BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 36/00Verkündet am: 11. Juli 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmannund die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscherfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats desOberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten noch über die Höhe des von der Beklagten zu lei-stenden Schadensersatzes wegen der Beschädigung eines Spezial-Tiefladersder Klägerin.Die Beklagte erteilte der Klägerin, einer Spezialistin für Schwerlasttrans-porte, im September 1991 den Auftrag, einen etwa 82 t schweren Behälter von - 3 -der B. AG in Berlin (im folgenden: B.-AG) nach Bremerhaven zu trans-portieren. Die Klägerin setzte für die Übernahme des Behälters einen zehnach-sigen Tieflader mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 120 t ein, mit dem sieam 19. September 1991 auf dem Gelände der B.-AG in Berlin eintraf. Der Be-hälter, der auf drei massiven Holzschlitten mit Ziehbändern aus Flachstahl be-festigt war, wurde mit einem fabrikeigenen Hallenlaufkran der B.-AG auf dieLadefläche des Tiefladers aufgesetzt. Dabei kam es zu einer Beschädigung desTransportfahrzeugs.Die Klägerin hat behauptet, beim Absenken des Behälters auf denTieflader sei es in einer Höhe von ca. drei Metern zu einer unkontrollierten Be-schleunigung gekommen. Der Behälter sei dann aus etwa einem Meter Höheim freien Fall auf den Tieflader aufgeprallt und habe diesen stark beschädigt.Aufgrund der hohen Krafteinwirkung von ca. 82 t habe die Elastizität des Mate-rials gelitten. Es sei wahrscheinlich, daß außer den äußerlich sichtbaren Schä-den weitere Schäden entstanden seien. Eine Überprüfung der Einzelteile aufihre Funktionsfähigkeit sei zwingend notwendig. Sämtliche Einzelteile desTiefladers müßten durch Röntgengeräte auf etwaige molekulare Schäden un-tersucht werden. Dies erfordere die vollständige Demontage, den Austauschaller beschädigten Teile und den erneuten Zusammenbau. Die Kosten hierfürüberstiegen den Aufwand für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs. DerPreis für den von ihr eingesetzten - beschädigten - Tieflader, der am 10. Juni1991 erstmals zugelassen worden sei, habe 812.270,-- DM betragen.Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an sie 812.270,-- DM nebst Zinsen zuzahlen. - 4 -Die Beklagte und ihre vorinstanzliche Streithelferin, die der S. GmbH& Co. den Auftrag erteilt hatte, den Transport des in Rede stehenden Behältersvon Berlin nach Canada zu besorgen, sind dem entgegengetreten. Sie habensowohl die Behauptungen der Klägerin zum Schadenshergang als auch zumSchadensumfang bestritten. Die Streithelferin hat vorgetragen, der Behälter seiaus etwa einem Meter Höhe mit leicht erhöhter Geschwindigkeit abgesenktworden und lediglich während der letzten 0,3 Meter mit höherer Geschwindig-keit "durchgesackt" und deshalb etwas härter aufgesetzt. Am Transportgut sei-en keinerlei Beschädigungen aufgetreten, was auf einen nicht besonders hartenAufprall schließen lasse. Schäden am Tieflader seien dadurch nicht eingetreten.Von einem Totalschaden könne keine Rede sein.Das Berufungsgericht hat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom23. Januar 1997 entschieden, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt istund den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an dasLandgericht zurückverwiesen.Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigenzur Zahlung von 80.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichteteBerufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgtdie Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang noch nicht ent-sprochen worden ist. - 5 -Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht be-weisen können, daß ihr durch den Verladeunfall vom 19. September 1991 ein80.000,-- DM übersteigender Schaden entstanden sei. Dazu hat es ausgeführt:Die Klägerin könne ihre Behauptung nicht beweisen, wonach an fast al-len Bauteilen des Tiefladers unsichtbare Schäden entstanden seien. Art undUmfang eventuell nicht sichtbarer Beschädigungen seien seinerzeit nach demSchadensereignis nicht ermittelt worden. Ein Sachverständiger könne heutenicht mehr feststellen, ob die jetzt vorhandenen Schäden auf dem zwischen-zeitlichen Gebrauch des Tiefladers beruhten oder durch das Unfallereignis vom19. September 1991 entstanden seien. Zudem sei der Tieflader inzwischenteilweise verschrottet worden.Die Klägerin hätte allerdings auch dann Anspruch auf Schadensersatzwegen eines eingetretenen Totalschadens, wenn feststünde, daß durch dasUnfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sichtbare Schäden am Tiefla-der entstanden seien, deren Überprüfung eine Demontage des Tiefladers erfor-derlich gemacht hätte und die Kosten für diese Demontage und Prüfung denZeitwert des Tiefladers überstiegen hätten. Davon könne nach dem Ergebnisder erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht ausgegangenwerden. Insbesondere reiche die seinerzeit erfolgte Dokumentation der sichtba-ren Schäden nicht aus, um aus sachverständiger Sicht beurteilen zu können, obdiese Schäden so gravierend gewesen seien, daß es gerechtfertigt wäre anzu-nehmen, mit einiger Wahrscheinlichkeit müßten auch nicht sichtbare Schädenam Tieflader entstanden sein. Soweit die Klägerin sich zum Nachweis der von - 6 -ihr im einzelnen dargelegten nicht sichtbaren Schäden auf das Zeugnis desZeugen Su. vom Herstellerwerk berufe, gebe dieser Beweisantritt keinen An-laß zu einer Beweisaufnahme, weil die Klägerin keine konkreten Tatsachen indas Wissen dieses Zeugen gestellt habe, über die Beweis erhoben werdenkönnte.II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht.1. Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daß eine Sachbeschädi-gung auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der be-troffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen kann.Denn der potentielle Erwerber einer mit einem Schadensverdacht behaftetenSache wird im allgemeinen nicht bereit sein, ohne vorherige Ausräumung desVerdachts für die betroffene Sache den vollen Marktpreis zu zahlen. Ein be-gründeter Schadensverdacht führt daher in der Regel zu einer Minderung derWertschätzung des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr (vgl. zu § 429Abs. 1 HGB a.F.: BGH, Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 84/98, TranspR 2000, 456, 458= VersR 2001, 127).Liegt eine Sachbeschädigung in Form eines hinreichend begründetenSchadensverdachts vor, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, daß der Eigentümerdie Sache daraufhin untersuchen läßt, ob unsichtbare Schäden tatsächlich vor-handen sind, die zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der betroffenenSache behoben werden müssen. Die Untersuchung der Sache dient dazu, de-ren objektiven Verkehrswert wiederherzustellen, weil nur auf diese Weise dersich wertmindernd auswirkende Schadensverdacht ausgeräumt werden kann. - 7 -Eine berechtigterweise veranlaßte Untersuchung ist daher mit der Reparatureiner tatsächlich beschädigten Sache vergleichbar, die im allgemeinen eben-falls der Wiederherstellung des Wertes der Sache in unbeschädigtem Zustanddient. Dementsprechend hat der Ersatzpflichtige grundsätzlich auch die für einegebotene Untersuchung erforderlichen Kosten zu erstatten. Das gilt auch dann,wenn die Untersuchung ergibt, daß keine unsichtbaren Schäden entstandenwaren (vgl. BGH TranspR 2000, 456, 458). Übersteigen die voraussichtlichenUntersuchungskosten den Verkehrswert der betroffenen Sache, so kann einwirtschaftlicher Totalschaden auch ohne festgestellte Substanzverletzung alleinaufgrund des begründeten Schadensverdachts in Betracht kommen.2. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Demontage der beschä-digten Tieferladerkombination wäre geboten gewesen, wenn festgestandenhätte, daß durch das Unfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sichtbareSchäden am Tieflader entstanden sind. Damit hat das Berufungsgericht dieAnforderungen an die Schadenswahrscheinlichkeit überspannt. Denn nach derRechtsprechung des Senats ist die Erforderlichkeit einer Untersuchung auf un-sichtbare Schäden grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn ein hinreichendbegründeter Schadensverdacht vorliegt (vgl. BGH TranspR 2000, 456, 458).Das ist weniger als eine hohe Schadenswahrscheinlichkeit.Dafür, daß die Anforderungen im Streitfall nicht überhöht werden dürfen,spricht vor allem - wie auch die Revision mit Recht hervorhebt - der vom Beru-fungsgericht unberücksichtigt gelassene Umstand, daß es sich bei dem be-schädigten Tieflader um ein Spezialfahrzeug handelt, das aufgrund seines Ver-wendungszwecks in besonders hohem Maße Sicherheitsanforderungen genü-gen muß. Der Einsatz eines nicht voll funktionstüchtigen Tiefladers im Schwer-lastverkehr stellt eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr - 8 -dar, die zudem mit einem hohen Haftungsrisiko verbunden ist. Der Eigentümereines derartigen Spezialfahrzeugs muß deshalb berechtigt sein, zum Ausschlußvon Gefahren für die Verkehrssicherheit eine Überprüfung der beschädigtenSache auf versteckte Mängel hin zu veranlassen, wenn begründete Zweifel ander Verkehrssicherheit bestehen.a) Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß sich der zu strenge rechtlicheMaßstab des Berufungsgerichts im Streitfall auf die weitere Beurteilung ausge-wirkt hat. Das Berufungsgericht hat sich - ebenso wie das Landgericht - maß-gebend auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen W. aus demJahre 1998 gestützt. Es hat angenommen, aus dem Sachverständigengutach-ten ergebe sich, daß die von der Klägerin vorgenommene Dokumentation dersichtbaren Schäden nicht ausreichend gewesen sei, um hinreichende Schlüsseauf eventuell eingetretene nicht sichtbare Schäden am Tieflader ziehen zu kön-nen. Nach dem Schadensereignis hätte genau gemessen werden müssen, inwelchem Umfang es zu einer Durchbiegung und zu einer Absenkung desTiefladers gekommen sei. Ferner hätte die exakte Aufprallstelle festgestelltwerden müssen und es hätten die Stauchungen des Holzes und des Behältersermittelt werden müssen. All dies sei nicht geschehen. Diese Beurteilung wirdvon der Revision mit Erfolg angegriffen.b) Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht denSachverständigen W. hätte anhören müssen. Zudem hätte es den ZeugenSu. von der Herstellerfirma, bei der das beschädigte Fahrzeug nach demSchadensereignis für vier Tage zur Besichtigung gestanden hat, vernehmenmüssen. - 9 -aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichte das vondem Sachverständigen W. erstattete Gutachten als Entscheidungsgrundlagenicht aus. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Sachverständigenicht danach gefragt worden ist, ob nach dem Unfallgeschehen ein hinreichendbegründeter Schadensverdacht bestanden habe, sondern ob sich nicht sichtba-re Schäden feststellen ließen. Denn nach dem Beweisbeschluß des Landge-richts vom 16. Juni 1997 (Ziffer 1) sollte Beweis erhoben werden zu der Frage,ob durch den Absturz des ca. 82 t schweren Behälters im freien Fall von ca.zwei Meter Höhe auf die Ladefläche des Tiefladers der Klägerin unsichtbare(das heißt erst bei der Demontage feststellbare) Beschädigungen an dem Spe-zialfahrzeug entstanden seien. Danach mußte der Sachverständige davon aus-gehen, daß von ihm nicht eine Wahrscheinlichkeitsangabe, sondern eine Aus-sage über den Grad der Gewißheit, daß unsichtbare Schäden entstanden seinkönnten, erwartet wurde. Daß er die Fragestellung in diesem Sinne auch ver-standen hat, belegt - worauf die Revision zutreffend hinweist - die zusammen-fassende Stellungnahme in seinem Gutachten vom 14. April 1998, in der esheißt, es sei "mittlerweile nicht mehr möglich definitiv festzustellen, ob durchdas hier in Rede stehende Schadensereignis seinerzeit Beschädigungen andem Spezialfahrzeug entstanden" seien.Im Rahmen der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vordem Landgericht hat der Sachverständige unter anderem erklärt, es sei sehrgut möglich, daß ein großer Teil der Aufprallenergie in die hydraulische Anlagebzw. in die Zylinder hineingegangen und dort geschluckt worden sei. Genaueskönne man dazu nicht sagen. Diese Ausführungen können auch - worauf dieRevision ebenfalls hinweist - in dem Sinne verstanden werden, daß der Sach-verständige den Eintritt von Schäden im Hydraulik-Bereich nicht ausschließenkonnte. - 10 -bb) Die Revision hat zudem weitere Umstände angeführt, die das Beru-fungsgericht hätten veranlassen müssen, den Sachverständigen W. selbstanzuhören und den Zeugen Su. zu vernehmen.Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß bereits der vom Berufungs-gericht in seinem rechtskräftigen Grundurteil vom 23. Januar 1997 festgestellteAblauf des Unfallgeschehens Anlaß für die Annahme gibt, daß durch das Her-abfallen des Behälters auf den Tieflader äußerlich nicht sichtbare Schäden ent-standen sein können. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts istdavon auszugehen, daß der zu verladende Behälter mit einem Gewicht von 82 twährend des Verladevorgangs aus einer Höhe von etwa zwei Metern im freienFall auf die Ladefläche des Tiefladers gestürzt ist. Der Behälter traf in leichtschräger Stellung mit einer solchen Wucht auf das Tiefbett der hinteren Lade-fläche der Tiefladerkombination auf, daß der vordere Teil der Ladefläche nachoben stand und ein Teil der vorderen Achsen frei in der Luft hing. Das Beru-fungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß schon unmittelbar nach dem Verla-deunfall - auch ohne genauere Untersuchung - Schäden sichtbar waren. Außerder Beschädigung der Ladefläche war ein Schaden an der Lenkabnahme amhinteren Teil des Tiefladers zu erkennen.Der Havariekommissar G. , der am Schadenstag mit der Schadensbe-sichtigung beauftragt wurde und den Behälter zur Besichtigung noch auf demTieflader liegend vorfand, hat ausweislich des zu den Akten gereichten Berichtsvom 1. November 1991 bei der ersten äußerlichen Begutachtung drei Einbeu-lungen auf der Ladefläche, einen Bruch der Abschlußschürze des Tiefladers aufeiner Länge von acht Zentimetern sowie eine Beeinträchtigung der hydrauli-schen Abfederung festgestellt. Insbesondere die letztgenannte Beschädigung - 11 -konnte darauf hindeuten, daß noch weitere nicht sichtbare Schäden vorhandensein könnten.Auch die Firma Gr. Fahrzeugtechnik, die den beschädigten Tiefladereinen Tag nach dem Unfallereignis besichtigt hat, hat es für wahrscheinlich ge-halten, daß durch den Aufprall des Behälters auf die Ladefläche nicht unmittel-bar festzustellende Beschädigungen entstanden sein könnten. Dementspre-chend hat sie der Klägerin in ihrem Bericht vom 23. September 1991 empfoh-len, den Schwerlastzug der Herstellerin zur Detailuntersuchung und Scha-densfeststellung zu überstellen. Das Berufungsgericht konnte den Bericht derFirma Gr. Fahrzeugtechnik nicht deshalb unberücksichtigt lassen, weil darinkeine konkret festgestellten nicht sichtbaren Schäden genannt sind. Denn eineÜberprüfung, ob eine beschädigte Sache auch nicht sichtbare Schäden erlittenhat, ist - wie oben dargelegt - grundsätzlich bereits dann gerechtfertigt, wennein hinreichend begründeter Schadensverdacht besteht.Ebensowenig durfte das Berufungsgericht die Stellungnahme des bei derHerstellerin des Tiefladers beschäftigten Zeugen Su. , der die beschädigteTiefladerkombination auch in Augenschein genommen hat, für unbeachtlichhalten. Es wäre vielmehr veranlaßt gewesen, ihn zu vernehmen. Denn er hatder Klägerin unter anderem mitgeteilt, der genaue Schadensumfang, insbeson-dere, ob außer der sichtbaren Beschädigung des Fahrgestell-Rahmens imPrisma-Bereich weitere mechanische Schäden im Innenbereich der Stahlkon-struktion oder im Hydraulik-Bereich vorliegen, könne nur durch Zerlegung desTiefladers und Ultraschallprüfung festgestellt werden. Weiter heißt es in demSchreiben der Herstellerfirma vom 20. Januar 1992: "In Anbetracht dieser Unsi-cherheit über den Schadensumfang ist die gefahrlose Verwendung des Fahr-zeugs zum eigentlichen Zweck, dem Schwerlasttransport bis ca. 112 t bei - 12 -62 km/h, nicht mehr gegeben". Zudem hat die Herstellerfirma der Klägerin mit-geteilt, daß die Garantiezusage zurückgezogen werde.c) Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere aufgrund der Äußerungenvon G. , Gr. und der Herstellerin der Tiefladerkombination läßt sich dieFrage noch nicht abschließend beantworten, ob die Klägerin nach dem Scha-densereignis das Risiko eingehen konnte, das Fahrzeug, mit dessen Nutzungerhebliche Gefahren verbunden waren, im Schwerlastverkehr einzusetzen; diesjedenfalls solange der Verdacht begründet war, daß das Fahrzeug verkehrsun-tüchtig sein konnte. Es ist der Klägerin entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts und der Revisionserwiderung auch nicht vorzuwerfen, daß sie esunterlassen hat, das sichtbare Schadensbild - insbesondere durch Vermes-sung, in welchem Umfang es zu einer Durchbiegung und zu einer Absenkungdes Tiefladers gekommen ist - exakt feststellen zu lassen. Denn bereits dieStellungnahmen des Havariekommissars G. und der Firma Gr. Fahrzeug-technik legten aus damaliger Sicht der Klägerin den Verdacht nahe, daß durchden Aufprall des etwa 82 t schweren Behälters auch nicht sichtbare Schäden ander Tiefladerkombination entstanden sein konnten, so daß zum Nachweis einesbegründeten Schadensverdachts eine genaue Dokumentation der sichtbarenSchäden jedenfalls nicht zwingend erforderlich erscheinen mußte. Insoweitkönnte auch von Bedeutung sein, ob die Beklagte die von der Klägerin einge-holten Stellungnahmen bereits damals für unzureichend und deshalb weitereFeststellungen für erforderlich hielt.d) Der Gegenrüge der Revisionserwiderung, es fehle an einem Schadender Klägerin, weil einige Teile unbeschädigt geblieben oder weiterbenutzt wor-den seien, vermag der Senat nicht nachzugehen, da es insoweit bislang an jeg-lichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt. - 13 -Sollte das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren zuder Feststellung gelangen, es habe ein hinreichender Verdacht bestanden, daßan der Tiefladerkombination durch den Verladeunfall auch nicht sichtbare, dieVerkehrssicherheit beeinträchtigende Schäden entstanden sein konnten, wirdes der weiter streitigen Frage nachzugehen haben, welche Kosten eine Detail-untersuchung des Fahrzeugs verursacht hätte.III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.ErdmannStarckBornkammPokrantBüscher
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