ECLI:DE:BGH:2017:130717BIZR36.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 3 6 /1 5 vom 13 . Juli 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . Juli 20 1 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, P rof. Dr. Koch, die Richter in Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Anhörungsrü ge gegen das Senatsurteil vom 16 . März 201 7 wird auf Kosten de s Kläger s zurückgewiesen. Gründe: I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige A n- hörungsrüge ist nicht begründet. 1. D er Kläger rügt ohne Erfolg, der Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, dass nach der Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäisc hen Union bei einem System der indirekten Realisierung des gerechten Ausgleichs die Hersteller, Händler, Importeure und Business - Endnutzer jedenfalls nicht diejenigen sein dürften, die diese Belastung am Ende tatsächlich tragen müssten (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C - 470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 36 und 41 - EGEDA), und ein System, das nicht gewährleiste, dass die Kosten des gerechten Ausgleichs letztlich allein von den Nutzern von Privatkopien getragen würden, mit dem Unionsrecht un vereinbar sei (EuGH, Urt eil vom 22. September 2016 - C - 110/15, GRUR 2017, 155 Rn. 33 = WRP 1 2 - 3 - 2016, 1482 - Microsoft u.a./MIBAC u.a.; Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 4. Mai 2016 - C - 110/15, juris Rn. 63). Der Senat hat sich mit dem Vorbringen de s Kläger s auseinanderges etzt, - dass es den Geräteherstellern hier nicht möglich gewesen sei, die Geräteverg ü- tung einzupreisen und so auf den Endnutzer abzuwälzen (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/1 5, WRP 2017, 826 Rn. 37 - Gesamtvertrag PCs). Er hat berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eur o- päischen Union die Hersteller, Importeure und Händler nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe z u- gunsten der Rechtsinhaber belastet werden dürfen und daher die Möglichkeit haben müssen, eine von ihnen für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen zu lassen (BGH, WRP 2017, 826 Rn. 38 - Gesamtvertrag PCs, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. O k- tober 2010 - C - 467/08, Slg. 2010, I - 10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/ SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C - 462/09, Slg. 2011, I - 5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C - 521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro - Mechana I; U r- teil vom 10. April 2014 - C - 435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 ACI Adam/Thuiskopie). In den vo m Kläger herangezogenen Entscheidungen keine abweichenden Grundsätze aufgestellt; vielmehr hat er darin lediglich die von ihm bereits in früheren Ent scheidungen entwickelten Grundsätze wiederholt und auf die entsprechenden - auch vom Generalanwalt und im Senatsurteil z i- tierten - Entscheidungen verwiesen. 3 - 4 - Entgegen der Ansicht de s Kläger s sind die weiteren Ausführungen des Senatsurteils mit diesen Gru ndsätzen vereinbar. Der Senat hat zwar für den Fall, dass die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen mussten, dass die Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, angenommen, eine rückwirkende Geltendmachung und Durchsetzung des Vergütu ngsanspruchs sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung durch Hersteller, Importeure oder Händler an den eigentl i- chen Vergütungsschuldner nicht mehr möglich sei (BGH, WRP 2017, 8 26 Rn. 3 8 - Gesamtvertrag PCs ). Diese Annahme steht jedoch mit der vorgenan n- ten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang. Mussten die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen, dass die Ger ä- te oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, hatten s ie die Möglichkeit, eine von ihnen für die Privatkopie zu entrichtende Vergütung in den Preis der Geräte oder Speichermedien einfließen zu lassen. Sie können sich dann im Falle ihrer späteren Inanspruchnahme nicht mit Erfolg darauf berufen, jetzt sei es ih nen nicht mehr möglich, die Belastung durch die von ihnen zu entrichtende Vergütung auf die Nutzer der Geräte oder Speichermed i en abzuwälzen. 2. D er Kläger rügt vergeblich, der Senat habe sich nicht mit seinem Vo r- trag auseinandergesetzt, dass nach der Re chtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Vermutung einer ausgleichspflichtigen Nutzung bei einer Abgabe der Geräte und Medien an gewerbliche Abnehmer oder jurist i- sche Personen nicht Platz greife (EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C - 463/12, GR UR 2015, 478 Rn. 47 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; EuGH, GRUR 2017, 155 Rn. 36 ff. - Microsoft u.a./MIBAC u.a.; Schlussanträge des Genera l- anwalts Wahl vom 4. Mai 2016 - C - 110/15, juris Rn. 45 f.) und die Rechtspr e- chung in anderen Mitgliedstaaten (unter a nderem Österreich, Spanien und It a- lien) die nationalen Regelungen dementsprechend als nicht unionsrechtsko n- 4 5 - 5 - form und damit ungültig angesehen oder in dem Sinne angewandt habe, dass bei einer Überlassung von Geräten oder Medien an gewerbliche Abnehmer oder j uristische Personen ein gerechter Au sgleich nicht zu entrichten sei; der Senat habe ferner seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und in Erw ä- gung gezogen, dass es der Industrie nicht möglich sei, die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen eines Bus iness - PC zu erbringen. Der Senat hat sich mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, bei einer Überlassung von Geräten an Gewerbetreibende bestehe nach Un i- onsrecht keine Vergütungspflicht und dürfe deshalb auch keine widerlegliche Vermutung gelte n, dass solche Geräte zur Herstellung von Privatkopien ve r- wendet würden (BGH, WRP 2017, 826 Rn. 35 - Gesamtvertrag PCs). Dabei ist er davon ausgegangen (BGH, WRP 2017, 826 Rn. 36 - G e- samtvertrag PCs), dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu r o- päischen Union die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatk o- pien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopi en vorbehalten sind, mit der Richtlinie unverei n- bar ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro - Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 - Copydan/ Nokia), es mit der Richtlinie aber in Einklang steht, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendu n- gen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung aufzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro - Mechana I). 6 7 - 6 - Der Senat hat ausgeführt, dass nach diesen Vorgaben eine solche Ve r- mutung nicht nur dann aufgestellt werden darf, wenn die Geräte oder Medien natürlichen Personen überla ssen werden, sondern grundsätzlich auch dann, wenn sie einem gewerblichen Abn e hmer überlassen werden (BGH, WRP 2017, 8 26 Rn. 36 - Gesamtvertrag PCs ). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, Hersteller oder Importeur e, die Geräte oder Speichermedien mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu h a- ben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung ein er Privatkopievergütung zu verpflichten, sofern diese Hersteller oder Importeure im Falle des Nachweises, dass die in Rede stehe n- den Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu einde u- tig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum priv aten Verkauf geliefert worden sind, von der Zahlung der Vergütung befreit werden und ein Anspruch auf Erstattung einer gleichwohl geleisteten Privatkopievergütung besteht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig ersc hwert (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/Austro - Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia). Die Vermutung, dass Geräte, die nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, für ver gütungspflichtige Nutzung en verwendet werden, kann d urch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervie l- fältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden sind oder nach dem normalen Ga ng der Dinge angefertigt werden ( BGH, WRP 2017, 826 Rn. 36 Gesamtvertrag PCs ). Diesen Nachweis haben die Hersteller oder Importeure der Geräte zu erbringen. Würde bei einer Überlassung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräte n an andere als natürliche Pe r- 8 9 - 7 - sonen den Rechtsinhabern die Darlegungs - und Beweislast dafür auferlegt , dass diese Geräte für die Anfertigung von Privatkopien genutzt werden, wäre nicht gewährleistet, dass sie einen gerechten Ausgleich für den ihnen entsta n- denen Schaden erhal ten (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 42 = WRP 2012, 954 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät). Dies widerspräche der Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union, wonach der Mitglieds taat, der die Privatkopi e- ausnahme in sein nationales Recht einführt, eine wirksame Erhebung des g e- rechten Ausgleichs gewährleisten muss ( EuGH, GRUR 2011, 909 Rn. 34 Stichting/Opus). Demnach hat sich der Senat mit dem Vorbringen de s Kläger s und der i n- s oweit maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Un i- on befasst. Das rechtliche Gehör de s Kläger s ist nicht deshalb verletzt, weil der Senat seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtsh ofs der Europäischen Union davon ausgega n- gen ist, dass die Vermutung einer ausgleichspflichtigen Nutzung grundsätzlich auch bei einer Abgabe von Geräten oder Medien an gewerbliche Abnehmer a ufgestellt werden darf. Die Rechtsprechung in anderen Mitgliedstaa ten geht gleichfalls davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen G e- richtshofs bei einer Überlassung von Geräten oder Medien an gewerbliche Zw i- schenhändler ein gerechter Ausgleich zu entrichten sein kann (vgl. öOGH, U r- teil vom 21. Februar 2017 - 4 Ob 62/16 , MMR 2017, 388 Rn. 46 und 59). 3 . D er Kläger rügt ohne Erfolg , der Senat habe sich in seiner Entsche i- dung nicht mit seinem Vorbringen eines kartellrechtswidrigen Verhaltens der Beklagten auseinandergesetzt. 10 11 - 8 - Der Senat hat den Einwand de s Kläger s berücksichtigt , die Festsetzung der Vergütung durch das Oberlandesgericht verstoße gegen Art. 102 AEUV, weil die Beklagten ihre marktbeherrschende Stellung für ein preismissbräuchl i- ches Verhalten ausnutzten, indem sie eine im Vergleich zu anderen Mitglie d- staaten und im Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung überhöhte Vergütung forderten, darüber hinaus verstoße die vom Oberlande s- gericht festgesetzte Erstattungsregelung für Brenner gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, weil danach PC - He rstellern, die ihre Brenner über deutsche Vorliefera n- ten kauften, anders als anderen PC - Herstellern die Vergütung nicht erstattet werde (BGH, WRP 2017, 826 Rn. 63 - Gesamtvertrag PCs). Er hat ausgeführt, die Festsetzung des Inhalts des Gesamtvertrags und i nsbesondere die Festse t- zung von Art und Höhe der Vergütung durch das Oberlandesgericht nach bill i- gem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) verstoße schon deshalb nicht g e- gen europäisches oder deutsches Kartellrecht, weil das Oberlandesgericht nicht Adressat der kartellrechtlichen Regelungen sei. Darin, dass die beklagten Ve r- wertungsgesellschaften die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Obe r- landesgericht nach billigem Ermessen beanspruchten, liege keine missbräuc h- liche Ausnutzung ihrer marktbeherrschend en Stellung (BGH, WRP 2017, 826 Rn. 64 - Gesamtvertrag PCs). Da die vo m Kläger aufgeworfenen kartellrechtl i- chen Fragen nicht entscheidungserheblich waren, war die Sache nicht - wie vo m Kläger angeregt - an den Kartellsenat (§ 94 GWB) ab zu geben. 12 - 9 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Koch Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 15.01.2015 - 6 Sch 15/12 WG - 13
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