ECLI:DE:BGH:2016:040216BIIIZR356.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 356 /1 4 vom 4. Februar 201 6 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 201 6 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi s i- on in dem Urteil des 5 . Zivil senat s des Oberlandesgerichts Nau m- burg vom 15. Oktober 2014 - 5 U 115 /14 - wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Streitwert: bis 80.000 Gründe: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzu n- gen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjä h- rungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB in sgesamt verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Gütean trag der Klä ger vom 29 . Dezember 2011, was die B e- kla g te in der B esc hwerdeerwiderung zu Recht geltend macht und der Senat für weitestgehend gleichlautende Güteanträge inzwischen mehrfach entschieden hat (vgl. nur Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15 und III ZR 116/15 ), 1 2 - 3 - nicht den Anforderungen an die nötige Individ ualisierung des geltend gemac h- ten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entspricht. 1. Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeit raum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest s o- weit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18; vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181, 2182 Rn. 17; Senatsb e- schlüsse vom 13. August 2015 - III ZR 380/14, BeckR S 2015, 15051 Rn. 14 und III ZR 358/14, BKR 2015, 527 Rn. 3 so wie vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15, zur Veröffentlichung vorgesehen ; jew. mwN ). Auch bedarf es für die Ind i- vidualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantii e- rung d es anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.). 2. Der Güteantrag vom 29. Dezember 2011 genügt diesen Anforderungen nicht. Er nennt zwar den Namen und die Anschrift der Kläger (als "antragste l- lende Pa rtei"), die Fondsgesellschaft, die Vertragsnummer und die Summe der Einlagen (zuzüglich 5 % Agio) sowie eine Reihe angeblicher Beratungs - bezi e- hungsweise Prospektm ängel. Der Name des Beraters sowie der Zeitraum der Beratung und Zeichnung werden jedo ch nich t erwähnt. D er Fondsbezeichnung 3 4 - 4 - "D . lässt sich ebenfalls keine nähere zeitliche Einordnung entnehmen . Vor allem aber bleibt das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Fo r- derung) im Dunkeln. Im Güteantrag ist davon die Rede, dass die antra gstelle n- de Partei so zu stellen sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wä re . Der geforderte Schadensersatz umfasse "sämtliche aufgebrachten Kapitalb e- träge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierun g oder Steuerrückzahlungen)" sowie Rechtsanwalt s- kosten und "künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden". Dabei bleibt offen ("ggf."), ob und inwieweit das eingebrachte Beteiligungskapital im vorliegenden Fall fremdfinanziert war, so dass ein etwa iger Schaden auch oder gar - wie hier - zu einem großen Teil in den aufgebrachten Zins - und Tilgung s- leistungen bestanden hätte (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 20. August 2015 aaO S. 3299 Rn. 22 und vom 3. September 2015 aaO Rn. 18). Auch die weit e- ren Sch äden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) bleiben vollends unbestimmbar. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle hie r- nach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen. Nach alledem erweist sich die Ver jährungseinrede der Beklagten als durchgreifend und die Klageforderung somit insgesamt als unbegrün det . Ma n- gels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisuna bhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Jan u- ar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im J uni 2013 abgela u- fen. 5 - 5 - Auf di e von der Beschwerde erhobenen Rügen zum Prospektinhalt sowie die Gegenrüge der Beklagten im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Lan d- gerichts B . vom 29. Januar 201 5 (3 OH 50/14 KapMuG) kommt es demnach nicht mehr an. Von einer weiteren Begründun g wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 13.05.2014 - 23 O 218/13 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.10.2014 - 5 U 115/14 - 6 7
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