BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 358/99 Verkündet am: 18. Februar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesg erichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. November 1999 aufg e - hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagter) war alleiniger Gesellscha f - ter und Geschäftsführer der in der Rechtsform einer GmbH geführten erstb e - klagten Konzertagentur. Von ihr hatte sich der klagende Sänger, der span i - scher Staatsangehöriger ist, seit vielen Jahren zu Konzerten in Deutschland und Europa engagieren lassen; infolge dieser langjährigen Verbindung entwi k - - 3 - kelten sich zwischen dem Klger einerseits und dem Beklagten und seiner Ehefrau andererseits ber den geschftlichen Kontakt hinausgehende pers n - liche Beziehungen. Am 26. Juni 1997 und 26. August 1997 sang der Klger bei zwei von der Konzertagentur veranstalteten open -air-Konzerten in H. und F.. Sei- ne Gage sollte jeweils 200.000,00 DM netto betragen; es war - wie in der Ve r - gangenheit - vereinbart, daß die veranstaltende GmbH die persnlichen Ste u - ern des Klgers bernehmen und an die deutsche Finanzverwaltung abfhren sollte. Diese vereinbarte Gage hat der Klger nicht erhalten. Mit der Klage hat er den offen stehenden Betrag geltend gemacht, wobei er hinsichtlich des B e - klagten eine Verpflichtung aus vorvertraglichem Verschulden, aus deliktischen Anspruchsgrundlagen (Konkursverschleppung, Eingehungsbetrug) sowie aus Schuldbeitritt herleitet. Das Vorhandensein dieser vertraglichen Schuldmitve r - pflichtung des Beklagten hat der Klger auf dessen Schreiben vom 18. Juli 1997 gesttzt, in dem um Stundung der Gagen u.a. fr die beiden genannten Konzerte gebeten wird. In diesem auf einem Geschftsbogen der erstbeklagten Konzertagentur verfaßten Fax-Schreiben heißt es u.a.: "Dear José ... You may imagine ... that we have a huge cash flow problem in the moment till I am able to use my time deposites and the ou t - standing money, what will be not before the end of September. We have not expected such a loss. ... The insurance will not cover everything and for sure will not pay the first rate before the middle of August. ... Therefore I would like to ask you as a friend, if the outstanding rest of the fee for B. and the 2 shows in H. and F. we can pay at the end of September to you. ... I hope for your understanding and that you accept these unique postponement of the payment. I guarantee you like always in our - 4 - relationship that I will 100% fulfill my obligations regarding you. But this cash flow situation after 4 cancellations and the negative result in B. forces me to ask this favour of you." Das Landgericht hat der Klage nur hinsichtlich der Konzertagentur en t - sprochen, die Berufung des Klgers, mit der er auch die Verurteilung des B e - klagten erstrebt hat, hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision des Klgers. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet und fhrt zur Zurckweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe in dem von dem Klger als "Bettelbrief" bezeichneten Schreiben vom 18. Juli 1997 nicht eine eigene Verpflichtung gegenber dem Klger bernommen, die offenen Gagen Ende September 1997 zu zahlen, hlt im entscheidenden Punkt den Angriffen der Revision nicht stand. Sie beruht nmlich auf einer lckenhaften und nicht alle Interessen der Beteiligten (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2001 - II ZR 205/99, WM 2001, 1523 = ZIP 2001, 1414; Sen.Urt. v. 9. Oktober 2000 - II ZR 345/98, WM 2000, 2428 = ZIP 2000, 2259) in den Blick nehmenden Auslegung des maûgeblichen Schreibens. Richtig ist zwar, daû der Beklagte auf dem Briefpapier der Konzert a - gentur geschrieben hat, was zunchst dafr spricht, er habe sich in seiner E i - genschaft als Geschftsfhrer der GmbH als der Vertragspartnerin des Klgers an denselben gewandt. Das Berufungsgericht hat auch durchaus gesehen, daû - 5 - der Schreiber jenes Briefs zwischen der "Wir" - und der "Ich" -Ebene hin und her schwankt, seine Schluûfolgerung, daû deswegen nicht hinreichend klar sei, der Beklagte habe sich auch fr sich selbst verpflichten wollen ("ich garantiere"), greift aber zu kurz. Denn es wird dabei ausgeblendet, daû Klger und Beklagter seit mehr als zehn Jahren beruflich sehr erfolgreich zusammengearbeitet und - wie ger a - de der Beklagte vorgetragen hat - ein enges freundschaftliches Verhltnis en t - wickelt hatten. Diese Beziehung spricht der Beklagte an, wenn er - in der Ich -Form - den Klger "as a friend" darum bittet, u.a. das Honorar fr die be i - den Konzerte in H. und F. bis Ende September 1997 zu stunden. Alle Umstnde des Schreibens in die Bewertung einbeziehend, kann nicht ausg e - schlossen werden, daû nicht nur die geschftliche Beziehung zu der Konzert- agentur, sondern auch diese freundschaftliche Beziehung des Beklagten und des Klgers ("like always in our relationship") im Zusammenhang mit der G a - rantie angesprochen und der Klger deswegen um diesen Gefallen ("favour") der Stundung gebeten wird. Fr den Willen des Beklagten, persnlich fr die Erfllung der Verbindlichkeit der erstbeklagten GmbH gegenber dem Klger einzustehen, kann vor allem der von dem Berufungsgericht nicht gewrdigte Umstand sprechen, daû der Beklagte seine Stundungsbitte auch damit b e - grndet hat, er bentige den kurzen Aufschub, um "seine" Termineinlagen ("my time deposites") aufzulsen. Wenn damit, wie jedenfalls zugunsten des Klgers revisionsrechtlich als richtig zu unterstellen ist, eigene Gelder des Beklagten selbst und nicht solche der Gesellschaft gemeint gewesen sind, so lût dies - zumal in Verbindung damit, daû der Beklagte hier erneut die "Ich" -Form g e - whlt hat - es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daû das Berufungsgericht insgesamt den in der "Ich" -Form gehaltenen Aussagen nicht die zutreffende - 6 - Bedeutung gegeben hat. Denn der um Stundung gebetene Empfnger eines solchen Schreibens muû - zumal im Zusammenhang mit dem Appell an die langjhrige persnliche Freundschaft - annehmen, daû der Verfasser des Briefs eben diese privaten Mittel einzusetzen bereit ist, um die Verbindlichke i - ten der von ihm gefhrten und ihm gehrenden Gesellschaft zu erfllen, nac h - dem die in B. erwirtschafteten Verluste und der Ausfall durch die Absage von vier Konzerten in Deutschland nicht vollstndig von der Versicherung gedeckt waren. Das Berufungsgericht hat ferner nicht hinreichend beachtet, daû der Hinweis auf die vorhandenen, aufzulsenden und dann zur Bezahlung des Klgers einzusetzenden privaten Termingelder des Beklagten das entsche i - dende Mittel war, den Klger nicht allein zum Stillhalten zu bewegen, sondern ihn vor allen Dingen davon abzuhalten, wegen der unbezahlten Gagen der Konzerte in B. und H. das im darauffolgenden Monat in F. stattfindende Konzert abzusagen und dadurch die nicht einfache Lage der Konzertagentur zu verschrfen. Die Erklrung der persnlichen Einstandspflicht, unterlegt mit dem Hinweis auf vorhandenes Privatvermgen, war aus der Sicht des Klgers - wie die Revision mit Recht anfhrt - das Motiv dafr, nicht auf sofortiger Za h - lung zu bestehen, das Konzert in F. zu geben und auf jede Sicherheit, die u.U. auch in einer Verpfndung der dem Beklagten gehrenden Termineinlagen htte bestehen knnen, fr seine betrchtliche Gage zu verzichten. II. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat auf der Grundlage der bish e - rigen Feststellungen verwehrt. - 7 - Hinsichtlich der Auslegung des Stundungsersuchens kommt weiterer Vortrag der Parteien - vor allem zur Bedeutung der in dem "Bettelbrief" ang e - sprochenen Termineinlagen - in Betracht. Soweit der Klger glaubt, seinen Anspruch auf vorvertragliches Ve r - schulden, Eingehungsbetrug oder Insolvenzverschleppung sttzen zu knnen, reicht sein Vortrag - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht aus. Denn der Umstand, daû die frhere Erstbeklagte Ende 1998 Antrag auf Erffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat und daû diesem Antrag en t - sprochen wurde, lût ebenso wenig wie das Ende 1998 von den Finanzbeh r - den erstellte Papier ber die offenen Steuerforderungen der GmbH einen Rckschluû darauf zu, daû die Konzertagentur bereits bei Abschluû des Ve r - trages mit dem Klger im Juni 1997 bzw. in den drei folgenden Monaten inso l - venzreif war, der Beklagte dies ggfs. gewuût und den Klger ber die Za h - lungsfhigkeit und -bereitschaft der GmbH getuscht hat. Dagegen spricht schon, daû die Erstbeklagte weitere Konzerte mit dem Klger im Sptsommer und Herbst 1997 durchgefhrt und der Klger dafr die vereinbarte Gage e r - halten hat und daû offenbar erst durch die Aktivitten der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft Ende 1998 die schlieûlich zur Insolvenzerffnung f h - rende Krise eingetreten ist. Rhricht Henze Goette Kurzwelly Mnke
Full & Egal Universal Law Academy