BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 356/98 Verk374ndet am: 9. M344rz 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu I der Entscheidungsgr374nde BGHR: ja ------------------------------------ Geb374hrenordnung f374r Zahn344rzte (GOZ) 247 2 Abs. 2 Satz 3 Die einleitende Bemerkung in der Verg374tungsvereinbarung eines Zahn-arztes "F374r die in Aussicht genommene privatzahn344rztliche Behand-lung bei ... werden gem344337 der amtlichen Begr374ndung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (aus Bundesrats-Drucksache 276/87) mit R374cksicht auf die angestrebte weit 374berdurchschnittliche Qualit344t und Pr344zision der zahn344rztli-chen Leistung sowie auf den darauf abgestellten Zeit- und Praxisaufwand f374r die einzelnen Leistungen des Geb374hren-verzeichnisses folgende Multiplikatoren des Geb374hrensatzes berechnet" ist als weitere Erkl344rung im Sinn des 247 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ anzusehen, die der Verg374tungsvereinbarung die Wirksamkeit nimmt (im Anschlu337 an Senatsurteil vom 19. Februar 1998 - III ZR 106/97 - BGHZ 138, 100). BGH, Urteil vom 9. M344rz 2000 - III ZR 356/98 - OLG Hamm - 2 - LG Bochum Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Galke f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 20. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 1998 teilweise aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bo-chum vom 14. August 1997 teilweise abge344ndert. Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kl344ger 7.480,03 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 6. Januar 1993 zu zahlen. Im 374brigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Be-rufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Die Revision des Kl344gers und die weitergehende Revision der Be-klagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 1998 werden als unzul344ssig verworfen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kl344ger 62 v.H. und die Beklagte 38 v.H. zu tragen. Von den Kosten der Rechtsmit-telz374ge haben der Kl344ger 57 v.H. und die Beklagte 43 v.H. zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kl344ger unterh344lt f374r sich und seine Ehefrau eine private Krankheits-kostenversicherung bei der Beklagten. Er nimmt sie auf Erstattung f374r zahn344rzt-liche Behandlungskosten in Anspruch. Die Parteien streiten im wesentlichen dar374ber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die auf der Grundlage von zwischen dem Kl344ger und seiner Ehefrau einerseits und dem Zahnarzt andererseits ge-schlossenen Honorarvereinbarungen berechneten Honorare, die ausnahmslos 374ber dem Dreieinhalbfachen des Geb374hrensatzes nach 247 5 Abs. 1 der Geb374h-renordnung f374r Zahn344rzte (GOZ) liegen, versicherungsrechtlich zu regulieren. Soweit die Beklagte vorprozessual eine Erstattung vorgenommen hat, ist dies auf der Grundlage des 1,8/2,3fachen des Geb374hrensatzes geschehen. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 19.614,95 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in H366he von 17.445,59 DM nebst Zinsen entsprochen und sie im 374brigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklag-ten die Klage in H366he eines weiteren Betrages von 9.209,62 DM, der auf die Behandlung der Ehefrau des Kl344gers entf344llt, abgewiesen, weil der Zahnarzt mit ihr keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen habe. Die Vereinbarung vom 18. Mai 1988 lege die Verg374tung nicht im Sinn des 247 2 Abs. 2 GOZ fest. Die Vereinbarungen vom 24. Januar 1990 und vom 11. Dezember 1990 seien erst w344hrend der Behandlungszeit getroffen worden und daher unwirksam. Soweit die Behandlung des Kl344gers sowie die Erstattung von Material- und Laborkos-ten und einzelner f374r seine Ehefrau erbrachter, aber noch nicht regulierter Leis-tungspositionen in Frage steht, hat das Berufungsgericht die Berufung der Be-klagten zur374ckgewiesen. Es hat angenommen, da337 der Zahnarzt mit dem Kl344-ger am 1. August 1990 und am 15. August 1990 wirksame Honorarvereinba- - 4 - rungen getroffen habe, wobei der Wirksamkeit der erstgenannten Vereinbarung nicht die einleitende Bemerkung entgegenstehe, "f374r die in Aussicht genomme-ne privat344rztliche Behandlung ... (w374rden) gem344337 der amtlichen Begr374ndung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (aus Bundesrats-Drucksache 276/87) mit R374cksicht auf die angestrebte weit 374berdurchschnittliche Qualit344t und Pr344zision der zahn344rztlichen Leistung sowie auf den darauf abgestellten Zeit- und Praxisaufwand f374r die einzelnen Leistungen des Geb374hrenverzeich-nisses folgende Multiplikatoren des Geb374hrensatzes berechnet ...". Wegen der grunds344tzlichen Bedeutung der Frage, ob eine Honorarvereinbarung nach 247 2 Abs. 2 GOZ einen solchen Text enthalten d374rfe, die das Oberlandesgericht D374sseldorf in dem der Senatsentscheidung BGHZ 138, 100 zugrundeliegenden Fall anders beurteilt habe, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Mit ihren Revisionen begehren der Kl344ger die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils und die Beklagte die volle Abweisung der Klage. Entscheidungsgr374nde I. Die Revision der Beklagten ist insoweit begr374ndet, als sie die Wirksam-keit der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 betrifft. 1. Ob die genannte Honorarvereinbarung, f374r die der Zahnarzt einen in Tei-len vorformulierten Text verwendet hat, deshalb - wie das Berufungsgericht meint - nicht der Inhaltskontrolle nach 247 9 Abs. 1 AGBG unterliegt, weil der - 5 - Zahnarzt ihren Inhalt mit dem Kl344ger ausf374hrlich besprochen und individuell ausgehandelt habe, bedarf keiner abschlie337enden Entscheidung durch den Se-nat. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, da337 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zweifelhaft sein k366nnte, ob die Vereinbarung im Sinn des 247 1 Abs. 2 AGBG ausgehandelt worden ist, weil der Zahnarzt den in der Ver-einbarung enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt - n344mlich das 334berschrei-ten des in 247 5 Abs. 1 GOZ enthaltenen Geb374hrenrahmens - nicht ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Verhandlungspartner keine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung der eigenen Interessen mit der realen M366glichkeit einger344umt habe, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu k366nnen (vgl. BGH, Urteile vom 27. M344rz 1991 - IV ZR 90/90 - NJW 1991, 1678, 1679; vom 10. Oktober 1991 - VII ZR 289/90 - NJW 1992, 1107 f; vom 25. Juni 1992 - VII ZR 128/91 - NJW 1992, 2759, 2760). Der Senat h344lt es jedoch - ohne dies abschlie337end entscheiden zu m374ssen - f374r m366glich, da337 es auf diese 334berle-gungen der Revision deshalb nicht ankommt, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Vereinbarung zwischen dem Arzt und dem Zahlungs-pflichtigen "nach pers366nlicher Absprache im Einzelfall" getroffen worden ist, wie in 247 2 Abs. 2 Satz 1 der Geb374hrenordnung f374r 304rzte (GO304) in der Fassung der Vierten Verordnung zur 304nderung der Geb374hrenordnung f374r 304rzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) zur Pr344zisierung der Voraussetzungen einer wirksamen Individualvereinbarung bestimmt ist (vgl. hierzu Begr374ndung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf BR-Drucks. 211/94 S. 92, 94). 2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die einleitende Wendung in der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990, die auf die amtliche Begr374ndung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (BR-Drucks. 276/87) Bezug nimmt, sei lediglich als "eine dem Zahlungspflichtigen einleuchtende Begr374ndung f374r die gew374nschte Hono- - 6 - rarh366he" zu verstehen und nehme der Vereinbarung als unzul344ssige weitere Erkl344rung im Sinn des 247 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ die Wirksamkeit nicht. a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 1998 bereits ent-schieden hat, enth344lt 247 2 Abs. 2 GOZ hinsichtlich des Abschlusses der Verein-barung einer von der Geb374hrenordnung abweichenden H366he der Verg374tung zwingende Schutzvorschriften zugunsten des Patienten. Die vor Erbringung der Leistung zu treffende Honorarvereinbarung bedarf der Schriftform (247 2 Abs. 2 Satz 1 GOZ) und mu337 den Hinweis enthalten, da337 eine Erstattung der Verg374-tung durch Erstattungsstellen m366glicherweise nicht in vollem Umfang gew344hr-leistet ist (247 2 Abs. 2 Satz 2 GOZ). Weitere Erkl344rungen darf die Vereinbarung um ihrer Klarheit willen nach 247 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ nicht enthalten (vgl. BGHZ 138, 100, 102 f). Unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte dieser Norm und der Vorschrift des 247 2 Abs. 2 Satz 1 GO304 vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) sowie 344hnlicher Regelungen in 247 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO und 247 4 Abs. 1 Satz 1 StBGebV hat der Senat den Zweck des 247 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ insbesondere darin erblickt, den Betroffenen vor einer un374berlegten, leichtfertigen Verpflichtung zur Zahlung einer 374berh366hten Verg374tung zu sch374t-zen, wie sie zu besorgen w344re, wenn sich die Vereinbarung in einem Schrift-st374ck bef344nde, welches das Augenmerk auf andere Gegenst344nde lenke oder die Gefahr begr374nde, da337 es nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gelesen werde (aaO S. 103). Vor diesem Hintergrund hat er die Vorschrift so verstanden, da337 sie nicht auf rechtsgesch344ftliche Erkl344rungen zu beschr344nken sei, sondern auch Erkl344rungen verbiete, die von der Tragweite der Abdingungsvereinbarung ab-lenkten. Er hat ihr jedoch nicht das Verbot entnommen, Hinweise zu geben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinbarung einer abweichenden Verg374tungsh366he stehen oder in angemessener Weise 374ber den Inhalt und die Folgen der Vereinbarung aufkl344ren wollen (vgl. aaO S. 104 m.w.N.). - 7 - b) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hat der Senat in seinem Urteil BGHZ 138, 100 die W374rdigung der damaligen Vorinstanz, der Hinweis auf die amtliche Begr374ndung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf rufe den Eindruck hervor, der Gesetzgeber wolle eine 334berschreitung des festgeleg-ten Geb374hrenrahmens bei einer weit 374berdurchschnittlichen Qualit344t und Pr344zi-sion der zahn344rztlichen Leistungen sowie einem darauf abgestellten Praxisauf-wand vorschreiben oder zumindest unterst374tzen, als rechtlich m366glich gebilligt und die insoweit inhaltsgleiche Vereinbarung desselben Zahnarztes, dessen Honoraranspruch in diesem Verfahren Gegenstand ist, nach 247 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ f374r unwirksam befunden (aaO S. 105). Der Senat kann die hier in Rede stehende vorformulierte Erkl344rung selbst auslegen, weil es sich um Vertragsbe-dingungen handelt, die der betroffene Zahnarzt - wie der vorliegende Fall zeigt - in den Bezirken mehrerer Oberlandesgerichte verwendet. Auch der Senat h344lt die Bezugnahme auf die amtliche Begr374ndung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf f374r unzul344ssig im Sinn des 247 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ. Dabei ist davon auszugehen, da337 diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut jede weitere Erkl344rung in der Honorarvereinbarung verbietet. Soweit in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise in BGHZ 138, 100, 104) gleichwohl Hinweise f374r zul344ssig gehalten werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinbarung einer abweichenden Verg374tungsh366he stehen oder mit denen dem Interesse an einer angemessenen Aufkl344rung 374ber Inhalt und Folgen der Vereinbarung Rechnung getragen werden kann, m374ssen sich diese streng dem Anliegen der Bestimmung unterordnen, die Willensbil-dung des Zahlungspflichtigen nicht zu beeintr344chtigen, wobei es Sinn der Norm ist, diesen Schutz pr344ventiv zu gew344hrleisten, ohne da337 es auf die Verh344ltnisse im Einzelfall ankommt. Diesem Ziel wird nicht hinreichend Rechnung getragen, - 8 - wenn der Zahnarzt - wie hier - 374ber seinen als solchen nicht bedenklichen Hin-weis auf die angestrebte Qualit344t seiner Leistungen hinaus auf die amtliche Be-gr374ndung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf Bezug nimmt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, da337 die Begr374ndung zum Verord-nungsentwurf beispielhaft auff374hrt, eine abweichende Honorarvereinbarung k366nne - wie es auch in dem hier zu beurteilenden Schriftst374ck formuliert ist - durch eine weit 374berdurchschnittliche Qualit344t und Pr344zision der zahn344rztlichen Leistung und einem darauf abgestellten Praxisaufwand begr374ndet sein (vgl. BR-Drucks. 267/87 S. 63). Entscheidend ist vielmehr, da337 der Bezugnahme in der Honorarvereinbarung eine weitergehende, im Sinne einer Empfehlung zu ver-stehende Tendenz innewohnt, die sich auf die Willensbildung des Zahlungs-pflichtigen nachteilhaft auswirken kann und damit 374ber das hinausgeht, was noch im Sinn des 247 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ als unbedenkliche Erkl344rung angese-hen werden kann. - 9 - II. Die Revision des Kl344gers und die weitergehende Revision der Beklagten sind unzul344ssig. 1. Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revisi-on zugelassen, ohne dort ausdr374cklich eine Einschr344nkung der Zulassung zu vermerken. Es entspricht jedoch der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs, da337 sich eine wirksame Beschr344nkung der Zulassung auch aus der Begr374ndung ergeben kann, die in dem Urteil f374r die Zulassung gegeben wird (vgl. Urteile vom 16. M344rz 1988 - VIII ZR 184/87 - NJW 1988, 1778; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795, 1796; vom 30. No-vember 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527; vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - NJW-RR 1998, 505; vom 23. April 1999 - V ZR 142/98 - NJW 1999, 2116, f374r BGHZ vorgesehen; vom 14. Oktober 1999 - III ZR 203/98 - WM 1999, 2475, 2477). Hier hat das Berufungsgericht die Zulassung mit der Diver-genz zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts D374sseldorf begr374ndet, die durch das Senatsurteil vom 19. Februar 1998 (BGHZ 138, 100) best344tigt wor-den ist. Die Zulassung betrifft die Frage, welche weiteren Erkl344rungen eine Ho-norarvereinbarung nach 247 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ enthalten darf, und wirkt sich, so wie sie das Berufungsgericht beantwortet hat, nur zu Lasten der Beklagten aus. Sie ist nur f374r die Erstattung von Behandlungskosten des Kl344gers, soweit sie auf der Grundlage der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 berechnet sind, entscheidungserheblich und bezieht sich damit auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil-urteils sein oder auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revision beschr344nken k366nnte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90 - NJW-RR 1992, 617, 618; Senatsurteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799, - 10 - insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt). Demgegen374ber hat das Beru-fungsgericht die Klage hinsichtlich des Teils der Behandlungskosten der Ehe-frau des Kl344gers, den die Beklagte vorprozessual mit dem 1,8/2,3fachen des Geb374hrensatzes reguliert hat, mit der Begr374ndung abgewiesen, w344hrend ihrer laufenden Behandlung habe eine wirksame Honorarvereinbarung nicht mehr getroffen werden k366nnen, weil ihre Entschlie337ungsfreiheit, entweder die Be-handlung durch den bisherigen Zahnarzt gegen das von ihm gew374nschte Hono-rar fortf374hren zu lassen oder mit der Weiterbehandlung einen anderen Arzt zu betrauen, unzumutbar beeintr344chtigt gewesen sei. Es hat sich damit auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gest374tzt, den es dem Senatsurteil vom 19. Februar 1998 (BGHZ 138, 100, 108) entnommen hat. Angesichts der 304hnlichkeit der hinsichtlich der Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen aufgeworfenen Fragen in dem hier zu entscheidenden Fall und demjenigen, der Gegenstand des Se-natsurteils BGHZ 138, 100 gewesen ist, sowie der gesamten Begr374ndung im angefochtenen Urteil wird hinreichend deutlich, da337 das Berufungsgericht nur zur 334berpr374fung seiner die Honorarvereinbarung des Kl344gers vom 1. August 1990 betreffenden Ausf374hrungen Anla337 gesehen hat und die Zulassung ent-sprechend beschr344nken wollte. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht f374r einzelne Behandlungspositionen der Ehefrau des Kl344gers, f374r die die Beklagte bisher keine Erstattungsleistungen erbracht hatte, der Klage entsprochen hat, denn insoweit hat es ebenfalls zugrunde gelegt, da337 die Beklagte mangels einer wirksamen Honorarvereinbarung nur das 2,3fache des Geb374hrensatzes zu er-statten habe. F374r die gleichfalls einer Teilentscheidung zug344nglichen Material- und Laborkosten sowie die Behandlungskosten des Kl344gers auf der Grundlage der auf den Heil- und Kostenplan vom 30. Januar 1989 bezogenen Honorarver-einbarung vom 15. August 1990 ist die Zulassungsfrage ebenfalls ohne Bedeu-tung. - 11 - 2. Die selbst344ndig eingelegte Revision des Kl344gers ist auch nicht als un-selbst344ndige Anschlu337revision zul344ssig. Ist die Zulassung der Revision wirksam auf einen Teil des Streitgegenstandes beschr344nkt worden, weil die Sache nur hinsichtlich dieses abtrennbaren Teils grunds344tzliche Bedeutung hat, so kann das Berufungsurteil hinsichtlich des anderen Teils des Streitgegenstands auch nicht durch eine unselbst344ndige Anschlu337revision angegriffen werden (vgl. BGHZ 111, 158, 167; BGHZ 130, 50, 59). III. Wegen der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 kann die Verurteilung der Beklagten nicht bestehenbleiben, soweit sie auf den vereinbarten Multiplikatoren des Geb374hrensatzes beruht. Vielmehr ist die Be-klagte insoweit - entsprechend der Verpflichtung des Kl344gers gegen374ber sei-nem Zahnarzt - nur verpflichtet, die zahn344rztlichen Leistungen nach den Be-messungskriterien des 247 5 GOZ zu erstatten. 1. Nach 247 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemi337t sich die H366he der einzelnen Geb374hr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Geb374hrensatzes, wobei inner-halb dieses Rahmens die Geb374hren unter Ber374cksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umst344nde bei der Ausf374hrung nach billigem Ermessen zu bestimmen sind (247 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ). Ein 334berschreiten des 2,3fachen des Geb374hrensatzes ist allerdings nur zul344ssig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen (247 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ). Dabei ist dem Zahlungspflichtigen nach 247 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ die 334berschreitung des 2,3fachen des Geb374hren-satzes schriftlich zu begr374nden. - 12 - Eine entsprechende Begr374ndung, die auch f374r die von der Beklagten ge-schuldeten Erstattung von Bedeutung ist, ist vom Kl344ger jedoch nicht in den Rechtsstreit eingef374hrt worden. Sie ergibt sich auch nicht, wie der Kl344ger in sei-ner Revision meint, aus den Feststellungen des eingeholten Sachverst344ndigen-gutachtens, das im Hinblick auf die hohe Qualit344t der zahn344rztlichen Leistungen die Angemessenheit der vereinbarten Multiplikatoren bejaht hat. Die besondere Qualit344t und Pr344zision der Leistung, die in einer wirksamen Vereinbarung ent-sprechend honoriert werden kann, gen374gt den in 247 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ aufge-f374hrten Bemessungskriterien alleine nicht. Auch der Sachverst344ndige hat sich nicht abschlie337end dazu ge344u337ert, ob behandlungs- und befundbedingte Er-schwernisse vorlagen, die es rechtfertigen k366nnten, den Geb374hrenrahmen we-gen der Schwierigkeit und der beim Patienten vorgefundenen Umst344nde bei der Ausf374hrung voll auszusch366pfen. 2. Die Beklagte ist daher lediglich verpflichtet, eine Erstattung auf der Grundlage des 2,3fachen des Geb374hrensatzes vorzunehmen. Geht man von dem Verurteilungsbetrag von 8.235,97 DM im Berufungsurteil aus, der rechne-risch als solcher von den Parteien nicht beanstandet worden ist, ergeben sich aus der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 folgende Abz374ge: a) Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger aus den Rechnungen vom 2. Oktober 1990, 28. November 1990 und 17. Mai 1991 f374r die Positionen, die die Beklagte vorprozessual bereits mit dem 1,8/2,3fachen des Geb374hrensatzes erstattet hat, weitere 330,39 DM, 2.382,69 DM und 200,86 DM, insgesamt also 2.913,94 DM zuerkannt. - 13 - Der hinsichtlich der Rechnung vom 2. Oktober 1990 insoweit zugespro-chene Betrag beruht allein auf der unwirksamen Honorarvereinbarung vom 1. August 1990, so da337 330,39 DM zuviel zuerkannt sind. Die Rechnung vom 28. November 1990 beruht zu den Nummern 008, 009 (6 x), 204 (4 x), 405 (2 x), 203, 304 5000 auf der unwirksamen Vereinbarung vom 1. August 1990. F374r diese Geb374hrennummern sind insgesamt 426,34 DM in Rechnung gestellt. Bei Zugrundelegung des - von der Beklagten erstatteten - 2,3fachen des Geb374h-rensatzes ergeben sich insoweit 201,65 DM, so da337 224,69 DM zuviel zuer-kannt sind. Der aus der Rechnung vom 17. Mai 1991 zugesprochene Betrag beruht auf der unwirksamen Honorarvereinbarung vom 1. August 1990; inso-weit sind daher 200,86 DM zuviel zuerkannt. b) Hinsichtlich einiger zahn344rztlicher Leistungen, f374r die die Beklagte vor-prozessual noch keine Erstattung vorgenommen hat, hat das Berufungsgericht eine Erstattungspflicht in H366he der vereinbarten Multiplikatoren bejaht. In der Revisionsinstanz steht nicht mehr in Streit, da337 f374r diese Leistungen eine Er-stattung vorzunehmen ist. Wie nachfolgend auszuf374hren ist, sind diese Positio-nen jedoch nicht von der unwirksamen Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 betroffen. aa) Aus der Rechnung vom 4. September 1990 hat das Berufungsgericht f374r die Nummern 517 (2 x) und 203 des Geb374hrenverzeichnisses die vereinbar-ten Multiplikatoren zugrunde gelegt. Da diese Leistungen dem Heil- und Kos-tenplan vom 30. Januar 1989 zuzuordnen sind, auf die sich die Honorarverein-barung vom 15. August 1990 bezieht, die nicht Gegenstand des Revisionsver-fahrens ist, hat es damit sein Bewenden. - 14 - bb) Aus der Rechnung vom 2. Oktober 1990 hat das Berufungsgericht f374r die Nummern 517 (5 x), 801 (2 x), 802, 804 und 808 Betr344ge auf der Grundlage der vereinbarten Multiplikatoren zuerkannt. Da auch f374r diese dem Heil- und Kostenplan vom 30. Januar 1989 zuzuordnenden Leistungen die Honorarver-einbarung vom 15. August 1990 gilt, bleibt es bei den insoweit zugesprochenen Betr344gen. cc) Gleiches gilt f374r die in der Rechnung vom 28. November 1990 enthal-tene Nummer 517 des Geb374hrenverzeichnisses, so da337 ein Abzug nicht vorzu-nehmen ist. dd) Die weiteren vom Berufungsgericht behandelten Rechnungen und Positionen beziehen sich auf Material- und Laborkosten, auf die sich die Hono-rarvereinbarung vom 1. August 1990 nicht auswirkt, und auf f374r die Ehefrau des Kl344gers erbrachte Leistungspositionen, f374r die das Berufungsgericht ohnehin nur eine Erstattungspflicht im Rahmen des 2,3fachen des Geb374hrensatzes an-genommen hat. c) Unter Ber374cksichtigung der zu a) aufgef374hrten Positionen ergibt sich eine Reduzierung des zuerkannten Betrages um insgesamt 755,94 DM auf 7.480,03 DM. Rinne Wurm Streck Schlick Galke
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