BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 36/10 Verk374ndet am: 17. Februar 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Februar 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revisionen des Kl344gers und der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 22. Januar 2010 werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs werden gegeneinander auf-gehoben. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger - eine qualifizierte Einrichtung nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 4 UKlaG - beanstandete f374nf Klauseln der von dem beklagten Telekommuni-kationsunternehmen in Vertr344gen mit Verbrauchern 374ber Mobilfunkdienstleis-tungen verwendeten Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen. 1 Zu den beanstandeten Klauseln geh366ren die folgenden im Revisionsver-fahren noch streitgegenst344ndlichen zwei Klauseln: 2 - 3 - "8. Verzug 8.1 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist T-M. berechtigt, den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden zu sper-ren, wenn die Forderung, mit deren Zahlung der Kunde in Verzug ist, mindestens 15,50 200 betr344gt. [Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.] 205205. 12. Nutzung durch Dritte 205 12.3 Preise, die durch eine unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat." Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Die Beklagte hat nach teilweiser Berufungsr374cknahme ihren Antrag auf Abweisung der Klage in Bezug auf die beiden im Revisionsverfahren noch streitgegenst344ndlichen Klauseln weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklag-ten das landgerichtliche Urteil teilweise abge344ndert und die Klage hinsichtlich der von der Beklagten verwendeten Klausel Nr. 12.3 abgewiesen. Die weiterge-hende Berufung hinsichtlich der Klausel Nr. 8.1 hat das Berufungsgericht zu-r374ckgewiesen. 3 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen der Kl344-ger sein Unterlassungsbegehren bez374glich der Klausel Nr. 12.3 und die Beklag-ten ihren Klageabweisungsantrag hinsichtlich der Klausel Nr. 8.1 weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Kl344gers gegen die Beklagte hinsichtlich der Klausel Nr. 12.3 in ihren Vertr344gen verneint. Es handele sich hier nicht um eine Pauschalierung von Schadensersatzanspr374-chen, die dem Klauselverbot des 247 309 Nr. 5 BGB unterfalle. Die mit der Klau-sel Nr. 12.3 bezweckte rechtsgesch344ftliche Zurechnung desjenigen Nutzungs-verhaltens unbefugter Dritter, das vom Kunden zu vertreten sei, benachteilige diesen nicht unangemessen gem344337 247 307 BGB. 5 Hinsichtlich der Klausel Nr. 8.1 stehe dem Kl344ger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Das der Beklagten mit der Klausel 374ber 247 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 247 321 Abs. 1 BGB hinaus einger344umte Recht, den Mobil-funkanschluss des Kunden auf seine Kosten bei weiter laufender Grundgeb374hr ohne weitere Androhung vollst344ndig zu sperren, sobald er mit Zahlungsver-pflichtungen in H366he von 15,50 200 in Verzug geraten sei, benachteilige ihn unter Versto337 gegen 247 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen. Dies sei nicht anders, wenn der durchschnittliche monatliche Umsatz der Beklagten aus Mo-bilfunkvertr344gen bei Privatkunden bei ca. 35 200 (ohne Mehrwertsteuer) liegen sollte, wie die Beklagte behaupte. F374r den Festnetzbereich ergebe sich aus 247 45k Abs. 2 TKG, dass die Durchf374hrung einer Sperre wegen Zahlungsverzugs nur bei einem r374ckst344ndigen Betrag von 75 200 m366glich sei. Es sei nicht ersicht-lich, warum dieser Betrag im Mobilfunkbereich auf wenig mehr als 1/5 reduziert werden d374rfe. 6 - 5 - II. Revision des Kl344gers Die Revision des Kl344gers bleibt ohne Erfolg. 7 Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Unterlassungsanspruch des Kl344gers bez374glich der Verwendung der Klausel Nr. 12.3 in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten verneint. Die Klausel h344lt einer Inhalts-kontrolle stand. 8 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klausel Nr. 12.3 nicht eine Schadensersatzpauschalierung enth344lt, sondern ei-ne Verpflichtung zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts 9 a) Im Zusammenhang mit Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen gilt der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verst344ndnism366glichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von ver-st344ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 Rn. 19 mwN). Nur wenn nach Aussch366pfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel ver-bleiben und zumindest zwei Auslegungsm366glichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des 247 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung, bei der im Verbandsprozess die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist (Senatsurteil aaO Rn. 20 mwN). V366llig fern liegende Auslegungsm366glichkeiten, von denen eine Gef344hrdung des Rechtsverkehrs ernsthaft nicht zu bef374rchten ist, haben dabei au337er Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93, NJW 1994, 1798, 1799 mwN). 10 - 6 - b) Im Gegensatz zur Auffassung des Kl344gers ist eine Auslegung der Klausel Nr. 12.3 als pauschalierter Schadensersatz zwar nicht g344nzlich ausge-schlossen, aber so fern liegend, dass eine solche Sichtweise au337er Betracht zu bleiben hat. 11 Der Abschnitt, in dem die betreffende Klausel steht, ist mit "Nutzung durch Dritte" 374berschrieben und enth344lt keinerlei Bezug zu schadensersatz-rechtlichen Klauseln. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Kl344gers unerheblich, dass die unmittelbar davor stehende Klausel Nr.12.1 Pflichten des Schuldners aus dem Schuldverh344ltnis regelt. Soweit die Klausel es dem Kun-den verbietet, ohne vorherige Erlaubnis von T-M. den 374berlassenen Anschluss Dritten zur gewerblichen Nutzung zu 374berlassen, wird dabei keine Aussage zu irgendwelchen finanziellen Konsequenzen f374r den Kunden im Falle eines Versto337es gemacht. 12 Auch der Umstand, dass bei einer Nutzung durch Dritte der Kunde nur bei Vertretenm374ssen zur Zahlung verpflichtet ist, rechtfertigt nicht den Schluss, es handele sich bei der Klausel um die Begr374ndung eines pauschalierten Scha-densersatzanspruchs. Vielmehr ist die Formulierung ersichtlich an den inzwi-schen au337er Kraft getretenen 247 16 Abs. 3 Satz 3 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910) an-gelehnt, wonach Verbindungsentgelte vom Kunden nicht gefordert werden konnten, wenn der Netzzugang in einem vom Kunden nicht zu vertretenden Umfang benutzt wurde (vgl. auch Senatsurteil vom 4. M344rz 2004 - III ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 205). 13 - 7 - Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass nunmehr 247 45i Abs. 4 TKG nicht mehr auf das Tatbestandsmerkmal des Vertretenm374ssens, sondern auf das der Zurechenbarkeit abstellt. Wie sich aus der Gesetzesbe-gr374ndung ergibt (BT-Drucks. 15/5213 S. 22), entspricht die Regelung des 247 45i TKG in gro337en Teilen 247 16 TKV. Eine inhaltliche 304nderung war mit der ge344nder-ten Formulierung nicht beabsichtigt. 14 2. Unter Zugrundelegung des obigen Auslegungsergebnisses h344lt die an-gegriffene Klausel auch im 334brigen einer Inhaltskontrolle stand. 15 a) Ein Versto337 gegen 247 309 Nr. 5 BGB scheidet aus, da es sich nicht um die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes handelt. 16 b) Die Klausel ist auch nicht nach 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klausel Nr. 12.3 benachteiligt die Kunden der Beklagten nicht in unangemessener Weise. 17 aa) Der Senat hat schon zum Telefondienstvertrag im Festnetzbereich ausgef374hrt, dass auch bei der Nutzung der Telefondienstleistungen durch Dritte eine Entgeltpflicht des Anschlussinhabers in Betracht kommt, wenn er die Nut-zung des Dritten zu vertreten hat (Senatsurteil vom 16. M344rz 2006 - III ZR 152/05, BGHZ 166, 369 Rn. 19). An diesen Grunds344tzen, die der Senat an 247 16 Abs. 3 Satz 3 TKV ausgerichtet hat, hat sich durch das Inkrafttreten des 247 45i Abs. 4 TKG und das Au337erkrafttreten von 247 16 Abs. 3 Satz 3 TKV nichts ge344n-dert. Wie bereits ausgef374hrt hat der Gesetzgeber insoweit mit 247 45i TKG den Regelungsgehalt des 247 16 TKV im Wesentlichen 374bernommen. 18 - 8 - bb) Die Abgrenzung der Risikobereiche im Hinblick auf das Vertreten-m374ssen im Festnetzbereich ist auch beim Mobilfunkvertrag angemessen (vgl. Sch366pflin, BB 1997, 106, 111; Eckert in Schuster, Vertragshandbuch Teleme-dia, 2001, S. 524 Rn. 90; wohl auch Hahn MMR 1999, 586, 589 ff; siehe auch Kropf/Harder in Spindler, Vertragsrecht der Telekommunikationsanbieter, 2000, Teil 5 Rn. 104 ff, die jedoch eine H366chstbetragsbegrenzung im Fall der unver-z374glichen Anzeige des Verlusts der SIM-Karte beim Telefonanbieter f374r erfor-derlich halten). Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Kl344gers, die Grunds344tze 374ber die Haftung des Inhabers eines Festnetzanschlusses f374r die Inanspruch-nahme von Telefondienstleistungen durch Dritte k366nnten nicht auf den Mobil-funkvertrag 374bertragen werden. 19 Die Interessenlage im Hinblick auf die unberechtigte Nutzung durch Drit-te unterscheidet sich beim Mobilfunkvertrag nicht grundlegend von derjenigen beim Festnetzvertrag. Auch bei der Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen handelt es sich um ein praktisch vollst344ndig technisiertes, anonymes Massen-gesch344ft. Die Beklagte nimmt von der konkreten Person des die Mobilfunk-dienstleistung Abrufenden ebenso wenig Kenntnis wie beim Festnetzanschluss. Sie kann deshalb nicht beurteilen, ob das Abrufen der Mobilfunkdienstleistung mit Billigung des Kunden erfolgt. Sie muss sich darauf verlassen k366nnen, dass dieser beim Gebrauch seines Mobiltelefons die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit Unbefugte keinen Zugriff auf Mobilfunkdienstleistungen mittels der ihm 374berlassenen SIM-Karte erhalten. Vom Mobilfunkkunden zu verlangen, nach seinen M366glichkeiten eine unbefugte Nutzung Dritter zu unterbinden, be-nachteiligt diesen nicht unangemessen. Eine andere Frage ist, wie die Sorg-faltspflichten, die dem Kunden in seiner Risikosph344re obliegen, im Einzelnen beschaffen sind. Den besonderen Gef344hrdungen, etwa hinsichtlich des Verlusts der SIM-Karte, gegebenenfalls einschlie337lich des Mobiltelefons, die sich gerade 20 - 9 - aus dem Umstand ergeben, dass die Mobilfunkdienstleistung an jedem Ort und damit auch au337erhalb der gesch374tzten Sph344re der Wohnung des Anschlussin-habers zur Verf374gung steht, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Kunden nicht 374berspannt wer-den. Dies stellt jedoch die Wirksamkeit der hier fraglichen Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingung unter dem Blickwinkel einer unangemessenen Benachteili-gung der Kunden der Beklagten nicht in Frage. cc) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Kl344gers, im Falle einfachs-ter Fahrl344ssigkeit sei die Haftung des Kunden auf das negative Interesse zu begrenzen. Ein Anhaltspunkt daf374r ergibt sich aus dem dispositiven Schuldrecht nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Kunde f374r die von ihm zu vertre-tende Nutzung des Mobilfunkanschlusses in vollem Umfang einzustehen hat. Eine Einschr344nkung der Leistungsverpflichtung des Kunden erfordert Treu und Glauben nicht, da die Beklagte als Anbieter der Mobilfunkdienstleistung keiner-lei Verschulden an der unberechtigten Nutzung durch Dritte in diesen F344llen trifft. 21 III. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist unbegr374ndet. 22 Dem Kl344ger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsicht-lich des Satzes 1 der Klausel Nr. 8.1 der von der Beklagten verwendeten All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen zu. 23 - 10 - a) Die Klausel unterliegt nach 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskon-trolle, da sie das gesetzliche Zur374ckbehaltungsrecht nach 247247 320, 321 BGB erg344nzt. 24 b) Die Klausel ist unwirksam nach 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie die jeweiligen Vertragspartner der Beklagten entgegen den Gebo-ten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, weil sie mit wesentli-chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. 25 aa) Bei der in Nr. 8.1 Satz 1 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen ge-regelten Sperre des Mobilfunkanschlusses handelt es sich der Sache nach um ein Zur374ckbehaltungsrecht im Hinblick auf eine Verg374tung f374r bereits zeitlich vorangegangene erbrachte Mobilfunkdienstleistungen, mit der sich der Kunde in Verzug befindet. Gesetzliches Leitbild, an dem die hier fragliche Klausel zu messen ist, sind die 247247 320, 321, 273 BGB. Bei einer Sperre des Mobilfunkan-schlusses handelt es sich nicht um eine Beendigung des Vertragsverh344ltnisses, sondern lediglich um eine grunds344tzlich auf vor374bergehende Dauer angelegte Suspendierung der Leistungsverpflichtung der Beklagten. Das Recht zur Sperre entf344llt, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Das beruht ebenso wie bei den gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechten nach dem B374rgerlichen Gesetz-buch auf dem Grundgedanken, dass jede Vertragspartei das Recht hat, die ihr obliegende Leistung zu verweigern, bis die ihr geb374hrende Gegenleistung er-bracht ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08, NJW 2009, 1334 Rn. 18). 26 bb) In den Blick zu nehmen sind hier insbesondere f374r das Zur374ckbehal-tungsrecht 247247 320, 321 BGB. Die Mobilfunkdienstleistungen der Beklagten ste- 27 - 11 - hen im Gegenseitigkeitsverh344ltnis zu den vom Kunden zu zahlenden Entgelten f374r deren Erbringung. (1) Die Anwendung der Norm ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte hinsichtlich ihrer zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen zur Vorleistung verpflichtet ist. Trotz Vorleistungspflicht kann der Beklagten das Zur374ckbehaltungsrecht nach 247 320 BGB zustehen. Dies beruht darauf, dass es sich bei einem Mobilfunkvertrag um ein Dauerschuldverh344ltnis handelt (vgl. Se-natsurteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237, 1238), das in-haltlich einem Dauerlieferungsvertrag entspricht. Denn die Beklagte muss st344n-dig leistungsbereit sein, um die einzelnen vom Kunden abzurufenden, verg374-tungspflichtigen Dienstleistungen zu erbringen, ohne dass diese zuvor genau bestimmt sind (vgl. zum Dauerlieferungsvertrag Staudinger/Otto, BGB, Neube-arbeitung 2009, 247 320 Rn. 44; M374nchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., 247 320 Rn. 7). Die synallagmatische Verkn374pfung der Leistungspflichten der Vertrags-parteien des Mobilfunkvertrags ist deshalb hinsichtlich aller zu erbringender Teilleistungen beider Parteien gegeben. Dementsprechend ist es m366glich, das Zur374ckbehaltungsrecht nach 247 320 Abs. 1 BGB hinsichtlich noch zu erbringen-der Mobilfunkdienstleistungen auszu374ben, auch wenn die mit ihr zeitlich korres-pondierende (Teil-)Zahlungsforderung noch nicht entstanden oder f344llig gewor-den ist; es gen374gt, dass die (f344llige) Zahlung f374r zeitlich nicht korrespondierende vorangegangene zeitliche Abschnitte nicht erbracht worden ist (Sch366pflin, aaO S. 110; K366hler, Der Mobilfunkvertrag, 2005, S. 205; Kropf/ Harder, aaO Rn. 164; vgl. auch Blank, Die Rechtsbeziehungen zwischen Anbie-tern und Endkunden im Sprachtelefondienst nach der Liberalisierung des Tele-kommunikationsmarktes, 2002, S. 196 f; a.A. Eckert, aaO S. 535 f Rn. 107; Grosskopf/Taubert, CR 1998, 603, 609: 247 273 BGB ist einschl344gig). 28 - 12 - (2) Unter Ber374cksichtigung der kundenfeindlichsten Auslegung weicht die hier streitgegenst344ndliche Klausel Nr. 8.1 Satz 1 in einer Treu und Glauben wi-dersprechenden Weise von 247 320 Abs. 2 BGB ab. Danach darf ein Gl344ubiger nicht seine gesamte Leistung zur374ckbehalten, wenn nur ein verh344ltnism344337ig geringf374giger Teil der Gegenleistung offen steht. Die Klausel Nr. 8.1 Satz 1 nennt hier einen festen Betrag in H366he von 15,50 200. Nach Meinung der Beklag-ten soll dieser - absolut gesehen kleine - Betrag deshalb als nicht verh344ltnism344-337ig geringf374gig anzusehen sein, weil ihr monatlicher Netto-Durchschnittsumsatz aus Mobilfunklaufzeitvertr344gen mit Privatkunden bei ca. 35 200 liege. Dem ist zum einen entgegen zu halten, dass Durchschnittswerte lediglich einen Mittelwert darstellen, der in nicht wenigen F344llen erheblich 374berschritten wird und der hier geltend gemachte Umsatz bereits bei mehr als dem Doppelten des in der Klau-sel festgesetzten Betrages liegt. 29 Zum anderen kommt entscheidend hinzu, dass die Beklagte mit dem Be-trag von 15,50 200 in ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen nur knapp 374ber 20 % des Betrages als Voraussetzung f374r die Sperre angesetzt hat, den der Gesetzgeber im Festnetzbereich in 247 45k Abs. 2 Satz 1 TKG in H366he von 75 200 festgeschrieben hat. Zwar ist 247 45k Abs. 2 TKG nicht auf Mobilfunkvertr344-ge anwendbar (Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08, NJW 2009, 1334 Rn. 18). Gleichwohl kann die Wertung des Gesetzgebers bei Telefon-dienstleistungsvertr344gen im Festnetzbereich bei der Beurteilung der Angemes-senheit Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen f374r den Mobilfunkbereich nicht au-337er Acht gelassen werden (vgl. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., 247 307 BGB Rn. 167; jeweils zu 247 19 TKV Landgericht M374nchen I, CR 2008, 31, 32; K366hler, Der Mobilfunkvertrag aaO; Kropf/Harder, aaO; wohl auch Grosskopf/Taubert, aaO S. 608 f; a.A. Kessel in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2008, 247 45k Rn. 9; Eckert aaO S. 534 ff Rn. 107). Hierbei ist insbesondere im 30 - 13 - Blick zu behalten, dass kein sachlicher Grund daf374r vorhanden ist, die vom Ge-setzgeber f374r angemessen erachtete Summe bei Mobilfunkvertr344gen deutlich geringer anzusetzen. Die Interessenlage bei beiden Vertr344gen weicht nicht in entscheidender Weise voneinander ab. Die Beeintr344chtigung der Kundeninte-ressen durch die Sperrung des Mobilfunkvertrags kann nicht mit der Begr374n-dung als wesentlich geringer erachtet werden, bei dem Mobilfunkger344t handele es sich grunds344tzlich um ein Zweitger344t und der Kunde werde daher durch die Sperrung nicht g344nzlich vom Telefonverkehr ausgeschlossen. Aufgrund der Verbreitung des Mobilfunks kann nicht mehr generell angenommen werden, es bestehe im Regelfall daneben noch ein Festnetzanschluss. Mobilfunkunterneh-men richten ihre Werbung auch gerade darauf aus, mit Festnetzdienstleistun-gen in Konkurrenz zu treten (vgl. Landgericht M374nchen I aaO). Im 334brigen bringt f374r viele Kunden, die h344ufig unterwegs sind und immer erreichbar sein m374ssen, die Sperre des Mobilfunkanschlusses keine geringeren Nachteile mit sich als die Sperre ihres Festnetzanschlusses. Dar374ber hinaus k366nnen Mobil-funkdienstleistungen jedenfalls nicht als durchgehend preislich g374nstiger be-zeichnet werden, so dass es auch insoweit nicht gerechtfertigt ist, im Mobil-funkbereich von den vom Gesetzgeber als angemessen angesehenen Werten im Festnetzbereich nach unten abzuweichen. Ob vorliegend eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten auch deshalb anzunehmen ist, weil nach Nr. 8.1 - im Unterschied zu der nach 247 45k Abs. 2 Satz 1 TKG f374r den Festnetzbereich geltenden Rechtsla-ge - eine Sperre auch ohne eine mindestens zwei Wochen zuvor erteilte schrift-liche Androhung erfolgen kann, kann dahinstehen. 31 (3) Dieser Wertung kann die Beklagte auch nicht mit dem Argument be-gegnen, dass bereits bei einem Verzug von 15,50 200 der Schluss gerechtfertigt 32 - 14 - sei, ihr Anspruch auf die Gegenleistung sei wegen mangelnder Leistungsf344hig-keit als gef344hrdet anzusehen (247 321 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein solcher Schluss ist insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um eine Teilleistung han-delt, die sich - wie hier - als geringf374gig im Sinne des 247 320 Abs. 2 BGB dar-stellt. Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 17.06.2009 - 26 O 149/08 - OLG K366ln, Entscheidung vom 22.01.2010 - 6 U 133/09 -
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