BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 36/14 Verkündet am: 12. März 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de r Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 14 Cb; EnWG § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3; BImSchG §§ 6, 13 a) Eine Enteignung ist nur für ein Vorhaben zulässig, für das die notwendigen Gestattungen und Genehmigungen vorliegen oder bei dem es zumindest keinem ernsthaften Zweifel unterliegen kann, dass etwaige erforderlic he G e- nehmigungen erteilt werden. Ist eine erforderliche Genehmigung nach dem Bu n desimmissionsschutzgesetz für den Betrieb einer Windkraftanlage erteilt aber angefochten worden, so kann einem Antrag für e i ne Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG, auch wenn die Genehmigung für sofort vollziehbar erklärt worden ist, nur stattgegeben werden, wenn die Enteignungsbehörde in eigenverantwortlicher Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass dem Vorh a- ben keine öffentlich - rechtlichen Hinde r nisse entgegenstehen. b) Die Fest stellung der Zulässigkeit der Enteignung durch die nach § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG zuständige Behörde unterliegt der (beschränkten) gerichtlichen Kontrolle. c) Zu den Anforderungen an die Feststellung der Zulässigkeit einer Entei g nung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - III ZR 36/14 - OLG Jena LG Meiningen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters , Dr. Remme rt und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. Dezember 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Betei ligten zu 1 zurückgewiesen wo rde n ist . Das Berufungsurteil wird wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beteiligten zu 1 wird das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Meiningen vom 7. März 201 2 abgeändert. Der Enteignungsbeschluss des Thüringe r Landesve r- waltungs amts vom 30. Juni 2011, Az. 140 - 1254 - 16 - 28/07 SÖM , wird aufgehoben und der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Entei g- nung vom 13. April 2007 zurückgewiesen. Die Revision der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen ein e zugunsten der Beteiligten zu 2 a usgesprochene Enteignung. Die Beteiligte zu 2 plante auf Grundstücken der Beteiligten zu 1, einer kommunalen Gebietskörperschaft, einen Windpark, der inzwischen auch erric h- tet wurde. Der Windpark liegt in einem im regionalen Raumordnungsplan Mi t- telthür ingen (Stand 1999) ausgewiesenen Vorbehaltsgebiet zur Nutzung der Windenergie. Der Windpark besteht aus acht Windkraftanlagen des Typs Vestas V 90 mit einer Höhe von 150 m und einer Leistung von jeweils 2,0 MW. Er dient der Einspeisung von Windenergie in d as Versorgungsnetz der T . Energie AG. Das Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigte am 15. Mai 2006 den Windpark immissionsschutzrechtlich und ordnete mit Bescheid vom 14. N o- vember 2006 die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung an. Die B eteiligte zu 1 hat Klage gegen die Genehmigung beim Verwaltungsgericht Weimar ei n- gereicht und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfec h- tungsklage bean tragt. Da s Begehren auf Gewährung vorläufigen verwaltung s- gerichtlichen Rechtsschutzes bl ieb in beiden Instanzen erfolglos. Die Entsche i- dung über die Hauptsache steht noch aus. Das Verwaltungsgericht Weimar hat das Verfahren über die Anfechtung der immissionsschutzrechtlichen Genehm i- gung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Baula ndverfahrens über die Enteignung ausgesetzt. 1 2 3 - 4 - Für die Realisierung des Windparks war es erforderlich, eine Zuwegung zu den einzelnen Windenergieanlagen anzulegen und Kabeltrassen zu erric h- ten. Ausgehend vom " O. Weg " waren die meist en der acht Stan d- orte zwar über unbefestigte Feldwege zu erreichen . Der während der Bauphase erforderliche Schwerlastverkehr war hierüber jedoch nicht möglich. Vielmehr mussten die vorhandenen Wege verbreitert und gefestigt werden. Betroffen w a- ren von der Trassierung insgesamt zwölf Grundstücke, die im Eigentum der Beteiligten zu 1 stehen. Ein Teil der Grundstücke ist an die Beteiligte zu 3 ve r- pachtet und wird von den Beteiligten zu 4 und 5 bewirtschaftet. Nachdem die Beteiligte zu 2 mit der Beteiligten zu 1 keine Einigung über die Nutzung der zwölf Grundstücke erzielen konnte, beantragte die Beteiligte zu 2 u nter dem 13. April 2007 bei der zuständigen Enteignungsbehörde, dem T hüringer Landesverwaltungsamt ( Beteilig ter zu 6 ), die vorzeitige Besitzeinwe i- s ung und zugleich auch die Enteignung in Form von Dienstbarkeiten zu ihren Gunsten betreffend die Zuwegung und die Kabeltrasse auf den Grundstücken. Konkret ging es darum, das zum großen Teil bereits vorhandene Wegenetz auf eine Breite von 5 m auszubauen un d in dieser Form während der Bauphase, danach aber auch dauerhaft, als Zuwegung zu den einzelnen Windkraftanlagen zu nutzen sowie 1,20 kv - Mittelspannungserdkabel mit einer Erdabdeckung von mindestens 1 m von den Anlagen zum eigenen Umspannwerk S . zu ve r- legen und nachfolgend zur dauerhaften Energiedurchleitung und Datenübertr a- g ung zu betreiben. Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit stellte als zuständige Energieaufsichtsbehörde am 18. Juni 2007 die Z u- lässigkeit der Enteign ung fest. 4 5 - 5 - In der Folge wies der Beteiligte zu 6 die Beteiligte zu 2 mit Beschluss vom 1. August 2007 mit Wirkung vom 21. August 2007 für die Baumaßnahmen Zuwegung und Kabeltrasse vorzeitig in den Besitz der Grundstücke ein. Z u- gleich wurde die sofortige Vollziehung der Besitzeinweisung angeordnet. Hiergegen beantragte die Beteiligte zu 1 die gerichtliche Entscheidung über den Besitzeinweisungsbeschluss und begehrte zugleich die Wiederherste l- lung der aufschiebenden Wirkung des Antrags. Das Landgericht lehnte das vo r- läufige Rechtsschut zbegehren ab. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hob der Baulandsenat des Thüringer Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 27. November 2007 den Beschluss des Landgerichts auf und stellte die au f- schiebende Wirkung des A ntrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den B e- sitzeinweisungsbeschluss wieder her. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen de n Besitzeinweisungsbeschluss des Beteiligten zu 6 wies das Landg e- richt zurück. Auf die Berufung des Beteiligten zu 1 hob das Oberlandesgericht mit Urteil vom 3. März 2010 den Besitzeinweisungsbeschluss auf , weil die V o- raussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung nicht vorlägen. Im Nac h- gang zu diesem Urteil ergänzte das zuständige M inisterium unter dem 23. September 201 0 auf Bitten des Beteiligten zu 6 seine Ausführungen im Schreiben vom 18. Juni 2007; es hielt an seiner rechtlichen Würdigung fest, dass die Enteignung zulässig sei. Am 30. Juni 2011 hat der Beteiligte zu 6 den streitgegenständlichen En t- eignu ngsbeschlu ss erlassen. Unter Nummer 1 ist bestimmt, dass in dem Zei t- punkt, der in der Ausführungsanordnung zu dem Enteignungsbeschluss b e- stimmt werden würde, auf Teilflächen der Grundstücke der Beteiligten zu 1 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit folgenden In halts zugunsten der Beteili g- ten zu 2 bestellt wird: 6 7 8 - 6 - " Die W . O . ist berechtigt, das Grundstück zum Anlegen eines ca. 5 m breiten, befestigten We g- es zu begehen und zu befahren sowie das Grundstück auf diesem Weg zu begehen und zu befahren. Die Ausübung der Rechte aus der Dienstbarkeit kann Dritten überlassen werden. " Unter Nummer 2 ist bestimmt, dass eine weitere beschränkt persönliche Dienstbarkeit folgenden Inhalts zugunsten der Beteiligten zu 1 bestellt wird: " Die W . O . ist berechtigt, auf dem Grundstück Kabeltrassen zur Energiedurchleitung und D a- tenübertragung zu errichten, zu betreiben und zu erneuern, wobei die Kabel in einer Tiefe von ca. 1 m verlegt werden und ein Schutzstreif en von 1 m rechts und links des Kabels freizuhalten ist. Die B . P . Grundstück zur Errichtung und Wartung der Kabeltrasse zu be g e- h en und zu befahren. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, alle M aß nahmen zu unterlassen, die den B estand oder den Betrieb der installierten Energieleitung en gefährden oder beei n- trächtigen können (z.B. Bebauung oder Bepflanzung mit Bäumen) . Die Ausübung der Rechte aus der Dienstbarkeit kann Dritten übe r- lassen werden. " Für den durch die Enteignung eingetretenen Rechtsverlust ist eine En t- schädigung in Höhe von 10.812,80 g- nungsbeschluss hat die Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landgericht hat den A ntrag zurückgewiesen. Auf die Berufung de r Beteiligten zu 1 hat das Berufungsgericht den En t- eignungsbeschluss betreffend die Bestellung einer beschränkt persönliche n Wege - Dienstbar keit (Nummer 1 des Enteignungsbeschlusses) aufgehoben, den unter Nummer 3 festgesetzten Entschädigungsbetrag auf 454,30 und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. 9 10 11 - 7 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bete i- ligte zu 1 ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die in Nummer 2 des Enteignungsbes chlusses angeordnete Dienstbarkeit sbestellung bezüglich der Kabeltrassen weiter. Die Beteiligte zu 2 wendet sich gegen die teilweise Aufhebung des Enteignungsbeschlusses durch das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Die Revision der Beteiligten zu 1 hat Erfolg, die de r Beteiligten zu 2 ist zurückzuweisen . I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bede u- tung, ausgeführt: Als Rechtsgrundlage kämen für die beiden im Enteignungsb e- schluss angeordneten Enteignungsmaßnahmen n ur § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EnWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, § 7 Abs. 1 des Thüringer Enteignungsgesetz es in Betracht. An der formellen Rechtmäßigkeit des Entei g- nungsbeschlusses bestünden keine Zweifel. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG müsse bei sonstigen Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung zunächst die nach Landesrecht zuständige Behörde die Zulässigkeit der Enteignung fes t- stellen. Diese Feststellung auf der ersten Stufe, dass das Wohl der Allgemei n- heit den Entzug oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten hieran für das Vorhaben generell rechtfertige, habe das zuständige Wirtschafts - ministerium mit Bescheiden vom 18. Juni 2007 und 23. September 2010 z u- gunsten der Beteiligten zu 2 getroffen. 12 13 14 - 8 - Die Enteignung in Bezug au f das als beschränkt persönliche Dienstba r- keit ausgestaltete Geh - und Fahrrecht (Zuwegung) sei materiell rechtswidrig. Es könne sich allenfalls um ein sonstiges Vorhaben zum Zwecke der Energieve r- sorgung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG handeln. Diese Vo rschrift erfa s- se diese Enteignungsmaßnahme nicht, so dass sie ohne Grundlage erfolgt sei. Die Zuwegung könne nur dann ein sonstiges Vorhaben zum Zwecke der Ene r- gieversorgung sein, wenn die Erzeugungsanlage selbst, deren Erschließung sie diene, hierunter fa lle. Anders als das Stromleitungsnetz habe das Wegenetz nämlich keine eigenständige energieversorgu ngsrechtliche Bedeutung. Ene r- gieerzeugungsanlagen selbst unterfielen nicht dem Anw endungsbereich des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG; g egen deren Einbeziehung sprech e vor allen Dingen, dass der Enteignung für Erzeug ungsanlagen selbst nach dem mit der Energi e- wirtschaftsreform des Jahres 1998 durchgesetzten Wettbe werbsmodell auf dem Erzeugermarkt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung fehle. Die im Wettb e- werb stehende n Energieerzeuger unterlägen anders als der gemeinwohlgebu n- dene Netzbetreiber keiner Gemeinwohlbindung mehr und könn ten beziehung s- weise dürften daher nicht von einer Enteignung profitie ren . Weiterhin spreche dagegen auch , dass Windkraftanlagen einer immiss ionsschutzrechtliche n G e- nehmigung bedürften, die nur erteilt werden dürfe, wenn unter anderem die ausreichende wegemäßige Erschließung dieser Anlagen gesichert sei. Ließe man zugunsten von Windkraftanlagen zur Stromerzeugung jedoch eine Entei g- nung zu, um ü berhaupt erst eine gesicherte Erschließung zu schaffen, bedeute dies zwangsläufig, dass erst das Enteignungsverfahren die Genehmigungsf ä- higkeit des Vorhabens h erbeiführen würde und könnte. 15 - 9 - Demgegenüber finde die Enteignungsmaßnahme " Kabeltrassendiens t- barkeit " ihre Rechtfertigung in § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG. Gegen die Enteignung sei im Ergebnis aufgrund der ergänzenden Bedarfsfeststellung des Wir t- schaftsministeriums vom 23. September 2010 , die i m Enteignungsverfahren inzident zu überprüfen sei, nichts zu erinnern . Die se Bedarfsfeststel lung genüge den Anforderungen. Die Bedarfsfeststellung sei ausreichend, weil sie nicht nur an die allgemein bekannte Endlichkeit fossiler Rohstoffe anknüpfe, sondern auf den Versorgungsraum Thüringen bezogen - was eine hinrei chende räumliche Eingrenzung darstelle - konkrete Zahlen benenne, die - weil unstreitig - als Ta t- sachengrundlage für das Einschätzungsermessen feststünden. Mit einem Stromverbrauch für ganz Thüringen von 11,6 Terrawattstunden im Jahr 2006, der nur mit 4,5 Terrawattstunden im Land selbst produziert werden könne, sei die in Bezug genommene Importabhängigkeit des Freistaats in der Stromve r- sorgung der Bevölkerung plausibel dargelegt. Berücksichtige man diese I m- portnotwendigkeit auch und gerade vor dem weiter da rgelegten Hintergrund, dass der Stromverbrauch im Freistaat stetig steige, sei die auf Thüringen bez o- gene zukünftige Versorgungslücke hinreichend dargetan . Was den Aspekt der Versorgungssicher heit angehe, so habe d er W . O . nach den Fe ststellungen des Wirtschaftsministerium s das Potential einer jährlichen Lei s- tung von 35,2 MW - Stunden und sei damit in der Lage, 9.000 Haushalte im U m- kreis der Stadt W . unmittelbar und dezentral zu versorgen. Hiermit werde das Übertragungsrisi ko des ansonsten erforderlichen Stromimports r e- duziert und damit die Versorgungssicherheit erhöht und somit letztlich das Stromausfallrisiko reduziert. Dass sich das Wirtschaftsministerium in Anbetracht der Endlichkeit fossiler Brennstoffe und der im Einze lnen näher dargelegten Vorzüge der " sauberen " und " billigen " Windenergie für diese und gegen andere technisch denkbare Alternativen der Bedarfsdeckung entschieden habe, sei im 16 - 10 - Rahmen des Einschätzungsermessens nicht zu beanstanden und hinzune h- men. Die Ente ignungsmaßnahme sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe der Baulandgerichte, im Baulandverfa h- ren die der Fachgerichtsbarkeit, nämlich den Verwaltungsgerichten , vorbehalt e- ne umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der ein schlägigen Fachgenehmigu n- gen - hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Thüringer La n- desverwaltungsamts vom 15. Mai 2006 - vorwegzunehmen. Der Prüfungsu m- fang der Baulandgerichte sei deshalb jedenfalls dann, wenn wie hier eine ang e- fochtene Fachg enehmigung vorliege, deren verwaltungsgerichtliche Überpr ü- fung noch ausstehe, auf die enteignungsrechtliche Rechtsproblematik der Fachgenehmigung, wie sie aus dem Parteivortrag des Baulandprozesses folge, beschränkt. I I. Revision der Beteiligten zu 1 Die Revision der Beteiligten zu 1 hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Enteignung nach den § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 EnWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 , § 3 Abs. 1 Nr. 1, § § 4, 7 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Enteignungsge setz es (ThürEG) in Bezug auf die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zur E r- richtung und dauerhaften Nutzung der unterirdischen Kabeltrassen auf den Grundstücken der Beteiligten zu 1 zu Unrecht bejaht. 17 18 19 20 - 11 - Die Voraussetzungen für eine En teignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG liegen nicht vor. 1. Ohne Erfolg bleiben jedoch die Angriffe der Revision gegen die Au f- fassung des Berufungsgerichts, das s § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG grundsätzlich für die hier angesprochene Enteignungsmaßnahme als Gru ndlage in Betracht zu ziehen ist. Nach dieser Regelung ist die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder die Beschränkung von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist. § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG erfasst in Abgrenzung zu § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG alle Vorhaben, mit de nen typische elektrizitäts - beziehungsweise gaswirtschaftliche Funktionen unmittelbar oder mittelbar gemeinnütz ig erf üllt werden sollen (Salje , Energi e- wirtschaftsgesetz, 2006, § 45 Rn. 36). Neben den Leitungssystemen einschlie ß- lich ihrer Trägereinrichtung, die aufgrund der Leitungs - und Größenwerte nicht unter § 43 EnWG fallen, sind hiervon auch Anlagen umfasst, die für die Funkt i- onsfähigkeit des Leitungsnetzes benötigt werden, wie Gasspeicher, Maststan d- plätze, Umspannwerke und Transformatorenhäuser (Pilow in Berliner Komme n- tar zum Energierecht, 3. Aufl., § 45 Rn. 12; Theobald in Danner/Theobald, Energierecht, 81. Ergänzu ngslieferung [2014] § 45 Rn. 29). Soweit die Beteiligte zu 1 geltend macht, mit § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG seien lediglich Einrichtungen angesprochen, die mit planfestgestellten oder plangenehmigten Anlagen im Zusammenhang stehen, für welche also eine en t- eignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung bestehe, die Einrichtung aber selbst von der Konzentrat i- onswirkung der Planfeststellung nicht erfasst werde, greift dies nicht durch. In s- besondere die historische A uslegung der Norm spricht gegen die Auffassung 21 22 23 - 12 - der Beteiligten zu 1. Sowohl die Enteignungsregelung im Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451) in § 11 EnWG 1935 als auch die durch das Gesetz zur Neuregelung des En ergiewirtschaft s- rechts vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730 ) neu gefasste Folgebestimmung in § 12 EnWG 1998 ermöglichten die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Entei g- nung, soweit sie für Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich waren. Eine aus der Planfeststellung erwachsende enteignungsrechtliche Vo r- wirkung wurde nicht vorausgesetzt. Die Unterscheidung in der Enteignungsr e- gelung zwischen festgestellten und genehmigten Vorhaben und so nstigen Vo r- haben wurde erst durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnWG 2001 eingeführt. Sie erfolgte lediglich zur Ergänzung der zu gleich mit diesem Gesetz eingeführten Bestimmung des § 11a EnWG 200 1 , die erstmals für bestimmte Leitungsvorhaben ein bundeseinheitliches Zulassungsv er fahren anordnete . Eine Beschränkung der Möglichkeit, fremdes Grundeigentum zur Sicherstellung der Versorgung mit Elektrizität und Gas zu enteignen, war mit dem neu eingeführten Planfestste llungs - und Plangenehm i- gungsverfahren nicht verbunden. Enteignungen sollten sowohl für Vorhaben, für die nach § 11a EnWG 2001 ein Plan festgestellt oder genehmigt war, als auch für sonstige Vorhaben im Interesse einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung zulässig sein (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregier ung BT - Drucks. 14/4599 S. 162 ). An diesem Regelungskonzept hat sich durch das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaf tsrechts vom 7. Juli 2005 (B GBl. I S. 1970) , durch das die En t- eignungs vorschrift des § 12 EnWG 2001 lediglich in § 45 EnWG 2005 übe r- nom men wu rde, nichts ge ändert (BT - Drucks. 15/3917 S. 67). - 13 - Im Gegensatz zur Auffassung der Beteiligten zu 1 kann § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG auch nicht g enerell die Eignung abgesprochen werden, als Recht s- g run d lage für die Enteignung zugunsten eines privaten Energieversorgungsu n- ternehmens zu dienen . Solches wird diskutiert im Hinblick auf eine Enteignung zur Errichtu ng von Energieerzeugungsanlagen (Hermes i n Britz/Hellermann/ Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Aufl., § 45 Rn. 25; ders. in Schneider/ Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 10 Rn. 43). Bei der Revision der Beteiligten zu 1 geht es jedoch bei der Grunddienstbarkeit für die Kabel t- ra sse um den Anschluss der Energieversorgungsanlage, hier der Windkrafta n- lage, an das Netz. D ass eine solche Enteignung in den verfassungsrechtlich gezogenen Gre nzen grundsätzlich möglich ist - und zwar auch dann, wenn die betreffende n Leitungen ausschließli ch dazu dienen, den von einem Energiee r- zeuger gewonnenen Strom in das allgemeine Netz einzuleiten - wird im Schrif t- tum nich t in Abrede gestellt (Her mes aaO § 45 Rn. 19 sowie § 10 Rn. 32). Das Bundesverfassungsgericht hat schon mehrfach die überragende Bedeutung der Sicherung der Energieversorgung für das Gemeinwohl betont. Es hat dabei die Sicherung der Energieversorgung durch geeignete Maßna h- men als öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung bezeichnet und die Ene r- gieversorgung zum Bereich der Daseinsv orsorge gerechnet, deren Leistung der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf. Die ständige Verfügbarkeit ausreichender Energiemengen ist zudem eine en t- scheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Wirtsc haft (vgl. BVerfGE 134, 242 Rn. 286 mwN ). 2. Es lässt sich allerdings zum derzeiti gen Zeitpunkt nicht feststellen, dass die Enteignung de m Wohl der Allgemeinheit dient. 24 25 26 - 14 - a) § 45 Abs. 1 EnWG ist im Lichte der Ausstrahlungswirkung des Art. 14 GG ausz ulegen, da er in den Schutzbereich des durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechts eingreift. Zwar kann die Beteiligte zu 1 als juristische Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht den Grundrechtsschutz aus Art. 14 GG beanspruchen ( BVerfGE 98, 1 7, 47 ). Der fehlende Eigentumsschutz des Verfassungsrechts hindert den einfachen Gesetzgeber aber nicht, juristische Personen des öffentlichen Rechts einfachrechtlich die gleichen Eigentumsrec h- te einzuräumen (vgl. BVerfGE aaO ; Maunz/Dürig/ Papier, GG, 71. E rgänzung s- lieferung [2014] Art. 14 Rn. 212). Da § 45 Abs. 1 EnWG nicht zwischen der Ente ignung privater und inländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts unterscheidet, sind die Eingriffsvoraussetzungen gleich, womit die i n- ländische juristische Person des öffentlichen Rechts von den Ausstrahlungswi r- kungen des Art. 14 GG auf die einfachrechtliche Norm (mittelbar) profitiert. b) E ine Enteignung dient nur dann dem Wohl der Allgemeinheit und ist auch nur dann gesetzmäßig, wenn das Vorhaben, das ve r wirklicht werden soll, mit dem geltenden Recht vereinbar ist ( vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 775 Rn. 10 ; BVerwGE 77, 86, 91). Dies bedingt, dass eine Enteignung nur für ein Vor haben zulässig ist, für das die notwendigen Gestattungen und Genehmigungen vorli e- ge n oder bei dem es zumindest keinem ernsthaften Zweifel unterliegen kann, dass etwaige erforderliche Genehmigungen erteilt werden . Die Errichtung und der Betrieb der acht Windkraftanlagen, deren Anbi n- dung an das allgemeine Stromnetz der alleinige Zweck der Kabeltrassen ist, bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz . Ohne eine solche Genehmigung ist nicht nur die Errichtung der Wind kraft anlagen rechtswidrig; auch die Verlegung der Kabeltrasse kann in einem solchen Falle nicht mehr dem Wohl der Allgemeinheit dienen, da ihr einziger Zweck darin b e- 27 28 29 - 15 - steht, die A nlagen an das allgemeine Stromnetz anzubinden. Die se Genehm i- gung ist vorliegend erteilt worden; sie hat aber bisher noch keine Bestandskraft erlangt, weil das hierauf bezogene ver waltungsgerichtliche Verfahren aus g e- setzt ist . Zwar ist entgegen der Auffassung der Revision der Beteiligten zu 1 der (bestandskräftige) Abschluss des immissionsschutzrechtliche n Genehmigung s- verfahren s keine unabdingbare Voraussetzung für eine Enteign ung. Dem Wor t- laut des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG lässt sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen. I nsoweit besteht ein Unterschied zu § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG, w o- nach ohne das Vorliegen einer Planfeststellung oder Plangenehmigung keine Enteignung möglich ist, der sich dadurch erklären lässt, dass einer Planfestste l- lung oder einer Plangenehmigung enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt, die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung trotz der Konzentrationswi r- kung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 , § 13 BIm SchG nic ht hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Frage der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bei der Pr ü- fung der Voraussetzungen für eine Enteignung vernachlässigt werden darf. I n- soweit ist bei der Gesetzesa uslegung die Ausstrahlungswirkung des Art. 14 GG zu berücksichtigen . Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass eine Enteignung zugunsten eines privaten Dritten nur dann erfolgen darf, wenn g e- währleistet ist, dass der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesi c hert wird (vgl. BVerfGE 74, 264, 285 ff). D iese Anforderungen können bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben grundsätzlich nur dann ohne Weiteres als erfüllt angesehen wer den, wenn die erforderlichen öffentlich - rechtlichen Genehmi gungen bestandskräftig v orliegen . Ist eine erforderliche Ge nehmigung noch nicht erteilt, so kann einem Entei g- nungsantrag nur dann stattgegeben werden, wenn die Enteignungsbehörde in 30 31 - 16 - eigenverantwortlicher Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass dem Vorhaben keine öffentlich - rechtliche n Hindernisse entgegenstehen (vgl. BayVGH, NVwZ 2003, 1534, 1537). Ist wie hier eine notwendige Genehmigung angefochten, aber für sofort vollziehbar erklärt worden, so kann - sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, wie dies bei Planfeststellungsbesch lüssen vielfach der Fall ist (vgl. nur § 26 ThürEG) - diese " bloß vorläufig " erteilte Genehmigung dem insoweit (unbeschadet einer möglichen Rückenteignung) " endgültigen " Entei g- nungsverfah ren nicht unbesehen als von vorneherein verbindlich zugrunde g e- legt w erden. Vielmehr hat die Enteignungsbehörde auch in einem solchen Fall eigenverantwortlich darüber zu befinden , ob die gegen die Genehmigung erh o- benen Einwän de durchgreifen . Dabei versteht es sich, dass bei dieser Prüfung den im Rahmen eines einstweiligen R echtsschutzverfahrens gemachten Au s- führungen der Verwaltungsgerichte zu den Erfolgsaussichten der anhängig g e- machten Anfechtungsklage besonderes Gewicht zu kommt. Haben die Verwa l- tungsgerich te einen Aspekt nicht erörtert - wie etwa vorliegend die vom Ber u- fu ngsgericht ausführlich diskutierte Frage der wegemäßigen Erschließung der Windkraftanlagen (vgl. § 35 Abs. 1 Bau G B ), die (möglicherweise) ohne die b e- gehrte Wegedienstbarkeit nicht zu bewerkstelligen ist - , so ist es Aufgabe der Enteignungsbehörde, dies im Enteignungsverfahren abzuklären. Diesen Anforderungen genügt der im hiesigen Verfahren angefochtene Enteignungsbeschluss ni cht. Er hat sich mit der Feststellung begnügt , dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sofort vollziehbar ist. Auch das Ber u- fungs gericht hat sich einer eigenen Stellungnahme zur Frage der immission s- schutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Windparks ausdrücklich entha l- ten. 32 - 17 - 3. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für die Enteignung aber auch deshalb nicht vor, wei l die Feststellungen des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit zur Erforderlichkeit des Vorhabens und zur Zulässigkeit der Enteignung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspr e- chen. a) Die Feststellung der Zulässigkeit der En teignung durch das damalige Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit ist im gerichtlichen Ve rfahren überprüfbar. Zu § 12 EnWG 1998 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entscheidung über den energiewirtschaftlichen Bedar f ke i- ne enteignungsrechtliche Vorwirkung zu Lasten betroffener Grundeigentümer auslöse. Sie ergehe unbeschadet der Rechte privater Dritter und sei ihnen g e- genüber nicht unmittelbar rechtsverbindlich. Etwaige Mängel der Bedarfsfes t- stellung schlügen jedoch a uf das nachfolgende Enteignungsverfahren durch. Nach außen habe die Enteignungsbehörde für deren Rechtmäßigkeit einz u- stehen. Übernehme die Enteignungsbehörde eine fehlerhafte Bedarfsfestste l- lung, ohne erreicht zu haben, dass der Mangel behoben werde, so üb ertrage sie den Fehler in die nach außen verbindliche abschließende Enteignungsen t- scheidung. Deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung schließe die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bedarfsfeststellung mit ein (v gl. BVerwGE 116, 365, 376). Diese Grundsätze gelten auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG . Das Berufungsgericht hat de s- halb rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Zulässigkeitsentscheidung über die Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG der gericht lichen Kontrolle unterliegt. Diese ist dabei jedoch in der Weise beschränkt, als die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme mehr schadet als nutzt oder ob das Vorhaben in geeigneter Weise auch anders verwirklicht werden könn t e, wertende Einschä t- 33 34 35 - 18 - zung en , Prognosen und Abwägungen voraussetzt, die vom Gericht nicht durch eigene zu ersetzen, sondern als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie m e- thodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind (vgl. BVerwGE 72, 365, 367). b) Die F eststellung der Erforderlichkeit der Enteignung durch das Thüri n- ger Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie , vorliegend sei der Zugriff auf die im Eigentum der Beteiligten zu 1 stehenden Grundstücke zur Errichtung der streitgegenständlichen Kabe ltrasse energiewirtschaftlich notwendig, hält im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Die Erforderlichkeit nach § 45 Abs. 1 EnWG ist unter Berücksicht i- gung der Ausstrahlungswirkung des Art. 14 GG auszulegen. Eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 G G kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe (hier: Versorgungszweck) unumgänglich erforderlich ist (BVer fGE 38, 175, 180). Die Enteignung ist mithin ultima ratio. Sie ist etwa dann nicht zulässig, wenn der Zweck auch durch ein en die Ziele des Gesetzes wahrenden (z.B. in Bezug auf Kostengünstigkeit oder Umweltschutz) rechtsg e- schäftlichen Erwerb erreich t werden kann (vgl. Theo bald in Danner/Theobald, Energierecht, 81. Ergänzu ngslieferung [2014], § 45 Rn. 32). Die bloße Sinnha f- tigkeit, Nützlichkeit oder Geeignetheit genü gt nicht (Rosin in Büdenbender/ Heintschel v. Heinegg, Energierecht 1, Recht der Energieanlagen, 1999, Rn. 1864). Die Erforderlichkeit ist dabei stets im altern ativen Vergleich zu b e- gründen . Gibt es weniger einschneidende Maßnahmen, die das gleiche Ziel erreichen, ist eine Enteignung nich t erforderlich (vgl. Salje , Energiewirtschaft s- gesetz, 2006, § 45 Rn. 43). 36 37 - 19 - Nach dem noch zu § 11 EnWG 1935/§ 12 EnWG 1998 e rgangenen, den Bau einer 110 kV - Stromfreileitung betreffenden Grundsatzurteil des Bunde s- verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 (BVerwGE 116, 365) ist ein Leitungsvo r- haben energiewirtschaftlich erforderlich , wenn es eine vorhandene Verso r- gungslücke schließen soll oder wenn es der Versorgungssicherheit dient. Eine Versorgungslücke besteht, wenn der Energiebedarf in einem Versorgungsraum gegenwärtig oder in absehbarer Zeit nicht ausreichend gedeckt werden kann. Besteht ein Energiebedarf, ist zu fragen, ob techn ische Alternativen der B e- darfsdeckung bestehen, die das Leitungsvorhaben erübrigen. Die Versorgung s- si cherheit ist zum Beispiel gefährdet, wenn der Ausfall einer Stromleitung (oder eines Kraftwerks) im Versorgungsraum nicht sicher beherrscht werden kann. Au ch hier stellt sich die Frage, ob technische Alternativen zur Herstellung der Versorgungssicherheit ein Leitungsvorhaben überflüssig machen. Kann ein Energiebedarf im Wege der Durchleitung gedeckt werden, bedarf es (infolge des durch § 6 EnWG 1998 eröffnet en Wettbewerbs beim Netzzugang) nicht des Neubaus einer Freileitung (vgl. BVerw G aaO S. 376 f). Es ist eine umfassende Erforderlichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der gesamten Versorgungss i- tuation vorzunehmen. Deshalb sind sämtliche Versorgungsalternat iven in diese Prüfung mit einzube ziehen (Hermes in Schneider/Theobald aaO § 10 Rn. 54). Allein der Gesichtspunkt der dezentralen Versorgung kann die Erforderlichkeit einer Enteignung im Sinne des § 45 EnWG nicht rechtfertigen (vgl. Daiber, DÖV 1990, 961, 9 64). Die dezentrale Versorgung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn die Netzkapazitäten dadurch geschont werden und insbesondere eine Importgefährdung damit vermieden werden kann. Der Aspekt der Schließung einer Versorgungslücke beziehungsweise de r Schaffung von Versorgungssicherheit ist auch vorliegend von entscheidender Bedeutung. Dabei ist zu beach ten, dass es hier nicht etwa ausschließlich darum 38 39 - 20 - geht , die Einspeisung des von einem bestimmten (bestandskräftig genehmi g- ten) Kraftwerk erzeug ten Str om s in das a llgemeine Stromnetz sicherzustellen, der Standort der Anlage also " vorgegeben " ist (vgl. zu einer solchen Konstell a- tion VG München, Beschluss vom 21. Februar 2008 - M 24 S 08.497, juris Rn. 30 sowie BayVGH, Beschluss vom 3. März 2008 - 22 CS 08 .537, juris Rn. 3). Vielmehr ist, d a es in dem vorliegenden Enteignungsverfahren neben der Bestellung eine r Kabeltrassen - Dienstbarkeit auch um die Belastung der im Eigentum der Beteiligten zu 1 stehenden Grundstücke mit einer - der Erschli e- ßung der Windkra ftanlagen als solche dienende n - Wege - D ienstbarkeit geht, bei der Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen das " Gesamtvorhaben " in den Blick zu nehmen. bb) Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsentscheidung des Th ü- ringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie auch in der ergänzten Fassung vom 23. September 2010 nicht. Mit ihr kann die Erforderlichkeit der Enteignung und damit deren Zulässigkeit nicht begründet werden. Eine Versorgungslücke besteht erst, wenn Energiebedarf in einem V e r- sorgungsraum gegenwärtig und in absehbarer Zeit nicht ausreichend gedeckt werden kann. Besteht ein solcher Bedarf, sind alle techni schen Alternativen für die Bedarfsdeckung in den Blick zu nehmen. Gegebenenfalls ist weiter zu fr a- gen , welche Importmöglich keiten bestehen und welche Versorgungssicherheit inso weit zu erwarten ist. Insoweit fehlen Ausführungen dazu, ob es im Lande Thüringen weitere Gebiete gibt, in denen Windparks - oder auch andere Anl a- gen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien (vgl. § 3 Abs. 1, 2 EEG) - geschaffen werden können, für die eine Enteignung nicht erforderlich ist und die ebenso geeignet sind, die in den ministeriellen Entscheidungen angesprochene Stromlücke aufzufül len. Die Darlegung, dass ein Großteil des in Thüringen ve r- 40 41 - 21 - br auchten Stroms nicht im Land selbst gewonnen wird ( " Erzeugungslücke " ) , rechtfer tigt nicht ohne Weiteres den Schluss auf das Bestehen einer Verso r- gungslücke, da der Strom möglicherweise genauso sicher und zuverlässig aus anderen , außerhalb Thüringens stamme nden Quellen bezogen werden kann. Feststellungen dazu, dass ein Stromimport wegen der Leitungskapazitäten zu Versorgungsengpässen führen könnte und deswegen eine dezentrale Stro m- versorgung von besonderer Bedeutung ist , und zwar insbesondere für das G e- meind egebiet der Beteiligte n zu 1, werden in den ministeriellen Entscheidungen nicht getroffen . Der Umstand, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien - auch und vor allem der Windkraft - energiepolitische Priorität genießt und zwecks Einha l- tung der gesetz lichen Zielvorgaben (vgl. § 1 Abs. 1 EnWG, § 1 Abs. 2 EEG) beschleunigt erfolgen soll, rechtfertigt für sich genommen - also ohne den ko n- kreten Bezug zur Versorgungslage im betreffenden Gebiet und der Prüfung we i- terer Versorgungsalternativen - nicht den En tzug von Grundeigentum für die Errichtun g und den Betrieb von Windkraft anlagen. Ebenso wenig vermag der vom Ministerium betonte Aspekt, E rneuerbare Energien könnten allgemein w e- gen des sogenannten Merit - Order - Effekts den Strompreis reduzieren, eine En t- eign ung gerade des Grundstücks der Beteiligten zu 1 für den hier vorgeseh e- nen Windpark zu rechtfertigen. Insgesamt dringt daher die Beteiligte zu 1 mit ihrer Rüge durch , dass die ministerielle Bedarfsfeststellung einen konkreten Bezug zum Enteignungsvo r- ha ben in weiten Teilen ver missen lasse. 42 43 - 22 - III . Die Revision der Beteiligten zu 2 bleibt ohne Erfolg. 1. Einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen u nd deren Zuwegung würden vom Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG von vornherein nicht erfasst. Der Wortlaut des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG ist weit gefasst und schließt ohne weiteres auch Energieerzeugungsanlagen mit ein . Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass diese Formulierung auf § 12 EnWG 1998 zurückzuführen ist, dem eine solche Beschränkung fremd war. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs war - wie bereits erwähnt - mit der Neuregelung in § 45 EnWG 2005 nich t beabsichtigt (vgl. BT - Drucks. 15/3917 S. 67). Eine Einschränkung des § 45 EnWG in der Weise, dass die Voraussetzungen einer erforderlichen Genehmigung für das Enteignungsvo r- haben nicht in Zusammenschau mit einer geplanten Enteignung betrachtet werden dürften, lässt sich ebenfa lls dem Wortlaut und auch der Entstehungsg e- schichte der Norm nicht entnehmen. 2. Wie bereits dargelegt scheitert die Enteignungsmaßnahme bezü g- lich der Zuwegung aber daran, dass die Enteignungsvoraussetzungen hinsich t- lich der erforderlichen bundesimmis sionsschutzrechtlichen Genehmigung und wegen Fehlens einer tragfähigen Zulässigkeitsentscheidung nicht vorliegen. 44 45 46 - 23 - I V. Das Berufungsurteil ist auf die Revision der Beteiligten zu 1 teilweise aufzuheben. Die Revision der Beteiligten zu 2 ist zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache entscheiden, da diese entscheidungsreif ist (§§ 561, 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Schl ick Wöstmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 07.03.2012 - BLK O 672/11 - OLG Jena, Entscheidung vom 30.12.2013 - BI U 299/12 - 47
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