BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 36/08 Verk374ndet am: 31. M344rz 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verbraucherzentrale MarkenG 247 5 Abs. 2, 247 15 Abs. 2 und 4 Ein Schlechthinverbot, das sich nur gegen einen einzelnen Bestandteil eines aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten und nur in dieser Gesamtheit im gesch344ftlichen Verkehr benutzten Vereinsnamens richtet, kommt nicht in Betracht, weil im Regelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass der ange-griffene Bestandteil, wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird, keine Verwechslungsgefahr mit dem Klagezeichen begr374ndet. BGH, Urteil vom 31. M344rz 2010 - I ZR 36/08 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 31. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der in seinem Vereinsnamen die Bezeichnung "Verbraucher-zentrale Bundesverband" f374hrt, ist der Bundesverband aller 16 Verbraucher-zentralen der Bundesl344nder sowie weiterer 22 verbraucher- und sozialschutz-orientierter Organisationen in Deutschland. Der Beklagte tritt seit Januar 2006 als "Verbraucherzentrale f374r Kapitalanleger e.V." auf. Er verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, die Interessen von au337enstehenden Aktion344ren z.B. durch Aus374bung des Rede-, Frage- und Stimmrechts auf Hauptversammlungen wahr-zunehmen. 1 2 Der Kl344ger ist der Ansicht, die Bezeichnung des Beklagten verletze sein Namensrecht sowie seine gesch344ftliche Bezeichnung und sei irref374hrend. - 3 - Der Kl344ger hat beantragt, 3 dem Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu unter-sagen, im gesch344ftlichen Verkehr die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" als Namen oder Bestandteil des Namens zu verwenden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung der Kl344ger be-antragt. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kl344ger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus 247 15 Abs. 2 und 4, 247 5 Abs. 1 und 2 MarkenG zu. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 5 Der Kl344ger k366nne f374r den Bestandteil "Verbraucherzentrale" seines Ver-einsnamens Kennzeichenschutz nach 247 5 Abs. 2 MarkenG beanspruchen. F374r einen Teil der Firmenbezeichnung k366nne der vom Schutz des vollst344ndigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen beansprucht werden, wenn es sich um einen unterscheidungsf344higen Bestandteil handele, der seiner Art nach im Vergleich zu den 374brigen Firmenbestandteilen geeignet erscheine, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ein derart hoher Grad an origin344rer Unterscheidungskraft sei dem Bestandteil "Verbraucherzentrale" zwar nicht beizumessen. Ihm sei aller-dings origin344re Unterscheidungskraft auch nicht vollst344ndig abzusprechen. Es handele sich weder um eine reine Gattungsbezeichnung noch um einen glatt beschreibenden Begriff. 6 - 4 - Es sei davon auszugehen, dass der Kl344ger f374r den Namensbestandteil "Verbraucherzentrale" aufgrund von Verkehrsgeltung Kennzeichenschutz er-langt habe. Zwar seien den angesprochenen Verkehrskreisen die Existenz und die T344tigkeit der Verbraucherzentralen der einzelnen L344nder bekannt, nicht da-gegen diejenige des Kl344gers als Zusammenschluss der 16 Verbraucherzentra-len der L344nder und weiterer 22 verbraucher- und sozialschutzorientierter Orga-nisationen in Deutschland. Durch die T344tigkeit der dem Kl344ger angeschlosse-nen Verbraucherzentralen der L344nder habe die Bezeichnung "Verbraucherzent-rale" Verkehrsgeltung erlangt. Der Verbraucher verbinde damit die jeweilige Verbraucherzentrale des Landes, in dem er wohne. Der Kl344ger k366nne sich als Dachverband der Verbraucherzentralen der L344nder auf die von seinen Mitglie-dern durchgesetzte Verkehrsgeltung der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" berufen. 7 Zwischen dem Namensbestandteil "Verbraucherzentrale" des Kl344gers und dem Namen des Beklagten bestehe jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. Der Namensbestandteil des Kl344gers verf374ge 374ber eine durch Verkehrsgeltung erworbene durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zwischen den T344tigkeitsbereichen der Parteien bestehe eine Branchen344hnlichkeit. Die 304hnlichkeit zwischen den sich gegen374berstehenden Zeichen ergebe sich dar-aus, dass die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" auch im Namen des Beklag-ten enthalten sei. 8 9 II. Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten gem344337 dem Unterlassungs-antrag des Kl344gers verurteilt, im gesch344ftlichen Verkehr die Bezeichnung "Ver-braucherzentrale" als Namen oder Bestandteil des Namens zu verwenden. In dieser Fassung ist das Verbotsbegehren schon deshalb unbegr374ndet, weil es 10 - 5 - zu sehr von der konkreten Verletzungsform abstrahiert und daher zu weit reicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, tritt der Beklagte im Verkehr als "Verbraucherzentrale f374r Kapi-talanleger e.V." auf. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt - und der Kl344ger hat dies auch nicht behauptet -, dass der Beklagte im gesch344ftlichen Verkehr die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" in Alleinstellung verwendet. Den von ihm angenommenen Unterlassungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht vielmehr ersichtlich aus der Verwendung der Bezeich-nung "Verbraucherzentrale f374r Kapitalanleger e.V." unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (247 15 Abs. 2 und 4 Satz 1 MarkenG) hergeleitet. Mit dieser Begr374ndung kann das beantragte Schlechthinverbot des Bestandteils "Verbraucherzentrale" jedoch schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil nicht auszuschlie337en ist, dass der angegriffene Bestandteil - wenn er mit ande-ren Bestandteilen kombiniert wird - keine Verwechslungsgefahr begr374ndet (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rdn. 25 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III, m.w.N.). Anhaltspunkte f374r eine Erstbegehungsgefahr (247 15 Abs. 4 Satz 2 MarkenG) dahingehend, dass der Beklagte die Bezeich-nung "Verbraucherzentrale" als Namen in Alleinstellung in greifbar naher Zu-kunft verwenden wird, lassen sich weder den Feststellungen des Berufungsge-richts noch dem Klagevorbringen entnehmen. 11 2. Soweit der Kl344ger sein Unterlassungsbegehren zus344tzlich auf andere Anspruchsgrundlagen (247247 12, 1004 BGB; 247247 3, 5, 8 UWG) gest374tzt hat - und diese nicht ohnehin durch den kennzeichenrechtlichen Schutz nach 247247 5, 15 MarkenG verdr344ngt werden (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rdn. 10 = WRP 2008, 1520 - , m.w.N.) -, geht die Verurtei-lung insoweit aus den dargelegten Gr374nden gleichfalls zu weit. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil sie nicht zur End- 12 - 6 - entscheidung reif ist (247 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Die Frage, ob der Unterlassungsantrag zu sehr 374ber die konkrete Verletzungsform hinaus verall-gemeinert, ist in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Das hat zur Folge, dass die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen ist, um dem Kl344ger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag neu zu fassen (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 74/01, GRUR 2004, 344 = WRP 2004, 481 - Treuepunkte, m.w.N.). Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Parteien ist dem Senat eine abschlie337ende Entscheidung, ob dem Kl344ger ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen der Ver-wendung der Bezeichnung "Verbraucherzentrale f374r Kapitalanleger e.V." als Vereinsnamen zusteht, nicht m366glich. 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass dem Namen eines Vereins (hier: des Kl344gers) grunds344tzlich als gesch344ftliche Bezeichnung gem344337 247 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vor-schrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im gesch344ftli-chen Verkehr als Name eines Gesch344ftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu, wenn sie ihren Vereinsnamen im gesch344ftlichen Verkehr benutzen (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rdn. 29 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kl344ger als Bundesverband der ihm angeh366rigen Verbraucherzentralen der L344nder und der sonstigen verbraucher- und sozialschutzorientierten Organisati-onen am gesch344ftlichen Verkehr teilnimmt. Es ist ferner mit Recht davon aus-gegangen, dass kennzeichenrechtlichen Schutz nicht nur der vollst344ndige Ver-einsname, sondern auch eine aus ihm abgeleitete - f374r sich genommen unter-scheidungskr344ftige - Kurzbezeichnung beanspruchen kann, die der Verein ent-weder selbst im gesch344ftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Ver- 13 - 7 - kehr als Kurzbezeichnung zu dienen (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 158/05, GRUR 2008, 1102 Rdn. 12 = WRP 2008, 1530 - Haus und Grund I). 2. Dagegen l344sst sich den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob der Bezeichnung "Verbraucherzen-trale" im Vereinsnamen des Kl344gers eine origin344re Unterscheidungskraft zu-kommt oder ob davon auszugehen ist, dass dieser Bestandteil die erforderliche Unterscheidungskraft erst durch Verkehrsgeltung erlangt haben kann. 14 a) Das Berufungsgericht f374hrt zur origin344ren Unterscheidungskraft der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" zum einen aus, dieser sei zwar kein derart hoher Grad an origin344rer Unterscheidungskraft beizumessen, dass sie geeignet erscheine, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen des Kl344gers durchzusetzen. Zum anderen meint das Berufungsgericht aber, der Bezeichnung, bei der es sich um keine reine Gattungsbezeichnung handele und die auch nicht glatt beschreibend verwendet werde, sei eine origin344re Unter-scheidungskraft auch nicht vollst344ndig abzusprechen. Anschlie337end stellt das Berufungsgericht allerdings wieder darauf ab, der Namensbestandteil "Verbrau-cherzentrale" des Kl344gers habe durch Verkehrsgeltung Kennzeichenschutz er-langt. Diese Ausf374hrungen werden von den Parteien mit Recht als widerspr374ch-lich beanstandet. 15 16 b) Auch die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts lassen inso-weit eine eigene Beurteilung durch das Revisionsgericht nicht zu. 17 aa) Bei Verbandsnamen ist zwar an die Anforderungen f374r die Unter-scheidungskraft ein gro337z374giger Ma337stab anzulegen, weil der Verkehr daran gew366hnt ist, dass diese Bezeichnungen aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen T344tigkeitsbereich anlehnen (BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rdn. 33 - Haus & Grund III). Ein (blo337) be- - 8 - schreibender Anklang steht daher der Annahme einer origin344ren Unterschei-dungskraft eines Verbandsnamens nicht entgegen. Eine 374ber einen (blo337en) Anklang hinausgehende bestimmte beschreibende Verwendung (vgl. BGH, Urt. v. 29. 1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 - Altberliner) des Namensbestandteils des Kl344gers hat das Berufungsgericht verneint. Die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" m366ge zwar beschreibend sein, soweit das Wort "Verbraucher" enthalten sei, da der Kreis der Personen, in deren Interesse der Kl344ger und die ihm angeschlossenen Verbraucherzentra-len der L344nder nach ihrem jeweiligen Vereinszweck t344tig w374rden, aus Verbrau-chern bestehe. Unter "Zentrale" sei aber im Allgemeinen eine im Mittelpunkt des Geschehens befindliche Stelle zu verstehen, von der aus etwas organisiert, verwaltet und geleitet werde. Die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" sei daher schon deshalb nicht rein beschreibend, weil sich aus der Bedeutung dieser Wortkombination noch keine eindeutigen Schl374sse auf das T344tigkeitsfeld des Kl344gers ziehen lie337en. Man k366nne der Bezeichnung allenfalls entnehmen, dass Verbraucherinteressen geb374ndelt w374rden. In welche Richtung diese Interes-senwahrnehmung ziele, bleibe jedoch offen. bb) Ob diese Feststellungen auch bei Anlegung des gebotenen gro337z374-gigen Ma337stabs die Annahme rechtfertigen, dass der Verkehr der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" einen (origin344ren) Herkunftshinweis entnimmt, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu 374berpr374fen haben. Denn den Umstand, dass der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" keine bestimmte Ausrichtung der Interessenwahrnehmung entnommen werden kann, k366nnten die angesproche-nen Verbraucher auch dahin verstehen, dass eine Beschr344nkung auf einen be-stimmten T344tigkeitsbereich gerade nicht gegeben sei, sondern der Kl344ger nach seinem Vereinszweck die Interessen der Verbraucher allgemein verfolge. Die damit verbundene blo337 gattungsm344337ige Bezeichnung des Vereinszwecks des Kl344gers w344re dann nicht origin344r schutzf344hig (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2003 18 - 9 - - I ZR 136/99, GRUR 2003, 792, 793 - Festspielhaus II; Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 519 = WRP 2005, 614 - Literaturhaus). cc) Sollte der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" aufgrund der geringen Anforderungen bei Verbandsnamen eine origin344re Unterscheidungskraft zu-kommen, w344re diese allerdings gering. Es w344re daher bei Zugrundelegung ei-ner nur geringen (origin344ren) Unterscheidungskraft zu pr374fen, ob der Beklagte unter Ber374cksichtigung der vom Berufungsgericht angenommenen Branchen-n344he zwischen den T344tigkeitsbereichen der Parteien dann mit der Aufnahme des Zusatzes "f374r Kapitalanleger" in seinen Vereinsnamen einen ausreichenden Abstand zum Kl344ger einhielte. Der Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne k366nnte dabei entgegenstehen, dass dem Verkehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt ist, dass die dem Kl344ger ange-h366rigen Verbraucherzentralen der Bundesl344nder als Zusatz zu ihrem Vereins-namen ausschlie337lich den Namen des jeweiligen Bundeslandes verwenden. Dies schlie337t allerdings, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, nicht von vornherein aus, dass der Verkehr annehmen k366nnte, zur Verbandsor-ganisation des Kl344gers geh366rten nunmehr auch Untergliederungen, deren T344-tigkeitsbereich nicht regional, sondern nach sachlichen Kriterien beschr344nkt sei. 19 20 c) Das Berufungsgericht ist allerdings von einer durchschnittlichen Kenn-zeichnungskraft ausgegangen, weil die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" durch intensiven Gebrauch Verkehrsgeltung erlangt habe. Diese Annahme be-ruht jedoch, wie die Revision mit Recht beanstandet, auf rechtsfehlerhaften Er-w344gungen. aa) Die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" soll nach Ansicht des Beru-fungsgerichts auch f374r den Kl344ger durch die T344tigkeit der ihm angeschlossenen sechzehn Verbraucherzentralen der L344nder Verkehrsgeltung erlangt haben. Diese Annahme des Berufungsgerichts ist zwar im Ausgangspunkt nicht zu be- 21 - 10 - anstanden. Einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe oder einer Verbandsorganisation kann die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich be-nutzten Unternehmenskennzeichens zugute kommen, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 66/02, GRUR 2005, 61, 62 = WRP 2005, 97 - CompuNet/ComNet II, m.w.N.). Die Zuordnung der Verkehrsbekanntheit zu den jeweiligen Mitgliedsunternehmen folgt - wovon das Berufungsgericht m366glicherweise aus-gegangen ist - aber nicht bereits aus Rechtsgr374nden allein aus dem Umstand, dass diese einer gemeinsamen Organisation angeh366ren. Entscheidend ist viel-mehr stets, wie der Verkehr die gemeinschaftliche Benutzung desselben Schlagworts durch die verschiedenen Unternehmen der betreffenden Organisa-tion auffasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 - Metrix; Urt. v. 27.6.1975 - I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607 = WRP 1975, 668 - IFA). Die Benutzung einer Bezeichnung durch nur regional oder 366rtlich t344tige Mitglieder einer Verbandsorganisation ist daher nur dann dem Dachver-band zuzuordnen, wenn der Verkehr die betreffende Bezeichnung nicht nur je-weils dem Orts- oder Landesverband zuordnet, dem er begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch dem Dachverband (BGH, Urt. v. 30.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rdn. 46 - Haus & Grund III). 22 bb) Dass der Verkehr die Verwendung der Bezeichnung "Verbraucher-zentrale" durch einen (nur) in dem jeweiligen Bundesland t344tigen Verein einer gemeinsamen Organisation zuordnet, deren Dachverband der Kl344ger ist, hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Es ist zwar wie bereits das Landgericht davon ausgegangen, dass den angesprochenen Verkehrskrei-sen die Existenz und die T344tigkeit der Verbraucherzentralen der einzelnen L344n-der bekannt sind. Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der Pr374fung, ob der Kl344ger f374r seinen Namensbestandteil "Verbraucherzentrale" durch eigene Verkehrsgeltung Kennzeichenschutz erlangt hat, weiter ausdr374cklich festge- - 11 - stellt, dass dies nicht f374r die Existenz und die T344tigkeit des Kl344gers als Zusam-menschluss der 16 Verbraucherzentralen der L344nder und 22 weiterer verbrau-cher- und sozialschutzorientierter Organisationen in Deutschland gilt. Nach der - insoweit in 334bereinstimmung mit dem Landgericht getroffenen - Feststellung des Berufungsgerichts verbindet der Verbraucher die Bezeichnung "Verbrau-cherzentrale" mit der jeweiligen Verbraucherzentrale des Landes, in dem er wohnt, weil ihm nicht bekannt ist, dass es einen Zusammenschluss der Verbraucherzentralen der L344nder mit dem Kl344ger als Dachverband gibt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen scheidet dann aber die Annahme aus, der Verkehr k366nne die Verwendung der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" durch den Verein des jeweiligen Bundeslandes, dem er begegne, nicht nur diesem, sondern einer Organisation zuordnen, dem dieser Verein als Mitglied und der Kl344ger als Dachverband angeh366ren. cc) Andererseits stehen diese Feststellungen des Berufungsgerichts - wie die Revisionserwiderung mit Recht im Wege der Gegenr374ge beanstandet - in Widerspruch zu seiner der Pr374fung einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zugrunde gelegten Annahme, der Begriff "Verbraucherzentrale" habe sich allgemein zu einem Hinweis auch auf den Kl344ger und nicht nur auf die ihm 23 - 12 - angeschlossenen Verbraucherzentralen entwickelt. Die bisherigen Feststellun-gen des Berufungsgerichts bieten daher insgesamt keine Grundlage f374r eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts. Bornkamm Pokrant RiBGH Prof. Dr. B374scher ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.08.2006 - 103 O 37/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 5 U 164/06 -
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