ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR36.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 3 6 /1 5 Verkündet am: 16 . März 201 7 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gesamtvertrag PCs UrhG § 54 Abs. 1, § 54a, § 54b Abs. 1 Das Oberlandesgericht darf sich bei der Bemessung der angemessenen Verg ü- tung im Sinne von § 54 Abs. 1, § 54a, § 54b Abs. 1 UrhG auf denselben Ve r- tragsgegenstand und denselben Zeitraum betreffende Gesamtverträge stützen, in denen sich die Parteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auf eine angemessene Vergütung geeinigt haben. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15 - OLG München - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 2 4 . Novemb er 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Pr of. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberland esgerichts München vom 15. Januar 2015 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Regelung in § 14 Abs. 3 des vom Oberlandesgericht festgesetzten Gesamtvertrags entfällt. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der deutsche Bundesverband für Unternehmen der Info r- mationswirtschaft, der Telekommunikation und der neuen Medien (BITKOM). Er vertritt etwa 1.600 Unternehmen, davon über 1.000 als Direktmitglieder. Zu se i- nen Mitgliedern gehören zahlreiche Unternehmen , die PCs herstellen oder i m- portieren . Die Beklagte zu 1 ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsg e- sellschaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenomm e- nen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Vergütung für Geräte und Speichermedien zur Vervielfältigung von Audiowe r- ken und audiovisuellen Werken übertragen haben. Die Beklagte zu 2 ist eine 1 2 - 3 - Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Urhebern und L eistungsschutzb e- rechtigten im Bereich Wort wahrnimmt. Die Beklagte zu 3 ist eine Verwertung s- gesellschaft, die die Rechte von bildenden Künstlern und anderen Bildurhebern wahrnimmt. Der Kläger hat nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Ein i- gungsvorschlag vom 15 . Februar 201 2 Sch - Urh 37 /08) zuletzt die Festste l- lung der Verpflichtung der Beklagten beantragt, mit ihm einen Gesamtvertrag (mit näher bezeichnetem Inhalt) zur R egelung der urheberrechtlichen Verg ü- tungspflicht gemäß § § 54 ff. UrhG für PCs für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 abzuschließen . Hilfsweise hat er beantragt, einen vom Gericht nach billigem Ermessen fest zusetzenden Gesamtvertrag abzus chli e- ßen. Der Kläger hat zwei weitere Anträge für den Fall gestellt, dass das Gericht im Rahmen des Hauptantrags keine Aussage zur Höhe des gerechten Au s- gleichs trifft. Die Beklagten haben beantragt, d ie Klage abzuweisen. Weiter haben sie beantragt, zwi schen dem Kläger und ih nen einen Gesamtvertrag festzusetzen, der - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - folgende Regelungen enthält: § 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Gesamtvertrages ist die Regelung der Vergütungspflicht und wei terer Pflichten der diesem Gesamtvertrag gemäß nachstehendem § 2 beitrete n- den Mitglieder des BITKOM (nachfolgend Gesamtvertragsmitglieder ) für die in den Anlagen 1 bis 3 definierten Produkte (nachfolgend Vertragsprodukte ) nach § 54 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (im folgenden UrhG ) für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010, für die die Verwertungsgesellschaften Vergütungen fordern. § 3 Vergütung (1) Die vereinbarten Vergütungssätze für die jeweil igen Vertragsgegenstände ergeben sich aus Anlage 5 zu diesem Gesamtvertrag. In den Vergütungssätzen ist ein G e- samtvertragsnachlass von 20% enthalten. 3 4 5 6 - 4 - (2) Sofern die Verwertungsgesellschaften für die Laufzeit dieses Gesamtvertrages Dri t- ten innerhalb Deutsch lands für die Vertragsgegenstände niedrigere Vergütungssätze oder günstigere Bedingungen einräumen als in diesem Gesamtvertrag vorgesehen, sind sie gegenüber den Gesamtvertragsmitgliedern zur Gleichbehandlung für den gleichen Zeitraum verpflichtet. Sollten jedoch die Schiedsstelle beim DPMA oder die ordentlichen Gerichte niedrigere Vergütungssätze oder günstigere Bedingungen festsetzen, so sind die Verwertungsgesellschaften für die Laufzeit dieses Gesam t- vertrages zur Gleichbehandlung nicht verpflichtet. (3) Die in den Anlagen festgelegten Vergütungen gelten zuzüglich der gesetzlichen U m- satzsteuer, soweit diese anfällt. Derzeit beträgt die gesetzliche Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG 7%. § 5 Ausnahmen von der Vergütungspflicht (1) Die Verwertungsge sellschaften und BITKOM sind sich darin einig, dass in folgenden Fällen eine Vergütungspflicht der Gesamtvertragsmitglieder für die Vertragsgege n- b) Vertragsgegenstände, für die der Vergütungsanspruch ge genüber dem Gesam t- vertragsmitglied nach § 4 entstanden ist und die durch Dritte an Empfänger a u- ßerhalb des Geltungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes exportiert wurden, einschließlich Lieferungen an deutsche Vertretungen im Ausland ( Drittexporte ). Für da s Entfallen der Vergütungspflicht müssen zusätzlich die in Absatz 2 g e- (2) Bei Exporten im Sinne des vorstehenden Abs. 1 lit. b) entfällt die Vergütungspflicht nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: [ d) Der Wegfall des Vergütungsanspruchs bei Drittexport kann nur durch das G e- samtvertragsmitglied geltend gemacht werden, das die Vergütung für die durch einen Dritten exportierten Produkte entrichtet hat, auch wenn der Exporteur einen eigenen Rückerst attungsanspruch gegenüber seinem Lieferanten hat. Direkte Erstattungen an nachgelagerte Handelsstufen durch die Verwertungsgesellscha f- ten sind ausgeschlossen. Anlage 5 Vergütungssätze gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrags 1 . Im Ausland hergestellte und im Sinne von § 54b UrhG nach Deutschland gewerblich eingeführte oder wieder eingeführte PCs a. PCs mit eingebautem Brenner: 13 , 65 je Stück b. PCs ohne eingebauten Brenner: 1 2,1 2. In Deutschland hergestellt e PCs a. PCs, in die der Hersteller einen Brenner eingebaut hat, den er im Sinne von § 54b UrhG nach Deutschland gewerblich eingeführt oder wieder eingeführt hat: 1 3 , 65 b. PCs, in die der Hersteller einen Brenner eingebaut hat , den er in Deutschland bezogen hat: 12,1 c. PCs ohne eingebauten Brenner: 12,1 Der Kläger hat beantragt, den Antrag der Beklagten zurückzuweisen. 7 8 9 - 5 - Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewies en und auf die Widerklage der Beklagten unter Abweisung der Widerklage im Übrigen zwischen dem Kl ä- ger und de n Beklagten einen Gesamtvertrag festgesetzt, der - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - in § 1 (Vertragsgegenstand) und § 3 (Ve r- gütung) der von den Beklagten beantragten Regelung entspricht. Der Gesam t- vertrag enthält in § 14 (Schlussbestimmungen) folgenden Absatz 3: Wenn sich die nach § 3 Absatz 2 dieses Vertrages bei Vertragsschluss vorausgesetzten Bedingungen (insbesondere der durchschn ittliche Straßenpreis abzüglich der gesetzl i- chen Mehrwertsteuer und abzüglich der durchschnittlichen Händlermarge, der tatsächl i- che Nutzungsumfang und/oder die Anwendbarkeit tatsächlicher Schutzmaßnahmen) wesentlich verändern, verpflichten sich die Parteie n, eine entsprechende Anpassung des Vertrages zu verhandeln. Ferner enthält die Anlage 5 (Vergütungssätze gemäß § 3 Abs. 1 des G e- samtvertrags) folgende vom Antrag der Beklagten abweichende Regelung: I. Vergütung für PCs (mit Ausnahme von PCs gemäß Zi ffer II. dieser Anlage) 1. Im Ausland hergestellte und im Sinne von § 54b UrhG nach Deutschland gewer b- lich eingeführte oder wieder eingef ü hrte PCs a. PCs mit eingebautem Brenner: 12,43 je Stück b. PCs ohne eingebauten Brenner: 10,55 je Stück 2 . In Deutschland hergestellte PCs a. PCs, in die der Hersteller einen Brenner eingebaut hat, den er im Sinne von § 54b UrhG nach Deutschland gewerblich eingeführt oder wieder eingeführt hat: 12,43 je Stück b. PCs, in die der Hersteller einen Brenner eingebaut hat, den er in Deutschland bezogen hat: 10,55 je Stück c. PCs ohne eingebauten Brenner: 10,55 je Stück II. Vergütung für PCs, die von den Gesamtvertragsmitgliede rn di rekt an gewerbliche End abnehmer veräußert werden 1. Im Ausland hergestellte und im Sinne von § 54b UrhG nach Deutsch land ge wer b- lich eingeführte oder wieder eingeführte PCs a. PCs mit eingebautem Brenner: 5,08 je Stück b. PCs ohne eing ebauten Brenner : 3,20 je Stück 2. In Deutschland hergestellte PCs a. PCs, in die der Hersteller einen Brenner eingebaut hat, den er im Sinne von § 54b UrhG nach Deutschland gewerblich eingeführt oder wieder eingeführt hat: 5,08 je Stück b. PCs, in die der Hersteller einen Brenner eingebaut hat, den er in Deutschland bezogen hat: 3,20 je Stück c. PCs ohne eingebauten Brenner: 3,20 je Stück 10 11 - 6 - Gewerbliche Endabnehmer im Sinne die ser Regelung sind - Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Lehreinrichtungen aller Art, wie z.B. Schulen, Hochschulen, Universitäten oder - Juristische Personen des Privatrechts oder sonstige Endabnehmer, die Vertrag spr o- dukte eindeutig und ausschließlich für eine Tätigkeit erwerben, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und die die Vertragsprodukte für eigene Zwecke und nic ht zu dem Zweck erwerben, sie wei ter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr bringen und wenn im Zei t- punkt des Erwerbs ausgeschlossen ist, dass die Vertragsprodukte an Mitarbeiter oder sons tige Privatper sonen im Sinne einer Zweitverwertung weit ergegeben werden. Kein gewerblicher Endabnehmer in diesem Sinne ist, wer eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr . 1 S . 2 ES t G ausübt . Die Gesamtvertragsmitglieder sind verpflichtet, die Anzahl der dir ekt an gewerbliche Endab nehmer veräuße rten PCs in ihren Auskünften gemäß § 7 des Gesamtver trages gesondert an zugeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kl ä- ger die vollständige Abweisung der Widerklage ; darüber hinaus verfolgt er seine zuletzt gestellten Klagea nträge weiter. Die Beklagten wenden sich mit ihrer R e- vision dagegen, dass das Oberlandesgericht die Vergütungssätze in der Anlage 5 zum Gesamtvertrag abweichend von der von ihnen beant ragten Regelung festgesetzt hat; außerdem beanstanden sie die Regelung u nter § 14 Abs. 3 des vom Oberlandesgericht festgesetzten Vertrags. Sie beantragen, die Verg ü- tungssätze entsprechend der von ihnen vorgeschlagenen Regelung festzuse t- zen und die Regelung unter § 14 des vom Oberlandesgericht festgesetzten Ve r- trages ohne den A bsatz 3 zu formulieren. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klage sei unbegründet, dagegen sei dem als Widerklage zu beurteilenden Antrag der Beklagten auf Festsetzung eines Gesamtvertrags in eingeschränktem Umfang zu entspr e- che n. Z ur Begründung hat das Oberlandesgericht - soweit noch von Bedeutung - ausgeführt: 12 13 - 7 - Der Antr ag des Klägers auf Festsetzung eines Gesamtvertrags mit dem von ihm erst rebten Inhalt sei unbegründet, weil er in wesentlichen Teilen keine angemessenen Bedingungen enthalte. Entsprechendes gelte für den Hilfsa n- trag und die beiden weiteren Anträge des Klägers. Da der Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Gesamtvertrags a bg e- lehnt worden sei, sei der Antrag der Beklagten auf Festsetzung eines Gesam t- vertrags in prozessualer Hinsicht nicht lediglich als Rechtsverteidigung gege n- über dem Klagebegehren anzusehen. Das Rechtsschutzinteresse der Bekla g- ten sei darauf gerichtet, nich t nur den Klageantrag zu Fall zu bringen, sondern im Wege der Widerklage im Rechtsverhältnis zum Kläger eine Entscheidung in der Sache über die Festsetzung eines Gesamtvertrags mit dem in seinem A n- trag wiedergegebenen weitergehenden Inhalt herbeizuführen. Eine derartige Widerklage sei zulässig. Als Grundlage für eine angemessene Vergütungsregelung sei das Ve r- g ü tungsmodell der Beklagten heranzuziehen. Die Vergü tungshöhe sei auf der Basis der seitens der Schiedsstelle in Auftrag gegebenen empirischen Unter s u- chung zu ermittel n . Danach ergebe sich vor Anwendung der Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 UrhG eine Vergütung für aus privaten Mitteln angeschaffte PCs in Höhe von 855,15 netto und für aus geschäftlichen Mitteln angeschaffte PCs in Höhe von 187,45 netto. Bei dieser Berechnung sei berücksichtig t, dass die Anfertigung von Sicherungskopien und Vervielfältigungen, die unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen und im Einver ständnis des Recht s- inhabers vorgenommen würden , vergütungspflichtig seien . Die Höhe der Vergütung sei unter Berücksich tigung der Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 UrhG zu ermitteln . Dabei sei zu be achten , dass die Parteien im Rahmen des zum 1. Januar 201 1 in Kraft ge tretenen Gesamtvertrags eine einve rn ehmliche Regelung getroffen hätten und zwischen den Verwertungsg e- sellschaften und dem Bund der Computerhersteller ( BCH ) über die dem vorli e- 14 15 16 17 - 8 - genden Verfahren entspre chenden Vertragsgegenstände und für den hier in Rede stehenden Zeitraum gleichfalls ein Gesamtvertrag geschlossen worden sei . Zur Anwendung der Kappungsgrenze seien als Bemessungsgrundlage die Endverbraucherpreise heranzuziehen. Je nachdem, ob die von den Beklagten oder die vom Kläger vorgetragenen Endverbraucherpreise zugrunde gelegt würden, lägen die von der Beklagten ge ngebauten Brenner unter 2% bzw. zwischen 2,5% und 3% der Endverkaufspreise. Dass diese Vergütungssätze die Kappungsgrenze überschritten , sei weder dargetan noch ersichtlich. Es sei zwischen Geräten ohne und mit eingebautem Brenner zu unterscheiden. Desgleichen sei zwischen Verbraucher - PCs und Business - PCs zu unterscheiden. Es entspreche der übereinstimmenden Auffassung der Parteien, dass für Business - PC s gegenüber Verbraucher - PCs nur ein deu t- lich niedri g erer Vergütungssatz gerechtfertigt sei. Danach ergäben sich die festzusetzenden Vergütungs sätze. B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen der Parteien h a- ben - bis auf die gegen die Reg elung unter § 14 Abs. 3 des Gesamtvertrags gerichtete Revision der Beklagten - keinen Erfolg . I. D ie Revisionen der Parteien sind uneingeschränkt statthaft. Das Obe r- landesgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es dazu ausgeführt, die Frage, nach welchen Kriterien das Maß der tatsächlichen Nutzung im Sinne von § 54a UrhG zu bestimmen sei, sei für eine Vielzahl von Verfahren von erhebl i- cher Bedeutung. Diese Ausführungen lass en nicht hinreichend deutlich erke n- nen, ob das Oberlandesgericht damit lediglich eine Begründung für die Zula s- sung der Revision geben oder die Revision nur hinsichtlich seiner Entscheidung über die Höhe der Vergütung zulassen wollte. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, das Oberlandesgericht habe die Möglichkeit einer 18 19 - 9 - Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen woll en (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 215/12, GRUR 2015, 61 Rn. 2 5 = WRP 2015, 56 - Gesamtvertrag Tan z- schulkurse, mwN ). II. Die Beklagten haben ihre Revision insoweit beschränkt, als sie die Festsetzung des Oberlandesgerichts lediglich hinsichtlich einzelner Regelungen angegriffen haben. Sie wenden sich mit ihrer Re vision dagegen, dass das Obe r landesgericht die Vergütungssätze in der Anlage 5 zum Gesamtvertrag abweichend von der von ihnen beantragten Regelung festgesetzt hat; auße r- dem beanstanden sie die Regelung unter § 14 Abs. 3 des vom Oberlandesg e- richt festgesetz ten Vertrags. Gegen eine auf bestimmte und für sich genommen eigenständige Regelungen des Gesamtvertrags beschränkte Revisionseinl e- gung bestehen keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139, 1141 f. = WRP 2001, 1345 G esamtvertrag privater Rundfunk ; Urteil vom 21. Ju li 2016 - I ZR 212/14, GRUR 2017 , 161 Rn. 25 = WRP 2017 , 193 - Gesamtvertrag Speichermedien ). I II. Nach Art. 7 VG - Richtlinie - Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmu ng von Urheberrechten und ve r- wandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesel l- schaftengesetz (VGG) an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrne h- mungsgesetz (Ur hWG) getreten. Für Verfahren , die - wie das vorliegende - am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder bei einem Gericht anhängig sind, sieht § 139 Abs. 1 und 3 VGG Übergangsregelungen vor. Auf Verfahren, die zu di e- ser Zeit bei der Schiedsstelle anhängig sin d, sind nach § 139 Abs. 1 VGG nicht die § § 92 bis 127 VGG, sondern die § § 14 bis 15 UrhWG und die Urhebe r- rechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei einem G e- 20 21 - 10 - richt anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 3 VGG nicht die § § 128 bis 131 VGG, sondern die § § 16, 17 und 27 Abs. 3 UrhWG in der bis zum 31. Mai 2016 ge l- tenden Fassung weiter anzuwenden. IV . Nach § 35 VGG (vormals § 12 UrhWG) ist eine Verwertungsgesel l- sc haft verpflichtet, mit Nutzervereinigungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. 1. Der Kläger ist eine Nutzervereinigung im Sinne von § 35 VGG. Nutzer ist nach der in § 8 VGG niedergelegt en Legaldefinition jede natürliche oder j u- ristische Person, die eine Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsi n- habers bedarf, oder die zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber verpflichtet ist. Von dem Begriff des Nutzers sind auch Herstelle r, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien im Sinne von § 54 und § 54b UrhG erfasst (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines VG - Richtlinie - Umsetzungsgesetzes, BT - Drucks. 18/7223, S. 83 f.). Der Kläger ist eine Vere i- nigung, deren Mitgliede r als Hersteller und Importeure von Geräten , deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen G e- brauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird, gemäß § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG zur Zahlung einer angemessenen Vergütun g verpflichtet sind. 2. Die Beklagten zu 2 und 3 sind Verwertungsgesellschaften gemäß § 35 VGG. Nach § 2 Abs. 1 VGG ist eine Verwertungsgesellschaft eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen. Die Beklagten zu 2 und zu 3 sind Organisationen, die auf der Grundl a- ge von mit Wahrnehmungsberechtigten geschlossenen Verträgen zur Wah r- nehmung vertraglicher und gesetzlicher Vergütungsansprüche berechtigt sind. 22 23 24 - 11 - Die Beklagte zu 1 ist eine abhängige Verwertungseinrichtung , auf di e § 35 VGG entsprechend anwendbar ist . Nach § 3 Abs. 1 VGG ist e ine abhäng i- ge Verwertungseinrichtung eine Organisation, deren Anteile zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft gehalten werden oder die zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertung s- gesellschaft beherrscht wird. Soweit die abhängige Verwertungseinrichtung T ä- tigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VGG die für diese Tätigkeiten geltenden Bestimmungen des Verwertungsg e- sellschaftengesetzes entsprechend anzuwenden. Danach ist die Beklagte zu 1 als Inkassogesellschaft, der die in ihr zusammengeschlossenen Verwertung s- gesellschaften die von ihnen gemäß § 54h Abs. 1 UrhG wahrzunehmenden A n- sprüche nach § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG zur Einziehung übertragen haben, in entsprechender Anwendung von § 35 VGG zum Abschluss eines G e- samtvertrags verpflichtet (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines VG - Richtlinie - Umsetzungsgesetzes, BT - Drucks. 18/7223, S. 72; zu § 12 UrhWG vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2015 I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 22 - Gesamt vertrag Unterhaltungselektronik; BGH, GRUR 201 7 , 161 Rn. 29 - Gesamtvertrag Speichermedien ). V. Die Revision de s Kläger s macht ohne Erfolg geltend, die Widerkl age der Beklagten und die ihr teilweise stattgebende Entscheidung des O berla n- desgerichts entbehr t en einer Grundlage, weil eine Verwertungsgesellschaft ke i- nen Anspruch auf Abschluss eines Gesamtvertrags ha be. Verwertungsgesellschaften haben allerdings - anders als Nutzerverein i- gungen (vgl. § 12 UrhWG , § 35 VGG) - keinen Anspruch auf Abschluss eines Gesamtvertrags (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 12 UrhWG Rn. 3 ). Beantragt die Verwertungsgesellschaft bei der Schiedsstelle den A b- schluss e ines Gesamtvertrags, kann deshalb die Nutzervereinigung nach § 1 25 26 27 - 12 - Abs. 3 Satz 1 UrhSchiedsV erklären, dass sie zum Abschluss nicht bereit ist ; gibt sie diese Erklärung ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines Monats, ist das Verfahren nach § 1 Abs. 3 Satz 2 UrhSchiedsV einzustellen. Lässt die Nutzervereinigung sich allerdings auf das von der Verwe r- tungsgesellschaft bei der Schiedsstelle eingeleitete Verfahren ein oder bea n- tragt sie bei der Schiedsstelle selbst den Abschluss eines Gesamtvertrags und können sich die Parteien nicht über den Abschluss eines Gesamtvertrags ein i- gen, kann jeder Beteiligte - also nicht nur die nach § 12 UrhWG, § 35 VGG a n- spruchsberechtigte Nutzervereinigung, sondern auch die Verwertungsgesel l- schaft - vor dem für den Sitz de r Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht München gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhG Klage auf Festsetzung eines G e- samtvertrags erheben ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139, 1142 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag pri vater Rundfunk; Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 18 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul - Intranet ; BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 30 Gesamtvertrag Tanzschulkurse; GRUR 2016, 792 Rn. 23 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRU R 201 7 , 161 Rn. 31 - Gesam t- vertrag Speicherme dien ) . Das schließt die Möglichkeit ein, einer Klage der a n- deren Partei eine Widerklage entgegenzusetzen. Klage und Widerklage sind zwar nur zulässig, wenn sie sich im Rahmen des Streitgegenstands des vorang egangenen Schiedsstelle nverfahrens halten. Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt. Die Revision de s Klägers rügt ohne Erfolg, die Beklagte habe mit ihrer Widerklage den Verfahrensgegenstand in unzulässiger Weise in Bezug auf die PC - Definition erweiter t. Gegenstand des Verfahrens vor der Schiedsstelle war die Vergütungspflicht von PCs, wobei die Parteien schon vor der Schiedsstelle über die PC - Definition gestritten haben. V I . Die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht erfolgt g emäß § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG nach billigem Ermessen. Sie ist eine 28 29 30 - 13 - rechtsgestaltende Entscheidung, für die dem Oberlandesgericht ein weiter E r- messensspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgericht abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen nur darauf überprüft werden, ob das Obe r- landesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das ist nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die geset z- lichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Erm essen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat. Die Begründung der festsetze nden Entscheidung muss dem Revisionsgericht eine solche Überprüfung ermöglichen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 Gesamtvertrag Hochschul - Intr anet; GRUR 2015, 61 Rn. 31 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse; GRUR 2016, 792 Rn. 24 - Gesamtvertrag Unterhaltungsel ek t- ronik ; GRUR 201 7 , 161 Rn. 32 - Gesamtvertrag Speichermedien ). Nach diesen Maßstäben halten die Festsetzungen des Oberlandesgerichts - bis auf die R e- gelung unter § 14 Abs. 3 des Gesamtvertrags - d er revi sionsrechtlichen Nac h- prüfung stand. 1. Die Fest setzung der Vergütung für die von dem Gesamtvertrag erfas s- ten Vertragsprodukte nach § 3 Abs. 1 des Gesamtver trags in Verbindung mit Anlage 5 zum Gesamtvertrag lässt keine entscheidungserheblichen Erme s- sensfehler erkennen. a) Das Oberlandesgericht ist z utreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 als Inkassogesellschaft derjenigen Verwertungsgesellschaften, die die Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Geräte - und Speichermedienvergütung für die Vervielfältigung v on Audi o- werken und audiovisuellen Werken wahrnehmen, und die Beklagten zu 2 und zu 3 als zur Wahrnehmung der Ansprüche auf Zahlung einer Geräte - und Spe i- chermedienvergütung für die Vervielfältigung von stehendem Text und Bild b e- 31 32 - 14 - rechtigte Verwertungsgesells chaften ( § 54h Abs. 1 UrhG) von den Mitgliedern des Klägers, die PCs mit oder ohne eingebaute m Brenner h erstellen oder i m- portieren, gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG dem Grunde nach die Za h- lung einer angemessenen Vergütung verlangen können. aa) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach § 54 Abs. 1 UrhG gegen den Hersteller und nach § 54b Abs. 1 UrhG gegen den Importeur und den Händler von Speichermedien, dere n Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervie l- fältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg ü- tung. bb) Die durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 neu gefassten Bestimmungen der § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG sind nach Artikel 4 dieses Gesetzes am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und daher auf ab dem 1. Januar 2008 verä u- ßerte oder in Verkehr gebrachte Geräte und Speichermedien (vgl. § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG) anwendbar. Bei den PCs , die Gegenstand des Gesamtvertrags sind, handelt es sich um Typen von Geräten , die nach diesen Bestimmungen vergütungspflichtig sind. Sie werden zur Vervielfältigung von Audi owerken und audiovisuellen Werken , aber auch zur Vervielfältigung von stehendem Text und Bild zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch benutzt. (1) Die Revision des Kläger s macht geltend, das Oberlandesgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sogenannte Business - Geräte verg ü- tungspflichtig seien. Nach Unionsrecht bestehe eine Vergütungspflicht nur bei einer Überlassung von Geräten an natürliche Personen als private Nutzer. Bei einer Überlassung von Geräten an Gewerbetreibende bestehe da gegen k eine Vergütungspflicht. Deshalb dürfe bei einer Überlassung von Geräten an G e- werbetreibende auch keine widerlegliche Vermutung gelten , da ss solche Geräte 33 34 35 - 15 - zur Herstellung von Privatkopien verwendet w ü rden. Damit dringt die Revision de s Kläger s nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose A n- wendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nic ht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorb e- halten sind, mit der Richtlinie unvereinbar ( EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 C - 467/08, Slg. 2010, I - 10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 Padawan/ SGAE ; Urteil vom 11. Juli 2013 C521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 Amazon/Austro - Mechana I ; Urteil vom 5. März 2015 C - 463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 = WRP 2015, 706 Copydan/Nokia ). Unter Berücksichtigung der praktische n Schwierigkeiten bei der Ermittlung des priv a- ten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Tr ä- germaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Verm u- tung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG au f- zustellen . Dies gilt nicht nur, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Pers o- nen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/ SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro - Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 = WRP 2 012, 954 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät ; Urteil vom 9. Februar 2012 I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 = WRP 2012, 1413 Digitales Druckzentrum ; Urteil vom 3. Juli 2014 I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 50 = WRP 2014, 1203 - PC III ), so ndern auch dann, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer überla s- sen werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III). Diese Vermutung 36 - 16 - kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit H ilfe dieser Geräte alle n- falls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge ang e- fertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild - und Tonau f- zeichnung sgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III ; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 201 7 , 172 - Rn. 91 = WRP 201 7 , 206 - Musik - Handy). (2) Die Revision de s Kläger s macht weiter geltend, einer Vergütung s- pflicht von Business - Geräten stehe im Strei tfall entgegen, dass es den Ger ä- teherstellern hier nicht möglich gewesen sei, die Gerätevergütung einzupreisen und so auf den Endnutzer abzuwälzen, weil im in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 weder ein zwischen Cons u- mer - Geräten und Business - Geräten differe nzierender Tarif der Beklagten noch eine empirische Untersuchung vorgelegen habe. Auch d amit hat die Rev i- si on des Kläger s keinen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht es de n Mitgliedstaaten angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den den Rechtsinh a- bern entstandenen Nachteil zu vergüten, frei, mit der Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs auch die jenigen zu belasten, die über Anlagen, Ger ä- te und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen zur Verfügung stellen. Das Interesse der Hersteller, Importeure und Händler , nicht anstelle der Nutzer als den eigentlic hen Schuldnern des g e- rechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems regelmäßig dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überla s- sun g der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Ve r- vielfältigung einfließen lassen können ( EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 48 37 38 - 17 - Padawan/ SGAE; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 C - 462/09, Slg. 2011, I - 5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 Stich ting/Opus; EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 Amazon/Austro - Mechana I; EuGH, Urteil vom 10. April 2014 C - 435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 ACI Adam/Thuiskopie ) . Mussten die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen, dass die Gerä te oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, kö n- nen sie sich grundsätzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung sei unmöglich (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 48 - PC III; GRUR 2017, 172 - Rn. 91 - Musik - Handy). Die Revision de s Kläger s macht ohne Erfolg geltend, im Streitfall sei den Geräteherstellern ein Einpreisen der Gerätevergütung nicht möglich gewesen, weil im hier in Rede stehenden Zei traum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. D e- zember 2010 weder ein zwischen Consumer - Geräten und Business - Geräten differenzierender Tarif der Beklagten noch eine empirische Untersuchung vo r- gelegen habe. D er Kläger musste damit rechnen, dass für Geräte, die g ewerbl i- chen Abnehmern überlassen werden, grundsätzlich dieselbe Vergütung g e- schuldet ist wie für Geräte, die natürlichen Personen überlassen werden, und dass lediglich ein Anspruch auf Befreiung von der Vergütungspflicht und Rüc k- erstattung einer bereits ge zahlten Vergütung besteht, wenn nachgewiesen wird, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervie l- fältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt wer den. Der K läger kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, für PCs habe für den fraglichen Zeitraum kein Tarif bestanden. Dem Kläger waren die gesetzlichen Kriterien des § 54a UrhG zur Ermittlung der Vergütungshöhe bekannt. Selbst bei Aufstellung eines Tarifs hä t- te die Vergütungshöhe nicht verbindlich festgestanden, da die Angemessenheit eines Tarifs von vergütungspflichtigen Unternehmen hätte bestritten werden können. Der Kläge r hätte sich hinsichtlich der Höhe der Vergütung für PCs im 39 - 18 - Übrigen an den bestehen den Tarifen für PCs oder an den nach altem Recht in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF gesetzlich bestimmten Vergütungssätzen orientieren können. b) Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten V e r- gütung entspricht der Höhe des Schaden s, den Urheber und Leistungsschut z- berechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät oder Speichermedium als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zuläss i- ge Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens is t grun d- sätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 30 bis 41 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektr o- nik ; GRUR 201 7 , 161 Rn. 38 bis 48 - Gesamtvertrag Speichermedien ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C - 110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 26 = WRP 2016, 1482 - Microsoft u.a./MIBAC u.a. ). Davon ist auch das Oberlandesgericht ausgegangen. Die Revision des Kläger s ma cht ohne Erfolg geltend, die Vergütungsh ö- he sei nicht auf der G rundlage einer Lizenzvergütung zu berechnen , weil der Schaden insofern nicht den entgangenen Lizenzeinnahmen entspreche, als vergütungspflichtige Vervielfältigungen ohne die Schrankenregelung n icht in gleichem Umfang gegen Entgelt hergestellt worden wären . Der Anspruch auf gerechten Ausgleich dient ebenso wie der Anspruch auf Schadensersatz dem Ausgleich des vom Rechtsinhaber erlittenen tatsächlichen Schadens (zum Schadensersatzanspruch vgl. Art . 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums). Der Sch a- densersatzanspruch kann auf der Grundlage der Vergütung berechnet werden, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur N utzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (vgl. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG und Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48/EG sowie EuGH, Urteil vom 40 41 - 19 - 17. März 2016 - C - 99/15, GRUR 2016, 485 Rn. 19 und 20 = WRP 2016, 821 - Liffers/Manda rina und Mediaset). Bei dieser Art der Schadensberechnung ist es unerheblich, ob der Verletzer um eine vertragliche Lizenz nachgesucht hätte und zur Zahlung einer angemessenen Vergütung bereit gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 I ZR 6/06, GRU R 2009, 407 Rn. 22 = WRP 2009, 319 Whistling for a train; BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 37 - Gesamtve r- trag Unterhaltungselektronik ; GRUR 201 7 , 161 Rn. 44 - Gesamtvertrag Spe i- chermedien ). c) Das Oberlandesgericht hat nicht nachvollziehbar begründet, wie es d ie nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung geschuldete Vergütung berechnet hat. Unter diesen Umständen ist es dem Senat als Revisionsgericht nicht mö g- lich, die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit auf mögliche Erme s- sensfehler zu überprüfen. aa) Das Oberlandesgericht hat angenommen, als Grundlage für eine a n- gemessene Vergütungsregelung sei das Vergütungsmodell der Beklagten he r- anzuziehen. Die Vergütungshöhe sei auf der Grundlage der seitens der Schiedsstelle in Auftrag gegebenen empirischen Unters uchung zu ermitteln. Danach ergebe sich vor Anwendung der Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 UrhG eine Vergütung für aus privaten Mitteln angeschaffte PCs in Höhe von o. Bei dieser Berechnung sei berücksichtigt, dass die Anfertigung von Sicherungskopien und Vervielfältigungen, die unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen und im Einverständnis des Rechtsinhabers vorgenommen würden, vergütungspflichtig seien. bb ) Da s Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG für die Vergütungshöhe maßgebend ist, in we l- chem Maß die hier in Rede stehenden PCs als Typen tatsächlich für Vervielfä l- tigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genutzt werden. Es lässt auch keinen 42 43 44 - 20 - Rechtsfehler erkennen, dass das Oberlandesgericht die danach maßgebliche Nutzung auf der Grundlage der von der Schiedsstelle in Auftrag gegebenen empirischen Untersuchung durch die TNS Infratest ermittelt hat. Dabei ist das Ob erlandesgericht mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Anfe r- tigen von Sicherungskopien um vergütungspflichtige Vervielfältigungen handelt und das Einverständnis des Rechtsinhabers und die bloße Möglichkeit der A n- wendung technischer Schutzmaßn ahm en der Pflicht zur Vergütung von Vervie l- fältigungen nicht entgegenstehen. (1 ) Die Revision des Kläger s macht ohne Erfolg geltend, das Anfertigen von Sicherungskopien sei nicht vergütungspflichtig. Es verursache keinen au s- gleichspflichtigen Schaden, wei l eine bloße Sicherung des originären Vervielfä l- tigungsstücks nicht den kostenpflichtigen Erwerb eines Werkstücks ersetze. Da externe Festplatten ganz überwiegend zur Datensicherung genutzt würden, entstehe den Rechtsinhabern durch Vervielfältigungen mitte ls externer Festpla t- ten allenfalls ein geringfügiger Nachteil. Der Schaden, der den Urhebern durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG a n- geordnete Beschränkung ihres ausschließlichen Rechts entsteht, Vervielfält i- gungen ihrer Werke zu verbieten oder (gegen Za hlung einer Vergütung) zu g e- statten, entspricht der Lizenzgebühr, die die Urheber für die Einräumung des Rechts zu den § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genannten Nutzungen ihrer Werke hätten erzielen können (vgl. Rn. 40 und 41 ). Das Oberlandesgericht hat ohne Recht s- fehler angenommen, dass die Urheber für die Einräumung des Rechts, Sich e- rungskopien von Vervielfältigungsstücken ihrer zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch genutzten Werke anzufertigen, eine Lizenzgebühr bea n- spruchen könnten, wenn ihr ausschließlic hes Recht, derartige Vervielfältigu n- gen ihrer Werke zu verbieten oder gegen Zahlung einer Vergütung zu gesta t- ten , nicht durch § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG beschränkt wäre, weil derartige Sich e- rungskopien einen wirtschaftlichen Wert haben. Der Anspruch auf Zahlun g e i- 45 46 - 21 - ner Vergütung setzt nicht voraus, dass die Sicherungskopie den Erwerb eines Werkstücks ersetzt. Bei der Bemessung der Höhe der Lizenzgebühr für das Anfertigen von Sicherungskopien ist allerdings zu beachten, dass bei der Berechnung des Schadensersa tzanspruchs nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu fragen ist, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorg e- nommene Benutzungshandlung vereinbart hätten (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; BGH, GRUR 2009, 407 Rn. 22 - Whistling for a train; BGH, Urteil vom 16. A u- gust 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Vernünftige Ve r- tragsparteien würden für das Anfertigen einer Kopie, die der bloßen Sicherung des originären Vervielfältigung sstücks dienen, eine Vergütung vereinbaren, die geringer ist als die Vergütung für das Anfertigen einer Kopie, die der Nutzung des Werkes dient. (2 ) Die Revision de s Kläger s macht vergeblich geltend, bei einer Z u- stimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung bestehe keine Vergütung s- pflicht ; jedenfalls seien für die Zustimmung geleistete Zahlungen zu berücksic h- tigen. Eine mögliche Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung se i- nes Werks oder eines sonstigen Sch utzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahme oder B e- schränkung hat unabhängig davon keine Auswirk ung auf den gerechten Au s- gleich , ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend o der fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 40 - VG Wort/ Kyocera u.a.; GRUR 2015, 478 Rn. 65 - Copydan/Nokia). Die angemessene Vergütung gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG mit Geräten, deren Typ zur Vornahme solcher Vervie l- fä l tigungen benutzt wird, wird daher unabhängig davon geschuldet, ob der 47 48 49 - 22 - Rechtsinhaber diesen Vervielfältigungen zugestimmt hat. Die Regel ung in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG schließt nicht nur die Befugnis des Rechtsinhabers aus, von den Schrankenregelungen umfasste Vervielfältigungshandlungen zu verbieten, sondern auch die Möglichkeit, solche Vervielfältigungshandlungen wirksam zu genehmigen. Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zu diesen Vervie l- fältigungen geht daher ins L eere und kann somit keinen Einfluss auf die ang e- messene Vergütung nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG haben (zu § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG aF vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 28/11, GRUR 2014, 979 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 12 11 - Drucker und Plotter III; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 68 bis 71 - PC III). Hat der Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung zum Heru n- terladen des Werkes aus dem Internet eine Vergütung erhalten, ist der A n- spruch auf Zahlung einer Gerätevergütun g allerdings erloschen. In Fällen, in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, z. B. als Teil einer Lizenzgebühr, kann nach Erwägungsgrund 35 Satz 4 der Richtl i- nie 2001/29/EG gegebenenfalls keine spezifische oder getrennte Zahl ung fällig sein. Steht dem Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung zum Heru n- terladen des Werkes aus dem Internet ein individueller Vergütungsanspruch zu, liegt kein Schaden vor, der einen gerechten Ausgleich verlangt (Peukert, GRUR 2015, 452, 453 ). (3 ) Die Revision de s Kläger s macht ohne Erfolg geltend, bei Vervielfält i- gungen unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen bestehe keine Verg ü- tungspflicht, weil es sich dabei um rechtswidrige Vervielfältigungen handele. Vervielfältigungen nach § 53 A bs. 1 bis 3 UrhG sind grundsätzlich auch dann nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig, wenn sie unter U m- gehung technischer Schutzmaßnahmen vorgenommen wurden (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 62 und 64 - Gesamtvertrag Un terhaltungselektronik; G RUR 2017 , 161 Rn. 63 bis 68 - Gesamtvertrag Speichermedien). 50 51 - 23 - Für die Vergütungshöhe ist nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG entsche i- dend , in welchem Maß die Geräte oder Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG g enutzt werden. Dabei ist nach § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG auf die betreffenden Werke angewendet werden. Die bloße Möglichkeit der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von A rt. 6 der Richtlinie 2001/29/EG lässt die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 57 und 59 - VG Wort/Kyocera u.a.). Auch der tatsächliche Einsatz technisch er Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG bei den zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendeten Vorrichtungen hat keinen Einfluss auf den Anspruch der Rechtsinhaber auf gerechten Ausgleich, wenn auf der Grundlage dieser Vo r- richt ungen private Vervielfältigungen hergestellt worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 73 - Copydan/Nokia). Ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG entfällt daher nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG tatsächlich verhindern (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 64 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN). Eine Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG für Vervie l- fältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 Ur hG unter Umgehung technischer Schut z- maßnahmen kann entgegen der Ansicht der Revision de s Kläger s auch nicht mit der Begründung verneint werden, es handele sich dabei um rechtswidrige Vervielfältigungen. Zwar sind Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch na ch § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht zulässig, soweit zur Vervielfältigung eine offe n- sichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen 52 53 54 - 24 - Union ist der gerecht e Ausgleich für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG - und damit auch die a n- gemessene Vergütung gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG für Vervielfält i- gungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG - nicht für Verv ielfältigungen zu zahlen, die auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden (EuGH, GRUR 2014, 546 Rn. 41 ACI Adam/Thuiskopie). Unrechtmäßige Quellen - und damit rechtswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG - sind jedoch nur geschützte Werke, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Recht s- inhaber zur Verfügung gestellt werden (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 79 Copydan/Nokia). Werke, die der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Rechtsinh a- bers zur Verfügung gestellt werden, sind a uch dann keine unrechtmäßige Que l- len oder rechtswidrige Vorlagen, wenn auf sie technische Schutzmaßnahmen angewendet werden. Soweit die technischen Schutzmaßnahmen ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG nicht verhindern, besteht daher grundsätzlich ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 62 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN). cc) Der Entscheidu ng des Oberlandesgerichts ist jedoch nicht zu en t- nehmen, wie es auf dieser Grundl age eine nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung angemessene Ver gütung für aus privaten Mitteln angeschaffte PCs in Schriftsätzen der Beklagten kann eigene Feststellu ngen und Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht ersetzen. Dem Senat ist es als Revisionsgericht unter diesen Umständen nicht möglich, die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit auf mögliche Ermessensfehler zu überprüfen. d ) Die Entscheidung de s Oberlandesgerichts muss gleichwohl nicht au f- gehoben werden (vgl. dazu BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 Gesamtvertrag 55 56 - 25 - Hochschul - Intranet; GRUR 2016, 792 Rn. 45 - Gesamtvertrag Unterhaltung s- elektronik); sie stellt sich nämlich aus anderen Gründen als richtig dar. Die Pa r- teien wenden sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht die Höhe der angemessene n Vergütung nach § 54a UrhG festgesetzt hat. aa) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Höhe der Vergütung sei unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 UrhG zu e r- mitteln. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Parteien im Rahmen des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesamtvertrags eine einvernehmliche Reg e- lung getroffen hätten und zwischen den Ver wertungsgesellschaften und dem BCH über die dem vorliegenden Verfahren entsprechenden Vertragsgege n- stände und für den hier in Rede stehenden Zeitraum gleichfalls ein Gesamtve r- trag geschlossen worden sei. Zur Anwendung der Kappungsgrenze seien als Bemessung sgrundlage die Endverbraucherpreise heranzuziehen. Je nachdem, ob die von den Beklagten oder die vom Kläger vorgetragenen Endverbrauche r- preise zugrunde gelegt würden, lägen die von der Beklagten geforderten Verg ü- tungssätze v PCs ohne eingebauten Brenner unter 2% bzw. zwischen 2,5% und 3% der Endverkaufspreise. Dass diese Vergütungssätze die Kappungsgrenze übe r- schritten , sei weder dargetan noch ersichtlich. Es sei z wischen Geräten ohne und mit eingebautem Brenner sowie zwischen Verbraucher - PCs und Bus i- ness - PCs zu unterscheiden. Es entspreche der übereinstimmenden Auffa s- sung der Parteien, dass für Business - PCs gegenüber Verbraucher - PCs nur ein deutlich niedrig erer Vergütungssatz gerechtfertigt sei. Danach ergäben sich die festzusetzenden Vergütungssätze. bb) Das Oberlandesgericht hat zur Be messung der angemessenen Ve r- gütung maßgeblich auf den Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtl i- chen Vergütungspfli cht gemäß § § 54 ff. UrhG für PCs für die Zeit ab dem 57 58 - 26 - 1. Januar 2011 und auf den BCH - Gesamtvertrag abgestellt. Das lässt grun d- sätzlich keinen Rechtsfehler erkennen . Bei der Festsetzung eines Gesamtve r- trags können v ergleichbare Regelungen in anderen Gesam tverträgen insb e- sondere dann einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer Regelung bieten , wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 - Gesamtver trag Hochschul - Intranet, mwN). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Ve r- gütungspflicht gemäß § § 54 ff. UrhG für PCs für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 ist zwischen den Parteien geschlossen worden und schließt in zeitlicher Hinsicht unmittelbar an den streitgegenständlichen Zeitraum an. Der BCH - Gesamtvertrag ist auf Seiten der Verwertungsgesellschaften von den Beklagten und auf Seiten des BCH unter Beitritt eines Teils der Mitglieder des Klä gers a b- geschlossen worden; er betr ifft den streitgegenständlichen Zeitraum und b e- zieh t sich auf denselben Vertragsgegenstand. cc ) Das Oberlandesgericht hat sich bei der Festsetzung der Vergütung s- sätze überwiegend an dem Gesamtvertrag orientiert, den di e Parteien für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 geschlossen haben. Es hat dementsprechend zw i- schen Verbraucher - PCs und Business - PCs unterschieden und ist davon ausgegangen, es entspreche der übereinstimmenden Auffassung der Parteien, dass für Business - P Cs gegenüber Verbraucher - PCs nur ein deutlich niedr i- gerer Vergütungssatz gerechtfertigt sei. Abweichend von diesem Gesamtve r- trag hat es - entsprechend dem BCH - Gesamtvertrag - zusätzlich zwischen PCs mit und ohne eingebaute m Brenner unterschieden und d ie Vergütung für PCs mit eingebaute m Brenner um den Tarif für zum Einbau bestimmte Brenner erhöht. D iese Beurteilung lässt keinen Ermessensfehler erkennen und hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 59 - 27 - (1) Die Revision de r Beklagten macht ohne E rfolg geltend, das Oberla n- desgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Indizwirkung der Vergütungsr e- g e lung in dem von den Parteien für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 geschlo s- senen Gesamtvertrag widerlegt sei, weil das Oberlandesgericht festgestellt h a- be, dass die gemäß § 54a Abs. 1 UrhG nach dem Maß der tatsächlichen Nu t- zung geschuldete Vergütung vor Anwendung der Kappungsgrenze gemäß § 54a Abs. 4 UrhG für aus privaten Mitteln angeschaffte PCs 85 netto netto betrage. Das Oberlandesgericht hat damit entgegen der Ansicht der Revision de s Kl ä- gers nicht die Vorgaben des Gesetzgebers zur Bestimmung der Vergütungsh ö- he aus dem Blick verlo ren. Die Vorgaben des Gesetzgebers zur Bestimmung der Vergütungshöhe ( § 54a UrhG) waren auch bei der Bemessung der Verg ü- tung in dem von den Parteien für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 geschloss e- nen Gesamtvertrag zu beachten. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu b e- anstanden, dass sich das Oberlandesgericht bei seiner Bemessung der ang e- messenen Vergütung letztlich nicht auf die von der Beklagten auf der Grundl a- ge der empirischen Untersuchung angestel lten Berechnungen, sondern auf den von den Parteien für d ie Zeit ab dem 1. Januar 2011 geschlossenen Gesam t- vertrag gestützt hat, in dem sich die Parteien unter Berücksichtigung der g e- set z lichen Vorgaben auf eine angemessene Vergütung geeinigt haben . Es ist zu vermuten, dass eine solche vereinbarte Vergütung eher der angemessen en Vergütung im Sinne von § 54a UrhG entspricht als eine Vergütung, die auf der Grundlage empirischer Studie n errechnet worden ist. (2) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Oberla ndesgericht im Ergebnis eine Vergütungsr e- gelung festgesetzt ha be , die für sogenannte BusinessPCs eine weitaus nie d- rigere Vergütung vorsehe als für PCs, die nicht unter den Begriff der Business - PCs fielen. Das Oberlandesgericht hat diese Festsetzung na chvollziehbar d a- mit begründet, dass mit Business - PCs weniger vergütungspflichtige Vervielfä l- 60 61 - 28 - tigungen vorgenommen w e rden als mit sogenannten Verbraucher - PCs . Die Revision der Beklagten hält dem entgegen , das ändere nichts daran, dass der tatsächliche Um fang der mit Business - PCs vorgenommenen Vervielfältigu n- gen nach dem Berechnungsmodell der Beklagten, dem das Oberlandesgericht gefolgt sei, für diese PCs vor Anwendung der Kappungsgrenze eine geschuld e- ereits berücksichtigt worden sei, dass mit diesen PCs weniger vergütungspflichtige Vervielfältigu n- gen als mit " Verbraucher - PCs " vorgenommen würden. Angesichts der erforde r- lichen Anwendung der Kappungsgrenze könne es für die Bestimmung der Ve r- gütungshöhe ni cht darauf ankommen, ob die PCs an private Abnehmer oder an gewerbliche Abnehmer ge liefert w ü rden . Dieses Vorbringen verhilft den Bekla g- ten nicht zum Erfolg . D as Oberlandesgericht hat die Berechnungen der Bekla g- ten ohne Rechtsfehler als letztlich nicht maß geblich erachtet, weil es die Verg ü- tung, die nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung der PCs für vergütung s- pflichtige Vervielfältigungen angemessen ist ( § 54a Abs. 1 UrhG) und die He r- steller der PCs nicht unzumutbar beeinträchtigt und in einem wirtschaftlic h a n- gemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts steht ( § 54a Abs. 4 UrhG) , anhand des von den Parteien für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 geschloss e- nen Gesamtvertrags bestimmt hat. (3) Die Revision der Beklagten macht weiter ohne Erfolg geltend, d ie I n- dizwirkung des von den Parteien für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 geschlo s- senen Gesamtvertrags werde auch durch die höheren Vergütungssätze im G e- samtvertrag widerlegt, den die Beklagten für den streitgegenständlichen Zei t- raum mit dem BCH geschlossen hätten. Damit dringt die Revision der Bekla g- ten nicht durch. Das Oberlandesgericht hat den Vergütungssätzen in dem von den Beklagten mit dem BCH geschlossenen Gesamtvertrag keine entscheide n- de Bedeutung beigemessen, weil die Mehrzahl der Mitgliedsunternehm en des Klägers d iese Vergütungssätze als überhöht angesehen hätten . Diese Beurte i- lung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Beklagten meint, 62 - 29 - darauf komme es für die Frage, ob der in diesem Gesamtvertrag getroffenen Vergütungsregelung eine In dizwirkung für die Angemessenheit der Vergütung s- sätze zukomme, nicht an; entscheidend sei hierfür vielmehr, welcher Anteil des betroffenen Marktes durch den zum Vergleich herangezogenen Gesamtvertrag repräsentiert werde. Das Oberlandesgericht habe insoweit den Vortrag der B e- klagten nicht berücksichtigt, dass die Mitgliedsunternehmen des B C H etwa 85% des Marktes für die streitgegenständlichen P Cs repräsentier t en. Damit kann die Revision der Beklagten keinen Erfolg haben. Sie versucht damit, die tatrichterl i- c he Beurteilung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts aufzuzeigen. e ) Die Revision des Klägers macht geltend, die Festsetzung der Verg ü- tung durch das O berlandesgericht verstoße gegen Art. 102 AEUV, weil die B e- klag t e n ihre marktbeherrschende Stel lung für ein preismissbräuchliches Verha l- ten ausnutz ten , indem sie eine im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten und im Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung überhöhte Verg ü- tung forder ten . Darüber hinau s verstoße die vom O berlandesgericht f estgeset z- te Erstattungsregelung für Brenner gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, weil danach PC - Herstellern, die ihre Brenner über deutsche Vorlieferanten kauf t en , anders als anderen PC - Hersteller n die Vergütung nicht erstatte t w erde. Damit hat die Revision des Kläger s keinen Erfolg. Die Festsetzung des Inhalts des Gesamtvertrags und insbesondere die Festsetzung von Art und Höhe der Vergütung durch das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen ( § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) vers tößt schon deshalb nicht gegen europäisches oder deutsches Kartellrecht, weil das Oberlandesg e- richt nicht Adressat der kartellrechtlichen Regelungen ist. Die beklagten Verwe r- tungsgesellschaften sind als marktbeherrschende Unternehmen zwar Adress a- ten der ka rtellrechtlichen Regelungen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C - 351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 80 und 86 = WRP 2014, 418 - 63 64 - 30 - . Darin, dass sie die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Obe r- landesgericht nach billigem Ermessen bean spruchen, liegt jedoch keine mis s- bräuchliche Ausnutzung ihrer marktbeherrschenden Stellung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 Rn. 41 = WRP 2008, 1229 - Multifunktionsgeräte). 2 . Die Revision de s Kläge rs beanstandet ohne Erfolg, dass das Oberla n- desgericht in § 5 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. d des Gesamtvertrags die vo n den Beklagten begehrte Regelung zur Rückerstattung der Vergütung im Falle des Exports aufgenom men hat. a) Nach § 5 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 des Ge samtvertrags sind sich die Vertragsparteien dar in einig, dass eine Vergütungspflicht nicht entsteht oder nachträglich entfällt, wenn Vertragsgegenstände durch Dritte an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes exportiert wurden . D iese Regelung entspricht den rechtlichen Vorgaben und ist daher nicht zu b e- anstanden. Gemäß § 54 Abs. 2 UrhG entfällt der Anspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu Ve r- vielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt werden. Die se Vorau s- setzung ist im Falle des Exports von Geräte n und Speichermedien erfüllt ( zu anderen Fällen des Entfallens der Vergütungspflich t vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 201 7 , 161 Rn. 100 - Gesamtvertrag Speichermedien; zu § 54c UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät, mwN). b) Nach § 5 Abs. 2 Buchs t. d d es Gesamtvertrags kann der Wegfall des Vergütungsanspruchs bei Drittexport nur durch das Gesamtvertragsmitglied geltend gemacht werden, das die Vergütung für die durch einen Dritten expo r- tierten Produkte entrichtet hat, auch wenn der Exporteur einen eigenen Rücke r- stattungsanspruch gegenüber seinem Lieferanten hat; direkte Erstattungen an 65 66 67 - 31 - nachgelagerte Handelsstufen durch die Verwertungsgesellschaften sind ausg e- schlossen. Die Re vision de s Kläger s macht verg eblich geltend, diese Regelung sei unangemesse n, weil der Nachweis des Exports durch die Lieferkette geführt werden m üsse . Für die Aufnahme einer solchen Regelung in einen Gesamtve r- trag spricht, dass der Anspruch auf Rückerstattung danach nur von den in den Gesamtvertrag einbezogenen Mitglieder n des K lägers und nicht von am G e- samtvertrag unbeteiligten Dritten gegen die Beklagte n geltend gemacht werden kann. Jedenfalls hat das Oberlandesgericht mit der in § 5 Abs. 2 Buchst. d des Gesamtvertrags festgesetzten Regelung die Grenzen des ihm nach § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG eingeräumten Ermessens nicht überschrit ten (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 115 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). 3. Die Revision des Klägers rügt, das Oberlandesgericht habe sich nicht mit de ssen Verlangen befasst, den Vergütungsansp ruch von Verwertungsg e- sellschaften, die weniger als 85% des Marktes in Anspruch genommen haben, entspr echend prozentual zu reduzieren . a) Der Gesamtvertragsentwurf des Klägers enthält in § 10 Abs. 4 Satz 1 (Pflichten der Verwertungsgesellschaften) eine Regelung , wonach sich für den Fall, dass die Verwertungsgesellschaften für ein Kalenderhalbjahr bei nach dem Gesamtvertrag vergütungspflichtigen PCs nicht mindestens 85% des Marktes in Anspruch genommen haben sollten , ihr Zahlungsanspruch nach dem Gesam t- v ertrag entsprechend dem Prozentsatz reduziert , also für 80% des Marktes auf 80% der Vergütung , für 75% des Marktes auf 75% Vergütung usw. b) D as Oberlandesgericht hat sich mit den von den Parteien vorgeschl a- genen Regelungen zu den Pflichten der Verwert ungsgesellschaften befasst. Es ist nicht dem Regelungsvorschlag des Klägers, sondern dem der Beklagten g e- folgt, weil die ser der Regelung entspreche, die von den Parteien im für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 geltenden Gesamtvertrag vereinbart worden sei. D iese Erwägung lässt keinen Ermessenfehler erkennen. 68 69 70 - 32 - 4. Die Revision der Beklagten macht mit Erfolg geltend, es hätte in § 14 Abs. 3 des Gesamtvertrags keine Anpassungsklausel für die Zukunft vorges e- hen werden dürfen , weil der Gesamtvertrag allein die Vergangenheit bet reffe . a) Der vom Oberlandesgericht festgesetzte Gesamtvertrag enthält in § 1 4 Abs. 3 eine Regelung, wonach sich die Parteien für den Fall, dass sich die nach § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrags bei Vertragsschluss vorausgesetzten B e- dingungen (insbesondere der durchschnittliche Straßenpreis abzüglich der g e- setzlichen Mehrwertsteuer und abzüglich der durchschnittlichen Händlermarge, der tatsächliche Nutzungsumfang und/oder die Anwendbarkeit tatsächlicher Schutzmaßnahmen) wesentlich verändern, v erpflichten, eine entsprechende Anpassung des Vertrages zu verhandeln. b) Die Revision der Beklagten macht zutreffend geltend, dass eine so l- che Regelung, die für den Fall einer wesentlichen Veränderung der bei Ve r- tragsschluss vorausgesetzten Bedingungen gilt, überflüssig ist, weil der G e- samtvertrag den zum Zeitpunkt seiner Festsetzung bereits abgelaufenen Zei t- raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 betrifft. Davon abges e- hen enthält die in § 14 Abs. 3 des Gesamtvertrags in Bezug genommene Vo r- sch rift des § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrags keine bei Vertragsschluss vorausg e- setzten Bedingungen, sondern trifft eine Regelung für den Fall, dass Dritten für die Laufzeit des Gesamtvertrags niedrigere Vergütungssätze oder günstigere Bedingungen eingeräumt werd en. § 14 Abs. 3 des Gesamtvertrags hat auch deshalb keinen Anwendungsbereich und ist daher entbehrlich. V II . Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des 71 72 73 74 - 33 - Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs g e- klärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. C. Die Revisionen der Parteien sind danach mit der Maßgabe zurückz u- weisen , dass § 14 Abs. 3 des Gesamtvertrags entfällt. Die in der Vertragsfes t- setzung liegende Rechtsgestaltung ist zwar dem Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH, GRUR 20 13, 1220 Rn. 87 Gesamtvertrag Hochschul - Intranet) . Da § 14 Abs. 3 des Gesamtvertrags überflüssig ist und entfallen muss , besteht alle r- dings kein Gestaltungsspiel raum, so dass der Senat abschließend entscheiden kann . Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO. Büscher Schaffert Koch Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 15.01.2015 - 6 Sch 15/12 WG - 75
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