BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 36/13 Verkündet am: 13. März 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CMR Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Wird ein Unterfrachtführer von dem ihn beauftragenden Hauptfrachtführer im Wege eines Rückgriffs aus dem Unterfrachtvertrag auf Schadensersatz in A n- spruch genommen, bestimmt sich der Ort der Übernahme des Gutes im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR danach, wo der Unterfrachtführer das Frachtgut übernommen hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. November 2008 I ZR 70/06, TranspR 2009, 26). BGH, Urteil vom 13. März 2014 - I ZR 36/13 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 13. März 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberla n- desge richts Hamm vom 31. Januar 2013 wird auf Kosten der Kl ä- gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein Verkehrshaftungsversicherer mit Sitz in den Niederla n- den , nimmt das ebenfalls in den Niederlanden ansässige Transportunt erne h- men vor dem Landgericht Münster wegen des Verlustes von Transportgut im Wege eines Rückgriffs auf Schadensersatz in Anspruch. Die M . AG in Essen beauftragte das in Köln ansässige Speditions - unternehmen D . im April 2008 zu festen Kost en mit dem Transport von Notebooks von Ennigerloh/Deutschland nach Großbritannien. D . gab den Auftrag an das niederländische Frachtunternehmen W . weiter. Dieses holte einen Teil des Gutes in Ennigerloh ab und brachte es zu ihrem in Rije n / Nie derlande gelegenen Lager. Mit der Weiterbeförderung nach Großbritannien beauftragte W . die Beklagte. Bei der Entladung des Gutes in Großbritan - nien sollen nach der Darstellung der Klägerin 120 Notebooks gefehlt haben. 1 1 1 2 2 2 - 3 - W . wurde deshalb v or dem Landgericht Münster im We ge eines Rückgriffs von dem Verkehrshaftungsversicherer D . erfolgreich auf Schadensersatz in Höhe von 66.415,60 (Urteil vom 6. März 2009 22 O 128/08). Der Beklagten wurde in d ies em Rechtsstreit von W . der Streit verkündet. Die Klägerin hat behauptet, als Verkehrshaftungsversicher er von W . zum Ausgleich der titulierten Forderung insgesamt 76.185,70 gezahlt zu haben . Nach niederländischem Recht finde ein Übergang des Schadensersat z- anspruchs auf den Haftpflichtversicherer statt. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich daraus, dass das abhanden gekommene Gut ursprünglich in Deutschland übernommen worden sei. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 96.798,60 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, e s sei systemfremd, für Streitigkeiten aus einem Transportvertrag zwischen zwei niederländischen Parteien mit einem Übernahmeort des Gutes in den Niederlanden und einem Ablieferu ngsort in Großbritannien die Zuständigkeit deutscher Gerichte anzunehmen. Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte durch Zwischenurteil bejaht. Das Berufungsgericht hat sie verneint und die Kl a- ge als unzulässig abgewi esen (OLG Hamm, TranspR 2013, 295 = RdTW 2013, 366). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 3 3 4 4 4 5 5 5 6 6 6 7 7 7 8 8 8 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und demzufolge die Klage als unzulässig abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt: Der zwischen W . und der Beklagten geschlossene Transportvertrag unterli ege zwar dem Anwendungsbereich der CMR. Die internationale Zustä n- digkeit deutscher Gerichte ergebe sich im Streitfall jedoch nicht aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR. Mit dem "Ort der Übernahme des Gutes" im Si n- ne der genannten Vorschrift sei im Verhä ltnis zwischen W . und der Be - klagten nicht der Übernahmeort des Gesamttransports in Ennigerloh , sondern der Übernahmeort durch die beklagte Unterfrachtführerin in R ijen in den Niede r- landen gemeint. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtet e Revision der Klägerin ist unb e- gründet. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht wegen f ehlender inte r- nationale r Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass a uf den Streitfall die Vorschriften der CMR zur Anwendung kommen. Sowohl der G e- samttransport von Deutschland nach Großbritannien als auch die von der B e- klagten durchgeführte Beförderung von Rijen in den Niederlanden nach Gro ß- britannien unterliegen dem Anwen dungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. Gemäß Art. 1 gilt das Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Über nahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Sta a- ten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Dies e Vorausse t- 9 9 9 10 10 10 11 11 11 12 12 12 - 5 - zungen sind im Streitfall erfüllt. Alle drei fraglichen Staaten sind Vertragsstaaten der CMR (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 6 aE). Die jeweil i- gen Übernahme orte und der Ablierferungs ort des Gutes liegen auch in unte r- schiedlichen Staaten. 2. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die internationale Z u- ständigk eit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Münster im Streitfall nicht aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR. a) Nach der genannten Vorschrift kann der Kläger wegen aller Streitigke i- ten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung die Ge richte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Die Zuständigkeitsregelung gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR gilt sowohl für vertragliche als auch für außerve r- tragl iche Ansprüche, etwa aus Delikt, sofern sie mit der Güterbeförderung in einem sachlichen Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2001 I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 = VersR 2002, 213 ; Urteil vom 20. November 2008 I ZR 70/06, TranspR 2009, 26 Rn. 19 = VersR 2009, 807). Nach der Rechtsprechung des Senats kommen die Zuständigkeitsreg e- lungen des Art. 31 Abs. 1 CMR grundsätzlich auch dann zur Anwendung, wenn ein (weiterer) Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson (Art. 3 CMR) des Haup t- frachtf ührers von dessen Auftraggeber oder vo m Rechtsnachfolger des Au f- traggebers wegen Verlusts oder Beschädigung des Transportgutes aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Maßgeblich ist dann der G e- samtbeförderungsvertrag, da dieser die Grundla ge für die vo m Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger geltend gemachten Ersatzansprüche bildet. Als Ort der Übernahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR ist in einem solchen Fall in der Regel nicht der Ort der Übernahme des Gutes durch 13 13 13 14 14 14 15 15 15 - 6 - den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Beförderung a n- zusehen (BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 20). b) Die im Streitfall gegebene Fallgestaltung ist nicht mit derjenigen ve r- gleichbar, über die der Senat in der Revisionssache I ZR 70/06 mit Urteil vom 20. November 2008 (TranspR 2009, 26) entschieden hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in einem maßgeblichen Punkt von der dort zugrundeliege n- den Fallkonstellation. aa) In jenem Fall wurde der beklagte Unterfrachtführer als Hilfsperson (Art. 3 CMR) des Hauptfrachtführers von dem Rechtsnachfolger, einem Tran s- portversicherer, des Ursprungsversenders (= Auftraggeber des Hauptfrachtfü h- rers) wegen Beschädigung von Transportgut aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Gr undlage für die direkte Inanspruchnahme des Unte r- frachtführers durch den Auftraggeber des Hauptfrachtführers oder dessen Rechtsnachfolger war der Gesamtbeförderungsvertrag, den der Ursprungsve r- sender mit dem Hauptfrachtführer geschlossen hat, und nicht das Vertragsve r- hältnis zwischen dem Haupt/Unterfrachtführer und einem (weiteren) Unte r- frachtführer (BGH, TranspR 2001, 452; TranspR 2009, 26 Rn. 18). Da der Gesamtbeförderungsvertrag die Grundlage für die Geltendm a- chung von Ersatzansprüchen gegen den Unterfrachtführer bildet, ist als Ort der Übernahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum in der R e- gel nicht der Ort der Übernahme des Gutes durch den Unterfrachtführ er, so n- dern der Abgangsort der gesamten Beförderung anzusehen (BGH, TranspR 2001, 452; TranspR 2009, 26 Rn. 20; OLG Köln, TranspR 2004, 359, 361; ö sterr . OGH, TranspR 2000, 34 f.; MünchKomm.HGB/Jesser - Huß, 2. Aufl., Art. 31 CMR Rn. 22; Boesche in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Art. 31 CMR Rn. 10; Demuth in Thume, CMR, 3. Aufl., Art. 31 Rn. 26; Herber/ 16 16 16 17 17 17 18 18 18 - 7 - Piper, CMR, Art. 31 Rn. 4, 6; aA Koller, Transportrecht aaO Art. 31 CMR Rn. 4; ders., TranspR 2002, 133, 136). Für diese Sichtweise spricht vor allem der U m- stand, dass sie es den am Frachtvertrag beteiligten Personen ermöglicht, auch mehrere aus ein und demselben Beförderungsvertrag herrührende Rechtsstre i- tigkeiten vor den Gerichten eines Staates abzuwickeln (BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 23 mwN). Im Falle der Verneinung eines einheitlichen Gerichtsstandes für eine Klage gegen den Hauptfrachtführer und weitere Unter frachtführer , zu d e- nen seitens des Absenders oder Empfängers des Gutes keine Vertragsbezi e- hungen best eh en, müsste, wie sich aus Art. 28 Ab s. 2 CMR ergibt, das nur mit der außervertraglichen Haftung des (jeweiligen) Unterfrachtführers befasste Gericht gegebenenfalls auch die Vorschriften der CMR berücksichtigen und anwenden. Denn nach dieser Vorschrift kann sich ein Unterfrachtführer, für den der Hauptfrachtführer gemäß Art. 3 CMR haftet, auf die Bestimmungen des Übereinkommens berufen, die die Haftung des Hauptfrachtführers ausschließen oder begrenzen, wenn gegen ihn Ansprüche aus außervertraglicher Haftung für Verlust oder Beschädigung des G utes erhoben werden. Ein derartiges Ergebnis liefe zum einen dem Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR zuwider, Streiti g- keiten aus einer der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderung auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken, und würde zu m anderen die Gefahr divergierende r Gerichtsentscheidungen über ein und denselben L e- benssachverhalt in sich bergen (BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 23). bb) Im Streitfall wird die Beklagte anders als in den Fällen, die Gege n- stand der Senatsentscheidu ngen vom 31. Mai 2001 (TranspR 2001, 452) und 20. Novembe r 2008 (TranspR 2009, 26) waren von dem Rechtsnachfolger ihres unmittelbaren Vertragspartners im Wege einer Rückgriffsklage wegen Ve r lustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klägerin macht gegen die Beklagte ausschließlich frachtvertr agliche Ansprüche geltend. Der Frachtvertrag z wischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten weist keine unmittelbaren Berührungspunkte zum ursprün g- 19 19 19 - 8 - lichen Über nahme ort des G utes in Ennigerloh in Deutschland auf. Der Frach t- vertrag, aus dem die Klägerin die Ansprüche gegen die Beklagte herleitet, wu r- de von zwei in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen geschlo s- sen. Die Beklagte hat das Gut auch in den Niederlanden zur Beförderung nach Großbritannien übernommen. Bei einer derartigen Fallgestaltung besteht auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR kein B e- dürfnis, auf den ursprünglichen Abgangsort in Ennigerloh als Ort der Überna h- me des Gut es im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR abzustellen. Übernahmeort ist bei der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung vielmehr der Ort, an dem die Beklagte das Gut von ihrem direkten Vertragspartner zur B e- förderung übernommen hat (vgl. OLG Hambu rg, Urteil vom 17. Juli 2008 6 U 226/07, unveröffentlicht; MünchKomm.HGB/Jesser - Huß aaO Art. 31 CMR Rn. 22; Koller, TranspR 2000, 152; aA ö sterr. OGH, TranspR 2000, 34). Hierfür spricht zunächst, dass der Unterfrachtvertrag, aus dem die A n- sprüc he hergeleitet werden, die größte Nähe zu dem in diesem Vertrag vorg e- sehenen Übernahmeort und nicht zu dem Abgangsort des Hauptvertrags au f- weist. Es kommt hinzu, dass der Hauptfrachtführer den von ihm unterzeichn e- ten Frachtbrief wie auch im Streitfall oftmals nicht an den Unterfrachtführer weitergibt, sondern im Zusammenhang mit der Übergabe des Gutes an den Unterfrachtführer einen neuen Frachtbrief ausstellt, in dem der Hauptfrachtfü h- rer als Absender erscheint und als Ort der Übernahme derjenige Ort au sgewi e- sen ist, an dem der Unterfrachtführer das Gut selbst übernommen hat (vgl. Ko l- ler, Transportrecht aaO vor Art. 34 CMR Rn. 3; MünchKomm.HGB/ Jesser - Huß aaO Art. 34 CMR Rn. 7; Schmid in Thume aaO vor Art. 34 Rn. 3). Unterfrach t- führer, die im Verlaufe de r Beförderung das Gut übernehmen, wissen daher nicht ohne weiteres, wo der Transport seinen Ausgang genommen hat. Der U n- terfrachtführer schuldet grundsätzlich nur demjenigen Unternehmen Regress, mit dem er einen Frachtvertrag geschlossen hat. Dem Auftragge ber des Unte r- frachtführers ist aber anders als dem Ursprungsversender in aller Regel b e- 20 20 20 - 9 - kannt, an welchem Ort der Unterfrachtführer das Gut zur B eförderung übe r- nommen hat. Dem klagenden Hauptfrachtführer bereitet es dann keine unz u- mutbaren Schwierigkeit en, den richtigen Gerichtsort für eine Regressklage g e- gen den Unterfrachtführer festzustellen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2008 6 U 226/07, unveröffentlicht). Der R egress nehmende Hauptfrachtführer ist daher nicht in gleichem Maße schutzbedürft ig wie der Auftrag geber des G e- samttransports , der auf die Einschaltung eines Unterfrachtführers und den im Unterfrachtvertrag vorgesehenen Übernahmeort anders als der Hauptfrach t- führer regelmäßig keinen Einfluss hat . III. Danach ist die Revis ion der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Schwonke Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 16.02.2012 - 112 O 18/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.2013 - I - 18 U 48/12 - 21 21 21
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