BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 361/12 Verkündet am: 11. Juli 2013 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ÜGRG § 23 Satz 1; GVG §§ 198 ff; MRK Art. 35 Abs. 1 Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom 24. November 2011 (BGBl. I S . 2302) hinsichtlich eines bereits abgeschlo s senen (überlangen) Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Individualbeschwerde des Betroffenen anhängig, so kommt nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 23 Satz 1 ÜGRG eine Entschäd igung gemäß §§ 198, 199 GVG nur dann in Betracht, wenn die B e- schwerde in zulässiger Weise erhoben worden, also insbesondere die Sechs - Monats - Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK gewahrt worden ist. BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12 - OLG Celle - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herr - mann, Wöstmann, Hucke und Mayer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Ziv ilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 2012 wird zurückg e- wiesen . Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen der aus seiner Sicht una n- gemessen lan ge n Dauer eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens auf in A n- spruch. Das Verfahren wurde aufgrund einer Strafanzeige von der Staatsa n- waltschaft H . wegen Betrugs am 14. A pri l 1994 einge leitet und am 13. August 2002 nach § 170 Abs. 2 StPO einge stellt . Wegen der Länge dieses Ermittlungsverfahrens erhob der Kläger im Jahr 2006 eine Amtshaftung sklage gegen das beklag te Land, die mit Berufungsentscheidung vom 29. Dezember 2010 rec htskräftig abgewiesen wurde . Dage gen wandte er sich mit einer Ve r- 1 - 3 - fassungsbeschwerde , die vom Bundesverfassungsge richt mit am 13. Mai 2011 zugestellten Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen wurde . Der Kläger reichte am 11. November 2011 eine Indiv idualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) ein und r ügte die Verletzung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK wegen der Dauer des gegen ihn geric h- teten Ermittlungsverfahr ens. Am 1. Juni 2012 erhob er, gestützt auf §§ 198, 199 GVG, gegen das beklagte Land Klage auf Zahlung einer angemessenen En t- schädigung. Der EGMR erklärte seine Beschwerde unter dem 19. Juli 2012 für unzuläs sig und verwies den Kläger auf die Notwendigkeit der Ausschöpfung des mit dem am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermit t- lungsverfahren geschaffenen Rechtsbehelfs. Das Oberlandesgericht hat die Entschädigungsk lage abgewie sen. Mit der von der Vorinstanz zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen A n- spruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 2 3 4 - 4 - I . Das Oberlandesgericht hat einen Entschädigungsa nspruch des Klägers aus § 199 Abs. 1 GVG i.V.m. § 198 GVG verneint: Zwar komme ein solcher Anspruch nach Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch für zum Zei t- p unkt seines Inkrafttreten s am 3. Dezember 2011 bereits abgeschlos sene Ve r- fahren, hier das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, in Betracht. Nach dem Sinn und Zweck d ies er Übergangs regelung seien jedoch nur solche bereits b e- endete n Verfahren von dem Anwen dungsbereich des Gesetzes umfasst, deren Dauer zu diesem Zeitpunkt Gegenstand einer zuläs sig erhobenen Beschwerde beim EGMR gewesen sei oder noch habe werden können. Dies sei vorliegend nicht der Fall , denn der Kläger habe wegen der Dauer des bereits im Ja hr 2002 abgeschlosse ne n Ermittlungsver fahren s erst am 11. November 2011 eine B e- schwerde erhoben , die aber wegen offensichtlicher Nichteinhaltung der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK (sechs Monate nach Abschluss des beanstandeten Verfahrens) unzuläs sig und des halb ohne Aussicht auf Erfolg gewesen sei. Der Gesetzgeber habe deutlich zum Ausdruck gebracht , dass gerade im Hinblick auf diese Frist das bean standete Verfahren nicht länger als sechs Monate vor Geltung des neuen Entschädigungsgesetzes abgeschlossen gewe sen sein dü r- fe. E ntgegen d er Auffassung des Klägers stelle v orlie gend die Beendigung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Jahr 2002 den maßgeblichen Zei t- punkt für den Beginn de r Frist für eine derartige Beschwerde dar , nicht aber die rechtskräftig e Abwei sung seiner Amtshaftungsklage und die Entscheidung über die von ihm erhobene Verfassungsbe schwerde . 5 - 5 - II. Dies hält den Angriffen der Revision stand. Die Entschädigungsklage ist zu Recht abgewiesen worden . Denn d ie auf eine Entschädigung wegen üb e r- langer Verfahrensdauer gerichteten Vorschrif t en des § 199 Abs. 1 in Verbi n- dung mit § 198 GVG fin den im Streitfall keine Anwendung . D as gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren war zum Zei t- punkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtss chutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom 24. November 201 1 (BGBl. I S. 2302 ) am 3. Dezember 2011 bereits beendet . E in Entschädigungsanspruch kommt bei vor dem Tag des Inkrafttretens bereits abgeschlosse nen Verfahren nur in Betracht , wenn die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Art. 23 ÜGRG erfüllt sind . Dies ist vorliegend nicht der Fall. 1. Das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren war bereits im Jahr 2002 mit der Einstellung des Strafv erfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO abg e- schlos sen . Zwar entfaltet die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keine Sper r- wirkung und ein Strafklagever brauch tritt nicht ein, so dass die Wiederaufnahme der Ermittlungen sowie die Erhebung der öffentlichen Klage bis zum Eintritt der Verjährung möglich bleiben . D er maßgebliche Zeitraum auch für die Berec h- nung der Dauer des Verfahrens ist jedoch beendet, wenn nicht länger ang e- nommen werden kann, dass der Beschuldigte ernsthaft betroffen ist, wie dies bei der Einstellung nach § 170 Abs . 2 StPO der Fall ist (vgl. Meyer - Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 196, 197). 6 7 8 - 6 - 2. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜGRG finden die ve r- fahrensrechtlichen und materiell - rechtlichen Regelungen der §§ 198 bis 201 GVG auch auf Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 bereits anhängi g waren, sowie bei solchen abgeschlosse ne n Verfahren , deren Dauer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Gegenstand von a n- hängigen Beschwerden beim EGMR ist oder noch werden kann. Die Vorau s- setzung en dieser Übergangsbestimmung sind im Streitfall nicht erfüllt , weil die beim EGMR eingelegte Beschwerde die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht gewahrt hat . a) Der Kläger hatte zwar am 11. November 2011 und damit noch kurz vor Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes eine auf die Dauer des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens gerichtete Individualbeschwerde beim E ur o- päischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben . Auch wenn damit eine B e- schwerde for mal anhängig gewesen ist , war sie j edoch offensichtlich verfristet und hatte deshalb auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen En t- schädigungsgesetzes keine Aussicht auf Erfolg . Denn das Verfahren, das G e- genstand der Beschwerde war und wegen dessen Dauer d er Kläger nunmehr Entschädigung verlangt, war länger als sechs Monate vor Eingang der B e- schwerde abgeschlosse n . Nach Art. 35 Abs. 1 EMRK kann sich der EGMR mit einer Beschwerde nur befassen, wenn sie innerhalb dieser mit der endgültigen innerstaatlichen Entsc heidung beginnenden Frist eingelegt worden ist . Der G e- richtshof ist dabei an diese Frist gebunden und kann davon nicht absehen (vgl. Leit faden des EGMR zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Indiv idualb e- schwerde 2011, S. 20 Nr. 69). 9 10 - 7 - aa) Die Frist b eginnt mit Zustellung der oder Kenntnisnahmemöglichkeit von der die Rechtswegerschöpfung als weiterer Voraussetzung des Art. 35 Abs. 1 EMRK begründenden letztinstanzlichen Entscheidung (EGMR, NVwZ 1999, 1325 Rn. 30 ). Außerordentliche oder verfassungsrechtl iche Rechtsbehe l- fe hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einzulegen; allerdings muss er nur die Rechtsbehelfe ausschöpfen, die sich auf die gerügten Rechtsverstöße b e- ziehen und zugleich verfügbar, angemessen und wirksam sind (vgl. EGMR, NVwZ 2013, 47 Rn. 35 ). Zwar konnte vor Inkrafttreten der §§ 198 ff GVG in la u- fenden Strafverfahren die überlange Verfahrensdauer grundsätzlich mit einer Verfassungsbes chwer de beanstan det werden. Nach Abschluss des Verfahrens kam jedoch eine solche Möglichkeit nicht mehr in Betracht . Insbesondere kon n- te (auch) auf dem Wege einer Verfassungsbeschwerde eine angemessene Wiedergutmachung für die Verletzung des Gebots der angemessenen Frist in keinem Falle erreicht werden (vgl. EGMR , NJW 2006, 2389 Rn. 105 f sowie EGMR, Urteil vom 13. November 2008, Individualbeschwerde Nr. 26073/03, Rn . 57, 59 ; Me yer - Ladewig, aaO , Art. 13 Rn. 35). bb) Zu Recht hat das Oberlandesgericht weiter angenommen, dass es für die Einhaltung der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK und die Frage der E r- schöpfun g der innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht auf den Zeitpunkt der B e- endigung des vom Kläger angestrengten Amtshaf tungsprozesses nebst der sich anschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ankommt . Ein Amtshaftungsprozes s zählt nicht zu den vor einer Individualb eschwerde auszuschöpfenden Rechtsbe helfen. Der Amtshaftungsanspruch erfasst zwar auch Fälle pflichtwidriger Verzögerung eines Rechtsstreits oder Ermittlungsve r- fahrens und gewährt insofern einen Anspruch auf Schadensersatz. Wegen der Beschr änkung auf schuldhafte Verzögerungen und der Ausklammerung von Nichtvermögensschäden genügt dieser Anspruch aber nicht den Anforderungen 11 12 - 8 - an einen kompensatorischen Rechtsbehelf (vgl. BT - Drucks. 17/ 3802 S. 1 f, 15; Meyer - Ladewig aaO Art. 13 Rn. 42 ). Mi thin stand dem Kläger nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens kein tauglicher Rechtsbehelf gegen die Dauer des Verfahrens zur Verfügung. Abz u- stellen ist für die Fristberechnung deshalb allein auf die Verfahrenseinstellung. b) D ie blo ße (formale) Erhe bung einer Beschwerde bei dem EGMR reicht aber nicht aus , um nach §§ 198, 199 GVG in Verbindung mit Art. 23 ÜGR G e i- nen Entschädigungsanspruch für die lange Dauer abgeschlossener Verfahren zu begründen ; vielmehr muss die Beschwerde innerhalb d er Frist des A rt. 35 Abs. 1 EMRK eingelegt worden sein. aa) Auch wenn sich aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des Art. 23 ÜGRG eine solche Einschränkung nicht ergibt , ist sie entgegen der Au f- fassung der Revision dem Sinn und Zweck dieser Regelung und dem gese t z- geberischen Willen zu entnehmen. D er Gesetzesbegründung ist zu entnehmen , dass nur bei solche n abgeschlossenen überlangen Verfahren ei ne Ent schäd i- gung nach Maßgabe der §§ 198 ff GVG in Betracht kommen soll , bei denen - bezogen auf den Zeitpunkt des Inkr afttretens des Gesetzes - eine nach Art. 35 Abs. 1 EMRK zulässige Beschwerde beim EGMR bereits erhoben wurde oder noch erhoben werden kann. Denn mit der Übergangsregelung sollen weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland verhindert und der Geric htshof entlastet werden. Dieser Zielsetzung würde es zuwiderlaufen, wenn mit der Ei n- legung verfristeter Individualbeschwerden der Weg für eine innerstaatliche En t- schädigung wegen unangemes sener Dauer bei längst abgeschlossenen - hier : mehr als neun Jah re - Verfahren geebnet werden könnte . Dass mit der von der Revision vertretenen Auffassung die gesetzgeberische Intention unterlaufen 13 14 15 - 9 - würde, wird auch daran deutlich, dass im Gesetzentwurf der Bundesregierung der ausdrücklich e Hinweis enthalten ist , dass der V erfahrensabschluss nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf , da die Beschwerde frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK sechs Mona te betrage (vgl. BT - Druck s. 17/3802 S. 31 zu Art. 22 des Entwurfs = Art. 23 ÜGRG ). Diesem Zweck entsprechend soll en die jenigen Altv erfahren aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausfallen, bei d e- nen eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland auch nach der vor I n- krafttreten des Gesetzes geltenden Rechtslage durch den EGMR ausge schlo s- sen war, weil die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht eingehalten war. Art. 23 Ü GR G versteht sich da her unter Einbezie hung dieser Zulässigkeitsvorausse t- zun g (vgl. LAG Sachsen, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 1 O a 2/12, juris Rn. 7; LSG Baden - Württemberg, Urteil e vom 21. November 2012 - L 2 SF 436/12 E K, juris Rn. 66 und vom 20. Februar 2013 - L 2 SF 1495/12 EK, BeckRS 201 3 , 67112 Rn. 37 f , 43 ; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. August 2012 - 23 SchH 5/12 EntV, juris, Rn. 3; BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL, B eckRS 2013, 69771 , juris Rn. 12; LSG Hessen, NZS 2013, 47 2, 475 f Rn. 6; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 198 Rn. 5 7 ; Ott in Steinbeiß - Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfa hren, 2013, Art. 23 ÜGRG Rn. 7 ; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei ü berlangen Gerichts - und Ermittlungsverfah ren, 2013, Art. 23 ÜGRG Rn. 2 ; Heine, MDR 2012, 327; Söhngen, NZS 2012, 493, 497; Wenner, Soz iale Sich erheit 2012, 32, 35; a.A. LSG Sachsen - Anhalt, Urteil vom 29. November 2012 - L 10 SF 5/12 ÜG, juris Rn. 186, 187) . bb ) Dieser Beurteilung steht der von der Revision in den Vordergrund gestell te Umstand nicht entgegen, dass die Übergangsregelung in der u r- sprün g lichen Fassung des Gesetzentwurfs ( vgl. BT - Drucks. 17/3802 S. 14 , d a- mals noch Art. 22 ) im Laufe des Ges etzgebungsverfahrens dahin ergänzt wu r- 16 - 10 - de , dass d ie Klage für abgeschlossene Verfahren spätestens an dem Tag er - hoben werden muss, der sechs Monate nach Inkra fttreten des Gesetzes liegt (BT - Drucks. 17/7217 S. 21, also am 3. Juni 2012, vgl. BGBl. 2011 I S. 2 312) . Damit sollte sichergestellt werden, dass bei Altverfahren für Betroffene ebenso wie im Fall des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG eine einheitliche Überlegungsfrist von sechs Monaten gilt, in der sie über die Erhebung einer Entschädigungsklage entscheiden könn en (vgl. BT - Drucks. 17/72 17 S. 30, 31 ; Ott aaO Art. 23 ÜGRG Rn. 9 ). Keineswegs sollte n damit die Voraussetzungen für die Erhebung einer Be schwerde vor dem EGMR als ent behrlich angesehen werden . Im Gegenteil belegt der Umstand, dass das angegebene Datum 3. Juni 2012 sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes liegt, dass der Gesetzg e- ber nach wie vor die Fristenregelung des Art. 35 Abs. 1 EMRK im Blick hatte. Dies wird darüber hinaus durch die in Art. 23 ÜGRG enthal tene weitere Vorau s- setzu ng bestätigt , wo nach die Möglichkeit bestehen muss, eine Beschwerde noch anhängig zu ma chen; diese Möglichkeit besteht nur, soweit der B e- schwerdeführer die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK wahren kann. cc ) Die Richtigkeit der vom Senat vorgenommenen Ausl egung des Art. 23 ÜGRG wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dadurch in Frage gestellt , dass der EGMR die Beschwerde des Klägers wegen Nichte r- schöp fung des (neuen) innerstaatlichen Rechtsbe helfs für un zulässig erklärt und ihm mitgeteilt hat, er könne sich nach Abschluss eines solchen Verfahrens erne ut mit einer Beschwerde an den Gerichtshof wenden. Dieser Umstand ist für die Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 23 ÜGRG ohne Aussag e- kraft . Insbesondere lässt die Entscheidung des EGMR nich t darauf schließen , dass sich der Ge richtshof mit dem Inhalt d ies er Übergangsregelung und den darin vorgesehenen Einschränkungen sowie dem Sinn und Zweck dieser B e- stimmung näher befasst hat. 17 - 11 - Seit der Entscheidung über die Individualbeschwerde Nr. 6978 9/01 (Brusco ./. Italien , ECHR 2001 - IX ) vom 6. Sep tember 2001 stellt der Gerichts hof in den Vorder grund, dass nach Einführ ung ein er neuen innerstaatlichen En t- schädigungsregelung diese zunächst geltend zu machen und auszuschöpfen sei. Dabei hat er für das d eutsche Recht in der Individualbeschwerde sache Nr. 53126/09 vom 29. Mai 2012 (NVwZ aaO S. 48 Rn. 43 ) wie auch in verschied e- nen anderen Verfahren (Entscheidungen vom 10. Juli 2012, Individualb e- schwerden Nr. 27366/07 u.a. sowie 64208/11 u.a. ) der Tatsache be sondere Be - deutung beigemessen, dass der Beschwerdeführer nach dem neuen Entsch ä- digungsgesetz berechtigt sei, seine Ansprüche gemäß den Übergangsbesti m- mungen zu diesem Gesetz vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu m a- chen, und dies den Willen des Ges etzgebers widerspiegele, den Personen, die vor Inkrafttreten des Rechtsschutzgesetzes Beschwerde vor dem Gerichtshof erhoben hatten, auf innerstaatlicher Ebene Wiedergutma chung zu leisten. Di e- se allgemeinen Ausführungen erlauben jedoch nicht den Schluss, d ass der EGMR bei diesen Entscheidungen die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 198 ff GVG und insbesondere des Art. 23 ÜGRG einer eingehenden Prüfung unterz o- gen hat. Dem steht schon entgegen, dass der Gerichtshof stets zum Aus druck gebracht hat , dass es bei Ei nführung eines Rechtsbehelfs, mit dem eine En t- schädigung verlangt werd en kann, wichtig sei , dass die nationalen Instanzen als erste und ohne Verzögerung solche Anträge prüften, weil sie besser in der Lage seien, den für die Entscheidung erheblichen Sachver halt festzustellen und die Höhe der Entschädigung zu berechnen ( NVwZ aaO ). 18 - 12 - Der an den Kläger gerichte te Hinweis des EGMR vermag daher keine n Aufschluss darüber zu geben , ob die §§ 198, 199 GVG nach der Übergangsr e- gelung des Art. 23 ÜGRG auch im Falle einer Versäumung der Sechs - Monats - Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK zum Zuge kommen können . Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Mayer Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 24.10.2012 - 23 SchH 10/12 - 19
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