BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 36/09 vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 15. Januar 2009 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung mit Recht an der Regelung zur Sicherstellung eines einheitlichen Arzneimit-telabgabepreises in 247 78 Abs. 3 AMG orientiert und auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass im konkreten Fall kein Grund f374r ein Abweichen von dieser Regelung vorliegt. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 20.189 200 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 14.05.2008 - 33 O 18901/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 15.01.2009 - 29 U 3500/08 -
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