BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL II ZR 355/03 Verk374ndet am: 28. November 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 25 Abs. 1 Satz 1 a) Die Firmenfortf374hrung beim Wechsel des Inhabers ist eine der Voraussetzungen f374r die Haftung nach 247 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuit344t des Unternehmens nach au337en in Erscheinung tritt, die der Grund f374r die Erstreckung der Haftung f374r fr374her im Betrieb des Unternehmens begr374ndete Verbindlichkeiten des Vorg344ngers auf seinen Nachfolger ist. b) Eine f374r die Anwendbarkeit des 247 25 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter erforderliche Unterneh-mensfortf374hrung ist nach der ma337geblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben, wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgef374hrt wird. Dabei kommt es auf die blo337e Tatsache der Gesch344ftsfortf374hrung an, nicht darauf, ob ihr ein rechtsge-sch344ftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt. c) Eine Firmenfortf374hrung ist nach der auch hier ma337gebenden Sicht des betroffenen Ver-kehrs anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tats344chlich gef374hrte und von dem Erwerber weitergef374hrte Firma eine derart pr344gende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortf374h-rung der bisherigen Firma sieht. Dabei gen374gt es, dass der pr344gende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird. d) Die Tatsache, dass ein zahlungsunf344higes und insolventes Unternehmen fortgef374hrt wird, steht der Anwendung des 247 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen. e) Die Haftung nach 247 25 Abs. 1 Satz 1 HGB tritt unabh344ngig davon ein, ob das 374bernom-mene und fortgef374hrte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gl344ubiger aus-reichenden Wert verk366rpert. BGH, Vers344umnisurteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, M374nke, Dr. Strohn und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Hamm vom 11. September 2003 wird auf Kosten des Streithelfers der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte gem344337 247 25 Abs. 1 HGB auf Bezahlung von - der H366he nach unstreitigen - Verg374tungsanspr374chen aus anwaltlicher Vertretung der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) in Anspruch. 1 Die KG betrieb seit September 1984 in einer gemieteten Halle eine Dis-kothek mit Gastronomie. Nachdem ihr wegen Mietr374ckstands gek374ndigt worden war, gab sie die Mietr344ume am 15. November 1999 an die Vermieterin heraus. Diese vermietete die R344umlichkeiten noch am selben Tag an die Getr344nkefir-ma, die die Diskothek beliefert hatte. Die Getr344nkefirma schloss ebenfalls noch am 15. November 1999 mit der beklagten eingetragenen Kauffrau, deren Ehe-mann Gesellschafter der - inzwischen im Handelsregister gel366schten - KG war 2 - 3 - und die seit 1985 leitende Angestellte dieser Gesellschaft gewesen war, einen Untermietvertrag. Seit diesem Tag hat die Beklagte die Diskothek in derselben Weise und in demselben Umfang betrieben, wie sie vorher von der KG gef374hrt worden war. Die Beklagte hat das Inventar der Diskothek, das Sicherungsei-gentum einer Brauerei war, weiter benutzt und den Telefonanschluss, die Telefonanlage, das Faxger344t, die EDV-Anlage und den Warenbestand der KG sowie 90 der 220 Mitarbeiter 374bernommen und den Betrieb ohne Unterbre-chung und im Einverst344ndnis mit der KG unter deren Kurzbezeichnung "P." weitergef374hrt. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 21.121,69 200 nebst Zinsen ge-richtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderungen stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Streithelfer der Beklagten f374r diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: 334ber die Revision ist durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, weil der Kl344ger im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht auf der S344umnis, sondern auf einer Sachpr374fung (BGHZ 37, 79, 82). 4 Die Revision des Streithelfers der Beklagten ist nicht begr374ndet. 5 Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Recht f374r verpflichtet gehal-ten, die gegen die KG begr374ndeten Verg374tungsforderungen des Kl344gers zu bezahlen. Die Voraussetzungen des 247 25 Abs. 1 Satz 1 HGB liegen vor. Die 6 - 4 - Beklagte hat das Handelsgesch344ft der KG unter Lebenden erworben und unter der Firma der KG fortgef374hrt. 7 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist die Firmenfort-f374hrung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen f374r die Ausl366sung der Haftung nach 247 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Konti-nuit344t des Unternehmens nach au337en in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund f374r die Erstreckung der Haftung f374r fr374her im Betrieb des Unternehmens begr374ndete Verbindlichkeiten des Vorg344ngers auf seinen Nachfolger ist (vgl. Sen.Urt. v. 15. M344rz 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.). Die Vorschrift greift danach ein, wenn zwar der Unternehmenstr344ger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des ma337geblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unver344ndert unter der alten Firmenbezeichnung fortgef374hrt wird. Das ist hier der Fall. a) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte das Un-ternehmen der KG unter Lebenden erworben und fortgef374hrt hat. 8 Von Unternehmensfortf374hrung geht der ma337gebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unver344n-dert weitergef374hrt wird, der T344tigkeitsbereich, die innere Organisation und die R344umlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals 374bernommen werden (vgl. Sen.Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581; OLG M374nchen, BB 1996, 1682, 1683; OLG D374sseldorf, NJW-RR 1998, 965). Dabei kommt es nur auf die blo337e Tat-sache der Gesch344ftsfortf374hrung an, nicht hingegen darauf, ob ihr ein rechtsge- 9 - 5 - sch344ftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 400 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 aaO 581 f.). 10 Die Beklagte hat das Unternehmen der KG in diesem Sinne 374bernom-men und fortgef374hrt. Sie hat unstreitig ohne zeitliche Unterbrechung den Betrieb der KG unter 334bernahme der R344umlichkeiten samt Inventar und kommunikati-onstechnischen Einrichtungen sowie der Lieferantenbeziehungen und eines Teils der Mitarbeiter der KG fortgesetzt. b) Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte den Diskothekbetrieb der KG unter deren Firma fortgef374hrt hat. 11 Aus der - ma337gebenden - Sicht der beteiligten Verkehrskreise ist eine Firmenfortf374hrung anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Gesch344ftsinha-ber tats344chlich gef374hrte und von dem Erwerber weitergef374hrte Firma eine derart pr344gende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortf374hrung der bisherigen Firma sieht (Sen.Urt. v. 15. M344rz 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unver344ndert fortgef374hrt wird; es gen374gt, dass der pr344gende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (Sen.Urt. v. 15. M344rz 2004 aaO). Danach liegt hier Firmenfort-f374hrung vor. Der pr344gende Teil der Firma der KG bestand in der Buchstaben-Zahlenkombination "P. ", unter der die Diskothek so eingef374hrt und bekannt war, dass f374r die Beklagte nach ihrem Vortrag in einem anderen Rechtsstreit ein Erwerb des Unternehmens ohne diese Bezeichnung nicht in Frage gekom-men w344re. Die Firma der Beklagten enth344lt genau diese, dem Verkehr als Kurzbezeichnung f374r den Diskothekbetrieb bekannte Buchstaben- und Zahlen-folge. Das reicht zur Annahme einer Firmenfortf374hrung aus. 12 - 6 - c) Demgegen374ber beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, dass die Anwendbarkeit von 247 25 HGB kraft teleologischer Reduktion hier ausscheiden m374sse, jedenfalls aber der Kl344ger von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auszunehmen sei. 13 14 Dass die KG insolvent ist, rechtfertigt es nicht, den Kl344ger so zu behan-deln, als habe die Beklagte das Unternehmen in der Insolvenz erworben (vgl. Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 399 m.w.Nachw.). 247 25 HGB findet hinsicht-lich der Verbindlichkeiten der KG gegen374ber dem Kl344ger Anwendung, obwohl diesem bei Begr374ndung seiner Honorarforderungen bekannt war, dass die KG erhebliche Verbindlichkeiten hatte und weitgehend verm366genslos war. Die Revision verkennt, dass 247 25 Abs. 1 Satz 1 HGB eine typisierende Vorschrift ist, die die Haftung des Nachfolgers f374r Verbindlichkeiten des Vorinhabers allein an die durch Fortf374hrung von Unternehmen und Firma nach au337en zum Ausdruck kommende Unternehmenskontinuit344t kn374pft. Die Haftung des Nachfolgers tritt deshalb unabh344ngig davon ein, ob das 374bernommene Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gl344ubiger ausreichenden Wert verk366rpert (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO). 2. Die Anspr374che des Kl344gers sind nicht verj344hrt. 15 Die Revision ist zu Unrecht der Auffassung, die unstreitig am 31. Dezember 2001 ablaufende Verj344hrungsfrist sei durch das am 3. Dezember 2001 eingegangene Mahngesuch des Kl344gers nicht unterbrochen worden. Der Mahnbescheid ist zwar erst am 7. M344rz 2002 zugestellt worden. Das Beru-fungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Zustellung damit noch "demn344chst" i.S. des 247 693 ZPO a.F. vorgenommen wurde, weil ihre Verz366gerung auf vom Kl344ger nicht zu vertretenden Umst344nden beruhte. Das Berufungsgericht hat in der Angabe der Gesch344ftsanschrift der Beklagten statt 16 - 7 - der Privatadresse ihrer Inhaberin mit Recht keine vom Kl344ger zu vertretende Nachl344ssigkeit gesehen. Der Kl344ger hat sich, wie das Berufungsgericht mit Tatbestandswirkung festgestellt hat, unwidersprochen darauf berufen, dass das Gesch344ftslokal der Beklagten nach der fr374heren 334bung zu den 374blichen Zustell-zeiten der Post besetzt gewesen sei. Goette Kurzwelly M374nke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 11.03.2003 - 2 O 280/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2003 - 28 U 72/03 -
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