BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 36/11 vom 8. September 2011 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Gegenstandswert für die Beschwerde de s Kläger s gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12 . Januar 2011 wird auf 1 8.816 Gründe: Bei der Festsetzung des Streitwerts ist neben de m Zahlungsantrag in Höhe von 11.760 n- zahlungsverpflichtungen bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligung an der M . S . F . D . V . I AG & Co. KG gemäß § 3 ZPO ein Wert von 20 v.H. des Nominalbetrags von 35.280 7.056 r- anschlagen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in se i- nem Bes chluss vom 14. Juli 2011 in der Parallelsache III ZR 23/11 ( ZIP 2011, 1686) Bezug. Auch in dem vorliegenden Fall ist bei der Wertfestsetzung zu b e- rücksichtigen, dass die Insolvenz der Anlagegesellschaft vor mehreren Jahren eingetreten ist und bislang keine Inanspruchnahme de s Kläger s aus dem Ve r- trag über die Anlage durch den Insolvenzverwalter erfolgt ist. D as der beabsic h- 1 2 - 3 - tigten Anlage zugrunde liegende Rechtsgeschäft wurde nach dem Vortrag des Klägers und den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersagt . Bei dieser Sachlage erscheint auch künftig eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen. Deshalb ist die wirtschaftliche Bedeutung der Befreiung von dieser Verbindlic h- keit so ge ring zu veranschlagen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den Strei t- wert nach dem Nominalbetrag der Forderung zu bemessen, von der die Fre i- stellung begehrt wird. Vielmehr ist hier prägend für die wirtschaftliche Bewe r- tung des Streitgegenstands die Schadensersatzforderung hinsichtlich der g e- leisteten Anlagebeträge. Dass der Kläger in seiner Klageschrift sowie beide Vorinstanzen einen höheren Streitwert angenommen haben, rechtfertigt es nicht, die Wertfestse t- zung für den vorliegenden Fall anders vorzunehmen als in der - wirtschaftlich gleich gelagerten - Parallelsache. Schlick Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 08.07.2010 - 22 O 25155/09 - OLG München, Entscheidung vom 12.01.2011 - 15 U 4059/10 - 3
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