BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 357/03 Verk374ndet am: 30. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247247 32 a, 32 b; InsO 247 135 Nr. 2 Ist im letzten Jahr vor Anbringung des Insolvenzantrags von der Gesellschaft eine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen erbracht worden, das zuvor eigen-kapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist dem Gesellschafter der Nachweis abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig wieder hergestellt und damit die Durchsetzungssperre entfallen war; vielmehr wird der Eigenkapitalersatzcharakter zum Stichtag unwiderleglich ver-mutet (Best344tigung von BGHZ 90, 370, 380 f.). BGH, Urteil vom 30. Januar 2006 - II ZR 357/03 - OLG Hamm LG Hagen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 2003 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Gesellschafterin der S. GmbH, 374ber deren Verm366gen auf ihren eigenen Antrag vom 7. M344rz 2000 das Insolvenzverfahren er366ffnet und in dem der Kl344ger zum Insolvenzverwalter berufen worden ist. Am 7. M344rz und 5. Mai 1999 hat die Gemeinschuldnerin Teilr374ckzahlungen auf von der Beklag-ten gew344hrte Darlehen geleistet. Hierin sieht der Kl344ger einen Versto337 gegen die Eigenkapitalersatzregeln und fordert Erstattung des gezahlten Betrages. 1 Das von der Beklagten im Jahr 1988 gew344hrte Darlehen hatte urspr374ng-lich eigenkapitalersetzenden Charakter. Nach von dem Kl344ger bestrittener Be-hauptung der Beklagten soll sich die Gemeinschuldnerin in der Folgezeit erholt haben, so dass die nach den Eigenkapitalersatzregeln urspr374nglich bestehende Durchsetzungssperre bei den hier in Rede stehenden Zahlungen entfallen sei; 2 - 3 - erst in der zweiten H344lfte des Jahres 1999 sei eine neue Krisensituation ent-standen, die schlie337lich zur Stellung des Insolvenzantrags gen366tigt habe. 3 Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision ist nicht begr374ndet. I. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten darauf ge-st374tzt, dass jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 135 Nr. 2 InsO i.V.m. 247247 32 a, b GmbHG erf374llt seien. Es hat angenommen, dass die von dem Senat zu 247 32 a KO aufgestellten Grunds344tze (BGHZ 90, 370, 380 f.) auch nach der Ersetzung der KO durch die InsO Geltung beanspruchen. Demnach komme es allein darauf an, dass die Gesellschaft auf ein fr374her als eigenkapi-talersetzend einzustufendes Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor der Stellung des Insolvenzantrages Leistungen erbracht habe. Dann n344mlich werde unwiderleglich vermutet, dass die Gesellschaft sich auch im Zahlungszeitpunkt in der Krise i.S. von 247 32 a Abs. 1 Satz 1 GmbHG befunden habe. 5 II. Dies h344lt den Angriffen der Revision stand. Der Senat sieht keinen Grund, mit R374cksicht auf das Inkrafttreten der InsO, durch die 247 32 a Satz 2 KO durch 247 135 Nr. 2 InsO ersetzt worden ist, von der in der genannten Leitent-scheidung entwickelten Auslegung der Novellenregeln abzugehen; dazu geben entgegen der Ansicht der Revision auch die in Teilen des Schrifttums (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. 247247 32 a, 32 b Rdn. 54; Altmeppen in Roth/ Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. 247 32 a Rdn. 51; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. 247 32 a Rdn. 66; zustimmend hingegen u.a. Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. 247 32 a/b Rdn. 93 und 101; M374nchKommInso/ 6 - 4 - Stodolkowitz, 247 135 Rdn. 59; s. auch v. Gerkan in R366hricht/v. Westphalen, HGB 247 172 a Rdn. 31; ders. in v. Gerkan/Hommelhoff, Handbuch des Kapitalersatz-rechts, 2. Aufl. Rdn. 3.97; Michalski/Heidinger, GmbHG 247247 32 a, 32 b Rdn. 89) angef374hrten Gr374nde keinen Anlass, die der Senat im Kern bereits seinerzeit (vgl. die Zitate von K. Schmidt, ZGR 1980, 567, 577 f. und Ge337ler, ZIP 1981, 228, 233) gew374rdigt hat. Ist danach im letzten Jahr vor Anbringung des Insol-venzantrags - oder dem nach 247 6 AnfG gleichstehenden Zeitpunkt - von der Gesellschaft eine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen erbracht worden, das zuvor eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist dem Gesellschafter - anders als im Geltungsbereich der sog. Rechtsprechungsregeln (Sen.Urt. v. 27. November 1989 - II ZR 43/89, ZIP 1990, 98, 100; BGHZ 90 aaO S. 381) - der Nachweis abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt eine Krise nicht mehr bestanden hat; im Interesse des von dem Gesetzgeber mit der Schaffung der 247247 32 a und b GmbHG und der zugeh366rigen Anfechtungsvorschriften beabsich-tigten Gl344ubigerschutzes wird in diesem Fall der Eigenkapitalersatzcharakter der Gesellschafterhilfe f374r den Zeitpunkt der Leistung unwiderleglich vermutet. Mit den Novellenregeln hat der Gesetzgeber typisierend die Fallgestal-tungen erfassen wollen, in denen regelm344337ig bestimmte Finanzierungsfolgen-entscheidungen der Gesellschafter den Todeskampf der Gesellschaft verl344n-gern. Dem Insolvenzverwalter als dem Vertreter der Gl344ubigergesamtheit soll durch das Anfechtungsrecht die M366glichkeit er366ffnet werden, in einem z374gigen und effektiven Verfahren Zahlungen der jetzigen Gemeinschuldnerin an den Gesellschafter zugunsten der Masse r374ckabzuwickeln. Aus diesem Grund sind in pauschalierender Weise die Zahlungen im letzten Jahr vor der Stellung des Insolvenzantrags in voller H366he in den Anwendungsbereich der Novellenregeln einbezogen worden. Das Ziel des Gesetzgebers w374rde nur unvollkommen er-reicht werden, wenn dem Gesellschafter zwar der Einwand abgeschnitten w344re, dass die in dem entscheidenden Zeitraum erbrachte Leistung nur teilweise zu 7 - 5 - Lasten des gebundenen Kapitals der Gesellschaft gegangen ist, ihm aber die M366glichkeit er366ffnet w374rde nachzuweisen, dass sich die sp344testens zw366lf Mona-te sp344ter fallierte Gesellschaft nicht nur nicht mehr in der Krise befunden hat, sondern dass ihr Stammkapital zwischenzeitlich nachhaltig wieder hergestellt war (Sen.Urt. v. 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 84 m.w.Nachw.). Gerade der hier zu entscheidende Fall belegt die Schwierigkei-ten, die sich bei einer Zulassung des Nachweises der Entsperrung durch den Gesellschafter f374r die z374gige Durchsetzung des Anfechtungsrechts ergeben w374rden. Hier m374ssten die Auswirkungen der Kapitalerh366hung und Fragen des Rangr374cktritts gekl344rt werden. Ferner w344re unabh344ngig davon dem Einwand nachzugehen, ob die zur Insolvenzantragstellung f374hrende Krise der Gesell-schaft tats344chlich erst in der zweiten Jahresh344lfte 1999 v366llig unerwartet einge-treten ist. Gerade angesichts der K374rze der Zeitr344ume, innerhalb derer der Insol-venzverwalter mit Aussicht auf Erfolg anfechten kann, ist es gerechtfertigt, dem Gl344ubigerschutz durch die Unwiderleglichkeit der Vermutung der Eigenkapital-ersatzfunktion Vorrang einzur344umen gegen374ber der - selbst nach Ansicht der Kritiker ohnehin selten aussichtsreichen (siehe dazu z.B. Altmeppen in Roth/ Altmeppen aaO) - M366glichkeit des durch den Gesellschafter zu f374hrenden Nachweises der Entsperrung. Best344tigt wird diese Beurteilung des Senats schlie337lich durch die j374ngst ver366ffentlichten Vorschl344ge zur Neugestaltung des Eigenkapitalersatzrechts, nach denen - auch im Interesse gr366337erer Rechtssi-cherheit und einfacherer Handhabbarkeit der Eigenkapitalersatzgrunds344tze - die Novellenregeln ausgebaut werden sollen (vgl. Huber/Habersack, BB 2006, 1 ff.). 8 Eine abweichende Beurteilung ist, anders als die Revision meint, auch nicht deswegen veranlasst, weil es nach 247 135 Nr. 2 InsO nunmehr nicht auf 9 - 6 - den Zeitpunkt der Verfahrenser366ffnung ankommt (so noch 247 32 a KO), sondern die beschriebene Vermutung bereits den Zeitraum von einem Jahr vor Stellung des Insolvenzantrags erfasst. Die Ankn374pfung an den Zeitpunkt des Antrags auf Insolvenzer366ffnung in 247 135 Nr. 2 InsO diente nur dazu, den insolvenzrechtli-chen Anfechtungszeitraum f374r alle Anfechtungsarten zu vereinheitlichen (BT-Drucks. 12/2443, S. 161 zu 247 150 RegEntw.). Den Gesetzesmaterialien kann indessen nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber damit etwa auch die Unwiderlegbarkeit der Vermutung hat beseitigen wollen; im Gegenteil spricht der Umstand, dass in 247 135 Nr. 2 InsO keine dem 247 136 Abs. 2 InsO vergleichbare Bestimmung aufgenommen worden ist, daf374r, dass es bei der dem Gesetzgeber bekannten Handhabung durch die Rechtsprechung bleiben sollte. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 05.03.2003 - 8 O 164/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.10.2003 - 27 U 85/03 -
Full & Egal Universal Law Academy