BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 36/11 Verkündet am: 1 2 . Februar 201 5 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Monsterbacke II UWG § 4 Nr. 11, § 12 Abs. 1 Satz 2; LFGB aF § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; Ve r- ordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5, Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a, Art. 10 Abs. 1 bis 3 a) Die speziellen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verdrängen nicht die allgemeine Regelung über den Täuschungsschutz in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG, sondern ergänzen diese lediglich. b) Bei einem Früchtequark handelt es sich für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unte r- scheidet, so dass sich eine Gleichstellungsbehauptung wie "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" nicht auf den Zuckeranteil der Produkte bezieht. c) Da sich die besonderen positiven Nährwerteigenschaften gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung ( EG) Nr. 1924/2006 aus dem Brennwert des beworbenen Lebensmittels oder den in ihm enthaltenen Nährstoffen oder Substanzen ergeben, muss sich auch das Verbraucherverständnis auf eine Eigenschaft beziehen, die der durch das Lebensmittel gelieferten Energie od er einem bestimmten, in ihm enthaltenen Nährstoff oder einer anderen Substanz geschuldet ist. - 2 - d) Die Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellt eine der Besonderheit von Verweisen auf nichtspezifische Vorteile Rechnung tragende lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung dar. Die Regelung des Art. 10 Abs. 2 der Veror d- nung (EG) Nr. 1924/2006 steht demgegenüber selbständig neben der des Art. 10 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung und gilt daher auc h für gesundheit s- bezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. e) Eine Abmahnung ist nur insoweit berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, als sie den Abgemahnten in die Lage versetzt zu erkennen, dass ihm berechtigter weise der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens g e- macht wird. f) Ein Lebensmittelunternehmer, der gesundheitsbezogene Angaben über L e- bensmittel macht, trägt die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass Inform a- tionen gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (E G) Nr. 1924/2006 im Einze l- fall verzichtbar sind. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 17. November 2014 durch den Vorsitzenden Rich ter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2011 aufg eh o- ben . Hinsichtlich der von der Klägerin in der Revisionsverhandlung vom 17. November 2014 gestellten Hilfsanträge sowie der Kosten der Rechtsmittelverfahren wird die Sache zur Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übr igen Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 34. Kammer für Handelssachen des Landg e- richts Stuttgart vom 31. Mai 2010 zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte produziert und vertreibt Milchprodukt e. Zu ihren Produkten gehört ein Früchtequark "Monsterbacke", der im Handel in Verkaufseinheiten 1 - 4 - angeboten wird, die aus sechs 50 - Gramm - Bechern bestehen. Auf der Oberseite der Verkaufseinheiten bef a nd sich Ende des Jahres 2009 und im Jahr 2010 der Werbeslo gan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Nach der auf der Ve r- packung seitlich angebrachten Nährwerttabelle hat das Produkt der Beklagten pro 100 g einen Brennwert von 105 kcal, einen Zuckergehalt von 13 g, einen Fettanteil von 2,9 g und einen Calcium ge halt von 130 mg. Bei 100 g Kuhmilch beträgt der Calciumgehalt ebenfalls 130 mg; der Zuckergehalt liegt dort bei 4,7 g. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält den Werbeslogan der Beklagten für irreführend. Er enthalte die Aussage, das speziell für Kinder aufgemachte Produkt sei ebenso wichtig wie Milch, weil es ebenso wie diese Calcium als gesundheitsfördernden Bestandteil enthalte. Es fehle ein Hinweis darauf, dass ein mit einem 0,2 - Liter - Glas Milch vergleichbarer Calc iumgehalt nicht schon mit dem Verzehr des Inhalts eines 0,05 - Liter - Bechers der Verkaufseinheit, sondern erst bei vier solchen Bechern erreicht werde. Wenn man von einem alternativen Lebensmittel ausgehe, sei der Sl o- gan ebenfalls irreführend, weil nicht auf den im Vergleich zu Milch etwa 2,8 - mal so hohen Zuckergehalt hingewiesen und dem Verbraucher daher der unrichtige Eindruck vermittelt werde, das Produkt habe dieselbe Wertigkeit wie Milch und stelle damit ein Alternativlebensmittel zu ihr dar. Zu berücksi chtigen sei auch, dass die Verpackung vor allem die besonders schutzbedürftigen Kinder anspr e- che. Der beanstandete Werbeslogan enthaIte zudem nährwertbezogene sowie gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel und verstoße daher auch gegen Art. 9 und Art. 10 der zeitlich bereits anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert - und gesundheitsbezogene Angaben über L e- bensmittel . Mit dem Hinweis auf Milch werde zumindest mittelbar er klä rt, dass das beworbene Produkt ebenfalls viel Calcium enthalte, so dass keine bloße Beschaffenheitsangabe vorliege, sondern ein Vorteil für die Gesundheit des Konsumenten versprochen werde. 2 - 5 - Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurte i- len, es zu unterlassen, i m Wettbewerb handelnd Ehrmann Monsterb a cke Früc h- tequark mit " So wich tig wie das tägliche Glas Milch!" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. Darüber hinaus hat die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 208,65 Zinsen verlangt . Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, ihr Produkt sei ein mit Milch vergleichbares Alternativlebensmittel; der auf nie d- rigem Niveau unterschiedliche Zuckergehalt sei unerheblich. Der Verbraucher setze da s beanstandete Produkt nicht mit Milch gleich. Die Bezugnahme auf das "Glas Milch" besage lediglich, dass es sich um ein mit Milch vergleichbares Erzeugnis handele. Der streitgegenständliche Slogan bringe keine besondere Nährwert e igenschaft des Produkts zu m Ausdruck und stelle daher lediglich eine von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht erfasste Beschaffenheitsangabe dar. Er enthalte keine Aussage über spezifische Inhaltsstoffe wie etwa den Ca l- ciumgehalt oder den Vitamingehalt des Produkts und weise auc h keinen G e- sundheitsbez ug auf, da er sich in der allgemein gehaltenen Bezugnahme auf Milch erschöpfe. Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage stattgegeben (OLG Stuttgart, ZLR 2011, 352). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelass enen Revision, der die Klägerin entgegentritt, verfolgt die Beklagte i h- ren Klageabweisungsantrag weiter. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, GRUR 2 013, 189 = WRP 2013, 180 Monsterbacke I): 3 4 5 6 7 - 6 - Mussten die Hinweispflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Veror d- nung (EG) Nr. 1924/2006 bereits im Jahre 2010 befolgt werden? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage wie folgt b e- antwortet (EuGH, U rteil vom 10. April 2014 C609/12, GRUR 2014, 587 = WRP 2014, 819 Ehrmann): Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durc h die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Hi n- weispflichten nach Art. 10 Abs. 2 dieser Verordnung im Jahr 2010 bereits für gesundheitsbezogene Angaben galten, die nicht nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung in Verbindung mit ihrem Art. 28 Abs. 5 und 6 verboten waren. In der Revisionsverhandlung vom 17. November 2014 hat die Klägerin weiter hilfsweise beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu ve rurte i- len, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Ehrmann Monsterbacke Früc h- tequark mit der Angabe "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne dass die Aufmachung der Lebensmittel und/oder die Lebensmittelwe rbung folgende Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a, b, c und d der Veror d- nung (EG) Nr. 1924/2006 tragen: a) einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgew o- genen Ernährung und einer gesunden Lebensweise, b) Information en zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die e r- forderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen, c) einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, 8 9 - 7 - d) einen geeigneten Warnhinweis, dass das Produkt bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnte, wenn dies geschieht wie in der nachstehend eingeblendeten Anlage K 1: W eiter hilfsweise hat die Klägerin in der Revisionsverhandlung vom 17. November 2014 beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurte i- len, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Ehrmann Monsterbacke Früc h- tequark mit der Angabe "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, o hne dass die Aufmachung der Lebensmittel und/oder die Lebensmittelwerbung folgende Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a, b, c und d der Veror d- nung (EG) Nr. 1924/2006 tragen: a) einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und aus gew o- genen Ernährung und einer gesunden Lebensweise, b) Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die e r- forderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen, c) gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, 10 - 8 - d) einen geeigneten Warnhinweis, dass das Produkt gegebenenfalls bei übe r- mäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnte, wenn dies geschieht wie in der vorstehend eingeblendeten Anlage K 1. Entsc heidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat gemeint, der beanstandete Werbeslogan der Beklagten stelle zwar weder eine nährwertbezogene Angabe noch eine g e- sundheitsbezogene Angabe im Sinne der vorrangig anzuwendenden Veror d- nung (EG) Nr. 1924/2006 dar . Er sei aber irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 des subsidiär anwendbaren Lebensmittel und Futtermitte l- gesetzbuchs (aF) . Dazu hat es ausgeführt: Eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 liege nur vor, wenn unmittelbar oder mittelbar erklärt werde, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften habe. Mit der im Streitfall in Rede stehenden unspezifischen Angabe werde j e- doch keine positive ernährungsbezogene od er physiologische Wirkung behau p- tet. Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Ver ordnung (EG ) Nr. 1924/2006 setze einen Hinweis auf die Bedeutung des Lebensmittels oder eines darin enthaltenen Stoffs für das gesundheitsbezogene Wohlbefinden voraus. Die beanstandete Angabe beziehe sich aber weder auf die Gesundheit noch auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden . Sie enthalte nicht einmal eine Aussage zum allgemeinen Wohlbefinden. Der beanstandete Werbeslogan, der deshalb nicht in den Anwendung s- bereich der Ver ordnung (EG ) Nr. 1924/2006 falle, sei allerdings im Sinne des damit anwendbaren § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB ( aF ) insofern irrefü h- 11 12 13 - 9 - rend, als er geeignet sei, über den Zuckergehalt des beworbenen Produkts zu t ä uschen . Der angesprochene Verkehr nehme aufgrund der vergleichenden Be zugnahme auf das " tägliche Glas Milch " an, das Produkt weise vor allem bei Kindern im Falle seines (nahezu) täglichen Konsums ähnliche Vorteile für die Ernährung auf wie Milch, ohne dass es we gen seiner von Milch abweichenden Zusammensetzung mit Nachteilen verbunden sei . Eine Irreführung folge zwar nicht daraus, dass ein 50 - Gramm - Becher des Produkts der Beklagten nicht ebenso viel Calcium enthalte wie ein Glas mit 200 ml Milch; sie ergebe sich aber daraus, dass das Produkt der Beklagten auf dieselbe Menge bezogen das 2,7 bis 2,8 - fache an Zucker enthalte wie Milch. Der Verbraucher rechne bei einem mit dem Slogan " So wichtig wie das tägliche Glas Mil c h !" beworbenen Früchtequark nicht mit einer de rart deutlich abweichenden Zusammensetzung des Produkts, die vor allem für Kinder mit Nachteilen verbunden sein könne. Die damit gegebene Fehlvorstellung begründe auch eine für den angesproch e- nen Verkehr relevante Irreführung, weil der Zuckergehalt eines L ebensmittels bei einem auf Kinder zugeschnittenen Produkt von Bedeutung sei. Die Irrefü h- rung werde ferner nicht dadurch ausgeschlossen , dass sich der Zuckergehalt des Produkts der Beklagten aus der auf seiner Verpackung angebrachten Nährwerttabelle ergebe; es könne nicht angenommen werden, dass der Z u- ckergehalt von Milch dem Verkehr geläufig sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist b e- gründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit noch über d i e von der Klägerin in der Revisionsverhandlung vom 17. November 2014 gestellten Hilfsantr ä g e zu befinden sein wird , und im Übrigen zur Wiederherstellung des die Klage abwe i- senden Urteils des Landgerichts . Das Ber ufungsgericht hat den Unterlassung s- hauptantrag zu Unrecht als gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB ( aF ) begründet angesehen (dazu unter II 1). Der beanstandete Werbeslogan der Beklagten stellt e auch wie das Ber u- 14 - 10 - fungsgericht mit Recht angenommen hat keine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Ver ordnung (EG ) Nr. 1924/2006 dar (dazu unter II 2). E r e nthielt a llerdings eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne eines Verweises auf allgemei ne, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 3 der Ver ordnung (EG ) Nr. 1924/2006 , die als solche auch schon im Jahr 2010 gegebenenfalls nur dann hätte gemacht dürfen, wenn die in Art. 10 Abs. 2 dieser Veror dnung g e- nannten Informationen ganz oder immerhin teilweise ge geben worden wären (dazu unter II 3). Ebenfalls n icht begründet ist dagegen der von der Klägerin ferner geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten (dazu u n- ter II 4). 1. Das Beru fungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die von der Klägerin beanstandete Werbung der Beklagten irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB aF war . a) Zum Zeitpunkt der angegriffenen Werbung und der Entscheidung der Vorinstanzen war § 11 Abs. 1 Satz 1 , Satz 2 Nr. 1 LFGB in der seit dem 4. Juli 2009 maßgeblichen Fassung in Kraft. Die Bestimmung des § 11 LFGB ist nac h- folgend wiederholt novelliert worden. In der bis zum 12. Dezember 2014 ma ß- geblichen Fassung ist § 11 Abs. 1 Satz 1 , Satz 2 Nr. 1 LFGB unverändert g e- blieben (nachfolgend § 11 Abs. 1 Satz 1 , Satz 2 Nr. 1 LFGB aF). Da die V o- raussetzungen der Bestimmung zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlung nicht vorlagen, kommt es nicht darauf an, ob ein Verstoß gegen § 11 LFGB in der b ei Urteilserlass in der Revisionsinstanz seit dem 13. Dezember 2014 ma ß- geblichen Fassung vom 5. Dezember 2014 gegeben ist. Inhaltlich ist die Ne u- fassung des § 11 Abs. 1 LFGB was den in Rede stehenden Fragenkreis anb e- langt aber unverändert geblieben. Da s folgt aus dem jetzt in der Vorschrift enthaltenen Verweis auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 b e- treffend die Informationen der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV). 15 16 - 11 - Das Berufungsgericht ist allerdings zutreff end davon ausgegangen, das s die Anwendung der in § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB aF enthaltenen Regelung, die ihre unionsrechtliche Grundlage im nahezu wortgleichen Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Recht s- vorschriften der Mitglieds taaten über die Etikettierung und Aufmachung von L e- bensmitteln sowie die Werbung hier für hat te , die ihrerseits gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 mit Wirkung vom 13. Dezember 2014 aufgehoben worden ist, durch die Bestimmungen der Ver ord nung (EG ) Nr. 1924/2006 nicht ausgeschlossen wurde . Entgegen d er Ansicht des Ber u- fungsgerichts kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der b e- anstandete Werbeslogan der Beklagten eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 dies er Verordnung oder eine gesundheitsbezog e- ne Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung enthält oder da r- stellt. Der Ver ordnung (EG ) Nr. 1924/2006 kommt insoweit kein Vorrang g e- genüber der genannten Regelung in der Richtlinie 2000 / 1 3/ EG zu, die n ach i h- rem Art ikel 18 eine im Grundsatz vollständige Harmonisierung der Vorschriften über die Etikettierung und Werbung für Lebensmittel bezweckt e (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. Juli 2004 C 239/02, SIg. 2004, l7007 = GRUR Int. 2004, 1016 Rn. 37 bis 46 = ZLR 2004, 600 Douwe Egberts ). Nach dem Erwägungsgrund 3 Satz 3 der Ver ordnung (EG ) Nr. 1924/ 2006 sollen mit dieser Verordnung die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2000/13/EG ergänzt und spezielle Vorschriften für die Verwendung nährwertb e- zoge ner und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln festgelegt we r- den , die an den Endverbraucher abgegeb en werden sollen . Die speziellen Vo r- schriften sollen allerdings die allgemeine Regelung über den Täuschungsschutz in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Rich tlinie 2000/13/EG nicht verdrängen, sondern lediglich ergänzen. Dies folgt aus Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a der Ver or d- nung (EG ) Nr. 1924/2006, wonach die verwendeten nährwertbezogenen und 17 18 - 12 - gesundheitsbezogenen Angaben unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG u nd der Richtlinie 84/450/ EWG an deren Stelle ist mit tlerweile die Richtlinie 2006/1 14/EG über irreführende und vergleichende Werbung getreten n icht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen (vgl. Rathke in Zipfel/ Rathke, Lebensmittelrecht, C 111 , 152. Lief. März 20 13 , Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Rn. 9; vgl. auch OLG Düs seldorf, MD 2011, 503, 515; OLG Hamm, LMuR 2011, 159, 161). b) Das Berufungsgericht hat den str eitgegenständlichen Werbeslogan der Beklagten aber zu Unrecht als irref ührend im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB aF angesehen. aa) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB aF war es verboten, Lebensmittel u n- ter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung l a g gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB aF vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Tä u- schung geeignete Aussagen über die Beschaffenheit gemacht w urden. bb) Die vom Berufungsgericht zur Verkehrsauffassung und zum Vorli e- gen einer Irreführung getroffenen Feststellungen liegen im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie können im Revisionsverfahren nur dara uf hin übe r- prüft werden, ob das Berufungsgericht be i seiner Würdigung gegen Denkgese t- ze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksic h- tigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13 . September 201 2 I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 42 - Biomineralwasser; Urteil vom 24. Septe mber 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 16 = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 6. November 2013 I ZR 1 04 /1 2 , GRUR 201 4 , 88 Rn. 3 1 = WRP 2014 , 5 7 Vermittlung von Netto - Policen , jeweils mwN). 19 20 21 - 13 - cc) Ein solcher Rechtsfehler lieg t im Streitfall vor. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Verbraucher erwarteten bei einem mit dem Werbeslogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" beworbenen Früc h- tequark ein Produkt, das bei (nahezu) täglichem Konsum ähnliche Vorteile wie Milch aufweise, ohne dass ein solcher Konsum aufgrund einer von Milch deu t- lich abweichenden Zusammensetzung mit Nachteilen, insbesondere für Kinder, verbunden sein könne. Da s Berufungsgericht hat da bei außer Acht gelassen, dass es sich bei einem Früch tequark für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt handelt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unte r- scheidet , so dass sich die Gleichstellungsbehauptung des beanstandeten Sl o- auf sämtliche Inhaltsstof fe und insbesondere nicht auf den Zuckeranteil beziehen kann, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher ist als bei Milch. Dass beim Produkt der Beklagten der Zuckeranteil höher wäre, als di es bei e i- nem Frü chtequark zu erwarten ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. (1 ) Dem Verbraucher ist geläufig, dass ein Früchtequark, der außer der in ihm verarbeiteten Milch auch andere Inhaltstoff e enthält, sowohl hinsichtlich des Nährwerts als auch hins ichtlich seiner möglichen gesundheitsfördernde n Eigenschaften von Milch durchaus abweichen kann. Davon ist auch das Ber u- fungsgericht zutreffend ausgegangen. (2 ) Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin beanstandeten We r- beslogan insofern überinter pretiert, als es ihm die Behauptung entnommen hat, das Produkt der Beklagten weise in seiner Zusammensetzung generell keine deutlichen Abweichungen auf, die für die Ernährung von Kindern mit Nachteilen verbunden sein könnten. Es hat dabei nicht genügend be rücksichtigt, dass sich der in dem Slogan enthaltene Eigenschaftsvergleich auf die Wichtigkeit der ve r- glichenen Produkte bezieht und damit grundsätzlich auch darauf beschränkt. 22 23 24 - 14 - Bei Milch wird gemeinhin ihre Eigenschaft, den Aufbau der Knochen zu fördern, a ls wichtig angesehen. In dieser Hinsicht bleibt das Produkt der Beklagten, das sogar einen etwas höheren Calciumgehalt aufweist als Milch, nicht hinter den mit der beanstandeten Werbung geweckten Erwartungen zurück. Dagegen sieht der Verkehr den Zuckergeha lt der Milch auch nach Ansicht des Ber u- fungsgerichts, das festgestellt hat, es könne nicht angenommen werden, dass dem Verkehr der Zuckergehalt von Milch geläufig sei grundsätzlich nicht als einen für eine ausgewogene und gesunde Ernährung wichtigen Fa ktor an. (3) Da dem Verkehr weiterhin bekannt ist, dass die in einem Früc h- tequark verarbeiteten Früchte in erheblichem Umfang Fruchtzucker enthalten, kann der streitgegenstä ndliche Werbeslogan allenfalls unter besonderen U m- ständen als irreführende Ang abe über die Zusammensetzung des bew orbenen Produkts im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFG B aF zu beurteilen sein. Eine Irreführung könnte etwa dann vorliegen, wenn der gegenüber Milch erheblich höhere Zuckergehalt beim Produkt der Beklagten da rauf beruht, dass dieses zusätzlich gesüßt wäre. Davon kann nach de n Fest ste llung e n d e s Ber u- fungsgerichts allerdings nicht ausgegangen wer den. 2. Das beantragte Verbot kann auch nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Veror dnung (EG) Nr. 1924/2006 wegen eines Verstoß es gegen die Bestimmungen der Verordnung über nährwertbezogene Anga ben her geleitet werden. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin beanstandete Werbeslogan keine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Veror d- nung (EG) Nr. 1924/2006 enth ä lt. a) Nach dieser Vorschrift bezeichnet der Ausdruck " nährwertbezogen e Angabe " jede Angabe, mit de r erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdr uck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund der Energie (des 25 26 27 - 15 - Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, oder aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöht er Menge enthält oder nicht enthält, beso n- dere positive Nährwerteigenschaften besitzt. b) Der Begri ff der nährwertbezogenen Angabe ist un geachtet dessen , dass sich zwischen nährwert bezogenen und gesundheitsbezogenen Angaben Überschneidungen ergeben kö nnen (Rathke in Zipfel/Rathke aaO Vorbeme r- kung Ver ordnung (EG ) Nr. 1924/2006 Rn. 8), vom Begriff der gesundheitsbez o- genen Angabe abzugrenzen. Während mit gesundheitsbezogenen Angaben ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandtei le und dem gesundheitlichen Wohlbefinden hergestellt wird, beziehen sich näh r- wertbezogene Angaben auf die Menge an Nährstoffen, anderen Substanzen oder Energie, die in einem Lebensmittel enthalten sind (Rathke in Zipfel/ Rathke aaO Art. 9 Ver ordnung (EG ) N r. 1924/2006 Rn. 108). Wie die im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angaben zeigen, sind vor allem solche Angaben a ls nährwertbezogen anzusehen , die sich unmi t- telbar auf die Energie, die das Lebensmittel liefert, oder d ie in diese m enthalt e- nen Inhaltsstoffe mit ernährungsbezogener Wirkung beziehen (Rathke in Zi p- fel/Rathke aaO Art. 2 Ver ordnung (EG ) Nr. 1924/2006 Rn. 36a; Meisterernst in Meisterernst/Haber , Health & Nutrition Claims, 22. Lief. Februar 2014, Art. 2 Rn. 17) . Nährwertbezogen sind darüber hinaus solche Angaben, die (nur) eine Sachinformation in Bezug auf einen bestimmten Nährstoff vermitteln (vgl. hierzu Guidance on the implementation of R egulation N o °1924/2006 on nutrition and health claims made on foods conc lusion s of the S tanding C ommittee on the F ood C hain and A nimal H ealth unter III.1 [ abgedruckt bei Meisterernst/Haber aaO 4. Lief. April 2008, Appendix A . I. 1 . 1 ]) . Der von der Klägerin angegriffene Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" enthält kei ne Angaben, die sich unmittelbar auf die Energie, die das Lebensmittel liefert, oder die in ihm entha l- 28 - 16 - tenen Inhaltsstoffe mit ernährungsbezogener Wirkung beziehen oder eine ko n- krete Sachinformation in Bezug auf einen bestimmten Nährstoff vermitteln. c ) Im Hinblick darauf, dass eine Angabe gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch dann nährwertbezogen ist, wenn mit ihr suggeriert oder nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, ein Lebensmittel b e- sitze besondere positi ve Nährwerteig enschaften, kann eine Angabe ferner als nährwertbezogen anzu s ehen sein, wenn mit ihr bestimmte Assoziationen des Verbrauchers geweckt werden (Rathke in Zipfel/Rathke aaO Art. 2 Ver or d- nung (EG ) Nr. 1924/2006 Rn. 36a; Meisterernst in Meisterernst/ Haber aaO 22. Lief. Februar 2014, Art. 2 Rn. 14) . Da sich die besonderen positiven Nährwerteigenschaften gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Ver ordnung (EG ) Nr. 1924/2006 aus d em Brennwert des beworbenen Lebensmittels oder den in ihm enthaltenen Nährstoffen oder Substanz en ergeben, muss sich auch das durch die Angabe hervorgerufene Verbraucherverständnis auf eine Eigenschaft beziehen, die der durch das Lebensmittel gelieferten Energie oder einem b e- stimmten, in ihm enthaltenen Nährstoff oder einer anderen Substanz geschuld et ist. Dies ist bei einer allgemein gehaltenen Gleichwertigkeitsbehauptung nicht der Fall , die auf ein Lebensmittel mit verschiedenen Nährstoffen Bezug nimmt, ohne dass de r Verbraucher sie dahin verst eht , dass sie sich auf sämtliche oder bestimmte Inhalts stoffe des Ver gleichslebensmittels bezieht (vgl. Ep ping, ZLR 2013, 183, 186). d) Nach den Ausführungen unter II. 1 b cc (1) und (3) stellt ein Früc h- tequark ein Produkt dar , das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet . Dementspr echend fasst der Verbraucher den von der Kl ä- gerin beanstandete n Werbeslogan nicht als eine auf sämtliche Inhaltsstoffe di e- ser beiden Produkte bezogene Gleichstellungsbehauptung auf. Mit dem Slogan wird daher zum Zuckergehalt des Produkts der Beklagten nich ts erklärt, nichts suggeriert und nichts auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht. 29 30 - 17 - Der Umstand, dass dem angegriffenen Slogan die Aussage entnommen werden kann, das Produkt sei ebenso wichtig wie Milch, weil es wie diese unter anderem den Knochenaufba u fördernde Mineralstoffe enthalte, ändert nichts daran, dass mit de m Slogan nicht auf bestimmte Nährstoffe, son dern auf Milch als a lternativ es L ebensmittel Bezug genommen wird. Eine solche Bezugnahme genügt nicht, um die besonderen Nährwerteigenschaften d es Produktes gerade im Blick auf seine Inhaltsstoffe herauszustellen (vgl. Conte - Salinas/ Konnertz - Häußler, StoffR 2014, 73, 76 f. ). D e r angegriffene Slogan enthält daher auch im Hinblick auf Calcium keine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Ver ordnung (EG ) Nr. 1924/2006. 3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht abgelehnt werden. Das Berufungsg e- richt hat rechtsfehlerhaft bei dem in Rede stehenden Slogan das Vorliegen der Vor aussetzungen einer gesundheitsbezogenen Angabe verneint. a) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Ver ordnung (EG ) Nr. 1924/2006 bezeic h- net der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck ge bracht wird, dass ein Z u- sammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 6. Septe mber 2012 C544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 = WRP 2012, 1368 Deutsches Weintor; Urteil vom 18. Juli 2013 C299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 Green Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 1 6 = WRP 2014, 562 Praebiotik; Urteil vom 24. Juli 2014 I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 23 = WRP 2014, 1184 Original Bach - Blüten). Der Begriff "gesundheitsbezogene 31 32 33 - 18 - Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des G e- sundheitszusta nds dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 Praebiotik; GRUR 2014, 1013 Rn. 23 Original Bach - Blüten). b) Die im Streitfall beanstandete Werbung setzt bei den ange sprochenen Verbrauchern voraus, dass sie von einer gesundheitsfördernden Wirkung der Milch, vor allem für Kinder und Jugendliche, ausgehen. Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf di e- se gesundheitsför dernde Wirkung, insbesondere wegen der enthaltenen Min e- ralstoffe, täglich ein Glas Milch trinken, und überträgt diese positive Wirkung auf das Produkt der Beklagten , das in dieser Hinsicht "dem täglichen Glas Milch" gleichgestellt wird. Damit wird ein Zusa mmenhang zwischen dem beworbenen Lebensmittel und der Gesundheit des Konsumenten suggeriert, der nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union au f gestellten Grundsätzen ausreicht, um von einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Ver ordnung (EG ) Nr. 1924/2006 auszugehen. c ) Der vorstehend vorgenommenen Beurteilung steht nicht entgegen, dass der von der Klägerin beanstandete Werbeslogan der Beklagten keine nach Art. 13 oder 14 der Ver ordnung (EG ) Nr. 1924/2006 zulassungsfäh ige A n- gabe, sondern lediglich einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung darstellt. aa) Bei Verweisen im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich anders als das Berufungsge richt gemeint hat ebenfalls um gesundheitsbezogene A n- gaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Ver ordnung (EG ) Nr. 1924/2006 (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 11 = WRP 2013, 1179 Vitalpilze; Meisterernst in Meistere rnst/Haber aaO 21. Lief. November 2013, Art. 10 Rn. 18; Rathke in Zipfel/Rathke aaO Art. 2 Rn. 46 und 34 35 36 - 19 - Art. 10 Rn. 7; Epping, ZLR 2013, 183, 187). A uch bei ihnen wird erklärt, sugg e- riert oder immerhin mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang z wischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Sie unterfallen nur deshalb nicht dem Verbot des Art. 10 Abs. 1 der Ver ordnung (EG ) Nr. 1924/2006, weil sie nicht zul assungsfähig sind; stattdessen dürfen sie nach Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung nur unter den dort geregelten Voraussetzu n- gen zusammen mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe ve r- wendet werden (vgl. Epping aaO). Die Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 der Ve r- ordnung (EG ) Nr. 1924/2006 trägt damit den Besonde rheiten von Verweisen auf nicht spezifische Vorteile gegenüber der allgemeinen Regelung des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung Rechnung . bb) Die Regelung des Art. 10 Abs. 2 der Ver ordnung (EG ) Nr. 1924/2006 steht demgegenüber selbständig neben der des Art. 10 Abs. 1 dieser Veror d- nung (vgl. EuGH, GRUR 2014, 587 Rn. 28 bis 30 Ehrmann). Sie gilt daher auch für gesundheitsbezogene Angaben in Form von Verweisen auf nichtspez i- fische Vorteile im Sinne vo n Art. 10 Abs. 3 der Ver ordnung (EG ) Nr. 1924/2006 (aA Epping, ZLR 2013, 183, 188). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die in Art. 10 Abs. 2 dieser Verordnung unter den Buchst. a bis d angesprochenen Informationen bei nichtspezifischen Verweisen im S inne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung nicht ebenso sinnvoll sind und gegeben werden können wie bei den anderen gesundheitsbezogenen Angaben, die dem Art. 10 Abs. 1 der Ve r- ordnung unterfallen und deshalb nicht ohne Zulassung und Aufnahme in die Liste der z ugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung verwendet werden dürfen (vgl. auch EuGH, GRUR 2014, 587 Rn. 38 f., 42 und 44 Ehrmann) . Da an dieser Auslegung des Art. 10 Abs. 2 der Ver or d- nung (EG ) Nr. 1924/2006 keine vernünftigen Zweifel best ehen, ist insoweit eine erneute Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, Slg. 37 - 20 - 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257, 1258 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. Sep - tember 2 008 C428/06 bis C434/06, Slg. 2008, I6747 = EuZW 2008, 758 Rn. 42 UGT - Rioja u.a.). Die Beklagte hätte die Hinweispflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Ver ordnung (EG ) Nr. 1924/2006 bei der beanstandeten Werbung bereits im Jahr 2010 erfüllen müssen. d ) Das von der Klägerin mit dem Unterlassungshauptantrag erstrebte einschränkungslose Verbot der Werbung mit der Angabe "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" reicht allerdings insoweit zu weit, als die Werbung mit di e- ser Angabe nach Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht schlechthin ve r- boten werden kann. Zwar ist der gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung vorliegend keine in den Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltene spezielle gesund heitsbez o- gene Angabe beigefügt. Dies ist jedoch unschädlich, weil diese Listen im Jahr 2010 noch nicht erstellt waren. Solange die Listen noch nicht existieren, kann die Verwendung dem Art. 10 Abs. 3 der Verordnung unterfallender gesun d- heitsbezogener Angab en nicht unter Hinweis auf eine fehlende Beifügung einer speziellen gesundheitsbezogenen Angabe untersagt werden (vgl. BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 12 bis 15 Vitalpilze). In diesem Zusammenhang kann weiter offenbleiben, ob die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgestellten allgemeinen Anforderungen auch für Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung zu beachten sind. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass diese Anforderungen im Streitfall nicht erfüllt sin d, ohne dass die Revisionserwiderung hiergegen etwas erinnert. Der Senat ist deshalb in seinem Vorlagebeschluss davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Kapitels II der Verordnung erfüllt sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 189 Rn. 10 f. Monsterbacke I). A n dieser Beurteilung hat sich nichts geändert. Damit erweist sich die Revision als b e- 38 39 - 21 - gründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht der Klage mit dem Unterlassungshauptantrag stattgegeben hat. e) Dagegen ist die Sache hinsichtlich der Hilfsanträge noch nicht zur Endentscheidung reif und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). aa) Mit den zulässigerweise in der Revisionsinstanz verfolgten Hilfsa n- trägen grei ft die Klägerin einen Verstoß gegen die Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf. Allerdings ist es grun d- sätzlich nicht zulässig, die Klage im Revisionsrechtszug zu ändern. Ausnahm s- weise kann ein im Revisionsverfahren erstmals gestellter Hilfsantrag aber z u- lässig sein, wenn es sich lediglich um eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags handelt und der zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter bereits gewürdigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1988 II ZR 3 24/87, BGHZ 104, 374, 383; BGH, Urteil vom 1. April 1998 XII ZR 278/96, NJW 1998, 1857, 1860). Die Hilfsanträge, mit denen die Klägerin kein Schlechthinverbot, sondern nur ein Verbot wegen Verletzung der Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Vero rdnung (EG) Nr. 1924/2006 beansprucht, sind eine modifizierte Ei n- schränkung des Hauptantrags. Allerdings ist der den Hilfsanträgen zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter noch nicht gewürdigt. Das ist jedoch u n- schädlich. Die Klägerin hatte schon in de n Tatsacheninstanzen ihren Anspruch auf eine Verletzung der Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Veror d- nung (EG) Nr. 1924/2006 gestützt, ohne dass sie gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen worden ist, ihren Antrag entsprechend anzupassen. Nach der S e- natsrechtsprechung führt in einem solchen Fall die zu weite Fassung des Unte r- lassungsantrags nicht zu seiner Abweisung; vielmehr gebieten bei erstmals in der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gericht s- verfahren, dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gel e- 40 41 - 22 - genheit zu geben, den insoweit bestehenden Bedenken durch eine angepasste Antragsform Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Jan uar 2014 I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 49 = WRP 2014, 424 ). Muss dem Kläger Gelegenheit gegeben werden, seine Anträge im Berufung s- rechtszug neu zu fassen, ist er nicht gehindert, diese Änderung schon im Rev i- sionsrechtszug vorzunehmen. bb ) Die von der Klägerin gestellten Hilfsanträge sind hinreichend b e- stimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat mit der Wendung "wenn dies geschieht wie in der nachfolgend eingeblendeten Anlage K 1" hi n- reichend deutlich gemacht, dass sie k ein Verbot im Umfang des Wortlauts des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erstrebt . V ielmehr hat sie sich mit ihrem Unterlassungsbegehren an der konkret bea n- standeten Aufmachung des Produkts der Beklagten mit den fehlende n Hinwe i- se n gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. a bis d der Verordnung EG Nr. 1924/2006 orientiert. Da durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Verle t- zungshandlung in den Hilfsanträgen zudem kein Streit über die Reichweite des Verbots bestehen kann, ste ht der Bestimmtheit der gestellten Hilfsanträge nicht entgegen, dass diese auch den Wortlaut der Regelung des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 direkt oder in allenfalls geringfügig abgewa n- delter Formulierung enthalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 16 = WRP 2007, 775 Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urteil vom 5. Oktober 2010 I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 10 = WPR 2011, 576 Verbotsantrag bei Telefonwerbung; Urteil vom 6. Ok tober 2011 I ZR 117/10, GRUR 2012, 407 Rn. 15 = WRP 2012, 456 D elan; Urteil vom 2. Februar 2012 I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 16 = WRP 2012, 1222 Triben u ronmethyl). cc ) D as Berufungsgericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus folg e- richtig - zu der Frage, inwieweit die Beklagte Informationen im Sinne von Art. 10 42 43 - 23 - Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu machen hatte, ebenso wenig Feststellungen getroffen wie zuvor schon das Landgericht . Es wird die in dieser Hinsicht gebotenen Feststellung en daher in der wiedereröffneten Berufung s- instanz nachzuholen haben. 4 . D i e Revision der Beklagten ist schließlich auch insoweit begründet, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den von der Klägerin ge l- tend gemachte n Anspruch auf Ersat z pauschale r Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bejaht hat. D ie von der Klägerin ausgesprochene Abma h- nung war nicht berechtigt. I n de m Abmahnschreiben vom 10. November 2009 hat die Klägerin lediglich geltend gemacht, das Zutatenverzeichnis auf der Ve r- packung des Produkts "Monsterbacke " entspreche nicht den Erfordernissen nach § 3 Abs. 3 LMKV , und de r Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch ! " stelle eine im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB aF irreführende Lebensmittelwerbung dar . Da s Abmahnschreiben versetzte die Beklagte damit nicht in die Lage, den vermeintlichen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Ver or d- nung (EG ) Nr. 1924/2006 zu erkennen (vgl. Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 17 und 36; MünchKomm.UWG/Ottofülling, 2. Aufl., § 1 2 Rn. 38 f., 42 und 137). III. In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des gegebenenfalls in dieser Hinsicht noch zu ergänze n- den Sachvortrags der Parteien zu prüfen haben, inwieweit die Beklagte Info r- mat ionen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hätte geben müssen . D abei wird es zu berücksichtigen haben, dass ein Lebensmittelunternehmer, der gesundheitsbezogene Angaben über 44 45 - 24 - ein Lebensmittel macht, dessen Wirkun gen auf die Gesundheit in eigener Ve r- antwortung kenne n und somit über die von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung g e- forderten Informationen verfügen muss (EuGH, GRUR 2014, 587 Rn. 43 Ehrmann). Dementsprechend trä gt die Beklagte die Darlegungs - und Bewei s- last d afür, dass sie zumindest in bestimmter Hinsicht keine entsprechenden Hinweise zu geben hatte . Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.05.2010 - 34 O 19/10 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.02. 2011 - 2 U 61/10 -
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