BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 36/07 vom 24. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 16. Januar 2007 unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, es zu unterlassen, gegen374ber Verbrauchern, die lediglich ihre Konto-nummer zum Zweck der Gewinnzusendung angegeben haben, ei-nen Vertragsschluss zu behaupten und/oder Abbuchungen von der erhaltenen Kontonummer vornehmen zu lassen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Die Beklagte hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfah-rens aus einem Streitwert von 20.000 200 zu tragen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 200 fest-gesetzt; davon entfallen auf die beiden Streitgegenst344nde jeweils 20.000 200. - 3 - Gr374nde: 1 Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag 2 richtet, begr374ndet und f374hrt in diesem Umfang gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im 334brigen ist die Nicht-zulassungsbeschwerde unbegr374ndet. 1. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten damit be-gr374ndet, dass die Behauptung eines Vertragsschlusses gegen374ber dem Zeu-gen J. und die Abbuchung des Entgelts unlauter seien. Aufgrund des Vor- trags der Parteien stehe fest, dass der Zeuge keinen Vertrag mit einem Unter-nehmen aus der L. -Gruppe geschlossen habe. Der Kl344ger habe be- hauptet, der Zeuge habe lediglich Informationsmaterial angefordert. Die Beklag-te sei dem nicht substantiiert entgegengetreten. Diese Begr374ndung verletzt - wie die Beklagte zu Recht r374gt - den Anspruch der Beklagten auf Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). 2 Wenn ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf den Vor-wurf der unrichtigen Behauptung eines Vertragsschlusses gest374tzt wird, obliegt es - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - grunds344tzlich dem Gl344ubiger, die fehlende vertragliche Grundlage darzulegen und zu beweisen. Die Beklagte hat den von dem Kl344ger in dieser Hinsicht gehaltenen Vortrag mit Nichtwissen bestritten und erg344nzend unter Beweisantritt vorgetragen, der Zeuge J. habe bei dem streitgegenst344ndlichen Telefongespr344ch seine voll- st344ndige Kontoverbindung angegeben, um der L. B.V. im Rahmen des zwischen dieser und dem Zeugen zustandegekommenen Vertra-ges das Lastschriftverfahren zu erm366glichen. 3 - 4 - 4 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte damit dem kl344gerischen Vortrag substantiiert entgegengetreten. Da in dem Gespr344ch unstreitig f374r eine Teilnahme an der Spielgemeinschaft geworben wurde, war dem Vortrag der Beklagten ohne weiteres zu entnehmen, dass danach im Ver-lauf dieses Gespr344chs ein Vertrag 374ber die Teilnahme an der Spielgemein-schaft zustandegekommen sein und der Zeuge dabei ausweislich der in Bezug genommenen Anlage insgesamt 25 Anteile erworben haben sollte. Dieser Vor-trag war hinreichend konkret, um die Frage des Vertragsschlusses im Rahmen einer Beweisaufnahme kl344ren zu k366nnen. Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, es fehle an einem konkreten Vortrag zu der Frage, wie der Vertrag zustan-degekommen sei, hat es zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags gestellt. Die zu Unrecht vorgenommene Zur374ckweisung eines Vortrags als un-substantiiert stellt hier auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. BGH, Beschl. v. 26.4.2007 - VII ZR 123/06, NJW-RR 2007, 1170; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.6.1994 - 1 BvR 2112/93, NJW 1994, 2683). Es ist nicht auszuschlie337en, dass die Ber374cksichtigung des Vortrags der Beklagten und die Durchf374hrung der beantragten Beweisaufnahme zu einem vom bisherigen ab-weichenden Ergebnis f374hren werden. 5 - 5 - 2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verurteilung im 334brigen richtet, ist sie unbegr374ndet, weil insoweit weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 6 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.05.2006 - 38 O 194/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.01.2007 - I-20 U 102/06 -
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