BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 358 /1 4 vom 13. August 201 5 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Rem mert beschlossen: Die Beschwerde de s Kläger s gegen die Nichtzulassung der R e- vi si on in dem Beschluss des 14 . Zivil senat s des Oberlandesg e- richts München vom 11. November 2014 - 14 U 2089/14 - wird zurückgewiesen. D er Kläger hat die Kosten des Beschwerdeve rfahrens zu tr a- gen. Streitwert: 35.210,12 Gründe: Die Beschwerde de s Kläger s gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvorausse t- zungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 1. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, welche Anford e- rungen in Anlageberatungsfällen an die Individualisierung des geltend gemac h- ten (prozessualen) Anspruchs in einem Güteantrag zu stellen sind, ist inzw i- 1 2 - 3 - schen höchstrichter lich geklärt. Hiernach g enügt der Güteantrag de s Kläger s vom 2 9 . Dezember 2011 den Individualisierungserfordernissen nicht. a) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungs zeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen . F erner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest s o- weit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung mögl ich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (S enatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, WM 2015, 1319, 1321 f Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorges e- hen, sowie III ZR 189/14, 191/14 und 227/14). b) Der Güteantrag des Klägers nennt - neben einem weiteren Fonds - die hier in Rede stehende Fondsgesellschaft, das Zeichnungsdatum und die Zeic h- nungssumme. Ob mit der Angabe des Zeichnungsdatums dem Erforderni s der Bezeichnung des (ungefähren) Beratungszeitraums genügt ist, kann offen ble i- ben. Jedenfalls fehlt es, worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat, an Angaben, die es der Beklagten und der Gütestelle ermöglichen, den Umfang der verfolgten For derung einzuschätzen. Erwähnt wird nur, dass " das eing e- setzte Eigenk apital abzüglich etwaiger Ausschüttungen zurückgefordert " und " entgangener Gewinn " sowie " die Freistellung von steuerlichen und wirtschaftl i- chen Nachteilen im Zusammenhang mit der Beteilig ung " verlangt wird und da r- über hinaus " die für die jeweilige Anteilsfinanzierung erbrachten Zins - und Ti l- gungsleistungen " als Schadensersatz gefordert werden. Hiernach ist die Grö - 3 4 - 4 - ßenordnung des geltend gemachten Anspruchs für die Beklagte (als Antrag s- g egnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen. Zwar konnte dem Güt e- a n trag die Summe des eingebrachten Kapitals nebst Agio (52.500 DM = er ( wenigstens: ungefähre) U m- fang des entgangenen Gewinns, der Kreditkosten und der abzuziehenden " e t- waigen " Ausschüttungen. Aus dem Schreiben der Beklagten an die Gütestelle vom 24. August 2012 ergibt sich nicht, dass die Beklagte den geltend gemac h- ten An spruch dem Umfang nach hätte abschätzen können. Im Übrigen ist nicht nur der Beklagten, sondern auch der Gütestelle die ( wenigstens: ungefähre) Größenordnung des Begehrens mitzuteilen. c) Damit war der Güteantrag nicht geeignet, die Verjährung zu hemme n. Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als durchgre i- fend und die Klageforderung insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 und somit vor Einreichung der Klage im März 2013 abgelaufen. 5 - 5 - 3 . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Kempten, Entsc heidung vom 30.04.2014 - 31 O 410/13 - OLG München, Entscheidung vom 11.11.2014 - 14 U 2089/14 - 6
Full & Egal Universal Law Academy