BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 360/12 Verkündet am: 6. Juni 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BJagdG § 35; HJagdG § 36 Abs. 5 Satz 4, § 37 Abs. 1 a) Die zweiwöchige Frist des § 37 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes zur Erh e- bung einer Klage gegen einen Vorbescheid, durch den der ersatzfähige Wildsch a- den festgestellt worden ist, läuft unabhängig davon, ob dem Vorbescheid eine (ord nungsgemäße) Rechtsmittelbelehrung (§ 36 Abs. 5 Satz 4 HJagdG) beigefügt war. b) Die Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGO, wonach eine Rechtsmittelfrist ohne ko r- rekte Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu laufen beginnt, ist weder unmitte l bar noch analog beziehungswe ise ihrem Rechtsgedanken nach anwendbar; im Falle unve r- schuldeter Fristversäumnis ist vielmehr Wiedereinsetzung zu gewähren. BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - III ZR 360/12 - LG Gießen AG Gießen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhandlung vom 6. Juni 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke , Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 19. September 2012 wird zurückgewi e- sen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz eines Wildschadens. Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grun d- stücks in d er Gemarkung L . . Die Beklagten sind Jagdpächter eines Teils des Jagdbezirks, in dem sich das Grundstück befindet . S ie haben sich gege n- über der Jagdgenossenschaft vertraglich zum Ausgleich von Wildschäden ve r- pflichtet. Am 20. August 2010 stellte der Kläger einen Wildschaden an dem mit Silomais bepflanzten Grundstück fest . Er meldete diesen Schaden beim Magis t- rat der Stadt L . an. Mit Vorbescheid vom 9. November 2010, dem Kläger 1 2 3 - 3 - zugestellt am 11. November 2010, setzte der Magistrat den Wilds chaden auf 535,62 Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung lautete: " Gegen diesen Vorbescheid können die Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Klage beim Amtsgericht G . , G . straße 1, G . schrif tlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle e r- heben " . Der Kläger verlangt auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Priva t- gutachtens Zahlung weiterer 1.004,78 s- ten . Seine Klage ging am 23. November 2010 per Telefax beim Amtsgericht G . ein. Mit Schriftsatz vom 5. April 2011 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis darauf, dass er bisher keine Nachricht über den Ei n- gang oder die Zustellung der Klageschrift erhalten ha be, um Mitteilung des Sachstands. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts teilte daraufhin telefonisch mit, dass am 26. November 2010 eine Kostenrechnung versandt worden sei und veranlasste noch unter dem 5. April 2011 die Übermittlung einer Kopie de r- selben. Am 16. Juni 2011 wurde der Kostenvorschuss eingezahlt. D ie Klage wurde den Beklagten am 2 7. August 2011 zugestellt. Das Amtsgericht hat die Klage wegen Versäumung der Zwei - Wochen - Frist des § 37 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes als unzulässig abgewies en. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch kein en Erfolg. I. Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die Klage für unzulässig. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Kl age gegen den Vorbescheid vom 9. November 2010 sei durch den Eingang der Klage bei G e- richt am 23. November 2010 nicht gewahrt worden. Nach § 167 ZPO wirke der Eingang der Klage nur dann fristwahrend, wenn die Zustellung demnächst e r- folge. Daran fehle es hier. Auf die Frage, ob die Rechtsmittelbelehrung im Vo r- bescheid mangels Angabe auch der nach §§ 12, 13 ZPO zuständigen Amtsg e- richte am Wohnsitz der Beklagten unvollständig und deshalb fehlerhaft gew e- sen sei, komme es nicht an. Denn der Fristbeginn nach § 37 Abs. 1 des Hess i- schen Jagdgesetzes ( HJag d G ) sei nicht davon abhängig, dass eine korrekte Rechtsmittelbele hrung erteilt worden sei. Zwar schreibe § 36 Abs. 5 Satz 4 HJagdG vor, dass der Vorbescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu vers e- hen sei. Anders als etwa § 58 Abs. 1 VwGO bestimme das HJagdG aber nicht, dass die Frist nicht zu laufen beginne, wenn die B elehrung unterblieben oder fehlerhaft sei. Der Rechtsordnung sei auch nicht der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, dass das Fehlen der erforderlichen Belehrung den Lauf einer Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen könne. Eine analoge Anwendung des § 58 Abs . 1 VwGO komme nicht in Betracht. Zumindest wäre eine solche An a- logie nur mit der Einschränkung vorzunehmen, dass ein Fehler der Rechtsmi t- telbelehrung lediglich dann den Fristbeginn hinausschiebe, wenn sich dieser im konkreten Fall ausgewirkt habe. Im Zivi lverfahren müsse stets ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis vorliegen. 6 7 - 5 - Hieran fehle es; die Zustellungsverzögerung sei allein auf die nicht rechtzeitige Einzahlung des Vorschusses durch den Kläger zurückzuführen. II . Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Nach § 35 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ( BJagdG ) können die Länder in Wild - und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Recht s- weg e s davon abhängig machen, dass zuvor ein Fest stellungsverfahren vor e i- ner Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufz u- nehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorb escheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber (§ 35 Satz 2 BJagdG). Das Land Hessen hat - wie nahezu alle Bundesländer - von dieser E r- mächtigung Gebrauch gemacht. § 36 HJagdG regelt die Einzelheiten des Vo r- verfahrens . K ommt es dabei nicht zu einer gütlichen Einigung zwischen de m Geschädigten und dem Ersatzpflicht igen, ist durch den Gemeindevorstand der ersatzfähige Schaden aufgrund einer Begutachtung durch einen zum Schätzen von Wildschäden bestellten Sachverständigen i n eine m Vorbescheid festzuse t- zen. Der Vorbescheid ist nach § 36 Abs. 5 Satz 4 HJagdG zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen. § 37 Abs. 1 HJagdG bestimmt, dass gegen den Vorbescheid die Beteiligten binnen e iner Frist von zwei Wochen seit Zustellung Klage erheben können, wobei die Klage nach Absatz 2 Nr. 1 von den Ersatzberechtigten gegen die Ersatzve r- 8 9 10 - 6 - pflichteten auf Zahlung des verlangten Mehrbetrag e s oder nach Absatz 2 Nr. 2 von den Ersatzverpflichteten geg en den Ersatzberechtigten auf Aufhebung des Vorbescheid e s und anderweitige Entscheidung über den Anspruch zu richten ist. 2. Nach Maßgabe dieser Regelungen hat das Landgericht zu Recht die Klage als unzulässig angesehen. a) Entgegen der Auffassung des Klägers wurde die Frist des § 37 Abs. 1 HJagdG durch die Zustellung des Vorbescheids am 11. Oktober 2010 in Lauf gesetzt, obwohl die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung unvol l- ständig war. a a) Nach § 36 Abs. 5 Satz 4 HJagdG muss dem Vorb escheid eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt werden. Die hier in Rede stehende Rechts - mittelbele hrung war z war insoweit zutreffend, als das Amtsgericht G . sac h- lich (§ 23 Nr. 2 Buchst. d GVG) und örtlich zuständig gewesen ist . D ie örtliche Zuständigke it folgt jedenfalls aus § 26 ZPO, wonach im dinglichen Gericht s- stand des § 24 ZPO auch Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks e r- hoben werden können ; hierzu zählen d ie Wildschadenssachen (vgl. nur Bau m- bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 26 Rn. 6; Hk - ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 26 Rn. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 26 Rn. 8; Zöller/Voll kommer, ZPO, 29 . Aufl., § 26 Rn. 3). Ob auch der Gericht s- stand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) für Wildschadenssachen einschl ä- gig ist (vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe, JE IX Nr. 141 ), kann insoweit dahinst e- hen. Die Rechtsmittelbelehrung war jedoch nicht vollständig. Kommen für eine Klage verschiedene Gerichte in Betracht, wie hier neben dem Amtsgericht G . auch jeweils das Wohnsitzgericht der Be klagten nach § § 12 , 13 ZPO, muss 11 12 13 - 7 - die Rechtsmittelbelehrung sämtliche zuständigen Gerichte aufführen (vgl. nur BVerwG NVwZ 1993, 359; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 58 Rn. 10 ; j e- w eils zu § 58 Abs. 1 VwGO ; OLG Stuttgart StraFo 2007, 114; OLG Hamburg, GA 19 62, 218; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 55. Aufl., § 35a Rn. 10; L ö- we/Rosenberg/Graalmann - Scheerer, StPO/GVG , 26. Aufl., § 35a StPO Rn. 23 ; jew eils zu § 35a StPO ). b b) Der Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung unvollständig und d a- mit fehlerhaft gewesen ist, hat jedoch nicht dazu geführt, dass die Klagefrist des § 37 Abs. 1 HJagdG durch die Zustellung des Vorbescheids nicht in Lauf g e- setzt wurde. Insbesondere ist die Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGO, wonach eine Rechtsmittelfrist ohne korrekte Rechtsbehel fsbelehrung nicht zu laufen beginnt, weder unmittelbar noch analog beziehungsweise ihrem Rechtsgeda n- ken nach anwendbar. Soweit vereinzelt in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum - zumeist ohne nähere Begründung - darauf eingegange n wird, ob im Falle einer nach Landesrecht vorgeschriebenen, aber fehlenden oder fehlerha f- ten Rechtsmittelbelehrung eine landesrechtlich bestimmte Klagefrist gegen den Vorbescheid zu laufen beginnt , wird diese Frage überwiegend verneint (vgl. Kopp/Tausch/B oettcher, Das Jagdrecht in Hessen, § 37 HJagdG Rn. 7; Meixner, Das Jagdrecht in Hessen, § 36 HJagdG Rn. 9; zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein - Westfalen: AG Bra kel JE IX Nr. 34 ; AG Siegburg JE IX Nr. 188 ; Müller - Schallenberg/Knemeyer, Jagdrecht Nord rhein - Westfalen, 6. Aufl., Rn. 503 unter Hinweis auf LG Köln, Urteil vom 30. Juni 2004 - 9 S 46/04, n.v. in Fn. 362 ; zur Rechtslage in Rheinland - Pfalz: AG St.Goar, JE IX Nr. 31; allgemein zur Rechtslage in den Ländern, die eine Rechtsmittelbele h- rung vorsch reiben: Schuck, BJagdG, § 35 Rn. 41 ). Der Senat hält diese Auffa s- 14 15 - 8 - sung jedoch für un zutreffend (so auch Weber/Gaida, Wild - und Jagdschaden, Handbuch für das jagdrechtliche Vorverfahren im Lande Hessen, Rn. 77; zur Rechtslage in Brandenburg: OLG Brandenburg JE XI Nr. 135 und wohl auch Lippe, Jagdrecht in Brandenburg, 2. Aufl., § 47 LJagdG Rn. 1). (1 ) Das H essische Jagdgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung der Frage, ob d er Beginn der Klagefrist von der Erteilung einer ordnungsgemäße n Rechtsmittelbe lehrung abhängig ist . Allerdings spricht der Wortlaut de s Gese t- zes eher gegen eine solche Annahme. Denn § 37 Abs. 1 HJagdG knüpft den Beginn der Klagefrist an die Zustellung des Vorbescheids, ohne - anders als etwa § 58 Abs. 1 VwGO - den Fristbeginn davon abhängig zu machen, dass dem Vorbescheid die in § 36 Abs. 5 Satz 4 HJagdG vorgesehene Rechtsmitte l- belehrung beigefügt ist. Die Notwendigkeit zur Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bunde s- jagdgesetz vom 21 . März 1962 (GVBl. I S. 167 ) in den damaligen § 30 Abs. 5 - der § 36 der geltenden Fassung entspricht - einge fügt worden. Die ursprüngl i- che Fassung des § 30 des Hessische n Ausführungsgesetz es zum Bundesjag d- gesetz vom 24. März 19 53 (GVBl. S. 27 ) enthielt noch keine diesbezü g liche Bestimmung . Der Begründung des Änderungsg esetz es ( LT - Drucks. IV/1377 S. 4065 , 4070) ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Rechtsmittelb e lehrung Einfluss auf den Beginn der Klagefrist haben sollte. Wenn dies der Wille des Gesetzgeber s gewesen wäre , hätte jedoch eine diesbezügliche Klarstellung nahe gelegen, zumal zum damaligen Zeitpunkt § 58 Abs. 1 VwGO bereits exi s- tierte, wonach die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwa l- 16 17 - 9 - tungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Gegen eine Abhängigkeit des Fristbeginns vo n der Erteilung einer or d- nungsgemäßen Rechtsmittelbeleh rung spricht im Übrigen , wie das Berufung s- gericht zutreffend ausgeführt hat, auch der Umstand, dass die hessischen R e- gelungen zum Vorverfahren darauf ange legt sind, Wildschäden schnell fest z u- stellen un d d ie Verfahren zügig ab zuschließen. ( 2 ) § 58 VwGO findet nicht etwa deshalb Anwendung, weil § 79 HVwVfG bestimmt, dass für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwal tungsakte die Verwa l- tungsgerichtsordnung gilt. Dabei kann dahinstehen , ob es sich bei dem V orb e- scheid um einen Verwaltungsakt handelt beziehungs weise der für den Erlass des Vorbescheids zuständige Gemeindevorstand überhaupt öffent lich - rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 HVwVfG ausübt (in diesem Sinne VG Greifswald, Beschluss vom 26. April 2012, juris Rn. 18; Weber/Gaida aaO Rn. 4 ff; Metzger in Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Aufl., § 35 BJagdG Rn. 4; Thies, Wild - und Jagdschaden, 9. Aufl., S. 77) oder ob es sich bei dem Vorbescheid um einen " rechtsprechungsähnlic hen Akt " handelt (so VG Freiburg, JE IX Nr. 195; Schuck aaO § 35 Rn. 36; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 1959 - 1 StR 504/58, BGHSt 13, 102, 111 ). Denn § 79 H VwVfG bezieht sich , wie auch § 80 H VwVfG deutlich macht , auf Wide r- spruchs v erfahren, dagegen ni cht - genauso wenig wie die inhaltsgleiche bu n- desrechtliche Be stimmung des § 79 VwVfG (siehe dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT - Drucks. VI/1173 S. 74 ; Hk - VerwR/Kastner, 2. Aufl., § 79 Rn. 3; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 79 R n. 24; Schiller in Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch, VwVfG, § 79 Rn. 6 ) , die der hessische Ge setzgeber (auch hinsichtlich der Be gründung der Bundesregierung zum En t- 18 19 - 10 - wurf des Verwaltungsverfahrensgesetzes ) über nommen hat (vgl. LT - Drucks. 8/3094, S . 45; siehe auch S. 41, 42, 47) - au f ge richtliche Verfahren. Die Vo r- schrift ist demnach nicht in den Fälle n anwendbar , in denen ein Verwaltungsakt nicht in einem gesonderten behördlichen Verfahren über prüft , sondern unmi t- telbar gegen den Verwaltungsakt geklagt w i rd. (3 ) § 58 Abs. 1 VwGO entspricht auch nicht einem allgemeinen pr o- zessualen Grundsatz, dass beim Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder bei einer fehlerhaften oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrung Klage - oder Rechtsmittelfristen nicht zu laufen be ginnen. So ist etwa im Bereich des Stra f- prozessrechts eine unterbliebene oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nur für die Frage der Wiedereinsetzung von Bedeutung (§ 35a, § 44 Satz 2 StPO). Gleiches gilt im Bereich des Zivil verfahrens rechts nach § 17 Abs . 2 FamFG in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (siehe hierzu auch BT - Drucks. 16/6308, S. 183) . Auch soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausnahmefällen eine Rechtsmittelbelehrung ohne einfach - gesetzlic he Vorgaben von Verfassungs wegen als geboten angesehen worden ist, hinderte deren Fehlen nicht den Beginn des Laufs der Rechtsmitte l- frist ; vielmehr war der Rechtsuchende auf den Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen (vgl. nur BGH, Beschl ü ss e vom 2. Mai 2002 - V ZB 36/01, BGHZ 150, 390, 397 ff; vom 28. Februar 2008 - V ZB 107/07, NJW - RR 2008, 1084 Rn. 8 und vom 26. März 2009 - V ZB 174/08, BG HZ 180, 199 Rn. 11, 21 f). Im Übrigen liegt auch dem Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbeleh rung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vo r schriften vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418) , durch das mit Wirkung ab 1. Januar 2014 eine allgemeine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht in die Zivilprozessor d- nung eingeführt wird, in Anlehnung an § 17 FamFG di e " Wiedereinsetzungsl ö- 20 - 11 - sung " zugrunde ( § 233 Satz 2 ZPO n.F.; siehe dazu Begründung zum Geset z- entwurf der Bundesregie rung, BT - Drucks. 17/10490, S. 23). (4 ) Eine analoge Anwendung von § 58 Abs. 1 VwGO auf die Klagefrist des § 37 Abs. 1 HJagdG scheidet a us. (a) Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine solche A nalogie in Ausnahmefällen angenommen wor den. So hat der Kartellsenat (Beschluss vom 29. April 2008 - KVR 30/07, BGHZ 176, 256 Rn. 17) für die Beschwerde gegen Entsc heidungen der Reg u- lierungsbehörde nach §§ 75 ff EnWG eine entsprechende Anwendung des § 58 VwG O befürwortet. Bei de m Beschwerdeverfahren nach §§ 75 ff EnWG handelt es sich aber um ein besonders ausgestaltetes Rechtsschutzverfahren, in dem die Zivilgerichte wie Verwaltungsgerichte tätig werden und insoweit " funktionale Verwaltungsgerichtsbarkeit " ausüben (vgl. nur Salje, EnWG, § 75 Rn. 1; Britz/ Hellermann/Hermes, EnWG, Vorb. § 75 Rn. 1 ff, 4). Ähnlich stellt sich in die Rechtslage in den sogenannten B aulandsachen nach §§ 215 ff BauG B dar , für die der Senat eine analoge Anwendung des § 58 VwGO jedenfalls für den Fall befürwortet hat, dass der Betroffene durch die B e- lehrung auf einen falschen gerichtlichen Weg verwiesen worden ist (Urteil vom 10. Dezembe r 1998 - III ZR 2/98, BGHZ 140, 208, 211 ff). Denn auch bei den Baulandsachen handelt es sich um öffentlich - re chtliche Streitigkeiten, die der ordentli chen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind (vgl. nur BVerfGE 4, 387, 398 f; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., Vorb. §§ 217 - 232, Rn. 1 ff). 21 22 23 24 - 12 - (b) Eine vergleichbare Situation liegt bei den hier streitgegenständlichen Wildschäden nicht vor. Insoweit handelt es sich um eine originär zivilrechtliche Materie, die vormals in § 835 BGB und nunmehr im B undesjagdgesetz geregelt ist. Es geht um bürgerlich - rechtliche Ansprüche zwischen dem Geschädigten und dem Ersatzverpflichteten, für die nach §§ 13, 23 GVG die Amtsgerichte zuständig sind. Allein der Umstand, dass aufgrund der Ermächtigung in § 35 BJagdG die Länder ein Vorverfahren einführen können, bedeutet nicht, dass es sich um eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit handelt. Dies wird auch daran deu t lich, dass das Verfahren be i Klageerhebung wie ein normaler Zivilprozess durchgeführt wird. Auch ist di e Gemeinde, die den Vorbescheid erlassen hat, nicht Beklagter ; v ielmehr wird der R echtsstreit zwischen den beteiligten Priva t- personen ausgetragen. Es geht im Kern letztlich nicht - wie in § 58 VwGO (vgl. dazu Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, [Stand 4/2006] § 58 Rn. 2 mwN) - um Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Auch vor diesem Hintergrund scheidet eine analoge Anwendung des § 5 8 VwGO aus. Vielmehr ist der Rechtsstreit über Ersatzansprüche aus einem Wildschaden als Verfahren aussch ließlich z ivilprozess ualer Natur zu behandeln mit der Folge , dass die dort bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung geltenden Grundsätze Anwendung finden. Insoweit hängt der Eintritt der Bestandskraft eines Vorbescheids nicht von der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung und deren Fehlerfreiheit ab, vielmehr ist im Falle unverschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung zu gewähren. Diese Lösung dient dem Interesse der Parte i- en an einem möglichst raschen rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, ohne dass die Partei, die eine Belehrung nicht oder unzutreffend erhalten hat, die Erhebung der K lage unzumutbar erschwert wird. b) Der hessische Landesgesetzgeber war entgegen der Auffassung des Klägers auch befugt, eine Frist für die Klage gegen de n Vorbescheid zu b e- 25 26 - 13 - stimmen. Insoweit fehlt es nicht an einer ausreichenden Ermächtigungsgrun d- lage. Die den Ländern in § 35 BJagdG eingeräumte Befugnis, das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges von der vorherigen Durchführung eines Festste l- lungsverfahre n s vor einer Verwaltungsbehörde abhängig zu machen und hierzu die näheren Bestimmungen zu treffen, umfasst auch die Einführung einer Kl a- gefrist (so auch Leonhardt, Jagdrecht, § 35 BJagdG Erl. 1 , Art. 47a BayJG Erl. 1, 9.2 ; Schuck, aaO § 35 Rn. 1 , erachtet dies ohne nähere Begründung als fraglich ; auf die durch das Gesetz zur Änderung de s Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034, erfolgte Änderung des Art. 72 GG - nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG n.F. können die Länder von bundesgesetzlichen Vo r- schrifte n abweichende Regelungen u. a. über das Jagdwesen treffen - kommt es in diesem Zusammenhang nicht an). Bereits in § 72 des P reußischen Jagdgesetz es vom 18. Januar 1934 ( GS S. 13) wie auch in § 50 des Reichsjagdgesetzes vo m 3. Juli 1934 (RGBl. I 549 ) i.V.m. § 50 Abs. 10 der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgese t- zes vom 27. März 1935 (RGBl. I 431 ) war für die Klage gegen den Vorbescheid eine Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung bestimmt. Dass der Bundesg e- setzgeber , soweit er in § 35 BJagdG da s Vorverfahren in die Regelungskomp e- tenz der Länder gelegt hat, ihnen dabei die Möglichkeit, an diese hergebrachten Regelungen anzuknüpfen, vorenthalten wollte, ist nicht ersichtlich. Die Gese t- zesb egründung (BT - Drucks. I /1813, S. 20) enthält dafür keine n A nhaltspunkt. Auch verfolgt d as Vorverfahren nicht nur den Zweck, die Zivilgerichte zu entlasten , sondern auch das Ziel einer schnellen Schadensfeststellung und T i- t u lierung etwaiger Ansprüche (vgl. Leonhardt, aaO § 35 BJagdG Erl. 1 ; Metzger in Lorz/Met zger/Stöckel, aaO § 35 BJagdG Rn. 2; Schuck aaO Rn. 1, 24 ; Sta u- dinger/Belling, BGB, Neubearb. 2012, § 835 Rn. 43 , sieh e auch AG Bra kel aaO ; 27 28 - 14 - LG Marburg JE IX Nr. 136 ) . Da Wildschäden erfahrungsgemäß nach längerer Zeit kaum noch zuverlässig festgestellt bezi ehungsweise überprüft werden kö n- nen - ein Gesichtspunkt, dem das B undesjagdgesetz auch an anderer Stelle in der Fristen regelung des § 34 Rechnung trägt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. April 2010 - III ZR 216/09, NJW - RR 2010, 1398 Rn. 10 und vom 5. Mai 2 011 - III ZR 91/10, NJW - RR 2011, 1106 Rn. 16 ) - , stünde die Annahme, bei fehlender Einigung der Beteiligten und Abschluss des Vorverfahrens durch e i- nen Vorbescheid könne dieser zeitlich unbegrenzt angefochten und damit die Feststellungen zum Wildschaden zu r Überprüfung - mit der Notwendigkeit einer komplizierten und aufgrund des Zeitablaufs unsicheren Beweisaufnahme - g e- stellt werden , in Widerspruch zu den gesetzgeberischen Zielen. Auch der A s- pekt der Recht s sicherheit (Bestandskraft der im Vorverfahren erga ngenen En t- scheidung) spricht dafür, dass die Befugnis der Länder, das Vorverfahren näher zu regeln, ihnen auch erlaubt zu bestimmen, unter welchen zeitlichen Vorau s- setzungen gegen den Rechtsakt, der das Vorverfahren beendet, das zivilg e- richtliche Nachverfa hren stattfindet. Anderenfalls könnte auch die in § 35 BJagdG angesprochene Rechtskraft des Bescheides nicht eintreten. c) Demnach wurde durch die Zustellung des Vorb escheids die Klagef rist in Lauf gesetzt. Da im Zivilprozess - anders als im Verwaltu ngsprozess (§ 81 Abs. 1 VwGO) - eine Klage erst mit deren Zustellung an den Beklagten als " e r- hoben " gilt (§ 253 Abs. 1 ZPO) , und hier die Zustellung auch nicht " demnächst " (§ 167 ZPO) erfolgt ist, war die Klage verfristet. Die vom Kläger befürwortete analo ge Anwendung des § 81 VwGO kommt nicht in Betracht; es besteht keine Regelungslücke, vielmehr gilt für die vom Kläger erhobene Klage auf weiteren Schadensersatz die für zivilrechtliche Verf ahren vorgesehene Regelung in § 253 Abs. 1 ZPO. Hierauf musste - en tgegen der Auffassung der Revis i on - auch nicht in der Rechtsmitte lbelehrung hingewiesen werden. 29 - 15 - d) Eine - im Übrigen auch gar nicht beantragte - Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, da Wiedereinse t- zungsgründe nicht ersichtlich sind. Schlick Herrmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 17.04.2012 - 38 C 129/10 - LG Gießen, Entscheidung vom 19.09.2012 - 1 S 130/12 - 30
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