BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 361/04 Verk374ndet am: 13. Juli 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 195 a.F.; StBerG 247 68 a.F. Schadensersatzanspr374che von Kapitalanlegern gegen einen Steuerberater als Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens bei den Beitrittsverhandlungen unterliegen nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht nicht der Verj344hrung nach 247 68 StBerG (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. M344rz 2006 - II ZR 326/04 - ZIP 2006, 849). BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Galke f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 28. April 2004 im Kostenpunkt - au337er der Entscheidung 374ber die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 - und insoweit aufgehoben, als es die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Klage betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszu-ges, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344ger beteiligten sich im Dezember 1995 und Juni 1996 unter Ver-mittlung der Beklagten zu 3 und 4, die am Revisionsverfahren nicht mehr betei-ligt sind, mit 50.000 DM und 20.000 DM, jeweils zuz374glich einer Abwicklungs-geb374hr von 5 % der Beteiligungssumme, an dem geschlossenen Immobilien-fonds "Dreil344nder Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG". Der Be-klagte zu 2 ist pers366nlich haftender Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft, 1 - 3 - die Beklagte zu 1, eine Steuerberatungsgesellschaft, ist (einzige) Gr374ndungs-kommanditistin. Die Beklagte zu 1 hielt nach 247 3 des Gesellschaftsvertrags ei-nen Gesellschaftsanteil von zun344chst 15.951 DM und war berechtigt, ihren Kommanditkapitalanteil durch Abschluss von Treuhandvertr344gen mit k374nftigen Anlegern um bis zu 1.268.560.000 DM zu erh366hen. Die Anleger sollten nach 247 6 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags im Innenverh344ltnis wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden; in 247 3 Nr. 2 des Treuhandvertrags waren sie bevollm344chtigt, in der Gesellschafterversammlung f374r ihren durch die Beklagte zu 1 gehaltenen Anteil das Stimmrecht und die weiteren Mitgliedschaftsrechte auszu374ben. Als gr366337te Einzelinvestition dieses Fonds in Deutschland wurde das in Stuttgart gelegene Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrum Stuttgart-Inter-national erworben, in dem seit 1994 das Musical "Miss Saigon" aufgef374hrt wur-de. Im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren gegen die Generalmiete-rin konnten die Aussch374ttungen an die Anleger nicht mehr in der vorgesehenen H366he vorgenommen werden. Die Kl344ger, die im Wege des Schadensersatzes R374ckzahlung ihrer Ein-lagen unter Ber374cksichtigung der erhaltenen Aussch374ttungen Zug um Zug ge-gen R374ckgabe ihrer Beteiligungen begehren, machen - soweit hier noch von Interesse - die Beklagten zu 1 und 2 daf374r verantwortlich, dass der Prospekt, soweit er ihnen vor ihrer Anlageentscheidung zur Verf374gung gestellt worden sei, Unrichtigkeiten enthalte, bei deren Kenntnis sie von einem Beitritt abgesehen h344tten. Unter anderem r374gen sie, die im Prospekt angegebenen Kosten f374r die Neuherstellung von Geb344uden in Stuttgart seien gegen374ber den tats344chlich an-gefallenen Baukosten weit 374bersetzt. Die Angaben im Prospekt 374ber die Rendi-te vermittele wegen einer nicht ordnungsgem344337en Abzinsung ein zu g374nstiges Bild. Dem Beklagten zu 2 wird daneben weiter vorgeworfen, an ihn seien - dem Prospektinhalt zuwider - 374berh366hte Funktionstr344ger-/Finanzierungsver- 2 - 4 - mittlungsgeb374hren ausgezahlt worden. Ferner habe er aus den an die verm366-gensverwaltende Gesellschaft in der Schweiz gezahlten - weit 374berh366hten - Depotverwaltungsgeb374hren R374ckfl374sse erhalten, ohne dass der Prospekt hier-auf aufmerksam mache. Die auf Zahlung von 29.447,26 200 nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 2 zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihre Antr344ge weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Klage betrifft, und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Landgericht hat Prospekthaftungsanspr374che im engeren Sinn f374r verj344hrt angesehen, weil die Kl344ger, die sich in den Jahren 1995/1996 an dem Fonds beteiligt h344tten, nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrem Beitritt ihre Klage erhoben h344tten. Das haben die Kl344ger in der Berufungsinstanz hinge-nommen. Prospekthaftungsanspr374che im weiteren Sinn hat das Berufungsge-richt mit der Begr374ndung verneint, die Kl344ger h344tten mit der Beklagten zu 1 kei-ne unmittelbaren Vertragsverhandlungen gef374hrt. Als deren Erf374llungsgehilfen k366nnten die - die Beteiligungen vermittelnden - Beklagten zu 3 und 4 nicht an-gesehen werden, da sie nicht im vertraglich festgelegten Pflichtenkreis der Be- 5 - 5 - klagten zu 1 als Abwicklungs- und Beteiligungstreuh344nderin t344tig geworden sei-en. Dar374ber hinaus seien etwaige Anspr374che gegen die Beklagte zu 1 nach 247 68 StBerG und nach 247 12 Nr. 2 des Treuhandvertrages, der sich an der Ver-j344hrungsfrist des 247 68 StBerG orientiere, verj344hrt. Es fehle auch an einer schl374ssigen Geltendmachung eines durch ein Verhalten der Beklagten zu 1 verursachten Schadens in der geltend gemachten H366he. Aus den dargelegten Gr374nden scheiterten auch Anspr374che gegen den Beklagten zu 2, dessen zu-s344tzliche Haftung nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 264a StGB nicht hinreichend dargelegt sei. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung in wesentlichen Punk-ten nicht stand. 6 1. Die Vorinstanzen haben zu den von den Beklagten bestrittenen Pros-pektm344ngeln keine Feststellungen getroffen. Der Senat muss daher revisions-rechtlich zugunsten der Kl344ger unterstellen, dass der Prospekt Teil A die im Einzelnen vorgetragenen M344ngel enth344lt. Die vom Senat in seinem Beschluss vom 12. Januar 2006 (III ZR 407/04 - NJW-RR 2006, 770, 771) bejahte Frage, ob der Prospekt in seinem Abschnitt "Chancen und Risiken" die mit dem Erwerb und Betrieb des Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrums Stuttgart-International verbundenen Risiken hinreichend verdeutliche, spielt in der Auflistung von Be-anstandungen durch die Kl344ger in diesem Rechtsstreit eine nur untergeordnete Rolle. 7 - 6 - 2. Geht man davon aus, der beim Vertrieb der Beteiligungen verwendete Prospekt enthalte beachtliche M344ngel, l344sst sich eine Haftung beider Beklagter unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss nicht aus-schlie337en. 8 a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem gekl344rt, dass den Treuhandkommanditisten, der bei dem Zustandekommen des Beitritts von Kapitalanlegern pers366nliches Vertrauen in Anspruch nimmt, die Pflicht trifft, die k374nftigen Treugeber 374ber alle wesentlichen Punkte aufzukl344ren, die f374r die zu 374bernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f). Das gilt nach st344ndiger Rechtsprechung auch dann, wenn die Be-teiligung an einer Publikumsgesellschaft unter Verwendung von Prospekten angebahnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01 - NJW-RR 2003, 1351 m.w.N.). Da sich der Beitritt der Kl344ger in der Weise vollzog, dass sie mit der Beklagten zu 1 einen Treuhandvertrag schlossen und diese nach 247 3 des Gesellschaftsvertrags bevollm344chtigt war, den Beitritt der Kl344ger als Treugeber zu bewirken, ging es im Rahmen der Anbahnung dieses Treuhandverh344ltnisses um eine eigene Pflicht der Beklagten zu 1, ganz unabh344ngig vom Verhalten der f374r den Vertrieb eingeschalteten Beklagten zu 3 und 4, unrichtige Prospektan-gaben von sich aus richtig zu stellen. Soweit sich die Beklagte zu 1 auf eine Erkl344rung in 247 12 Nr. 3 des Treuhandvertrags bezieht, sie habe eine Pr374fung des Treuguts nicht vorgenommen, kann diese 334berlegung nicht ohne weiteres zu ihrer Entlastung f374hren. Denn eine solche formularm344337ige Erkl344rung, falls man sie 374berhaupt f374r eine wirksame allgemei-ne Gesch344ftsbedingung halten wollte, k366nnte die Beklagte zu 1 nicht ohne R374cksicht auf ihren wirklichen Kenntnisstand von ihrer Haftung befreien. Das gilt namentlich dann, wenn sie auch Gr374ndungsgesellschafterin ist. 9 - 7 - b) Auch der Beklagte zu 2 kann als pers366nlich haftender Gesellschafter seine m366gliche Haftung nicht mit der Erw344gung in Frage stellen, es best374nden zwischen ihm und den Kl344gern keine vertraglichen Beziehungen. Der Beitritt zu einer Gesellschaft vollzieht sich durch einen Vertrag mit den 374brigen Gesell-schaftern. Dass hier nach 247 3 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin unwiderruflich bevollm344chtigt war, namens aller jeweiligen Gesellschafter die zur Erh366hung des von ihr gehaltenen Kommandit-kapitalanteils notwendigen Erkl344rungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie die dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen, 344ndert an dieser Aus-gangslage grunds344tzlich nichts. Es kommt hinzu, dass die Anleger nicht nur in Rechtsbeziehungen zu der Beklagten zu 1 als Treuh344nderin treten, sondern nach den Angaben im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschafts-vertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollten (vgl. BGH, Urteile vom 30. M344rz 1987 - II ZR 163/86 - NJW 1987, 2677; vom 20. M344rz 2006 - II ZR 326/04 - ZIP 2006, 849, 850). Ihn trifft daher - wie die Beklagte zu 1 - unabh344ngig vom Verhalten der in den Vertrieb eingeschalteten Personen die eigene Pflicht, Beitrittsinteressenten zutreffend zu informieren und unrichtige Prospektangaben richtig zu stellen. 10 3. M366gliche Anspr374che der Kl344ger gegen die Beklagten sind nicht verj344hrt. 11 a) Die Beklagte zu 1 kann sich nicht auf die Verj344hrung von Anspr374chen nach der mittlerweile aufgehobenen Bestimmung des 247 68 StBerG berufen. Dass sie f374r die Kl344ger keine steuerberatende T344tigkeit ausge374bt hat, ist un-streitig. Hiermit hat sich die Beklagte zu 1 insbesondere gegen eine Sekund344r-haftung gegen374ber den Kl344gern verwahrt. Allerdings war sie nach 247 1 Nr. 7 des Treuhandvertrags berechtigt, f374r die Kommanditgesellschaft die Steuerberatung zu 374bernehmen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die be- 12 - 8 - sonderen Verj344hrungsvorschriften f374r Rechtsanw344lte und Steuerberater auch bei Treuhandt344tigkeiten dieser Berufstr344ger mit dem Argument angewendet worden, die treuh344nderische Verwaltung von Anlagebeteiligungen sei als eine T344tigkeit anzusehen, die auch eine Rechtsberatung zum Gegenstand habe (BGHZ 120, 157, 159 f) oder die mit der Steuerberatert344tigkeit verkn374pft sei (BGHZ 97, 21, 25), wobei im Einzelfall gepr374ft wurde, ob eine solche Bera-tungst344tigkeit 374bernommen war (verneinend etwa in Senatsurteil vom 1. De-zember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025, 1027). Der vorliegende Fall erh344lt sein Gepr344ge dadurch, dass es nicht (nur) um Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1 als Treuh344nderin geht, sondern um ihre vorvertragliche Haftung als Gesellschafterin. Die Pflichten und die Haftung ei-nes Gesellschafters richten sich aber unabh344ngig von seinem Beruf nach den Vorschriften, die f374r jeden Gesellschafter in gleicher Situation gelten. Der II. Zi-vilsenat hat daher - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass Schadensersatzanspr374che von Kapitalanlegern aus Verschulden bei Vertrags-verhandlungen, die gegen einen Steuerberater als Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG gerichtet sind, nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-tenden Recht, das auch hier anwendbar ist (Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB), nicht der Verj344hrung nach 247 68 StBerG a.F. unterliegen, sondern nach 247 195 BGB a.F. in 30 Jahren verj344hren (Urteil vom 20. M344rz 2006 - II ZR 326/04 - ZIP 2006, 849, 850). Dem schlie337t sich der Senat an. 13 b) Anderes kann die Beklagte zu 1 auch nicht aus 247 12 Nr. 2 des Treu-handvertrags herleiten. Dort ist zwar geregelt, dass Schadensersatzanspr374che gegen die Treuhandkommanditistin - gleich aus welchem Rechtsgrunde, auch aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen - sp344testens drei Jahre nach ihrer Entstehung verj344hren. Der Senat hat eine rechtsgesch344ftliche Abk374r- 14 - 9 - zung von Schadensersatzanspr374chen gegen Anlagevermittler und Anlagebera-ter nach fr374herem Recht im Ausgangspunkt f374r unbedenklich gehalten und die Wirksamkeit einer entsprechenden Klausel in einem Emissionsprospekt nur wegen ihrer Ausdehnung auf Dritte als "374berraschend" im Sinn des 247 3 AGBG verneint (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03 - NJW-RR 2004, 780 f). Dieser Gesichtspunkt spielt hier keine Rolle, weil sich die Verj344h-rungsverk374rzung nur auf das Vertragsverh344ltnis der Kl344ger als Treugeber zur Beklagten zu 1 als Treuh344nderin beziehen soll. Da es hier jedoch (auch) um die Pflichtenstellung der Beklagten zu 1 als Gesellschafterin geht (s. oben a), ist im Rahmen der Inhaltskontrolle dieser Allgemeinen Gesch344ftsbedingung zu beach-ten, dass die Orientierung des Berufungsgerichts an 247 68 StBerG a.F. nicht als Ma337stab herangezogen werden kann. Vielmehr h344lt im Bereich des Gesell-schaftsrechts - auch bei Publikumsgesellschaften der hier in Rede stehenden Art - eine Verk374rzung der Verj344hrung f374r Schadensersatzanspr374che auf weniger als f374nf Jahre der Inhaltskontrolle nicht stand (vgl. die zum fr374heren Verj344h-rungsrecht ergangenen Urteile BGHZ 64, 238, 244; vom 20. M344rz 2006 aaO S. 850 f). Deswegen kann sich auch der Beklagte zu 2 nicht auf die im Prospekt wiedergegebene Klausel berufen, wonach Ersatzanspr374che wegen unrichtiger oder unvollst344ndiger Prospektangaben gegen den Herausgeber oder sonstige Beteiligte nach Ablauf von sechs Monaten nach Kenntniserlangung, sp344testens jedoch drei Jahre nach dem Beitritt verj344hren. Selbst wenn man annehmen wollte, die Klausel betreffe auch die hier verfolgten Schadensersatzanspr374che aus dem gesellschaftsrechtlichen Verh344ltnis, w374rde sie der Inhaltskontrolle nicht standhalten. 4. Die Klage kann schlie337lich nicht mit der Begr374ndung abgewiesen wer-den, es fehle an der schl374ssigen Geltendmachung eines kausal verursachten Schadens in der geltend gemachten H366he. 15 - 10 - a) Liegen Prospektm344ngel vor, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof im Allgemeinen eine Lebenserfahrung daf374r, dass diese f374r die Anlageentscheidung urs344chlich geworden sind (vgl. nur Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 687 f zu Rn. 22, 24). Man-gels jeglicher Feststellungen des Berufungsgerichts zu Art und Gewicht der be-haupteten Prospektm344ngel l344sst sich nicht ausschlie337en, dass diese Vermutung auch den Kl344gern zugute kommt. Soweit das Landgericht - in Bezug auf die Haftung des Beklagten zu 4 - die Kausalit344t mit der 334berlegung in Frage gestellt hat, die Kl344ger h344tten auch nach Kenntnis der wirtschaftlichen Krise der Gene-ralmieterin nicht von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, ihre Beteiligungen zu einem Kaufpreis von 85 % bis 95 % des Nominalwerts zu verkaufen, handelt es sich um sp344tere Vorg344nge, die zwar eine gewisse indizielle Bedeutung haben m366gen, aber keine abschlie337ende Beurteilung der Kausalit344tsfrage erlauben. 16 b) Was die H366he eines m366glichen Schadensersatzanspruchs angeht, ist zwischen den Parteien vor allem streitig, ob sich die Kl344ger Steuervorteile aus ihren Beteiligungen anrechnen lassen m374ssen. Insoweit nimmt der Senat auf sein nach Erlass des Berufungsurteils ergangenes Urteil vom 17. November 2005 (III ZR 350/04 - NJW 2006, 499 f, insbesondere zu Rn. 7-12) Bezug. Da-nach spricht hier nach dem bisherigen Sachstand einiges f374r eine Anrech-nungspflicht und gegen eine Besteuerung der verlangten Schadensersatzleis-tung, und zwar unabh344ngig von der in den Vorinstanzen umstrittenen Frage, ob die Kl344ger "au337ergew366hnlich hohe Steuervorteile" erzielt haben. Da die Kl344ger entgegen der R374ge der Revision nicht generell in Abrede gestellt haben, Steu-ervorteile erlangt zu haben - hierf374r spricht ja auch die Art der Beteiligung -, sondern lediglich "solche erheblichen Steuervorteile" bestritten haben, wird es 17 - 11 - ihnen im Rahmen des weiteren Verfahrens nach den Grunds344tzen der sekun-d344ren Darlegungslast obliegen, hierzu n344her vorzutragen. 5. Die Kl344ger haben auch im weiteren Verfahren Gelegenheit, ihre R374gen in Bezug auf den Vorwurf von Kick-Back-Zahlungen n344her auszuf374hren. 18 Schlick Wurm Streck D366rr Galke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 02.05.2003 - 22 O 6258/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 28.04.2004 - 15 U 3503/03 -
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