BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 355/13 Verkündet am: 21 . Mai 2014 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; FamFG § 44 Das Anhörungsrügeverfahren (hier: § 44 FamFG) und das vorangegangene Haup t sacheverfahren stellen ein einheitliches Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Die Entschädigungsregelung bei überlan ger Ve r- fahrensdauer (§§ 198 ff GVG) ist auf das Anhörungsrügeverfahren unmittelbar a n zuwenden. BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 - OLG Dresden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens mit e ine r Schriftsatzfrist bis zum 17 . April 2014 durch den Vizeprä - sidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivils enats des Ober landesgerichts Dresden vom 24. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Oberlandesg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädig ung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Anhörungsrügeverfahrens nach § 44 FamFG in Anspruch. Der Kläger ist Vater zweier minderjähriger ehelicher Kinder. Nach recht s- kräftiger Ehescheidung regelte das Familien gericht durch Beschluss vom 18. Oktober 2010 den Umgang des Klägers mit seinen Kindern und übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Bestimmung des Schu l- besuchs auf die Kindesmutter. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Kl ä- 1 2 - 3 - gers wies das Oberlandesgericht nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 zurück. Die Rechtsbesch werde wurde nicht zugelassen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Nach Zugang der schriftlichen Entscheidungsgründe E n- de Oktober 2011 erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 7. November 2011 " G e- h örsrüge nach § 44 FamFG " , mit der er sein Beschwerdeziel weiterverfolgte. Zur Begründung führte er aus, das Beschwerdegericht habe seine Entsche i- dung " überbeschleunigt " und ihm keine Gelegenheit gegeben, sich angeme s- sen mit dem Ergebnis eines Sachverständi gengutachtens auseinanderzuse t- zen. Der Vorsitzende des zuständigen Familiense nats verfügte am 14. N o- vember 2011 die Übersendung der Gehörsrüge an den Prozessbevollmächti g- ten der Kindesmutter zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Diese lag dem Senat am 5. Dezember 2011 vor. Nachdem der Kläger mit Schriftsätzen vom 5. und 23. Dezember 2011 eine zügige Entscheidung angemahnt und mit Schriftsatz vom 25. Mai 2012 die Sac hbehandlung durch den Familien senat als " skandalös " beanstandet hatte, wies das Oberlande sgericht die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 23. Juli 2012 zurück. Mit seiner Entschädigungsklage hat der Kläger geltend gemacht, das Beschwerdegericht habe die Entscheidung über seine Gehörsrüge unang e- messen verzögert. Der Beklagte schulde deshalb ein e monatliche Entschäd i- Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zug e- lassen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe Die zulässige Rev ision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesg e- richt. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe wegen der behaupteten unangemessenen Dauer des Anhörungsrügeverfahrens schon deshalb kein Entschädigungsanspruch zu, weil der geltend gemachte Anspruch von vornherein nicht in den Anwendung s- bereich der § 198 ff GVG falle. Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG sei k ein Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG. Das Hauptsacheve r- fahren sei durch den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 6. Oktober 2011 rechtskräftig abgeschlossen worden. Da die nachfolgende Anhörungsrüge lediglich die Möglichkeit einer jus tizinternen Selbstkorrektur und da mit eine Durch brechung der Rechtskraft ermöglicht habe, stelle sie auch entschäd i- gungsrechtlich kein eigenständiges Gerichtsverfahren dar. Es komme hinzu, dass die formalen Anforderungen an die Geltendmachung eines Entschä d i- gungsanspruchs mit dem Ablauf des Anhörungsrügeverfahrens nicht in Ei n- klang zu bringen seien. Nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG müsse die Entschäd i- gungsklage spätestens sechs Monate nach dem rechtskräftige n Abschluss des Ausgangsverfahrens erhoben werden. Die se Voraussetzung könne nicht erfüllt 6 7 8 - 5 - werden, da die Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht in Rechtskraft e r- wachse. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffa ssung des Oberlandesgerichts stellen das Anh ö- rungsrügeverfahren nach § 44 FamFG und das vorangegangene Hauptsach e- verfahren entschädigungsrechtlich ein einheitliches Gerichtsverfahren dar. D ie Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff GVG) ist auf das durch die Gehörsrüge e röffnete Rechtsbehelfsverfahren unmittelbar anzuwende n . 1. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthält eine Legaldefinition des Gerichtsverfa h- rens im entschädigungsrechtlichen Sinn . Danach gilt der gesamte Zeitraum von der Einleitung eines Verfahrens in der ersten Instanz bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung als ein Verfahren (BT - Drucks. 17/3802 S. 22) , wobei da s Gesetz von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff ausgeht. Gerichtsverfahren ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren (Senatsurteile vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, NJW 2014, 789 Rn . 20 und vom 13. März 2014 - III ZR 91/13, BeckRS 2014, 06851 Rn. 23 ) . a) Durch die Gehörsrüge nach § 44 FamFG , die darauf abzi elt, eine neue Entscheidung in der Sache herbeizuführen und die Rechtskraft des angegriff e- nen Beschlusses zu beseitigen, wird kein selbständiges Verfahren eingeleitet. 9 10 11 12 - 6 - V ielmehr ist das Rügeverfahren dem durch den angegriffenen Beschluss z u- nächst beendeten Verfahren als Annex angegliedert. Es dient ausschließlich dem Zweck, das vorangegangene Verfahren auf den behaupteten Verstoß g e- gen Art. 103 Abs. 1 GG zu prüfen und führt bei begründeter Rüge zur Fortfü h- rung des ursprünglichen Verfahrens . Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel. Sie weist weder einen Suspensiv - noch einen Devolutiveffekt auf (Keidel/Meyer - Holz, FamFG, 18. Aufl., § 44 Rn. 41, 58 , 62 ; siehe auch Musielak, ZPO, 11. Aufl. , § 321a Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. , § 321a Rn. 2, 15 ff) . D as Anhörungsrügeverfahren ist nach alledem kein selbständiges Verfahre n. Es wird dem Hauptsach e verfahren hinzugerechnet und ist somit Teil eines ei n- heitlichen Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG. Kommt es (erstmals) im Anhörungsrügeverfa hren zu ei ner sachlich nicht mehr gerechtfe r- tigten Verzögerung, entsteht kein isolierter Entschädigungsanspruch (anders Guckelberger, DÖV 2012, 289, 294; Ott in Steinbeiß - Winkelmann/Ott, Recht s- schutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 54) . Vie lmehr muss die Bearbeitungsdauer für die G ehörsrüge in die abschließende Betrachtung der Gesamtverfahrensdauer einbezogen werden . Denn Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten ei n- getreten sind, bewirken ni cht zwingend die Unangemessenheit der Verfahren s- dauer. Erforderlich ist vielmehr eine abschließende Gesamtabwägung (siehe Senatsurteile vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, NJW 2014, 220 Rn. 28 ff; vom 5. Dezember 20 13 - III ZR 73/13 aaO Rn. 40 ff; vom 2 3. Januar 2014 - III ZR 37/13, NJW 2014, 939 Rn. 36 ff; vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13, NJW 2014, 1 183 Rn. 26 ff und vom 13. März 2 014 - I II ZR 91/13 aaO Rn. 31 ff zu den maßgeblichen Abwägungskriterien) . b) Nach diesem Maßstab hätte das Oberlan desgericht die Anwendba r- keit der §§ 198 ff GVG auf die streitgegenständliche Gehörsrüge nicht ablehnen 13 - 7 - dürfen. Das familiengerichtliche Sorge - und Umgangsrechtsverfahren wurde durch unanfechtbaren Beschluss des Beschwerdege richts (zunächst) recht s- kräftig a bgeschlossen (§ 70 Abs. 1, 2 FamFG). Die daraufhin vom Kläger erh o- bene Anhörungsrüge zielte darauf ab, das Ursprungsverfahren unter dem G e- sichtspunkt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtli ches Gehör nach § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 FamFG fortzufüh ren und die Rechtskraft des B e- schlusses vom 6. Okto ber 2011 zu durchbrechen (vgl. Keidel/Meyer - Holz aaO § 44 Rn. 1, 53 ff, 62 f). Erst durch die Zurückweisung der Gehörsrüge mit B e- schluss des Beschwerdegerichts vom 23. Juli 2012 wurde das Hauptsacheve r- fahr en im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG endgültig rechtskräftig abg e- schlossen (§ 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG) . Das Oberlandesg ericht hätte daher die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer prüfen müsse n. 2. Für dieses Ergebnis spricht auch der Zweck der neuen Entschädigung s- regelung. Durch die Einräumung eines Entschädigungsanspruchs gegen den Staat bei überlanger Verfahrensdauer soll eine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men schenrechte bestehende Rechtsschutzlücke geschlossen und eine Regelung geschaffen werden, die sowohl den Anford e- rungen des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) als auch denen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Ar t. 6 Abs. 1, Art. 13 EMRK) gerecht wird (S enatsurteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 ; BeckRS 2014, 08780 Rn. 25 ; siehe auch BT - Drucks. 17/3802 S. 1, 15). Dementsprechend erfasst die Entschädigungsregelung sämtliche Verfahren der ordentlichen Gerichtsba rkeit (Zivilverfahren, freiwillige Gerichtsbarkeit und Strafverfahren einschließlich Bußgeldverfahren) und auf Grund entsprechender Anwendung auch alle Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten (BT - Drucks. 17/3802 S. 22). Mit diesem umfassenden Gesetzeszweck wär e es schlechthin 14 - 8 - unvereinbar, Anhörungsrügeverfahren von vornherein nicht als Gerichtsverf a h- ren im Sinne § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG anzusehen (anders Vielmeier, NJW 2013, 346, 349, 350). Denn die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in a n- gemessener Zei t zum Abschluss zu bringen, kann allein schon dadurch verletzt werden, dass über eine singuläre Rechtsfrage, nämlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs, in einem besonderen gesetzlichen Rechtsbehelfsverfahren verzögert entschieden wird und deshalb eine etwaige Rechtskraftdurchbr e- chung in der Schwebe bleibt. 3. Soweit § 198 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 GVG Mindestfristen enthalten, sind diese mit dem Ablauf eines Anhörungsrügeverfahrens ohne weiteres ve r- einbar. a) Auch in diesem Fall gilt, dass die V erzögerungsrüge frühestens erh o- ben werden kann, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass über die G e- hörsrüge nicht in angemessener Zeit entschieden wird. Maßgeblich ist, wann ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Anhörungsrügeve r- fahr en als solches keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt (Ott aaO § 198 GVG Rn. 190). Es genügt grundsätzlich, dass die Verzögerungsrüge nach di e- sem Zeitpunkt im laufenden Anhörungsrügeverfahren erhoben wird (Senat s u r- teil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 , BeckRS 2014, 08780 Rn. 31 ). Im vora n- gegangenen Verfahren bereits eingetretene Verzögerungen können allerdings durch eine erstmals im Rügeverfahren erhobene Verzögerungsrüge nicht mehr geltend gemacht werden . Dies folgt schon daraus, dass Gegenstand des An h ö- rungsrügeverfahrens allein die behauptete Gehörsverletzung ist und für das Gericht keine Möglichkeit mehr besteht, das bereits beendete Hauptsacheve r- fahren noch zu beschleunigen (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 173 f , 191; Sche n- ke, NVwZ 2012, 257, 261 ). 15 16 - 9 - b) Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG kann der Entschädigungsanspruch frühestens sechs Monate nach wirksamer Erhebung der Verzögerungsrüge g e- richtlich geltend gemacht werden. Der Sinn dieser Wartefrist besteht darin, dem Gericht die Möglichkeit einzuräumen, auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken und dadurch (weiteren) Schaden zu vermeiden (BT - Drucks. 17/3802 S. 22; Ott aaO § 198 GVG Rn. 245; Schenke aaO S. 263). Aus diesem Schutzzweck des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG folgt, dass eine Klage au s- nahmsweise vo r Fristablauf erhoben werden kann, wenn das betroffene Verfa h- ren - was bei Anhörungsrügen regel mäßig der Fall sein wird - schon vor Frista b- lauf beendet wurde (s. auch Vielmeier aaO S. 348 mit Angaben zur durc h- schnittlichen Bearbeitungsdauer von Anhörungsrü gen). Ein Abwarten der Frist würde insofern keinen Sinn mehr machen. In diesen Fällen ist die Fristen reg e- lung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG teleologisch dahin einzuschränken, dass dann, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der Sechs - Mona ts - Frist abgeschlossen wurde, bereits vom Moment des Verfahrensa b- schlusses an eine Entschädigungsklage zulässig ist (Ott aaO § 198 GVG Rn. 246; Schenke aaO). c) § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG normiert eine Klagefrist von sechs Monaten für die Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung. Entgegen der Au f- fassung des Oberlandesgerichts hängt der Fristbeginn nicht davon ab, dass das Ausgangsverfahren rechtskräftig beziehungsweise mit einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung beendet wird. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut beginnt die Frist entweder mit der Rechtskraft der Entscheidung im Ausgang s- verfahren oder " mit einer anderen Erledigung dieses Verfahrens " . Dies bede u- tet, dass im vorliegenden Fall die sechsmonatige Klagefrist mit der Bekanntg a- be des Zurü ckweisungsbeschlusses vom 23. Juli 2012 in Gang gesetzt wurde. 17 18 - 10 - III. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Obe r- landesgericht zurückzuverweisen, weil sie nich t zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht wird nunmehr erstmals zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen Entschädigung s- anspruch nac h § 198 Abs. 1, 2 G VG vorliegen. Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 24.07.2013 - 19 SchH 16/12 EntV - 19
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