ECLI:DE:BGH:2018:200318UIIZR359.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 359/16 Verkündet am: 20. März 20 18 Stoll J ustiz amtsinspektorin als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 111 Abs. 2 Satz 2 Hat der Aufsichtsrat in Ausübung seiner Einsichts - und Prüfungsrechte gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG einen besonderen Sachverständigen im Nam en der Gesellschaft beauftragt, hat er auch die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Sachverständigen in einem Erkenntnisverfa h ren, das im Hinblick auf eine Streitigkeit aus dem Auftragsverhältnis geführt wird. BGH, Urteil vom 20. März 2018 - II ZR 359/16 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2018 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher sowie die Richter Wöstmann, Born, Dr. Berna u und V. Sander für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten de s Revisions - und des Nichtzulassungsbeschwerdeve rfahren s . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Wirtschaftsprüfungs - und Beratungsgesellschaft, b e- gehrt die Zahlung von Honorar aus einem vom Aufsichtsrat der beklagten Akt i- engesellschaft erteilten Sonderprüfungsauftrag. Die Klägerin bere chnete der Beklagten 91.224,21 10.000 Beklagte, vertreten durch deren Aufsichtsrat, ein. Dagegen legte die Beklagte, 1 2 - 3 - vertreten durch ihren Vorstand, Widerspruch ein. Da s Mahngericht lehnte den Antrag der Klägerin auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ab; die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg. Nach Abgabe der Sache in das streitige Verfahren vor dem Prozessg e- richt beantragte d ie Klägerin in der Hauptsache, gegen die Beklagte, vertreten durch ihren Aufsichtsrat, einen Vollstreckungsbescheid über 81.224,21 erlassen, und hilfsweise, die Beklagte zur Zahlung zu verurteilen. Das Landg e- richt wies den Hauptantrag ab und verurteilte auf den Hilfsantrag. Gegen das Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Im Berufungsverfahren weigerte sich der Vorstand der Beklagten, die Prozessführung durch den Aufsichtsrat und dessen Prozessbevollmächtigten zu genehmigen oder in den Prozess einzutreten. Die Berufungen beider Parteien hatten keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht auf die Zulässigkeit der Klage aus dem Hilfsantrag beschränkt zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die d a- neben von der Beklagten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 23. Januar 2018 zurückgewi esen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revis i- onsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet: Der Zulässigkeit des Hilfsantrags stehe die Vertretung der Beklagten du rch ihren Aufsichtsrat im Prozess nicht entgegen. Zwar werde die Aktieng e- 3 4 5 6 7 - 4 - sellschaft gemäß § 78 Abs. 1 AktG grundsätzlich vom Vorstand vertreten. Vo r- liegend ergebe sich die Vertretungsmacht des Aufsichtsrats aber aus der dem Aufsichtsrat gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 AktG eingeräumten Kompetenz, die sich auch auf die gerichtliche Vertretung erstrecke. Dem stehe nicht entgegen, dass § 112 AktG eine explizite Regelung der gerichtlichen Vertretungsmacht des Aufsichtsrats enthalte, da diese nicht abschließend, sonde rn in beschrän k- tem Umfang analogiefähig sei. Im Bereich der dem Aufsichtsrat zugewiesenen Kontroll - und Mitwirkungsfunktionen stünde diesem, soweit Geschäftsführung s- befugnisse des Vorstands nicht tangiert seien, das Recht zur gerichtlichen und außergericht lichen Vertretung der Gesellschaft auch für solche Hilfsgeschäfte zu, die er im Zuge seiner eigenen Aufgabenerfüllung durchführe. Dazu gehörten die Prüfungsaufgaben aus § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG. Diese Vertretungsreg e- lung sei auch sachgerecht, weil anderenf alls die Gefahr bestünde, dass der Vorstand Einwendungen gegenüber der Vergütungsforderung des Sachve r- ständigen erhebe, die sich auf die inhaltliche Arbeit des Sachverständigen b e- ziehen und durch Interessengegensätze zum Aufsichtsrat geprägt sein könnten. Außerdem seien für das dem Vergütungsanspruch zu Grunde liegende Ve r- tragsverhältnis die Umstände der Beauftragung bedeutsam, in die gerade nur der Aufsichtsrat eingebunden sei. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. D ie Revision ist zulässig. Im Revisionsverfahren ist im Hinblick auf die Beschränkung der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden. 2. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klage frei von Rechtsfehlern als zulässig angesehen. Der Aufsichtsrat der Beklagten ist im vorliegenden Rechtsstreit zu deren Vertretung berufen. Die Vertretung der 8 9 10 - 5 - Aktiengesellschaft richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, § 51 Abs. 1 ZPO. a) Die Aktiengesellschaft wird allerdings in einem Passivprozess en t- sprechend der Regel des § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich durch ihren Vorstand als dem zu ihrer Außenvertretung berufenen Organ vertreten (BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 345). Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit das Aktiengesetz die Vertretung der Gesellschaft einem anderen Organ zuweist (BGH, Urteil vom 22. April 1991 II ZR 151/90, ZIP 1991, 796). Dies ist in Bezug auf die mit der Beauftragung eines Sachve r- ständigen nach § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG verbundenen Hilfsgeschäfte der Fall. aa) Der Wortlaut des § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG grenzt den Umfang der dem Aufsichtsrat zugewiesenen Kompetenz nicht eindeutig ab. Er schließt w e- der ausdrücklich eine Befugnis des Aufsichtsrats zur Vertretung der Gesel l- schaft aus noch legt er eine solche nahe. Der Normtext beschreibt nur die Mö g- lichkeit, für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben einen Sachverständigen zu beauftragen und konkretisiert nicht, ob und gegebe nenfalls welche Maßnahmen der Aufsichtsrat ergreifen kann. Der Wortlaut ist jedenfalls weiter gefasst als derjenige von § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG, der im Hinblick auf die Abgrenzung zur Bestellungskompetenz der Hauptversammlung in § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG au s- drücklich von der Erteilung des Prüfauftrags spricht. bb) Ausgehend von dem auslegungsbedürftigen Wortlaut ist im Hinblick auf die Stellung der Vorschrift im Gefüge der aktienrechtlichen Organkomp e- tenzen davon auszugehen, dass sich die Aufsichtsratszu ständigkeit auch auf die Vertretung der Gesellschaft bei den mit der Beauftragung des Sachverstä n- digen in Zusammenhang stehenden Hilfsgeschäften erstreckt. Dem wide r- spricht weder die allgemein dem Vorstand durch § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG z u- 11 12 13 - 6 - gewiesene Vertretu ngsbefugnis noch die Regelung des § 112 Satz 1 AktG über die Vertretung der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat gegenüber Vorstand s- mitgliedern. Die Zuweisung der Vertretungsmacht an den Vorstand gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG besagt zwar, dass der Aufsic htsrat die Aktiengesellschaft nur vertreten kann, wenn ihm abweichend von dieser Grundregel ihre gesetzl i- che Vertretung übertragen wurde (BGH, Urteil vom 8. Februar 1988 II ZR 159/87, BGHZ 103, 213, 214). Bei der Abgrenzung der Kompetenzen ist aber zu be rücksichtigen, dass die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Aufgaben des Aufsichtsrats nur teilweise die damit verbundenen Vertretung s- kompetenzen regeln (Fleischer/Wedemann, GmbHR 2010, 449, 451; von Falkenhausen, ZIP 2015, 956 f.; Cahn, FS Hoffmann - B ecking, 2013, 247, 248). So sind weder die Einzelheiten des Rechts zur Hinzuziehung von Sac h- verständigen und Auskunftspersonen zu Sitzungen des Aufsichtsrats gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 AktG noch die mit dem hier in Rede stehenden Recht g e- mäß § 111 Abs. 2 Sa tz 2 AktG verbundenen Kompetenzen ausdrücklich b e- nannt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Vertretungskompetenz des Aufsichtsrats im Einzelfall neben diejenige des Vo r- stands tritt (vgl. Hoffmann/Becking, ZGR 2011, 136, 1 41; Werner, ZGR 1989, 369, 383; Mertens/Cahn in KK - AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 24) oder diese zumindest teilweise verdrängt (vgl. Fleischer/Wedemann, GmbHR 2010, 449, 456; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 60). Umgekehrt ist in § 112 Satz 1 AktG nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur das Recht zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern benannt, ohne dass jenseits ausdrücklicher Bestimmungen wie §§ 84, 87, 89 Abs. 1 AktG ersichtlich wäre, inwieweit der Aufsichtsrat G eschäftsführungsbefugnisse hat und er über den Inhalt der abzugebenden Erklärung zu entscheiden hat (Cahn, FS Hoffmann - Becking, 2013, 247, 249). 14 - 7 - Soweit § 112 Satz 1 AktG eine explizite außergerichtliche und gerichtl i- che Vertretungsermächtigung für den A ufsichtsrat gegenüber Vorstandmitgli e- dern vorsieht, lässt sich dem nicht entnehmen, dass es sich um eine abschli e- ßende Regelung zur Vertretung der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat handelt (Israel in Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 1; Mertens/C ahn in KK - AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 12; MünchKommAktG/Habersack, 4. Aufl., § 112 Rn. 4; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 112 Rn. 1; Grigoleit/Tomasic in Grigoleit, AktG, § 112 Rn. 2; Henssler in Henssler/Strohn, GesR, 3. Aufl., § 112 Rn. 2; Hambloch - Gesinn/ Gesinn in Hölters, AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 3; Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 3). Vielmehr ist dem Aufsichtsrat das Recht zur Vertretung der Gesellschaft auch für solche Hilfsgeschäfte zuzug e- stehen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrats abgeschlossen werden (OLG Frankfurt a.M., NZG 2014, 1232; von Falkenhausen, ZIP 2015, 956, 957; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 6. Aufl., Rn. 508, 656; MünchKommAktG/Habersack, 4. Aufl., § 112 Rn. 4; Hopt/Rot h in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 60; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 112 Rn. 1; Mertens/Cahn in KK - AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 12; Spindler in Spindler/ Stilz, AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 3). Soweit demgegenüber vertreten wird, dass der Aufsichtsrat si ch bei dem Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben selbst verpflichtet (Godin/Wilhelmi, AktG, 4. Aufl., § 109 Anm. 5), gilt dies jedenfalls nicht für solche Fälle, in denen wie hier der Aufsichtsrat bei der Wahrnehmu ng seiner Aufgaben als Organ der Gesellschaft tätig geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1982 II ZR 27/82, BGHZ 85, 292, 295). Gegen die Möglichkeit einer Selbstverpflic h- tung spricht zudem, dass eine Organrechtsfähigkeit außerhalb vom Gesetzg e- ber ausdrücklich zugelassener Ausnahmen grundsätzlich nicht anzuerkennen ist (BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 345; vgl. fe r- 15 - 8 - ner Mertens/Cahn in KK - AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 25; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 61). Daran anknüpfend begründet § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht nur die G e- schäftsführungsbefugnis im Hinblick auf die Beauftragung eines Sachverständ i- gen, sondern auch gesetzliche Vertretungsmacht zur Erteilung von Prüfauftr ä- gen an Sachverständige im Namen d er Aktiengesellschaft (Israel in Bürgers/ Körber, AktG, 4. Aufl., § 111 Rn. 14; Grigoleit/Tomasic in Grigoleit, AktG, § 111 Rn. 26; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 111 Rn. 24; Hambloch - Gesinn/Gesinn in Hölters, AktG, 3. Aufl., § 111 Rn. 57; MünchKommAktG/H abersack, 4. Aufl., § 111 Rn. 74; Mertens/Cahn in KK - AktG, 3. Aufl., § 111 Rn. 68; Schütz in Semler/v. Schenck, Der Aufsichtsrat, § 111 AktG Rn. 418; Spindler in Spindler/ Stilz, AktG, 3. Aufl., § 111 Rn. 46). Diese Vertretungsbefugnis umfasst jede n- falls d ie Befugnis zur außergerichtlichen Vertretung der Aktiengesellschaft beim Vertragsschluss mit dem Sachverständigen. Dessen Vergütungsanspruch ric h- tet sich gegen die Aktiengesellschaft, die vom Aufsichtsrat vertreten wird (Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 111 Rn. 46; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 111 Rn. 24; MünchKommAktG/Habersack, 4. Aufl., § 111 Rn. 74; Israel in Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 111 Rn. 14; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, § 111 Rn. 428). Die Anerkennung der Vertretungsbefu gnis des Aufsichtsrats für Hilfsg e- schäfte steht im Einklang mit dem organisatorischen Gesamtgefüge der Aktie n- gesellschaft. Die umfassende Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Vo r- stand nach § 78 AktG folgt dem Ziel, einen Gleichlauf zwischen Geschäft sfü h- rungs - und Vertretungsbefugnis herzustellen. Entsprechend korrespondiert der nach § 76 Abs. 1 AktG dem Vorstand zugewiesenen, umfassenden Leitung s- kompetenz die Kompetenz zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG. Demgegenüber hat der Aufsichtsrat nach § 111 16 17 - 9 - Abs. 1 AktG in erster Linie die Geschäftsführung zu überwachen. Diese Kontro l- le bezieht sich nicht nur auf abgeschlossene Sachverhalte, sondern erstreckt sich auch auf grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäf tspolitik; sie ist nicht auf eine Rechtmäßigkeitsprüfung beschränkt, sondern muss die Zweckmäßi g- keit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung im Rahmen einer in die Zukunft gerichteten Betrachtung einbeziehen (BGH, Urteil vom 25. März 1991 II ZR 188/8 9, BGHZ 114, 127, 129 f.). Soweit dem Aufsichtsrat ein eigener Aufgabenbereich zugewiesen ist, wie bei der Ausübung seiner Kontroll - und Mitwirkungsbefugnisse aus § 111 Abs. 2 AktG, wird die Geschäftsführungsb e- fugnis des Vorstands nicht tangiert. Dies rech tfertigt es, dem Aufsichtsrat ins o- weit auch die Vertretung der Gesellschaft zuzugestehen (Mertens/Cahn in KK - AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 12). b) Hat der Aufsichtsrat in Ausübung seiner Einsichts - und Prüfungsrechte gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG einen bes onderen Sachverständigen im N a- men der Gesellschaft beauftragt, hat er auch die Befugnis zur gerichtlichen Ve r- tretung der Gesellschaft gegenüber dem Sachverständigen in einem Erkenn t- nisverfahren, das im Hinblick auf eine Streitigkeit aus dem Auftragsverhält nis geführt wird. aa) Der Umfang der Vertretungszuständigkeit des Aufsichtsrats für die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung anfallenden Hilfsgeschäfte bestimmt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Aufgabenzuweisung. Entscheidend ist dabei, dass di e Anerkennung der Kompetenz für Hilfsgeschäfte nicht zu e i- ner Erweiterung des sachlichen Aufgabenbereichs führt, sondern sich innerhalb einer zugewiesenen Aufgabe auf die Stadien der Vorbereitung und Durchfü h- rung der Aufgabenwahrnehmung bezieht (Fleischer/ Wedemann, GmbHR 2010, 449, 455). Diese Anbindung an den sachlichen Aufgabenbereich setzt der Kompetenzzuweisung für Hilfsgeschäfte einen engen Rahmen (Hopt/Roth in 18 19 - 10 - Großkomm. AktG, § 112 Rn. 62; Mertens/Cahn in KK - AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 12; von Falkenhau sen, ZIP 2015, 956, 961). bb) Hiervon ausgehend gehört die gerichtliche Vertretung der Gesel l- schaft in einem Erkenntnisverfahren betreffend einen vom Aufsichtsrat erteilten Sachverständigenauftrag zum Kreis der in die Aufsichtsratszuständigkeit falle n- de n Hilfsgeschäfte (MünchHdBGesR VII/Gehle, 5. Aufl., § 9 Rn. 99). (1) Der Zweck des § 111 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG besteht darin, dem Aufsichtsrat zur Wahrnehmung seiner Überwachungspflicht nach § 111 Abs. 1 AktG neben den Auskünften des Vorstands (bspw. über Berichte nach § 90 AktG) diejenigen Mittel an die Hand zu geben, mit denen er eigenverantwortlich die Aufklärung von Sachverhalten betreiben kann (Schütz in Semler/ v. Schenck, Der Aufsichtsrat, § 111 AktG Rn. 381). Die Notwendigkeit einer vorstandsu nabhängigen Information des Aufsichtsrats folgt unmittelbar aus se i- ner Aufgabe, den Vorstand eigenverantwortlich zu überwachen, da ansonsten der zu kontrollierende Vorstand über die Auswahl der mitgeteilten Informationen seine Überwachung faktisch ausschal ten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 252). Um eine effektive Kontrolle siche r- zustellen, gibt das Gesetz dem Aufsichtsrat die Befugnis, Sachverständige zur Beratung über einzelne Gegenstände hinzuzuziehen (§ 109 Abs . 1 Satz 2 AktG) oder sie für bestimmte Prüfungsaufgaben zu beauftragen (§ 111 Abs. 2 Satz 2 AktG). (2) Der der Aufgabenzuweisung zu Grunde liegenden Zweck würde nicht erfüllt, wenn die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats auf die Erteilung des Prüfung sauftrags beschränkt wäre. Der Aufsichtsrat kann mit der Erteilung des Prüfungsauftrags zwar dessen Gegenstand bestimmen. Zu einer sachgerec h- ten Aufgabenwahrnehmung gehört es aber auch, dass der Aufsichtsrat den 20 21 22 - 11 - Sachverständigen bei seiner Tätigkeit anleit et und überwacht sowie nach der Ausführung des Auftrags darüber befindet, ob der Auftrag sachgerecht erfüllt wurde (Hopt/Roth in Großkomm. AktG, § 111 Rn. 431; Mertens/Cahn in KK - AktG, 3. Aufl., § 111 Rn. 67; Schütz in Semler/v. Schenck, Der Aufsichtsrat, § 111 AktG Rn. 422). (3) Von dem Gesetzeszweck ebenfalls gedeckt ist hieran anknüpfend die Prozessvertretung der Aktiengesellschaft in einem Erkenntnisverfahren gegen den Sachverständigen. Die Wahrnehmung der gerichtlichen Vertretung im Erkenntnisver fahren entspricht zunächst einer sachnahen Aufgabenzuweisung, wenn es um eine Streitigkeit über einen vom Aufsichtsrat selbst erteilten Auftrag geht. Der Au f- sichtsrat verfügt in diesem Fall typischer w eise über die für die gerichtliche Au s- einandersetzung er forderlichen Informationen. Er sollte auf der Grundlage di e- ser Informationen und seinem Aufklärungsinteresse auch darüber entscheiden, ob und ggf. mit welchen Angriffs - und Verteidigungsmitteln ein Rechtsstreit g e- gen den Sachverständigen geführt wird. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob etwas anderes gilt, wenn der Vorstand auf Bitten des Aufsichtsrats den Auftrag erteilt hat, muss im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden. Über das Kriterium der Sachnähe hinaus berührt die Zuständigkeit für die gerichtliche Vertretung der Aktiengesellschaft in einem Rechtsstreit mit dem Sachverständigen typischer w eise auch den der Aufgabenzuweisung innewo h- nenden Zweck der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Aufsicht s- rats. Wie bei § 112 AktG kommt e s auch hier nicht darauf an, ob die Gefahr e i- ner Beeinträchtigung tatsächlich vorhanden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass nur die abstrakte Gefahr einer unzulässigen Einflussnahme besteht, was im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aufgrund typisierender B e- 23 24 25 - 12 - trachtung festzustellen ist (BGH, Urteil vom 22. April 1991 II ZR 151/90, ZIP 1991, 796). Eine Gefährdung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Aufsichtsrats kann schon darin bestehen, dass der Aufsichtsrat verpflichtet w ä- re, dem Vorstand die für die Führung des Rechtsstreits erforderlichen Informat i- onen zu geben und er dabei Sachverhalte offenbaren müsste, hinsichtlich derer er ein Geheimhaltungsinteresse hat. Eine Gefährdung der Prüfungsinteressen liegt auch auf der Hand , wenn der Aufsichtsrat den Sachverständigen auße r- halb eines gerichtlichen Verfahrens nicht zur ordnungsgemäßen Aufgabenerl e- digung oder zur Herausgabe von Unterlagen bewegen kann, die der Sachve r- ständige zur Erfüllung des Auftrags erhalten hat. Entsprechen des gilt bei einer Streitigkeit über die Verwendungsmöglichkeiten der Arbeitsergebnisse des Sachverständigen. In allen diesen Fällen könnte, wäre der Vorstand zur gerich t- lichen Vertretung der Gesellschaft berufen, die Eigenverantwortlichkeit der Au f- gabener füllung unterlaufen werden. Dem kann nicht mit dem Argument bege g- net werden, dass der Vorstand bei der Wahrnehmung der Prozessvertretung der Legalitätspflicht unterliege und deswegen gehalten ist, etwaige der Gesel l- schaft zustehende Ansprüche zu verfolgen bzw. unberechtigte Ansprüche a b- zuwehren. Die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Aufsichtsrats ist schon dadurch tangiert, dass ihm das Recht genommen wäre, selbst hierüber zu entscheiden. Das Interesse an einer klaren und rechtssicheren Best immung der Au f- sichtsratszuständigkeit verbietet es, diese vom Gegenstand des Rechtsstreits abhängig zu machen. Ungeachtet dessen ist auch bei einem Streit über die H ö- he der Vergütung des Sachverständigen eine Gefährdung von Aufsichtsratsi n- teressen möglich, denn der Sachverständige könnte schon durch die antizipie r- te Möglichkeit einer Vorteilsgewährung oder Disziplinierung durch den Vorstand 26 27 - 13 - im Rahmen eines Vergütungsprozesses beeinflusst und damit die Kontrollmö g- lichkeiten des Aufsichtsrats beschnitten werd en. So besteht u . a . die abstrakte Gefahr, dass der Vorstand zu einem für den Sachverständigen vorteilhaften Vergleich im Vergütungsrechtsstreit bereit ist und sich dies mittelbar auf das Ergebnis der sachverständigen Prüfung der Vorstandstätigkeit niedersc hlagen könnte. (4) Negative Auswirkungen auf den Schutz des Rechtsverkehrs sind, a n- ders als es die Revision meint, nicht zu erwarten. Im Gegenteil stellt die Befu g- nis des Aufsichtsrates, die Gesellschaft in Verfahren über Streitigkeiten zu ve r- treten, di e in der Beauftragung des Sachverständigen wurzeln, die Rechtskla r- heit und Kontinuität in Bezug auf die Aufgabenwahrnehmung und die Vertretung 28 - 14 - der Gesellschaft her. Für den Sachverständigen ist es ohne weiteres einsichtig, wen n die Gesellschaft im Prozess vom selben Organ vertreten wird wie bei se i- ner Beauftragung. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 12.02.2015 - 4 O 2039/14 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.02.2016 - 11 U 9/15 -
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