Vergleich s - vereinbarung vom 20. November 1996 verpflichtete sich die Beklagte zur Au s - zahlung der Abgeltungsbetrge aus zwei Versorgungszusagen vom 1. Februar 1992 in Hhe von 139.723,00 DM und vom 3. Dezember 1993 in Hhe von 135.335,00 DM an den Klger bis zum 20. Januar 1997. Die aus der zweiten - 6 - Zusage geschuldeten 135.335,00 DM beglich die Beklagte (vollstndig) erst am 14. November 1997. Den bislang berhaupt nicht gezahlten B etrag von 139.723,00 DM aus der ersten Zusage macht der Klger - nebst 4 % Zinsen seit 10. Februar 1998 - mit der Klage geltend. Der Klger beabsichtigte, die von der Beklagten geschuldeten Abge l - tungsbetrge aus beiden Versorgungszusagen zum Kauf von je 1.000 Stck Dr. Bank-Aktien und S.-Vorzugsaktien zu verwenden und teilte dies am 17. Januar 1997 seiner Hausbank unter Avisierung des erwarteten Zahlung s - eingangs mit. Da die Beklagte nicht fristgerecht leistete, erwarb der Klger aus seinerzeit verfgbaren sonstigen Geldern am 21. Januar 1997 100 Stck Dr. Bank-Aktien zu einem Gesamtaufwand von 5.366,80 DM und am 25. Februar 1997 100 Stck S.-Aktien zu einem Aufwand von 25.590,43 DM, jeweils inklusive Spesen und Provisionen. Die S.-Aktien verkaufte der Klger am 25. September 1997 mit einem Gutschriftbetrag von 46.245,90 DM, die Dr. Bank-Aktien am 9. Februar 1998 mit einem solchen von 8.248,21 DM. Auf der Grundlage dieser beiden Wertpapiergeschfte errechnet sich der Kl - ger als Folge des Verzugs der Beklagten mit den geschuldeten Auszahlungen der Versorgungszusagen in Hhe von insgesamt 275.058,00 DM einen en t - gangenen Gewinn aus dem fest geplanten Erwerb und Verkauf weiterer 900 Dr. Bank-Aktien in Hhe von 25.932,69 DM und aus dem entsprechenden G e - schft mit weiteren 900 S.-Vorzugsaktien in Hhe von 185.899,30 DM. Unter Zu- grundelegung der anteiligen Forderungen aus den Versorgungszusagen macht der Klger im Wege der Teilklage einen entgangenen Teilgewinn aus dem ve r - zugsbedingt unterbliebenem Geschft mit Dr. Bank-Aktien in Hhe von - 7 - 12.966,35 DM und bezglich der S.-Aktien einen solchen von 47.310,65 DM nebst Zinsen geltend. Die Beklagte hat wegen angeblicher Darlehens- und Aufwendungsersatzansprche in Hhe von 249.276,00 DM Widerklage erh o - ben. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Abgeltungsbetrages aus der ersten Versorgungszusage in Hhe von 139.723,00 DM nebst 4 % Zi n - sen seit dem 21. Januar 1997 verurteilt und die weitergehende Klage auf E r - satz entgangenen Gewinns sowie die Widerklage abgewiesen. Das Oberla n - desgericht hat die Berufung des Klgers zurckgewiesen. Auch die Anschlu ß - berufung der Beklagten ist im wesentlichen erfolglos geblieben; lediglich den Zinsanspruch bezglich der zuerkannten Klageforderung von 139.723,00 DM hat das Oberlandesgericht entsprechend dem - im Berufungsrechtszug nicht erweiterten - erstinstanzlichen Antrag des Klgers auf die Zeit ab 10. Februar 1998 beschrnkt. Mit der Revision begehrt die Beklagte - die die Abweisung ihrer Widerklage hinnimmt - die vollst ndige Klageabweisung, whrend der Klger mit seinem Rechtsmittel weiterhin die Zuerkennung entgangenen G e - winns und die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Zinsentscheidung e r - strebt. Der Senat hat nur die Revision des Klgers angenommen. Entscheidungsgrnde: Die Revision des Klgers ist im wesentlichen begrndet. Sie fhrt hinsichtlich des begehrten entgangenen Gewinns zur Aufh e - bung des angefochtenen Urteils und zur Verurteilung der Beklagten zur Za h - lung von 53.793,83 DM - darunter anteilige 47.310,65 DM aus dem unterlass e - - 8 - nen An- und Verkauf von insgesamt 900 S.-Vorzugsaktien und anteilige 6.483,18 DM aus dem unterbliebenen Geschft mit insgesamt 900 Dr. Bank-Aktien - sowie im Umfang der weiteren Hlfte des geltend gemachten entgangenen Gewinns von 6.483,17 DM aus dem Geschft mit Dr. Bank- Aktien mangels Endentscheidungsreife zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Demgegenber bleibt das Rechtsmittel bezglich der weitergehenden Zinsforderung aus 139.723,00 DM erfolglos. A. Anspruch auf entgangenen Gewinn. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klger habe keinen A n - spruch auf entgangenen Gewinn aus den angeblich beabsichtigten, aber w e - gen des Zahlungsverzuges der Beklagten nicht durchgefhrten Aktienkufen und -verkufen, weil er die tatschlichen Voraussetzungen des § 252 Satz 1 BGB nicht hinreichend dargetan habe. Der Klger habe nicht dargelegt, we s - halb er nicht nach dem Flligkeitszeitpunkt erhaltene Betrge, insbesondere die am 14. November 1997 gezahlten 135.335,00 DM au s der zweiten Verso r - gungszusage, fr einen spteren Aktienkauf eingesetzt habe, um den Schaden zu mindern. Auffllig sei auch, daß der von der Beklagten insgesamt geschu l - dete Betrag von 275.058,00 DM um 3.557,00 DM zu niedrig gewesen wre, um die vom Klger behauptete Spekulationsabsicht in vollem Umfang umzusetzen. Zudem habe der Klger dadurch seine Schadensminderungspflicht verletzt, daß er die Beklagte nicht zumindest im Umfang des im November gezahlten Abgeltungsbetrages aus der zweiten Versorgungszusage auf die Gefahr eines ungewhnlich hohen Schadens hingewiesen habe. Schließlich habe der Klger - 9 - zur Schadensminderung den beabsichtigten Aktienkauf auch dergestalt fina n - zieren knnen, daû er fr die aus der Gesamtauseinandersetzung erworbenen weitergehenden Zahlungsansprche gegen D. L. in Hhe von insgesamt 723.000,00 DM, die laut notarieller Vereinbarung ab 20. Dezember 1996 in Teilbetrgen bis Ende des Jahres 1997 fllig gewesen seien, zur Besicherung und Tilgung eines Spekulationskredits verwendet htte. II. Das hlt in wesentlichen Punkten revisionsrechtlicher Nachprfung nicht stand. 1. Den Vortrag des Klgers zum entgangenen Gewinn sieht das Ber u - fungsgericht in Verkennung des Umfangs der Darlegungs- und Beweislast s o - wie im Widerspruch zu dem im Tatbestand seines Urteils festgestellten unstre i - tigen Sachverhalt als nicht hinreichend an (§ 286 ZPO). Gemû § 252 BGB ist auch der entgangene Gewinn aus Spekulation s - geschften in Aktien zu ersetzen, der nach dem gewhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umstnden, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (Sen.Urt. v. 29. November 1982 - II ZR 80/82, NJW 1983, 758 im Anschluû an die stndige Rechtsprechung des Reichsgerichts, z.B. RG JW 1911, 35 ff.; JW 1929, 2508 f.; JW 1931, 3089 ff.). § 252 BGB enthlt fr den Geschdigten eine § 287 ZPO ergnzende Beweiserleichterung, wonach dieser nur die U m - stnde darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewhnlichen Verlauf der Dinge oder den besond e - ren Umstnden des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt; da die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast - 10 - derjenigen Partei, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, mindert, drfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Den erfo r - derlichen Grad der Wahrscheinlichkeit fr einen spekulativen anderweitigen Gewinn wird der Geschdigte zwar am ehesten in der Weise begrnden, daû er seine Absichten zu Kauf und Verkauf dem Schuldner frhzeitig detailliert mitteilt; dadurch beugt er einerseits dem Risiko vor, daû seine erst im Nac h - hinein offenbarte Spekulationsabsicht als bloûe Erfindung ("Milchmdche n - rechnung") abgetan wird, andererseits wirkt er auch der naheliegenden Ei n - wendung des Schuldners entgegen, er, der Glubiger, habe eine etwaige Warnpflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt. Im vorliegenden Fall war indessen angesichts der als unstreitig festgestellten Spekulationsabsicht des Klgers und der tatschlichen Umsetzung der Aktienanlage im Umfang seiner damaligen finanziellen Mglichkeiten der notwendige Grad von Wahrschei n - lichkeit fr einen spekulativen anderweitigen Gewinn im Falle rechtzeitiger Le i - stung der Beklagten auch ohne vorherige Mitteilung gegeben. Nach den Fes t - stellungen des Berufungsgerichts plante nmlich der Klger, die gesamten 275.058,00 DM aus beiden Versorgungszusagen bei fristgerechtem Eingang (20. Januar 1997) zusammen mit weiteren verfgbaren Geldmitteln zum Kauf von je 1.000 Stck Dr. Bank-Aktien und S.-Aktien zu verwenden. Ausweislich der vom Klger vorgelegten und in Bezug genommenen - ebenfalls unstreitigen - B e - sttigung seiner Hausbank offenbarte er dieser am 17. Januar 1997 den detai l - lierten Kaufwunsch und avisierte zugleich den erwarteten "grûeren Zahlung s - eingang". Nachdem die von der Beklagten geschuldete Auszahlung der Ve r - sorgungszusagen zum kalendermûig bestimmten Termin (§ 284 Abs. 2 BGB) unterblieben war, kaufte der Klger mit den anderweitig verfgbaren Geldmi t - teln am 21. Januar 1997 100 Stck Dr. Bank-Aktien und am 25. Februar - 11 - 1997 100 Stck S.-Vorzugsaktien zum jeweiligen Tageskurs. Unstreitig reali- sierte er durch den Verkauf der S.-Aktien bereits am 25. September 1997 einen Gewinn von 20.655,47 DM und durch den Verkauf der Dr. Bank- Aktien am 9. Februar 1998 einen solchen von 2.881,41 DM. Diesem unstreit i - gen Kernsachverhalt etwa widersprechende Tatsachenfeststellungen lassen sich dem Berufungsurteil - entgegen der von der Beklagten in der Revis ion s - verhandlung geuûerten Ansicht - nicht entnehmen; eine Tatbestandsbericht i - gung ist insoweit nicht beantragt worden. Im brigen ist ohnehin eindeutig, daû es sich bei dem der Bank avisierten "erwarteten" Zahlungseingang um die von der Beklagten geschuldeten Auszahlungen beider Versorgungszusagen und nicht etwa - wie die Beklagte jetzt erstmals mutmaût - um schon frher ande r - weitig erhaltenes Geld handelt. Auf den zustzlich vom Klger angebotenen Zeugenbeweis kam es danach nicht mehr an. 2. Angesichts dessen lassen sich aus den sonstigen Erwgungen des Berufungsgerichts keine durchgreifenden Schlssigkeitsbedenken gegen den vom Klger erhobenen Anspruch auf Gewinnentgang im Hinblick auf die Erns t - haftigkeit der von ihm beabsichtigten Wertpapieranlage ableiten. a) Der vom Oberlandesgericht errechnete Fehlbetrag von 3.557,00 DM stellt kein erhebliches Indiz fr das Fehlen jeglicher Spekulationsabsicht des Klgers dar. Es handelt sich dabei - im Verhltnis zur Gesamtanlage - ersich t - lich nur um einen vergleichsweise geringfgigen Spitzenbetrag, wie er bei Wertpapierkufen in der beabsichtigten Grûenordnung von 275.058,00 DM und einem "bestens" erteilten Kaufauftrag fast zwangslufig als Zuviel- oder Zuwenigbetrag verbleibt, weil die Endabrechnung unter Bercksichtigung der Nebenkosten und insbesondere der schwankenden Tageskurse fast nie genau - 12 - den verfgbaren Anlagebetrag ausmacht. Zudem wrde diese bloûe rechner i - sche Ungenauigkeit allenfalls zur Korrektur der vorgetragenen Anzahl von A k - tien fhren, ohne die Schlssigkeit des Klgervortrags im brigen in Frage zu stellen. b) Soweit das Berufungsgericht meint, der "Abfindungsbetrag" sei dem Klger bereits in Teilbetrgen ab Dezember 1996 gezahlt worden, handelt es sich ersichtlich um eine unscharfe Formulierung, mit der anderweitige Au s - gleichszahlungen aus der Gesamtauseinandersetzung gemeint sind. An and e - rer Stelle geht das Oberlandesgericht selbst - insoweit zutreffend - davon aus, daû entgegen der Annahme des Landgerichts dem Klger im Zeitpunkt der Flligkeit der Abgeltung aus den Versorgungszusagen kein sechsstelliger B e - trag (anderweitig) zur Verfgung stand; vielmehr hat der Klger detailliert - und von der Beklagten nicht substantiiert bestritten - vorgetragen, er habe seine r - zeit lediglich den tatschlich angelegten Geldbetrag erbrigen knnen. Auch das sptere Verhalten des Klgers nach teilweiser Beendigung des Verzugs - Nichtanlage des erst im November 1997 gezahlten rckstndigen Teilbetr a - ges aus der zweiten Versorgungszusage - lût einen durchgreifende n Rc k - schluû gegen die in anderem Zusammenhang festgestellte unstreitige erns t - hafte Anlageabsicht bei Verzugsbeginn nicht zu. 3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Annahme des Berufungsgerichts, ein etwaiger Anspruch des Klgers auf entgangenen Gewinn sei gemû § 254 Abs. 2 BGB sowohl wegen Verletzung einer Warnobliegenheit als auch wegen Unterlassung einer Kreditaufnahme zur F i - nanzierung der beabsichtigten Aktienanlage ausgeschlossen. - 13 - a) Allerdings ist der geplante Erwerb von Wertpapieren zu Spekulation s - zwecken im Zusammenhang mit der Geltendmachung entgangenen Gewinns frher generalisierend als typischer Anwendungsfall einer Warnobliegenheit des Glubigers gegenber dem Schuldner wegen Gefahr eines ungewhnlich hohen Schadens im Sinne des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen worden (RG JW aaO; vgl. auch die Nachweise bei Schimmel, WM 2000, 946, 950). Dem vermag der Senat in dieser Verallgemeinerung nicht zu folgen. Gerade im Bereich der Geld- und Wertpapieranlagen ist - zumal wegen der Vielgestalti g - keit der Anlageformen und des raschen Wandels der Anschauungen - in di e - sem Zusammenhang der Begriff des ungewhnlich hohen Schadens im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB relativ. Bereits im Jahre 1965 ist zutreffend darauf hi n - gewiesen worden, daû die alte reichsgerichtliche Rechtsprechung im wesentl i - chen berholt sei, weil vorausgesetzt werden knne, daû jeder Glubiger weiû, daû die Anlage einkommenden Geldes so schnell und so gnstig wie mglich erfolgen sollte; der Schuldner msse voraussetzen, daû der Glubiger wie ein vernnftiger Geschftsmann handelt, der immer die beste Gelegenheit wah r - nimmt, die sich aus der Anlagemglichkeit bereiten Geldes ergibt (Meyer, NJW 1965, 1419). Dem ist auch nach heutigen Maûstben jedenfalls fr den Bereich einer - hier vorliegenden - Aktienanlage in Standardwerten nicht zuletzt de s - halb zuzustimmen, weil seit geraumer Zeit immer mehr Menschen derartige Aktien als Kapitalanlage halten und deshalb der damit mglicherweise verbu n - dene Gewinn oder Verlust in der Regel nicht mehr als u n g e w h n l i c h hoch angesehen wird (vgl. z.B. den Begriff der sogenannten Volksaktien). In s - besondere im Geschftsverkehr unter Kaufleuten muû der Schuldner - zumal wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt - bei Verzug mit einer Gel d - schuld erheblicher Grûenordnung schon im Regelfall damit rechnen, daû der Glubiger entgangenen Gewinn geltend macht; dabei ist auch ein Gewinnen t - - 14 - gang aus verzugsbedingt unterlassener Anlage in Standardaktien in Betracht zu ziehen. Mit einer solchen Mglichkeit muûte hier auch die Beklagte ohne "Vorwarnung" rechnen, zumal da es sich bei der geschuldeten Leistung um Abgeltungsbetrge aus Versorgungszusagen handelte, die entsprechend ihrer Zweckbestimmung heutzutage blicherweise kurz -, mittel- oder langfristig m g - lichst gewinnbringend auch in Standardaktien angelegt werden. Daû auch Standardwerte aus dem sogenannten Dax -30 (z.B. S.-Aktien, frher auch Dr. Bank- Aktien) sich zeitweise volatil entwickeln knnen, ist nicht als so ungewhnlich zu erachten, daû daran regelmûig eine Hinweispflicht im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB anknpfen wrde. Konkrete Umstnde in dieser Richtung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, daû es eines Hinweises auf die drohende Hhe des Schadens ohnehin dann nicht bedarf, wenn der Schuldner - wie hier die Beklagte hinsichtlich des Teilbetrages von 139.723,00 DM - im Rechtsstreit seine Verpflichtung bestreitet (vgl. dazu Sen.Urt. v. 20. Oktober 1955 - II ZR 196/54, DB 1956, 110 ); hinzu kommt, daû auch hinsichtlich des weiteren, erst nach geraumer Zeit des Verzuges gezah l - ten Betrages eine etwaige Warnung des Klgers nach § 254 Abs. 2 BGB hchstwahrscheinlich unbeachtet geblieben wre, weil die Beklagte oder der hinter ihr stehende neue Alleingesellschafter D. L. angesichts der vielfltigen sonstigen betrchtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenber dem Klger zu einer frheren Leistung jenes geschuldeten Betrages auûerstande war. - 15 - b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Annahme des Berufungsgerichts, den Klger treffe ein seinen Schadensersatzanspruch ausschlieûendes Mitverschulden wegen unterlassener eigener Kreditaufna h - me. Der Geschdigte ist schon grundstzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunchst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensb e - hebung aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil v. 26. Mai 1988 - III ZR 42/87, NJW 1989, 290, 291 m.N.); allenfalls knnte ausnahmsweise eine solche Pflicht dann bejaht werden, wenn der Geschdigte sich den Kredit ohne Schwieri g - keiten beschaffen kann und er durch die Rckzahlung nicht ber seine wir t - schaftlichen Verhltnisse hinaus belastet wird (vgl. MnchKomm. BGB/Oetker, 4. Aufl. § 254 Rdn. 97, 99 m.w.N.). Fr die Zumutbarkeit einer derartigen Au f - nahme eines Spekulationskredits fehlen hinreichende Anhaltspunkte, zumal die Beklagte konkret dazu nichts vorgetragen hat. Der bloûe Hinweis des Ber u - fungsgerichts auf die Regelung anderweitiger Zahlungsansprche des Klgers in einer Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Gesellschaftern ist unbehelflich, weil daraus nicht einmal ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang weitere Zahlungen zu welchen Zeitpunkten seitens des Mi t - gesellschafters erfolgt sind. Die Tilgungsstreckung sowie die Aufnahme von Vertragszinsen in die Vereinbarung lassen vielmehr erkennen, daû der Mitg e - sellschafter nicht ohne weiteres zur Tilgung der gesamten Schuld in der Lage war, wie auch dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen ist, L. habe seine Schulden "Stck fr Stck abarbeiten" mssen. Vor allem ist aber von der insoweit darl e - gungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht vorgetragen worden, daû solche theoretischen Ansprche als Grundlage fr eine Kreditbesicherung geeignet gewesen und insbesondere von der Hausbank des Klgers oder sonstigen Kreditinstituten akzeptiert worden wren; das gilt insbesondere deshalb, weil - 16 - hier die Schuldnerin offenbar im Flligkeitszeitpunkt nicht einmal zur Zahlung der 275.058,00 DM in der Lage war. 4. Das Berufungsurteil lût sich auch nicht (teilweise) gemû § 563 a.F. ZPO deshalb aufrecht erhalten, weil nach den Feststellungen des Berufung s - gerichts der Verzug der Beklagten mit der Verbindlichkeit aus der zweiten Ve r - sorgungszusage in Hhe von 135.335,00 DM mit der Zahlung am 14. November 1997 beendet war und es danach fr die Berechnung des en t - gangenen Gewinns aus diesem Teil der Primrverbindlichkeit grundstzlich auf diesen Zeitpunkt ihrer Erfllung ankommt (zur Maûgeblichkeit dieses Zei t - punkts: vgl. BGHZ 29, 393, 398; 79, 258). Demzufolge ist regelmûig darauf abzustellen, welchen Vermgenszuwachs der Glubiger bei Verzugsende wir k - lich erwirtschaftet haben wrde. Freilich fielen hier nach dem Klgervortrag die Endzeitpunkte seiner beiden hypothetischen Spekulationen nicht mit der tei l - weisen Verzugsbeendigung zusammen. Soweit die Schadensentwicklung hi n - sichtlich der Spekulation mit S.-Aktien schon vor dem Verzugsende endgltig abge- schlossen war, ist auf jenen frheren Zeitpunkt whrend des Verzuges abz u - stellen. Liegt der Zeitpunkt der hypothetischen Gewinnrealisierung - wie b e - zglich der Dr. Bank-Aktien in Betracht kommt - nach dem Verzugsende, so erscheint es nicht sachgerecht, dem Glubiger von vornherein jeglichen Ge- winnentgang nur deshalb abzuerkennen, weil er den hypothetischen Gewinn zum Verzugsende nach dem vorgetragenen Verlauf nicht "glattgestellt" hat, sondern entsprechend seiner von vornherein gefaûten Absicht die Spekulation ber den nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der Erfllung des Schuldners hinaus fortgefhrt htte (z.B. um eine etwaige "Spekulationsfrist" nach § 23 EStG ei n - zuhalten). Andererseits darf das Risiko von Kursvernderungen nach Ve r - - 17 - zugsende nicht einseitig dem Schuldner angelastet werden. Ist der Aktienkurs im Zeitpunkt der hypothetischen Gewinnrealisierung niedriger als bei Ve r - zugsende, so muû sich der Glubiger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedenfalls an dem von ihm selbst vorgetragenen niedrigeren Wert festhalten lassen. Ist der Kurs bei Ende der Spekulation hingegen hher, so muû sich der Glubiger gemû §§ 242, 254 BGB schadensmindernd anrechnen lassen, daû er die Primrleistung des Schuldners in Abweichung von der vorgetragenen Schadenshypothese tatschlich bereits vor diesem Zeitpunkt "zustzlich" e r - halten hat. Er muû sich dann so behandeln lassen, als htte er den erhaltenen Betrag der Primrschuld nach Art eines Deckungsgeschfts vom Verzugsende bis zum hypothetischen Ende der Spekulation in derselben Anlageform ang e - legt und die entsprechende Kursdifferenz realisiert; diesen Betrag muû er bei der Schadensberechnung im Wege der Schadensminderung zugunsten des Schuldners - gegebenenfalls abzglich einer fiktiv anfallenden Spekulation s - steuer - absetzen. Eine solche Situation kann hier vorliegen, soweit der Klger die verzugsbedingt unterlassene Spekulation in Dr. Bank-Aktien mit Mit- teln aus der zweiten Versorgungszusage ber 135.335,00 DM bestritten htte. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine ausdrcklichen Feststellungen getroffen. Damit kann das angefochtene Urteil, soweit hinsichtlich des entgangenen Gewinns zum Nac h - teil des Klgers erkannt worden ist, auch nicht teilweise aufrechterhalten we r - den. III. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Senat zugleich mit der bez g - lich des entgangenen Gewinns gebotenen Aufhebung des Berufungsurteils in der Sache selbst zugunsten des Klgers entscheiden kann oder eine Zurc k - verweisung geboten ist, hngt wesentlich von der hinreichenden Bestimmtheit - 18 - der vorliegenden Teilklage ab. Der Klger hat nmlich in den Tatsacheninsta n - zen den eingeklagten Teilbetrag von 60.277,00 DM aus dem gesamten von ihm beanspruchten entgangenen Gewinn in Hhe von 211.831,99 DM nur unvol l - kommen dahin aufgegliedert, daû er 50 % der beiden Schadenspositionen mit der Maûgabe beanspruche, daû von der Schadensposition "entgangener G e - winn Dr. Bank-Aktien" die Hlfte, nmlich 12.966,35 DM, und von der anderen Position "entgangener Gewinn S.-Vorzugsaktien" die weiteren 47.310,65 DM geltend gemacht werden. Damit ist indessen der gemû § 253 Abs. 2 Nr . 2 ZPO zu fordernden Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes des e r - hobenen Anspruchs nicht hinreichend Rechnung getragen, weil insbesondere nicht erkennbar wird, worber im Falle des Zusprechens oder der Abweisung der Klage rechtskrftig erkannt sein knnte. Es ist nmlich nicht ohne weiteres ersichtlich, aus welchem Teil der zugrundeliegenden Primrforderungen aus den beiden Versorgungszusagen der im vorliegenden Rechtsstreit durch Tei l - klage geltend gemachte entgangene anteilige Gewinn abgeleitet wird; die U n - terscheidung ist zumindest deshalb bedeutsam, weil - wie dargelegt - die Schadensberechnung bezglich der zweiten Versorgungszusage wegen fe h - lender Feststellungen zu dem bedeutsamen Tageskurs der Dr. Bank-Aktien bei Verzugsende noch nicht vollstndig mglich ist und insoweit eine Endentsche i - dung nicht in Betracht kommt. Dem Gesamtzusammenhang des bisherigen Vorbringens des Klgers, insbesondere seiner erklrten Absicht, mglichst j e - weils 50 % der in Betracht kommenden Schadenspositionen jeweils z ur En t - scheidung des Gerichts zu stellen, damit durch die Teilklage abschlieûend die Berechtigung des restlichen Teils seiner Ansprche geklrt werden kann, en t - nimmt der Senat, daû die eingeklagten Teilbetrge aus den beiden verschi e - denen Aktienanlagen jeweils hlftig aus den Primrforderungen der ersten und zweiten Versorgungszusage hergeleitet werden: Damit bezieht sich der geltend - 19 - gemachte entgangene Gewinn aus Dr. Bank-Aktien in Hhe von 12.966,35 DM auf jeweils 12.075,30 DM Kapitalaufwand aus den beide n Ve r - sorgungszusagen, der entgangene Gewinn aus S.-Vorzugsaktien von 47.310,65 DM anteilig auf je 29.307,05 DM Kapitalaufwand beider Zusagen. Diese hlftige Verteilung hat der Klger in der Revisionsverhandlung vor dem Senat - was in dieser Instanz zulssig ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, NJW 1954, 757 m.w.N.) - unwidersprochen klargestellt. IV. Ausgehend von der vorstehenden anteiligen Zuordnung des mit der Teilklage geltend gemachten entgangenen Gewinns kann der Senat unter Au f - hebung des angefochtenen Urteils wie folgt entscheiden: 1. In Hhe von insgesamt 53.793,83 DM ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Sache endentscheidungsreif und die Klage zuzusprechen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO). a) Bezglich des geltend gemachten entgangenen Gewinns von 47.310,65 DM aus der verzugsbedingt unterlassenen Anlage von 229 S.- Aktien (basierend auf einem Kapitalaufwand von jeweils 29.307,05 DM aus den beiden Versorgungszusagen) ist die Klage aus §§ 286 a.F., 284 a.F., 249, 252 BGB begrndet. Da der maûgebliche Verkauf dieser Aktien am 25. September 1997 stattgefunden und damit in jedem Falle vor Beendigung des Verzuges im Hinblick auf die beiden zugrundeliegenden Versorgungszusagen gelegen h t - te, ist dieser frhere Zeitpunkt fr die Schadensberechnung allein maûgeblich. b) Hinsichtlich des entgangenen Gewinns aus dem Aktiengeschft mit Dr. Bank-Aktien ist die Klage nur zur Hlfte, nmlich in Hhe von - 20 - 6.483,18 DM, endentscheidungsreif. Nur soweit da s zugrundeliegende Anlag e - kapital in Hhe von 12.075,30 DM aus der ersten Versorgungszusage ber 139.723,00 DM stammt, erweist sich die Berechnung des Klgers auf der Grundlage eines Verkaufszeitpunkts vom 9. Februar 1998 als zutreffend, weil der Verzug mit dieser - rechtshngig gewordenen - Primrforderung ber jenen Zeitpunkt hinaus andauerte. 2. Wegen der zweiten Hlfte des entgangenen Gewinns von 6.483,17 DM aus Dr. Bank-Aktien, die auf einem Kapitalaufwand von 12.075,30 DM aus der zweiten Versorgungszu sage basiert, besteht hingegen keine Endentscheidungsreife, weil bislang die erforderlichen Feststellungen zum Aktienkurs bei Verzugsende fehlen. Damit dies nachgeholt werden kann, ist die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurckzuverweisen. B. Zinsanspruch Hinsichtlich des Zinsanspruchs des Klgers aus dem zuerkannten B e - trag von 139.723,00 DM hat das Berufungsgericht mit Recht das Landgericht s - urteil abgendert und den Anspruch entsprechend dem erstinstanzlichen A n - trag des Klgers auf die Zeit ab dem 10. Februar 1998 begrenzt. Die weiterg e - hende Entscheidung des Landgerichts beruhte auf einem Verstoû gegen § 308 ZPO. Eine Antragserweiterung hat der Klger zweitinstanzlich nicht vorg e - nommen; eine solche lût sich auch nicht dem allgemeinen Antrag auf Zurc k - weisung der Anschluûberufung der Beklagten entnehmen. Abgesehen davon knnte der Klger fr den betreffenden Zeitraum ohnehin nicht Zinsen - auch nicht im Sinne eines Mindestschadens - zustzlich zum entgangenen Gewinn beanspruchen. - 21 - Rhricht Henz e Goette Kurzwelly Mnke
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