BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 36/07 vom 3. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 707 Das durch 247 707 BGB gesch374tzte mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesellschaf-ters kann nicht ber374hrt sein, wenn er einem Gesellschafterbeschluss zustimmt, der zu im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen weiteren Beitragspflichten f374hrt. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 36/07 - LG Berlin KG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Januar 2007 durch Beschluss nach 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Streitwert: 70.712,00 200 Gr374nde: Zulassungsgr374nde (247 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Der Zulassungsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung liegt nicht - mehr - vor, nachdem der Senat mit Urteil vom 5. November 2007 (II ZR 230/06, z.V.b.) die sich bei dem - auch - dieser Sache zugrunde liegen-den Gesellschaftsvertrag stellenden Rechtsfragen gekl344rt hat. 2 2. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 3 a) Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, wie die Revision zu Recht r374gt, dass sich bereits aus dem Gesellschaftsvertrag die 4 - 3 - wirksame Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der von der Kl344gerin gefor-derten Beitr344ge ergibt. 5 aa) Nach 247 707 BGB besteht vor Aufl366sung der Gesellschaft eine Nach-schusspflicht 374ber die vereinbarte Einlage hinaus grunds344tzlich nicht. 247 707 BGB ist jedoch u.a. dann nicht ber374hrt, wenn sich die Gesellschafter zum einen eine betragsm344337ig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beitr344ge ver-sprochen haben (sog. gespaltene Beitragspflicht; Sen.Urt. v. 5. November 2007, Umdr. S. 7 f. m.w.Nachw.). Allerdings ist auch in diesem Fall das mitgliedschaftliche Grundrecht jedes Gesellschafters zu wahren, nicht ohne seine Zustimmung mit zus344tzlichen Beitragspflichten belastet zu werden. Sollen 374ber die eigentliche Beitragsschuld hinausgehende Beitragspflichten begr374ndet werden, muss dies deswegen aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervor-gehen (Sen.Urt. v. 5. November 2007, Umdr. S. 8 m.w.Nachw.). Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die H366he der lau-fenden Beitr344ge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 5. November 2007 aaO m.w.Nachw.; M374nchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. 247 707 Rdn. 2 f.). bb) Diesen Anforderungen gen374gt der Gesellschaftsvertrag, wie der Se-nat bereits im Urteil vom 5. November 2007 (Umdr. S. 8 f.) entschieden hat, nicht. Die Gesamth366he der Einlagen der Gesellschafter ist im Gesellschaftsver-trag zwar betragsm344337ig festgelegt. Ebenso steht durch die Anlage 2 zum Ge-sellschaftsvertrag der Gesamtbetrag der aufzunehmenden Fremdmittel fest, hinsichtlich derer 247 9 Abs. 3 GV bestimmt, dass diese anteilig von den Gesell-schaftern zu tragen sind. Der Annahme, schon der Gesellschaftsvertrag be-gr374nde eine 374ber den bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitragspflicht, steht aber entgegen, dass weder in 247 4 Abs. 1 und Abs. 6 GV noch in 247 9 Abs. 3 GV die H366he der anteilig aufzubringenden Zins- und Tilgungsleistungen 6 - 4 - in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. Dort wird die Verpflichtung der Gesellschafter, weitere Einzahlungen zu leisten, auf den Fall beschr344nkt, dass der erwirtschaftete 334berschuss nicht f374r die Bedienung des Zins- und Tilgungs-dienstes der Grundschulddarlehen ausreicht. Das danach f374r die Entstehung der Beitragspflicht ma337gebliche Kriterium des ausreichenden erwirtschafteten 334berschusses wird jedoch im Gesellschaftsvertrag in keiner Weise der H366he nach ausreichend konkretisiert. Keine der einzelnen in die 334berschussrechnung einflie337enden Positionen ist der H366he nach ziffernm344337ig bestimmt oder auch nur objektiv bestimmbar. b) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gr374n-den als im Ergebnis zutreffend dar (247 561 ZPO). Die Revision verkennt, dass die Beklagte bereits deshalb zur Zahlung der eingeklagten Betr344ge verpflichtet ist, weil sie bei pers366nlicher Anwesenheit in der Gesellschafterversammlung der Kl344gerin vom 16. Mai 2003 dem dort einstimmig von allen Gesellschaftern der Kl344gerin gefassten Beschluss 374ber die Gesamth366he der zu leistenden Beitrags- 7 - 5 - zahlungen zugestimmt hat. Das durch 247 707 BGB gesch374tzte mitgliedschaftli-che Grundrecht eines Gesellschafters ist nicht ber374hrt, wenn er mit seiner Zu-stimmung - zu einem im 334brigen einstimmig gefassten Gesellschafterbe-schluss - mit Beitragspflichten belastet wird. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt wor-den. Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2005 - 8 O 285/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2007 - 14 U 60/05 -
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