BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 360/12 vom 29. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart so wie die Richter Dr. Drescher und Born einstimmig beschlossen: 1. Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsic h- tigt, die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Dresden vom 29. November 2012 auf ihre Kosten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.000 e- setzt. Gründe: Z ulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg. I. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegen andere Zulassungsgründe vor. D i e Frage, ob § 740 BGB analog anzuwenden ist, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Einnahmen eines Gesellschafters der Gesellschaft zustehen und dies beim Ausscheiden des Gesel l- schafters auch für dessen sc hwebende Geschäfte gelten soll, deretwegen das Ber u- fungsgericht die Revision zugelassen hat, ist nicht allgemein klärungsbedürftig. Sie stellt sich in der Regel nicht, weil die Gesellschafter nach dem gesetzlichen Leitbild einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Erfüllung ihrer Beitragspflicht ( § 706 BGB ) 1 2 - 3 - von vornherein für die Gesellschaft tätig werden. Dementsprechend wird d ie Frage im Schrifttum auch nicht erörtert. Die vom Berufungsgerich t aufgeworfene Frage ist aber auch n icht allgemein klärungsfähig. Ob § 740 BGB in Fallgestaltungen, in denen nach einer vom gesetzlichen Leitbild abweichenden gesellschaftsvertraglichen R e- gelung die Gesellschafter für eigene Rechnung tätig sind, die von i hnen erzielten Einnahmen aber der Gesellschaft zustehen und dies anteilig auch für die bei ihrem Ausscheiden noch schwebenden Geschäfte gelten soll, entsprechend anzuwenden ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung de r Bestimmungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrags entschieden werden (vgl. MünchKommHGB/Karsten Schmidt, 3. Aufl., § 131 Rn. 116 zum unmittelbaren Anwendungsbereich ) . Eine en t- sprechende Anwendung des § 740 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn sich dem Gesellschaftsvertrag hinreichende Anhaltspunkte dafür e ntnehmen lassen, dass die Gesellschafter in dieser Weise verfahren wollten. Abgesehen davon, dass danach die vom Berufungsgericht formulierte Zula s- sungsfrage weder allgemein klärungsbedürftig noch allgemein klärungsfähi g ist, ist sie für die vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche, die Gegenstand der Übe r- prüfung durch das Revisionsgericht sind, auch nicht entscheidungserheblich (vgl. dazu unten II.3. ). II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Das B erufungsgericht hat die Aus kunftsansprüche der Klägerin zu 3 d arauf gestützt, dass ihr nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags die Vergütung für Ma n- date der Be klagten in Insolvenzverfahren, die am 31. Dezember 2009 bereits b e- standen, aber zu diesem Zeitp unkt noch nicht abgerechnet waren und für die ihr die Vergütung noch nicht zugeflossen war, anteilig nach dem Verhältnis des vor und nach diesem Stichtag angefalle nen Bearbeitungsaufwands zusteht . Gegen diese Auslegung wendet sich die Revision ohne Erfolg. a) Die Au slegung einer Individualvereinbarung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein ane r- 3 4 5 6 - 4 - kannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder w e- sentlicher Ausle gungsstoff außer Acht gelassen wurde (st.Rspr., s. nur BGH, Ur teil vom 16. März 2009 II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Rn. 12 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Prozessstoff, insbesondere auch mit dem Vorbringen der Beklag te n, in den Entscheidungsgründen ausführlich befasst. Es ist dabei ohne Rechtsfehler zu dem möglichen und deshalb revisionsrechtlich hinz u- nehmenden Ergebnis gekommen, dass die Klägerin zu 3 auch an der Vergütung für die beim Ausscheiden der Beklagten noch nicht abgeschlossenen Mandate in Inso l- venzsachen anteilig beteiligt sein sollte, wobei sich ihr Anteil nach dem Verhältnis des vor und nach dem Ausscheiden der Beklagten entstandenen Aufw a nds für die B earbeitung der Mandate bemessen sollte. b) Entgegen d er Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht g e- gen wesentliche Auslegungsgrundsätze verstoßen, indem es unter Einnah men im Sinn von § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nicht nur solche vers tanden hat, die der Klägerin zu 3 oder de n einzelnen Gesellschaftern bereits zugeflossen sind . D ie Auslegung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin zu 3 nach § 6 Abs. 2 des G e- sellschaftsvertrages materiell - rechtlich alles zustehen sollte, was durch die Tätigkeit d er G esellschafter während ihrer Zugehörigk eit zur Gesellschaft erwirtschaftet wird, is t mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vereinbar. Die zivi l- rechtliche Bedeutung des Begriffs der Einnahmen im Gesellschaftsvertrag wird durch das i n der Buchführung übliche Verständnis von Ei nnahmen und Ausgaben nicht zwingend vorgegeben. c) Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht h a- be gegen wesentliche Auslegungsgrundsätze verstoßen, weil es nicht das Verhalten der Gesellschafter vor und nach dem A b schluss de s Gesellschaftsvertrags in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung und den entsprechenden Vortrag der Beklagten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht hat sich mit dem als übergangen gerügten Vortrag der Beklagten befasst und h at diesen recht s- 7 8 - 5 - fehlerfrei im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraums gewürdigt. d) Anders als die Revision meint, verstößt das Auslegung sergebnis des Ber u- fungsgerichts weder gegen § 707 BGB n o ch gegen § 723 Abs. 3 BGB . Stehen der Klägeri n zu 3 - wie das Berufungsgericht angenommen hat - nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrag e s die Erträge aus den beim Ausscheiden der Beklagten noch schwebenden Insolvenzmandate n anteilig zu, ist § 707 BGB, der lediglich eine Ve r- pflichtung zu e iner im Gesellschaftsvertrag nicht vereinbarten, nachträglichen Erh ö- hung der Beiträge ausschließt, nicht berührt. Ebenso wenig führt eine im Gesel l- schaftsvertrag geregelte Beteiligung der Klägerin zu 3 an den beim Ausscheiden der Beklagten noch nicht abges chlossenen oder nicht abgerechneten I nsolvenzmand a- ten 723 Abs. 3 BGB nicht zu vereinbarende Erschwerung des Kündigungsrechts liegt in der Beteil i- gung der Klägerin zu 3 an den schwebende n Geschäften der ausgeschiedenen B e- klagten , nimmt man § 740 BGB und die aus der Anwendung dieser Vorschrift entst e- henden Folgen in den Blick, entgegen der Meinung der Revision nicht. e) Der Senat hat die von der Revision erhobenen (weiteren) Verfahrensr ügen geprüft und nich t für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). 2. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft den Au s- kunftsanspruch der Klä gerin zu 3 für begründet erachtet, weil es den unstreitigen Vortrag der Beklagten, dass in den schwebenden Insolvenzverfahren eine Aufteilung der von den Beklagten vor und nach ihrem Ausscheiden entfalteten Tätigkeiten ma n- gels Erfassung des entstandenen Aufwands und einer zuverlässigen Schätzmethode nicht möglich sei , unbeachtet gelassen habe ; die Unmöglichkeit der Aufteilung habe zur Folge , dass die Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der Auskunft hätten. Auch darin kann der Revision nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Vo r- trag, die Aufteilung der in den Insolvenzverfahren entf alteten Tätigkeiten der Bekla g- ten auf die Zeit bis zu ihrem Ausscheiden und nach diesem Zeitpunkt sei unmöglich, k eineswegs unstreitig war, stehen der Klägerin zu 3 die ihr zuerkannten Ansprüche 9 10 11 - 6 - auf Auskunftserteilung unabhängig davon zu, ob sich für die e inzelnen Mandate eine Bewertung des vor und nach dem Ausscheiden der Beklagten geleisteten Aufwands als möglich herausstellt. Dass eine Aufteilung im Wege einer an Tatsachen anknü p- fenden und deshalb nicht willkürlichen Schätzung von vornherein ausgeschloss en ist , liegt entgegen der Darstellung der Revision auch nicht auf der Hand. 3. Au ch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfe h- lerha ft § 740 BGB für entsprechend anwendbar erachtet, füh rt nicht zum Erfolg. Auf diese Frage kommt e s nicht an. Hat die Klägerin zu 3 - wie das B erufungsgericht § 6 Abs. 2 GV rechtsfehlerfrei entnommen hat - Anteil an den Vergütungen , die de n B e- klagten in den bei ihrem Ausscheiden noch schwebenden Insolvenzmandaten nach diesem Zeitpunkt zufließen , stehen ihr die vom B erufungsgericht zuerkannten Au s- kunftsansprüche unabhängig davon zu, ob die Gesellschafter die Anwendung des § 740 BGB auf die schwebenden Geschäfte der Beklagten vereinbart haben . Ist § 740 BGB analog anwendbar, benötigt die Klägerin zu 3 die begehrten Auskünfte, um die ihr zustehenden Ansprüche nach Auszahlung der Vergütungen an die B e- kla g ten geltend machen zu können. Dies gilt g leichermaßen, wenn § 740 BGB keine Anwendung findet. In diesem Fall kann die Klägerin zu 3 ihre Anspr üche auf antei lige Vergütung hinsichtlich der noch schwebenden Insolvenz mandate nach dem Au s- scheiden der Beklagten zwar wegen der Durchsetzungssperre nicht mehr isoliert ge l- tend machen . Die Ansprüche sind jedoch in jedem Fall als Posten in der Abfindung s- rechnung zu berü cksichtigen und verminder n einen sich ergebenden Abfindungsa n- spruch der Beklagten bzw. erhöhen einen Verlustausgleichsanspruch der Klägerin zu 3. Es ist deshalb für die der Klägerin zu 3 zuerkannten Auskunftsansprüche en t- gegen der Meinung der Revision ohne Belang, ob die Parteien die Anwendung des Substanz wert verfahren s oder der Ertragswertmethode vereinbart haben oder künftig v ereinbaren . Ebenso ist es für das Bestehen der Auskunftsansprüche unerheblich, ob die Abfindung - wie es nach der R echtsprechung de s Senats mangels einer a n- derslautenden Regelung bei einer Freiberuflersozietät regelmäßig der Fall ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 II ZR 29/09, ZIP 2010, 1594 Rn. 2) - in der Weise zu leisten ist, dass die Sachwerte geteilt werden und allen Ges ellschaftern die 12 - 7 - rechtlich unbeschränkte Möglichkeit eingeräumt ist, um die Mandanten zu werben , oder ob angesichts der hier gegebenen Besonderheit, dass es sich bei den inso l- venzrechtlichen Mandaten nicht um solche der Klägerin zu 3 handelt und ein Werben um solche Mandate rechtlich nicht möglich ist, die Mandate zu bewerten und auf e i- nen etwaigen Abfindungsanspruch anzurechnen sind (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 6. März 1995 II ZR 97/94, ZIP 1995, 833 Rn. 8). III. Soweit sich die Revision de r Beklagten g egen die Kläger zu 1 und 2 richtet, ist sie mangels Beschwer bereits unzulässig, weil schon das Berufungsgericht die Klagen der Kläger zu 1 und 2 rechtskräftig als unzulässig abgewiesen hat. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Die Revision des Beklagten wurde am 12. September 2014 zurückgenommen. Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 10.06.2011 - 10 O 1610/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.11.2012 - 13 U 903/11 - 13
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