ECLI:DE:BGH:2016:280116UIZR36.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 36/14 Verkündet am: 2 8 . Januar 201 6 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Feuchtigkeitsspendendes Gel - R eservoir UWG § 3a, § 4 Nr. 11; Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel Art. 4, 11 Abs. 2 Buchst. d, Art. 20 Abs. 1 und 2; Verordnung (EU) Nr. 655/2013 zur Festl e- gung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit k osmetischen Mitteln Art. 2, Anhang Nr. 3; Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Art. 3 Abs. 4, Art. 6 a) Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 Kosmetik - Verordnung stellt eine Marktverha l- tensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 und § 3a UWG dar, d ie einen besonderen A s- pekt unlauterer Geschäftspraktiken regelt und deshalb gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken der in Art. 6 dieser Richtl i- nie enthaltenen Regelung über irreführende Handlungen vorgeht. b) Nach A rt. 20 Abs. 1 Kosmetik - Verordnung liegt die Darlegungs - und Beweislast d a- für, dass einem kosmetischen Mittel Merkmale oder Funktionen fehlen, über die es nach seiner Aufmachung oder nach der dafür betriebenen Werbung verfügen soll, grundsätzlich bei demjen igen, der dies geltend macht. Abweichendes gilt, wenn der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Werbung dahin ve r- steht, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert ist. c) Die Belegbarkeit von Werbeaussagen über kosme tische Mittel erfordert im Hinblick auf die in Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 enthaltenen Reg e- lungen nicht, dass die Aussagen als wissenschaftlich gesichert anzusehen sind. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 36/14 - OLG Köln LG Köl n - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 21. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erk annt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Januar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verw iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien stehen si ch auf dem Gebiet der Nassrasierer mit Wechse l- klingen als Wettbewerber gegenüber . Die Beklagte bietet die Rasierer "HY D- RO 3" und "HYDRO 5" an, bei denen sich in einem Behälter oberhalb der drei od er fünf Klingen Pulver mit dem Hauptbestandteil "Polyox " befindet, das sich mit Wasser zu einem Gel verbindet. Sie warb im Jahr 2011 im Internet und auf Verpackungen mit den Aussagen a) HYDRO S pendet direkt Feuchtigkeit b) Feucht igkeitsspendendes Gel - Res ervoir und c) Das wasseraktivierte Gel mit Aloe Vera und Vitamin E spendet der Haut schon während der Rasur direkt Feuchtigkeit , wie nachfolgend dargestellt : 1 - 3 - - 4 - - 5 - - 6 - - 7 - Die Klägerin hat behauptet, von den in dieser Weise beworbenen Nas s- rasierern gehe keine , vor allem keine länger andauernde feuchtigkeitsspende n- de Wirkung aus. Sie hält die Werbeaussagen der Beklagten für irreführend. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch geno m- men und die Feststellung der Schadensersatzpflic ht begehrt. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, bei der Verwendung ihre s Rasierers werde durch das Gel der Feuchtigkeitsgehalt der oberen Hautschic h- ten positiv beeinflusst , so dass im feuchten " Rasurmilieu " Wassermoleküle g e- bunden und diese langsam an die Haut abge ge be n sowie die normale A b- dampfrate der Haut verminder t werde , was die Hautfeuchtigkeit während der Rasur spürbar erhöhe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete B e- rufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, GRURRR 2014, 303). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche wegen irrefü hrender Werbung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 UWG, § 242 BGB für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die angegriffenen We r- bea ussagen dahin, dass bei den Nassr asierern der Beklagten über die Erha l- tung oder Schonung der bei jeder Nassrasur vorhandenen oberflächlichen Hautfeuchtigkeit und über das bloße Verhindern eines Feuchtigkeitsverlusts hinaus Feuchtigkeit aktiv z u ge f ü hr t werde . D er von der Beklagten vorgetragene 2 3 4 5 6 7 - 8 - Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis biete keine hinreichende Grund lage für die Annahme, dass bei der Verwendung d er R asierer der Beklagten eine solche aktive Abgabe von Feuchtigkeit an die Haut stattfinde. Für die Verme i- dung eine r Irreführung und den Nachweis der Richtigkeit der Werbeangaben würden an den Grundsätzen über die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Au s- sagen orientierte erhöhte Anforderungen gelten. Die streit gegenständliche Werbung enthalte zwar keine medizinischen Wirk ungsaussagen . Sie beziehe sich aber auf die Physiologie der Haut und damit auf das körperliche Wohlb e- finden und die Unversehrtheit eines wichtigen Teils des menschlichen Org a- nismus . Da sie die Gesundheit ins Spiel bringe , seien an ihre Richtigkeit, Ei n- deut igkeit und Klarheit besonders strenge Anforderungen zu stellen. Jedenfalls wegen des in der Werbung enthalten en Appells an die Verbraucher, ihrer Haut durch Benutzung der "feuchtigkeitsspendenden" Rasiergeräte der Beklagten Gutes zu tun, sei die Bewertung der streitgegenständlichen Werbung an den für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Werbeangaben entwickelten Kriterien auszurichten. Nach den wissenschaftlichen Studien, auf die sich die Beklagte im Rechtsstreit bezogen habe, sei eine aktive Feuchtigkeits zufuhr aus dem Gel in die Haut allenfalls theoretisch möglich, nicht aber als wissenschaftlich ges i- chert anzusehen. Es könne schon nicht festgestellt werden, dass sich aus d i e- s en Studien eine bei Anwendung d er Rasierer mit Gel - Reservoir zweifel s frei signif ikant höhere Feuchtigkeit der oberen Hautschichten ergebe. Jedenfalls sei es nicht als wissenschaftlich gesichert an zu sehen, dass diese Wirkung außer auf einer passiven Verminderung des natürlichen Feuchtigkeitsverlusts der Haut durch das aufliegende Gel o der andere Ursachen auch auf einer aktiven Zufuhr von Feuchtigkeit aus dem Gel in die Haut beruhe . II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das B erufungsgericht. Dieses hat die in die Rechtsmittelinstanzen gelangten Klageanträge zu Unrecht als aus §§ 8, 9, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG begrü n- 8 - 9 - det erachtet. Die streitgegenständliche Werbung bez ieht sich auf die Wirkung des durch die Verbindung des Pul vers in den Nassrasierern der Beklagten mit Wasser ent stehend en Gels, bei dem es sich um ein kosmetisches Mittel im Sinne von § 2 Abs. 5 LFGB und von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Veror d- nung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (im Weiteren: Kosmetik - V erordnung) handelt (dazu unter II 1) . Die Frage, ob die in der beanstandeten Werbung der Beklagten gemachten Angaben zu den Wirkungen des Gels als irreführend anzusehen sind, ist nach § 4 Nr. 11 UWG in der Fassung vom 3. Juli 2004 und nach § 3a UWG in der Fassung vom 2. Dezember 2015 in Verbindung mit den insoweit zeitlich jeweils anwendbaren speziellen Besti m- mungen des Kosmetik rechts zu beurteilen (dazu unter II 2). Das Berufungsg e- richt ist zwar nicht hinsichtlich der Verteilung der Beweislast zwischen den Pa r- teien (dazu unter II 3) , wohl a ber hinsichtlich des Beweismaßes von für die B e- klagte zu strengen Maßstäben ausgegangen (dazu unter II 4 ) . Da auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich dieser Umstand auf die Bewertung des Ergebnis ses der durchgeführten Beweisaufnahme ausgewirkt hat, ist das ang e- fochtene Urteil aufzuheben (dazu unter II 5). Im Hinblick darauf, d a ss d ie Beu r- teilung der Streitsache weitergehende tatsächliche Fest stellungen erfordert, die in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden können , ist dem Senat eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt , so dass de r Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen ist (dazu unter II 6) . Beim gegenwärtig en Sach - und Streitstand ste l- len sich keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Union s- rechts, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union erfordern (dazu unter II 7). 1. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob von dem Pulver, das sich bei den Nassrasierern der Beklagten "HYDRO 3" und "HYDRO 5" in einem Behälter oberhalb der Klingen befindet und beim Gebrauch der Rasierer mit 9 - 10 - Wasser zu einem Gel verbindet, eine länger anhaltende feuchtigkeitsspende n- de Wirkung für die rasierte Haut ausgeht. Bei dem durch die Verbindung des Pulvers mit Wasser entstehenden Gel handelt es sich danach um eine Stoffz u- sammensetzung, die dazu bestimmt ist, äußerlich mit der menschlichen Haut in Berührung zu kommen, um diese in gutem Zustand zu halten, und damit um ein kosmetisches Mittel im Sinne von § 2 Abs. 5 LFGB, mit dem Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglie d- sta a ten über kosmetische Mittel in das deutsche Recht umgesetzt worden ist. Mit Wirkung vom 11. Juli 2013 sind die Vorschriften der Richtlinie 76/768/EWG durch die Bestimmungen der Kosmetik - Verordnung abgelöst worden (Art. 38 Unterabs. 1, Art. 40 Abs. 2 Kosmetik - Verordnung). Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Kosmetik - Verordnung sind kosmetische Mittel Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) in Berührung zu komm en, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diesen zu schützen oder in einem guten Zustand zu halten. Auch diese Vorau s- setzungen erfüllt das fragliche Gel. 2. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist es verboten, kosmetische Mittel u n- ter irre führender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irrefü h- rung l iegt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB vor, wenn einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt we rden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wi s- senschaft nicht zuk ommen (Fall 1) oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind (Fall 2) . Die Regelung galt bereits beim Erscheine n der bea n- standeten Werbung im Jahr 2011. Sie diente der Umsetzung des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 76/768/EWG in der durch Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 88/667/EWG zur vierten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG geänderten Fassung ( zuvor: Art. 6 Abs. 2 der R ichtlinie 76/768/EWG) . Da nach hatten die Mitgliedstaaten alle 10 - 11 - erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Etike t- tierung, der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mi t- tel nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeiche n, Abbildungen und andere bil d- hafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet wurden, die Merkmale vortäusc h- ten, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besaßen. Seit dem 11. Juli 2013 dürfen nach Art. 20 Abs. 1 Kosmetik - Verordnung bei der Kennzeichnung, de r Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Mer k- male oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden E rzeugnisse nicht b e- sitzen. D iese Bestimmung stel lt ebenso eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF dar wie d i e in § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB enthaltene Regelung (vgl. dazu Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 3 3 . Aufl ., § 4 Rn. 11.132 und 11.136; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 226 und 276 f., jeweils mwN). Da es sich bei Art. 20 Abs. 1 Kosmetik - Verordnung um eine Rechtsvo r- schrift der Union handelt, die - jedenfalls in ihrem Zusammenwirken mit der auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 2 Kosmetik - Verordnung ergangenen Veror d- nung (EU) Nr. 655/2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln (vgl. dazu nachstehend unter II 3 b und II 4 a) - einen besonderen Aspekt unlauterer G e- schäftspraktiken regelt , geht sie gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken der in Art. 6 dieser Richtlinie enthaltenen und in § 5 UWG in deutsches Recht umgesetzten Regelung über irreführende Handlungen vor. Dasselbe gilt für die der Umsetzung des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 76/768/EWG in der durch die Richtlinie 88/667/EWG geänderten Fa s- sung in deutsches Recht dienende Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB , bei deren Ausl egung Art. 7a Abs. 1 der Richtlinie 76/768/EWG in der 11 12 - 12 - durch Art. 1 Nr. 12 der Richtlinie 93/35/EWG zur sechsten Änderung der Rich t- linie 76/768/EWG ergänzten Fassung zu berücksichtigen war (dazu unter II 3 a ) . Seit der Ablösung der Richtlinie 76/768/EWG dur ch die Kosmetik - Verordnung mit Wirkung vom 11. Juli 2013 sind nunmehr Art. 20 Abs. 1 und 2 Kosmetik - Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 655/2013 einschlägig. Di e- se letztgenannte Verordnung gilt nach ihrem Art. 3 Unterabsatz 2 ebenfalls seit dem 11. Juli 2013. Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 Kosmetik - Verordnung ist danach für von der Klägerin geltend gemachte Auskunfts - und Schadensersatzansprüche maßgeblich , denen seit dem 11. Juli 2013 vorgenommene Werbemaßnahmen der Beklagten zugrunde liegen . D a A rt. 20 Abs. 1 Kosmetik - Verordnung hi n- sichtlich des der Beklagten oblieg enden Beweises der Wirksamkeit d es bewo r- benen Produkts auch nicht streng er ist als die nach dem früheren Recht a n- wendbare Regelung (vgl. unten unter II 4 a und b), gilt dasselbe für die streitg e- genständlichen Unterlassungsansprüche . Unterlassungsansprüche sind in die Zukunft gerichtet und bestehen daher nur dann, wenn d ie zu untersagend en Verhaltensweisen zum Zeitpunkt ihrer Begehung und nach dem zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung g eltenden Recht rechts - und wettbewerbswidrig sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. November 2014 I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 K ostenlose Zweitbrille, mwN). F ür die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verpflichtung zur Auskunftse r- te i lung für die Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs kommt es wegen vor dem 11. Juli 2013 vorgenommener Werbemaßnahmen der Beklagten auf die seinerzeit ge ltende Rechtslage an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Septem ber 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 27 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II, mwN). 3. D ie Ansicht de s Berufungsgericht s, die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass das Mittel der Beklagten die ihm in der beanstandeten Werbung 13 14 - 13 - zugeschriebene Wirkung aufwe ise, liege bei der Beklagten, erweist sich sowohl für das bis zum 11. Juli 2013 geltende Rech t (dazu unter II 3 a) als auch jedenfalls im Ergebnis - für das seither geltende Recht als richtig (dazu unter II 3 b). a) Bei der Auslegung des § 27 Abs. 1 S atz 1 und 2 Nr. 1 LFGB war zu berücksichtigen, dass der Hersteller eines kosmetischen Mittels nach Art. 7a Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 76/768/EWG in der durch Art. 1 Nr. 12 der Rich t- linie 93/35/EWG ergänzten Fassung sicherzustellen hatte, dass den zust änd i- gen Behörden des betreffenden Mitgliedstaa t s der Nachweis der für das Mittel angepriesenen Wirkung leicht zugänglich war, wenn dies aufgrund der Bescha f- fenheit oder der angepriesenen Wirkung gerechtfer tigt war. Aus dieser Reg e- lung folgte, dass den Werb enden die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Wirkungsaussage tr af und er diese d aher im Streitfall zu beweisen hat te (B GH, Urteil vom 21. Januar 2010 I ZR 23/07, GRUR 2010, 359 Rn. 17 = WRP 2010, 522 - Vorbeugen mit Coffein!; Reinhart in Meyer/Stre inz, LFGB BasisVO HCVO, 2. Aufl., § 27 LFGB Rn. 48 mwN). b) Nach Art. 20 Abs. 1 Kosmetik - Verordnung liegt die Darlegungslast (vgl. Natterer in Reinhart, KosmetikVO, 2014 , Art. 20 Rn. 27) wie auch die B e- weislast dafür, dass einem kosmetische n Mittel Merk male oder Funktionen fe h- len , über die es nach seiner Aufmachung oder nach der dafür betriebenen We r- bung verfügen soll , allerdings grundsätzlich bei demjenigen, der dies geltend macht, und daher vorliegend bei der Klägerin (Bruggmann, LMuR 2010, 141, 145 mw N ; Natterer in Reinhart aaO Art. 20 Rn. 28). Abweichendes gilt, wenn der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Werbung dahin versteht, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert ist (Bruggmann, LMuR 2010, 141, 145; N atterer in Reinhart aaO Art. 20 Rn. 29). 15 16 - 14 - Die vom Berufungsgericht vorgenommene Zuweisung der Darlegungs - und Beweislast für die Belegbarkeit der von der Klägerin beanstandeten We r- beaussagen erweist sich nach dem neuen Recht jedoch im B lick auf die Reg e- lung im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 als im Ergebnis richtig . Nach der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 müss en Werbeaussagen über kosmetische Mittel durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden, die den Stand der Technik berücksichtigen (Nrn. 1 und 2), und müssen als Nachweis herangezogene Studien für das Produkt und den behaupteten Nutzen relevant sein, auf einwandfrei entwickelten und ang e- wandten Methoden basieren und ethischen Erwägungen Rechnung tragen (Nr. 3) ; außerdem muss die Beweiskraft der Nachweise bzw. Belege mit der Art der getätigten Werbeaussage in Einklang stehen (Nr. 4). Diese Kriterien s etz en ersichtlich durchweg voraus, dass der Werbende in der Lage sein muss, die Richtigkeit seine Behauptungen zu belegen (Natterer in Reinhart aaO Art. 20 Rn. 27 mwN). 4. Das Berufungsgericht ist bei seiner weiteren Beurteilung mit d er A n- forderung, die Nachweise für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Werb e- angaben müssten denen entsprechen, die für die Zulässigkeit gesundheitsb e- zogener Werbeangaben entwickelt worden seien, und müssten daher als wi s- senschaftlich gesichert anzusehen sein, allerdings sowohl für das seit 11. Juli 2013 geltende Recht (dazu unter II 4 a) als auch für das bis dahin geltende frü here Recht von einem zu strengen Maßstab ausgegangen (dazu unter II 4 b) . a) S oweit es - für von der Klägerin geltend gemachte Auskunfts - und Schadensersatzansprüche, denen seit dem 11. Juli 2013 vorgenommene We r- bemaßnahmen der Beklagten zugrunde liegen , und für die streitgegenständl i- chen Unterlassungsansprüche - allein oder zumindest auch auf das seither ge l- tende Recht ankommt, folgt dies aus der Verordnung (EU) Nr. 655/2013. Nach der Nummer 3 ihres Anhangs müssen Werbeaussagen über kosmetische Mittel 17 18 19 - 15 - ( lediglich) durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden, w o- bei neben Sachverständigengutachten auch andere Arten von Nachweise n herangezogen werden können, sofern diese Nachweise den Stand der Technik berücksichtigen (Nrn. 1 und 2). D a d ie B eweiskraft der Nachweise bzw. Belege mit der Art der getätigten Werbeaussage in Einklang stehen muss, gelten für Aussagen, bei denen eine fehlende Wirksamkeit ein Sicherheitsproblem veru r- sachen könnte, höhere Beweisanforderungen als für Werbeaussagen, bei d e- nen dies nicht der Fall ist (Nrn. 4 und 7). Damit konnte im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verlangt werden, dass die von der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen als wissenschaftlich gesichert anzusehen w a- ren (vgl. auch Natte rer in Reinhart aaO Art. 20 Rn. 30). b) Der erkennende Senat hat zu § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 LFGB entschieden, dass sich eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung im Sinne dieser Vorschrift schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben kann, sof ern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht (BGH, GRUR 2010, 359 Rn. 18 Vorbeugen mit Coffein!). Der Grundsatz der Verhältnism ä- ßigkeit, den die Mitgliedstaaten bei Maßnahmen zur Durchführung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 76/768/EWG zu wahren hatten (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2000 C220/98, Slg. 2000, I117 = GRUR Int. 2000, 354 Rn. 26 ff. Estée Lauder; Urteil vom 24. Oktober 2002 C 99/01, Slg. 2002, I9375 = ZLR 2003, 63 Rn. 26 Linhart und Biffl ), gilt auch für die Anf orderungen, die an den Nachweis zu stellen sind, ob ein kosmetisches Mittel eine vom Werbenden b e- hauptete Wirkung besitzt (BGH, GRUR 2010, 359 Rn. 19 Vorbeu gen mit Co f- fein!). Insoweit stellt die unter II 4 a angeführte Regelung im Anhang der Ve r- ordnung (EU) Nr. 655/2013 lediglich eine Konkretisierung dessen dar, was b e- reits nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 768/76/EWG gegolten hat und daher bei richtlinienkonformer Auslegung des § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 LFGB ebe n- falls zu berücksichtigen war (vgl. Erwägungsgrund 6 der Verordnung [EU] 20 - 16 - Nr. 655/2013 mit Hinweis auf das Urteil "Estée Lauder" [Slg. 2000, I 117 Rn. 29] in Fn. 5 ). 5. Die Revision ist auch nicht gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen, weil sich die mit ihr angefochte ne Entscheidung zwar nicht au s den vom Berufung s- gericht angenommenen, aber aus anderen Gründen als richtig darstellt. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und der von diesem im Rahmen seiner Beweiswürdigung angestellten Erwägungen kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht die strei t- gegenständliche Werbung bei Anwendung de r richtigen Maßst äbe weder als täuschend im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Kosmetik - Verordnung noch als irrefü h- rend im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 LF GB angesehen hätte. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Richtigkeit der umstritt e- nen Werbebehauptung, die "HYDRO" - Rasierer mit Gel - Reservoir führten der Haut während der Rasur Feuchtigkeit zu, sei nicht als wissenschaftlich ges i- chert anzusehen, weil schon nicht festgestellt werden könne, dass sich aus den von der Beklagten in Auftrag gegebenen Studien zweifelsfrei eine signifikant höhere Feuchtigkeit der oberen Hautschichten nach einer Anwendung ihrer R a- sierer ergebe. Insbesondere könne de m in de r Berufungsverhandlung erörte r- te n und von der Beklagten besonders hervorgehobene n Research - Report S10119 der CyberDerm Clinical Studies noch kein methodisch unanfechtbarer Nachweis entnommen werden, dass unter den Bedingungen einer normalen Rasur eine deu tlich höhere Feuchtigkeit in den oberen Hautschichten vorha n- den sei, wenn die Rasierer der Beklagten mit gefülltem Gel - Reservoir ang e- wendet würden. Nach diesen Ausführungen hat d as Berufungsgericht den der Beklagten obliegenden Beweis der Wirksamkeit ih res Produkts in dem Sinne, in dem der Durchschnittsverbraucher d i e Werbung der Beklagten versteht, mit der Begrü n- dung als nicht erbracht angesehen, d i e Beklagte habe für eine solche Wirksa m- 21 22 23 - 17 - keit kein en "zweifelsfreie n " bzw. "noch nicht methodisch unanfechtb are n Nac h- weis" erbracht. Danach lässt sich zumindest nicht ausschließen, dass das Ber u- fungsgericht unter Zugrundelegung des weniger streng en Beweismaßes, da s nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 insoweit maßgeblich ist (vgl. oben u n- ter II 4 a), zur gegent eiligen Beurteilung ge langt wäre. b) Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, dass selbst dann, wenn feststünde, dass die oberen Hautschichten nach Benutzung der "HYDRO" - Rasierer mit gefülltem Gel - Reservoir bis zu zehn Minuten lang e r- kennbar höher e Feuchtigkeitswerte aufwiesen als nach einer Rasur mit Rasi e- rern ohne ein solches Reservoir, es damit noch nicht als wissenschaftlich ges i- chert anzu seh en wäre, dass dies e Wirkung nicht lediglich auf eine r passive n Verminderung des natürlichen Feuchtigkeit sverlusts der Haut durch das aufli e- gende Gel oder andere Ursachen, sondern jedenfalls auch auf eine r aktive n Zufuhr von Feuchtigkeit aus dem Gel in die Haut beruhte . A uch in dieser Hinsicht ist das Berufungsgericht von einem zu streng en M aß stab für den der Beklagten oblieg enden Beweis der Wirksamkeit ihres Pr o- dukts ausgegangen (oben unter II 4 a). In dieser Hinsicht kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht den der Beklagten obliegenden Beweis der Wirksamkeit ihres Produkts auch auf der Grundlage des niedrigeren Beweismaßes als nicht geführt angesehen und der Klage de s- halb stattgegeben hätte. c) Das vorstehend unter II 5 a und b für die bei Art. 20 Abs. 1 Kosmetik - Verordnung geltenden Beweisanforderungen Ausgeführte gilt entsprechend auch schon für die in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 LFGB enthaltene Regelung (oben unter II 4 b aE). 6. Die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte die in der angegriffenen Werbung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers beschriebene Wirku ng des 24 25 26 27 - 18 - Gels, d ie sich aus der Verbindung des in d em Behälter oberhalb der Klingen ihrer Nassrasierer enthaltenen Pulvers mit Wasser ergibt, nach den vorstehend dargestellten Maßstäben hinreichend nachgewiesen hat, erfordert eine noc h- m a lige Beurteilung der Sache durch den Tatrichter. Damit ist dem Senat die abschließende Beurteilung der Sache verwehrt und diese daher zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 ZPO). 7. Beim gegenwärtig en Sa ch - und Streitstand stellen sich keine en t- scheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts, die ein Vo r- abentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erfo r- dern. Die Voraussetzungen für die vom Senat angewandten Vorschriften de s Unionsrechts sowie deren Verhältnis zueinander unterliegen keinen vernünft i- gen Zweifeln (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 - C - 428 bis C - 434/06, Slg. 2008 , I - 6747 = EuZW 2008, 758 Rn. 42 - UGT - Rioja u.a.). III. Nach allem wird das Berufungsgericht i n der wiedereröffneten Ber u- fungsinstanz unter Beachtung der vorstehend dargestellten Gesichtspunkte der Frage nachzugehen haben, ob die Klageansprüche aus §§ 8, 9, 3, 4 Nr. 11 UWG und § 3a UWG in Verbindung mit den zeitlich jeweils anwendbaren Be - stimmungen des Kosmetikrechts sowie aus § 242 BGB begründet sind. Es wird dabei insbesondere zu berücksichtigen haben, dass nach Art. 2 der Veror d- nung (EU) Nr. 655/201 3 die verantwortliche Person im Sinne von Art. 4 Kosm e- tik - Ver ordnung dafür zu sorg en hat , dass Formulierungen von Werbeangaben in Bezug auf kosmetische Mittel die gemeinsamen Kriterien in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 erfüllen und mit der Doku mentation zum Nac h- weis der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung in Einklang stehen, die Teil der Produktinformation gemäß Art. 11 Kosmetik - Verordnung ist. Die Regelung des Art. 2 der Verordnung (EU) N r . 655/2013 spricht dafür, dass 28 29 - 19 - Nachweise fü r Angaben über Wirkungen, die für den Kaufentschluss relevant und nicht bereits seit langem bekannt und unumstritten oder offensichtlich sind, im Rahmen de r dem Schutz vor Täuschung dienenden Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 Kosmetik - Verordnung nur dann zu be rücksichtig en sind , wenn sie b e- reits in der Produktinformationsdatei gemäß Art. 11 Abs. 2 Buchst. d Kosmetik - Verordnung enthalten sind (vgl. Reinhart in Reinhart aaO Art. 11 Rn. 20 ff. , 22 f. ). Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 31.05.2012 - 31 O 505/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 31.01.2014 - 6 U 119/12 -
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