ECLI:DE:BGH:2017:040717UIIZR358.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL II ZR 358/16 Verkündet am: 4. Juli 2017 Stoll Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 278, 280 Abs. 1, BGB § 311 Abs. 2 D er Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem ei n- geschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsintere s- senten überlässt, haftet über § 2 78 BGB für deren unrichtige oder unz u- reichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen, unabhängig davon, ob der Beitritt zur Gesellschaft unmi t- telbar oder nur mittelbar erfolgt (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 37 mwN; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 11 mwN). BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - II ZR 358/16 - OLG Rostock LG Rostoc k - 2 - D er II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde sgerichtshof Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und die Richterin Grüneberg für Recht erkannt: A uf die Revision der Kläger wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. April 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 17. Mai 2013 hinsichtlich d es Beklagten zu 1 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde - und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. V on Rech ts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger begehren im Wege des Schadensersatzes die Rückabwic k- lung ihrer Beteiligung en an der V . GmbH & Co. KG (im Folgenden: V . - KG) , deren Gründungskom manditist de r Beklagte zu 1 ist . Der Vertrieb der Beteiligungen erfolgte durch die Treuhandkommanditi s- tin der V . - KG, die V . GmbH (im Fo l- genden: V . - GmbH). Die Kläger beteiligten sich in den Jahren 2004, 2005 und 2 006 nach vorhergehende r Beratung durch die Zeugin A . , eine r Mi t- arbeiterin der V . - GmbH, als Treugeber über die V . - GmbH mit einem Betrag in Höhe von je weils 15.000 . - KG . A m Ende des ersten Ber a- tungsgesprächs im Oktober 2004 erhielten die Kläger von der Beraterin A . den Beteiligungsprospekt ausgehändigt . Die Kläger haben mit ihrer Klage von den Beklagten die Zahlung von 45.000 n und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Anteile an der V . - KG verlangt, von dem Beklagten zu 1 dabei mit der Behauptung, sie seien durch eine nicht anleger - und anlag e- gerechte Beratung der Zeug in A . , welche sic h dieser zurechnen lassen müsse, zur Zeichnung der Beteiligungen an der V . - KG veranlasst worden . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete B e- rufung der Kläger hat d as Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - nach der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die we i- teren Beklagten - vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Kläger gegen den Beklagten zu 1 . 1 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- foch tenen Beschlusses, soweit die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Beklagten zu 1 zurückgewiesen worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung , so weit für die Revis i- on s instanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei de n Bete i- ligungen an der V . - KG handele es sich um kein eigenes Anlageprodukt de s Beklagten zu 1 , sondern um ein solches der von ih m unabhängigen V . - KG, an der er led iglich als Gründungsgesellschafter beteiligt sei. Für die von den Kl ä- gern in Anspruch genommene höchstrichterliche Rechtsprechung zur Haftung der Gründungsgesellschafter der als Publikumsgesellschaft konzipierten V . - KG aufgrund vorvertragliche r Sonderbe ziehungen gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB gegenüber nachfolgend zeichnenden/beitretenden Anlegern, welche d en Beklagte n zu 1 zur Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände verpflichtet haben solle, so dass er sich das Ve r- sch ulden der eingesetzten Untervermittler zurechnen lassen müsse, mangele es an einer vertraglich oder schuldrechtlich ausgestalteten Beziehung zwischen ihm und den Klägern. D er Beklagte zu 1 habe weder selbst noch durch einen von ih m beauftragten Verhandlung sgehilfen den Vertragsschluss der Kläger angebahnt. Auch Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne sowie d e- liktische Ansprüche bestünden nicht . II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten zu 1 a us Pro s- pekthaftung im weiteren Sinne dem Grunde nach zu Unrecht abgelehnt . Entg e- gen der Auffassung des Berufungsgerichts sind dem Beklagten zu 1 als Grü n- 5 6 7 - 5 - dungsgesellschafter der V . - KG etwaige fehlerhafte Angaben der Zeugin A . zu den Risiken der Anlage nach § 278 BGB zuzurechnen. 1. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Ha f tung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (ständige Rechtspre chung, siehe etwa BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 15; Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 26; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 75/10, ZIP 20 12, 1342 Rn. 9 sowie BGH, Urteil vom 16. März 2017 III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 17). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Ve r- handlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz - und Aufklärung s- pflichten gegenüber seinem Verhandlungspa rtner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Abgesehen etwa vo n dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschu l- de n bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen a b- schließen will (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 15; Urteil vom 16. März 2017 III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 17; Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 26 f.; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon zuvor beigetretenen Gesel l- schafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zw i- schen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern g e- schlossen (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 15; Urteil vom 21. Juni 2016 I I ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 27; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9; Urteil vom 1. März 2011 II ZR 16/10, 8 - 6 - ZIP 2011, 957 Rn. 7 mwN). Die Gründungsgesellschafter haf ten auch dem - wie hier die Kläger - über einen Treuhänder beitretenden Anleger auf Sch a- densersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, wenn der Treugeber wie hier nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beitretender Gesel l- schafter behandelt w erden soll (BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 30; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 17 f.; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 10; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 201 2, 1342 Rn. 9). D er Beklagte zu 1 hatte als Gründungsgesellschafter deshalb die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für sein e Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform ve r- bundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufz u- klären ( vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 17; Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 13; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 33; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 10; Urteil vom 23. April 201 2 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 202/09, AG 2011, 554 Rn. 9; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 9). 2 . Der Beklagte zu 1 hat seine Pflicht als Gründungsgesellschafter zur Aufklärung von Bei trittsinteressenten auf die V . - GmbH übertragen, weil nach dem im Prospekt genannten Konzept Beitrittsinteressenten nicht durch die Gründungsgesellschafter selbst, sondern nur über die V . - GmbH als Tre u- handkommanditistin geworben werden sollten. D er Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die g e- 9 10 - 7 - schuldete Aufklärung der Beitrittsinteres senten überlässt, haftet über § 2 78 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, U rteil vom 9. Juli 2013 - I I ZR 9/12, ZIP 2013, 16 16 Rn. 37; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 11; Urteil vom 1. März 2011 II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 7; Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17; Urteil vom 26. September 2005 - II ZR 314/03, ZIP 2 005, 2 060, 2063; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2 003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 14 73, 1474). Der Beklagte zu 1 muss sich deshalb mögliche unrichtige oder unzureichende Angaben der Zeugin A . bei der Beratung der Kläger über § 278 BGB zurechnen lassen. 3 . Der Beschluss erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil die Zeugi n A . den Klägern im Anschluss an das B eratungsgespräch im Jahr 2004 einen Prospekt übergeben hat , in dem u . a . auf die mit der unternehmer i- schen Beteiligung verbundenen Risiken bis hin zur Insolvenz des Fonds hing e- wiesen wird. Nach ihrem revisionsrech tlich zu unterstellenden Vortrag haben die Kläger den Prospekt nicht zur Kenntnis genommen und auf die Erklärung der Zeugin A . vertraut, wonach es sich um eine sichere, fest verzinsliche Spareinlage mit einer jährlichen Rendite von 5 % hande lt . D ie Verwendung e i- nes Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers dem Gründungsgesellschafter zuz u- rechnen. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies kein Freibrief, Risiken abw eichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeic h- nen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 11 - 8 - Rn. 12; Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, ZIP 2007, 1866 Rn. 10 für den Anlagevermittler; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7 für den Anlageber a- ter). III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend keine Feststellungen zu den von d en Kläger n behaupteten Aufklärungsmängeln durch die Zeugin A . getroffen. Drescher Wöstmann Born Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 17.05.2013 - 9 O 570/10 - OLG Rostock, Entscheidung vom 29.04.2016 - 1 U 140/13 - 12
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