BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 358/13 vom 8. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 8. April 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. September 2013 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht i n- nerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 27. Januar 2014 verlä n- gerten Frist durch einen bei dem Bunde sgerichtshof zugelass e- nen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Antrag des Klägers vom 25. Februar 2014 auf Wiedereinse t- zung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwe r- de wird zurückgewiesen , weil er nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 236 Abs. 1, § 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die durch den Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2014 ei n- g e legte Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2014, die mangels Beschwerdefähigkeit der En t- scheidung des Bundesgerichtshofs über die Versagung von Pr o- zesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Gegenvorstellung gewertet wird, wird zurückgewiesen. Der Kl ä- ger wiede rholt sein Vorbringen aus den vorherigen Schriftsätzen, das der Senat bei der Zurückweisung des Antrags auf Prozes s- kostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts berücksichtigt - 3 - hat. Die ablehnende Entscheidung des Senats erging mangels hinreichender Aussic ht auf Erfolg der eingelegten Nichtzula s- sungsbeschwerde und nicht wegen unzureichenden Bemühens des Klägers um eine anwaltliche Vertretung, so dass keine Ve r- anlassung bestand, dem Kläger weitere Zeit bis zur Entsche i- dung einzuräumen. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 17.02.2012 - 14 O 100/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.09.2013 - 9 U 32/12 -
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