ECLI:DE:BGH:2018:050418UIIIZR36.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 36/17 Verkündet am: 5. April 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WBVG § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1; SGB XI §§ 85, 91 Vorformulierte Bestimmungen in einem Wohn - und Betreuungsvertrag über vollstationäre Pflege zwischen einem Versicherten der Pflegeversicherung (Verbraucher) und einer zugelassenen Pflegee inrichtung ohne Pflegesatzve r- einbarung (§§ 85, 91 Abs. 1 SGB XI), die eine Verpflichtung des Heimbewo h- ners zur Sicherheitsleistung vorsehen, sind mit § 14 Abs. 4 Satz 1 WBVG ve r- einbar. Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern, die berechtigt sind, Hilfe in Ei n- richtungen nach dem SGB XII in A n spruch zu nehmen. BGH, Urteil vom 5. April 2018 - III ZR 36/17 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü ndliche Verhandlung vom 5. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Her rma nn, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin nen Dr. Arend und Dr. Böttcher für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 2016 wird zurückg e- wiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger , der satzungsgemäß bundesweit Verbraucherinteressen wahrnimmt und ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbrauchersc hutzverein ist, nimmt die Beklagte auf Unterla s- sung gemäß § 1 UKlaG in Anspruch. Die Beklagte betreibt mehrere Einrichtungen der stationären Pflege. Für die vollstationäre Aufnahme pflegebedürftiger Personen in die " Kaiser - Otto - Re - sidenz " in E . v erwendet sie einen vorformulierten Pflegevertrag, der unter anderem folgende Bestimmungen enthält: 1 2 - 3 - " 1. Vertragsgegenstand 1.1 1.2 Die Residenz ist durch einen Versorgungsvertrag mit den Pfleg e- kassen gemäß §§ 72, 73 SGB XI zur Erbringung vollstationäre r Pfleg e- leistungen zugelassen. Der Inhalt des Versorgungsvertrages sowie die Regelung des Landesrahmenvertrages nach § 75 SGB XI sind für die Residenz verbindlich und können vom Bewohner eingesehen werden. 3. Pflegevergütung 3.1 Die Residenz ist eine zugelassene Pflegeeinrichtung, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung mit öffentlichen Kostentr ä- gern verzichtet hat. Gemäß § 91 SGB XI wird die Pfleg e vergütung mit dem Bewohner direkt vereinbart und abgerechnet. 3.6 Die Residenz ist zug elassen gemäß § 72 SGB XI mit der Maßg a- be der Kostenerstattung gemäß § 91 SGB XI. Der Bewohner hat daher einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber seiner Pflegekasse in Höhe von max. 80 % des Betrages, den die Pflegekasse für den Bewohner nach Art und Schw ere seiner Pflegebedürftigkeit zu leisten hat. Dies gilt auch für den Fall der Versicherung bei einer privaten Pflegeversicherung. Verbindliche Auskünfte zur Höhe der Kostenerstattung kann nur die Pfl e- gekasse oder die private Pflegeversicherung erteilen. 4. Kaution Die Kaution beträgt (2 - fache Monatsentgelt) 4.1 Der Bewohner verpflichtet sich, der Residenz gemäß § 14 Abs. 1 WBVG im Hinblick auf die Überlassung des Pflegeplatzes eine Kaution, die dem zweifachen Monatspflegesatz entspricht, zu ge währen. - 4 - 6. Vertragsdauer und Kündigung 6.1 Der Vertrag gilt ab dem eingangs vereinbarten Zeitraum und e n- det mit dem Tod des Bewohners. Im Übrigen richtet sich die Vertragsdauer nach den §§ 4, 11 und 12 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wo hnraum mit Pflege - oder Betreuungsleistungen (Wohn - und Betreuungsvertragsgesetz WBVG vom 29. Juli 2009). " Auf eine vorgerichtliche Abmahnung des Klägers, welche noch andere Vertragsklauseln betraf, gab die Beklagte nur eine eingeschränkte Unterla s- su ngserklärung ab, die die in den Nummern 4 und 4.1 bestimmte Verpflichtung des Heimbewohners zur Sicherheitsleistung nicht umfasste. Der Kläger ha t die Auffassung vertreten, die Vertragsklauseln 4 und 4.1 verstießen gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 1 4, 16 des Wohn - und Betre u- ungsvertragsgesetzes (WBVG) vom 29 . Juli 2009 (BGBl. I S. 2319). Die Kla u- seln beachteten nicht das in § 1 4 Abs. 4 WBVG geregelte Kautionsverbot g e- genüber Perso nen , die Leistungen nach § 42 oder § 43 SGB XI (Kurzzeitpflege bzw. vol lstationäre Pflege) bezögen. Die Klauseln verstießen somit gegen hal b- zwingendes Recht und führten zu einer unangemessenen Benachteiligung des Heimbewohners. Das Landgericht hat die Beklagte unter anderem zu der vom Kläger b e- gehrten Unterlassung hinsich tlich der vorliegend noch streitgegenständlichen K lau seln (Nr. 4 und 4.1) verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagte n hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung des ersti n- stanzlichen U rteils die Klage insoweit abgewiesen . Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revisi on erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner E ntscheidung (verö f- fentlicht in BeckRS 2016, 117693 ) im Wesentlichen ausgeführt: Die Vertragsklauseln Nummer 4 und 4.1 des Pflegevertrags hielten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand . Ein Verstoß ge gen § 14 Abs. 4, § 1 6 WBVG liege nicht vor . Gemäß Nummer 3.1 des Pfl e- gevertrags i.V.m. § 91 Abs. 1 SGB XI richte sich die vertragliche Vereinbarung ausschließlich an Personen, die keine Sachleistungen der Pfleg e versicherung in Anspruch nehmen wollten. Denn die Beklagte habe a ls zugelassene Pfleg e- einrichtung unstreitig auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach § § 85 und 89 SGB XI verzichtet, so dass sie den Preis für stationäre Leistungen unmittelbar mit den Pflegebedürftigen vertraglich vereinbaren könne. Ein e am Wortlaut des § 14 Abs. 4 WBVG und der Normen, auf die die Vorschrift Bezug nehme, orientierte Auslegung spreche dafür, dass von so g e- nannten Selbstzahlern, also Personen, die keine Sachleistungen im Rahmen der §§ 42, 43 SGB XI erhielten und in einer E inrichtung ohne Vereinbarung e i- ner Pflegevergütung (§ 91 SGB XI) gepflegt würden, eine Sicherheitsleistung gefordert werden dür fe. § 14 Abs. 4 WBVG schließe die Möglichkeit, Sicherheit zu verlangen, ausdrücklich aus, wenn Leistungen nach §§ 42, 43 SGB XI b ez o- gen würden. Im konkreten Fall schieden Leistungen der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) von vornherein aus, da dieser Personenkreis von dem Vertragswerk 6 7 8 9 - 6 - gar nicht angesprochen werde. Das Gleiche gelte für Personen, die Leistungen nach dem SGB XII erhielten. Hinsichtlich der allein vertragsgegenständlichen vollstationären Pflege verzichteten die Heimbewohner auf die ihne n mögliche r- weise zustehende Sach leistung nach § 43 SGB XI, um einen individuellen Ve r- trag mit der Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 SGB XI abschließ en zu können. In diesem Fall erhielten die Pflegebedürftigen die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einer Höhe von 80 % der sonst möglichen Vergütung von der Pflegeka s- se erstattet (§ 91 Abs. 2 SGB XI). Die Systematik des Wohn - und Betreuungsvertragsg esetzes spreche ebenfalls dafür, dass die Forderung einer Sicherheitsleitung gegenüber Selbs t- zahlern nicht ausgeschlossen sei. Durch § 91 SGB XI werde die Wahlfreiheit von Pflegebedürftigen gewährleistet, die von einer Betreuungseinrichtung b e- treut werden wollten, die bewusst auf den Abschluss einer Vergütungsvereinb a- rung verzichtet habe. Würde auch in diesen Fällen die Zulässigkeit der Verei n- barung einer Sicherheitsleistung verneint werden , hätte dies eine erhebliche Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 1 WBVG zur Folge. Auch der Zweck des § 14 Abs. 4 WBVG spreche für dieses Auslegung s- ergebnis. Durch den Verzicht des Leistun gsträgers auf eine Vergütungsverei n- barung (§ 91 Abs. 1 SGB XI) ändere sich die Abrechnungsmodalität, da der Träger de r Betreuungseinrichtung nicht direkt mit der Pflegekasse abrechnen könne, sondern das gesamte Entgelt dem Betreuten in Rechnung stellen mü s- se. Nach § 14 Abs. 4 WBVG solle aber die Erbringung einer Sicherheitsleistung nur für den Fall eingeschränkt werden, dass der Träger der Einrichtung einen Anspruch gegen einen solven ten Dritten (Pflegekasse) habe. 10 11 - 7 - Hierfür spreche auch die Entstehungsgeschichte des § 14 WBVG. Nach der Vorgängerregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 8 des Heimgesetzes in der bis zum 30. September 2009 gültigen Fassung (HeimG) sei das Verlangen e i- ner Sicherheitsleistung zwar grundsätzlich zulässig gewesen. Dies habe jedoch nicht gegenüber Versicherten der Pflegeversicherung und gegenüber Pers o- nen, denen Hilfe in Einrichtung en nach dem SGB XII gewährt worden sei, g e- golten. Insoweit sei der Ausschluss einer Sicherheitsleistung damit begründet worden, dass der Heimträger bei Versicherten der Pfle geversicherung gege n- über der Pfle gekasse einen Anspruch auf Vergütung seiner pflegerischen Lei s- tun gen habe. Mit Einführung des Wohn - und Betreuungsvertragsgesetzes habe der Gesetzgeber diese Regelung inhaltlich beibehalten wollen. Vor diesem Hi n- tergrund entspreche es auch im vorliegenden Fall der tatsächlichen Interesse n- lage, § 14 Abs. 4 WBVG nicht anz uwenden Die Beklagte habe unstreitig keinen unmittelbaren Anspruch gegen einen Kostenträger. Vielmehr richte sich ihr A n- spruch ausschließlich gegen den Pflegebedürftigen als Vertragspartner, so dass ein Sicherungsinteresse der Beklagten zu bejahen sei. I I. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kl ä- ger hinsichtlich der Vertragsklauseln Nummer 4 und 4.1 kein Unterlassungsa n- spruch nach § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 16 WBVG zusteht. Vorformulierte Bestimmungen in einem Wohn - und Betreuungsvertrag über vollstationäre Pflege zwischen einem Versicherten der Pflegeversicherung (Verbraucher) und einer zugel assenen Pfleg e einrichtung ohne Pflegesatzve r- 12 13 14 15 - 8 - einbarung (§§ 85, 91 Abs. 1 SGB XI), die eine Verpflichtung des Heimbewo h- ners zur Sicherheitsleistung vorsehen, sin d mit § 14 Abs. 4 Satz 1 WBVG ve r- einbar und benachteiligen den Pflegebedürftigen nicht unangemess en. Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern, die berechtigt sind, Hilfe in Einrichtungen nach de m SGB XII in Anspruch zu nehmen, so dass dahinstehen kann, ob diese zum Kundenkreis der Beklagten gehören. 1. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Fälle der Kur z- zeitpflege (§ 42 SGB XI) von dem vorliegenden Vertragswerk von vornherein nicht erfasst werden. Nummer 6.1 des Pflegevertrags legt fest , dass das Ve r- tragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wird (§ 4 WBVG) und - vo r- behaltlich ein er Kündigung durch den Verbraucher (§ 11 WBVG) oder den U n- ternehmer (§ 12 WBVG) - erst mit dem Tod des Bewohners endet. Demgege n- über setzt die - auf acht Wochen pro Kalenderjahr - beschränkte Kurzzeitpflege voraus, dass vollstationäre Pflegemaßnahmen für e ine Übergangszeit im A n- schluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist, erbracht werden (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). 2. Nach § 72 Abs. 1 SGB XI zugelassene Pflegeeinr ichtungen im Sinne des § 91 Abs. 1 SGB XI, die auf eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI verzichte t und sich für freie Entgeltvere inbarungen sowie das Kostenersta t- tungsverfahren nach § 91 Abs. 2 SGB XI entschieden habe n , können mit Ver - si cherten der Pflegeversicherung eine Sicherheitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG vereinbaren. In diesen Fäll en greift d as Verbot des § 14 Abs. 4 Satz 1 WBVG nicht ein . Dafür sprechen der Wortlaut unt er Berücksichtigung der Gesetzessystematik , die Entstehungsgeschich te sowie der Sinn und Zweck von § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 WBVG. 16 17 - 9 - a) Steht der Pflegeeinrichtung im Sinne des § 91 Abs. 1 SGB XI, die - wie die Beklagte - auf eine Pflegesa tzver einbarung nach § 85 SGB XI verzic h- tet hat, kein direkter Zahlungsanspruch gegenüber Sozialleistungsträgern zu, ist § 14 Abs. 4 Satz 1 WBVG bereits nach seinem Wortlaut nicht anwendbar. aa) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG wird der Pflegeeinrichtung (Unte r- nehmer) grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, Sicherheiten für die Erfü l- lung der Pflichten des pflegebedürftigen Heimbewohners (Verbraucher) aus dem Vertrag zu verlangen und dies entsprechend im Wohn - und Betreuung s- vertrag zu vereinbaren . Die Sicherhe it ist wie eine mietrechtliche Kaution zu verstehen (Dickmann/Kempchen, Heimrecht, 11. Aufl., § 14 WBVG Rn.1). Aller - dings kann der Unternehmer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WBVG von Verbrauchern, die Leistungen nach §§ 42, 43 SGB XI (Kurzzeit - und Vollzeitpfleg e) in A n- spruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird (insbesondere gemäß §§ 61 ff SGB XII) , keine Si cherheitsleistung verla n- gen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass in diesen Fällen dem Unte rnehmer ein unmittelbar zahlende r öffentlicher Kostenträger zur Verfügung steht, so dass für eine Sicherheitsleistung des Heimbewohners kein Bedürfnis besteht (Bachem/Hacke, Wohn - und Betreuungsvertragsgesetz, § 14 WBVG Rn. 5; BeckOGK/Drasdo, § 14 WBVG Rn. 48 [Stand: 1. Januar 2018]; D ickmann/ Kempchen aaO Rn. 7; Rasch, Wohn - und Betreuungsver tragsgesetz, § 14 WBVG Rn. 16; siehe auch die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, BT - Drucks. 12/5262, S. 169). bb) Damit knüpft § 14 Abs. 4 Satz 1 WBVG an das Sachleistungsprinzip an, wie es insbesondere in § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB XI niedergelegt ist. Die Leistungen bei stationärer Pflege (§ 43 SGB XI) sind keine Geld - , sondern 18 19 20 - 10 - Sachleistungen der Pflegeversicherung an den pflegebedü rftigen Versicherten - SGB XI, 2. Aufl., § 87a Rn. 49). Da der Leistungsträger (Pflegekasse) die fragliche Leistung nicht selbst erbringen kann, muss er diese dem Versicherten durch Dritte (Leistungserbringer) verschaffen. Diesen A n- spr uch erfüllen die Pflegekassen durch Versorgungsverträge nach § 72 Abs. 1 SGB XI, mit denen sich im Bereich stationärer Pflege Heimträger - wie die B e- klagte (siehe Nr. 1.2 und 3.6 des Pflegevertrags) - verpflichten, die pfleg e b e- dürftigen Versicherten aufzun ehmen und zu betreuen (§ 72 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 1 SGB XI). Im Gegenzug entsteht ein direkter Zahlungsanspruch des Lei s- tungserbringers gegen die Pflegekasse . Im Bereich der vollstationären Pflege gehört hierzu der in § 87a Abs. 3 Satz 1 geregelte Anspruc h auf Zahlung der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI festgesetzten Beträge. Diese zahlt die Pflegekasse direkt an die Pfleg e - SGB XI aaO Rn. 48, 50 ff). Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pfl e- g e heims und den Leistungsträgern nach § 85 SGB XI vereinbart (Pflegesat z- vereinbarung). cc) Für die Hilfe zur Pflege nach § 61 ff SGB XII gilt im Ergebnis nichts anderes. Das gesetzliche Regelungskonzept, das dem Leistungserbringung s- recht des SGB XII zug runde liegt, geht davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm im Rahmen des sozialhilferechtlichen Leistungsdreiec ks obliegende Lei s- tung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um di e- sem die Zah lung des vertraglichen Entgelts au s dem privatrechtlichen Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen zu ermöglichen , sondern dass die Zahlung in Erfüllung der Sachleistungsv erschaffungspflicht des Sozialhi lfetr ä- gers direkt an den Dienst erfolgt, der die Pflege leistet (siehe Senatsur teile vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, NJW 2015, 3782 Rn. 20 ff und 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316 Rn. 15 ff zu den verschiedenen Rechtsbezi e- hungen im sozialhilferechtlichen Leistungsdreieck). Ein unmittelbarer Zahlung s- 21 - 11 - anspruch der Pflegeein richtung gegenüber dem Sozialhilfeträger entsteht durch dessen Schuldbeitritt zur zivilrechtlichen Verpflichtung des Bewohners gege n- über der Einrichtung im Wege eines entsprechenden Kostenübernahmeb e- scheids (Senatsurteile vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 24 und vom 31. März 2016 aaO Rn. 20 f). Gemäß § 75 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 SGB XII ist der Sozialhilf e- träger in Bezug auf zugel assene Pflegeeinrichtungen an die für stationäre Ei n- richtungen maß geblichen Pfle g e satzvereinbarungen nach § 85 SGB XI grun d- sätzlich gebund en (Jaritz/Eicher, jurisPK - SGB XII, 2. Aufl., § 75 Rn. 150). dd) Nach alledem erfasst § 14 Ab s. 4 Satz 1 WBVG, der allein auf den Bezug von vollstationären Leistungen nach §§ 42, 43 SGB XI oder die Ge wä h- rung von Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII abstellt, bereits seinem Wor t- laut nach unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs mit § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB XI nur die Fälle der Sachleistungsverschaffung. De m- gegenüber liegt den streitgegenständlichen Klauseln Nummer 4 und 4.1 nicht das Sa chleistungsprinzip, sondern das Kostenerstattungsprinzip zugrunde. Denn nach den Nummern 1.2 und 3.1 des Pfleg e vertrags ist die Beklagte zwar durch einen Versorgungsvertrag gemäß §§ 72, 73 SGB XI zur Erbringung vol l- stationä rer Pflegel e istungen zugelassen; sie hat jedoch auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung mit öffentlichen Kostenträgern nach § 85 SGB XI verzichtet. In einem solchen Fall ermöglicht § 91 Abs. 1 SGB XI dem Träger der Pfleg e einrichtung trotz seiner Zulassung und Verpflichtung zur Erbringung von Pflegeleistungen (vgl. § 72 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XI) , das Vergütung s- system des Buch e s XI Sozialgesetzbuch in Durchbrechung des Sachleistung s- prinzips zu verlassen und den Preis für die zu erbringenden stationären Lei s- tungen unmittelba r mit den pfleg e bedürftigen Kunden mark t ori entiert zu verei n- baren. Gemäß § 91 Abs. 2 SGB XI verlieren die in der sozialen Pflegeversich e- rung versicherten Pfleg e bedürftigen ihren Sachleistungsanspruch gegen ihre 22 - 12 - Pflegekasse und werden auf einen bloßen Koste nerstattungsanspruch verwi e- sen, der zudem auf 80 % der sonst gewährten Leistungen beschränkt ist. Der Träger des Pflegeheims rechnet nur noch mit dem pfleg e bedürftigen Kunden ab. Dieser ist alleiniger Schuldner ( Dick mann aaO § 91 Rn. 4; juri sPK - SGB XI aaO § 91 Rn. 27; KassKomm/Weber, § 91 SGB X I Rn. 5 [ 95. EL, Juli 2017]). Um zu verhindern, dass " vertrag s lose " Pfleg e einrichtungen mit Pflegebedürftigen Preisvereinbarungen zu Lasten der Sozialhilfe abschli e- ßen, bestimmt § 91 Abs. 2 Satz 3 SGB XI als sozialhilferechtliche Norm, dass eine weitergehende Kostenerstattung durch einen Träger der Sozialhilfe unz u- lässig ist (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, BT - Drucks. 12/5262, S. 150; B eckOK So - zialrecht/Wilcken, 47. Edition, § 91 SGB XI Rn. 2 [Stand: 1. September 2017]; urisPK - SGB XI aaO Rn. 31). Da Pfleg e einrichtungen, die sich gemäß § 91 Abs. 1, 2 SGB XI gegen das Sachleistungsprinzip und für das Kostenerstattungsverfahren entschieden haben, somit keinen Direktanspruch gegen Sozialleistungsträger haben, der sie gegen eine Zahlungsunfähigkeit des Heimbewohners unmittelbar absichert, besteht ein Sicherungsbedürfnis, dem der Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 WBVG Rechnung trägt, indem er bei Wahl des Kostenerstattungsverfahrens die Vereinbarung einer Sicherheitslei s tung nicht verbietet. b) Für diese s Ergebnis spricht auch die Ents tehungsgeschichte des § 14 WBVG. aa) Die Vorgängerreg e lun g f indet sich in § 14 HeimG (gültig bis zum 30. Sept ember 2009 ). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 HeimG waren Sicherheitsleistu n- gen für die Erfüllung der Bewohnerpflichten aus dem Heimvertrag vom Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG ausgenommen, soweit § 14 Abs. 8 HeimG nic ht wied e- 23 24 25 - 13 - rum den Geltungsbereich des Absatzes 2 Nummer 4 einschränkte. Gemäß § 14 Abs. 8 HeimG durfte sich der Heimträger keine Sicherheiten von Versicherten der Pflegeversicherung und Personen, die Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII erhielten, verspre chen oder gewähren lassen. Der Wortlaut der Norm wurde allgemein als zu weit angesehen. Danach erstreckte sich nämlich das Verbot von Sicherheitsleistungen auf fast alle Heimbewohner, da der größte Teil der Bevölkerung gemäß § 1 Abs. 2 SGB XI in der sozial en Pflegeversich e- rung und der verbleibende Rest zumeist in der privaten Pflegeversicherung ve r- sichert ist (Krahmer/Richter/Plantholz, Heimgesetz, 2. Aufl., § 14 Rn. 29). § 14 Abs. 8 HeimG wurde deshalb nach seinem Sinn und Zweck einschränkend ausgelegt. Da s Verbot, eine Sicherheitsleistung zu fordern, setz e voraus, dass der Heimträger - jedenfalls in Bezug auf einen großen Teils des Entgelts - e i- nen eigenen Zahlung sans pruch ge genüber Sozialleistungsträgern habe und deshalb nicht in diesem Umfang auf Sicher heiten angewiesen sei. Da s sei dann nicht der Fall, wenn nur der Bewohner Anspruch auf Kostenerstattung habe, weil er zum Beispiel privatversichert sei oder die Pflegeeinrichtung ohne Pfl e- gesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI auf der Basis des § 91 Abs. 2 SG B XI arbeite (siehe nur Krahmer/Richter/Plantholz , Heimgesetz aaO; Rasch aaO Rn.17). Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass in der Begründung zum Entwurf des Pflege - Ver sicherungsgesetzes davon ausgegangen worden sei, dass bei Versicherten der Pflegeversi cherung kein sachliches Bedürfnis für die Bereitstellung von Sicherheiten bestehe , wenn der Heimträger gegenüber der Pflegekasse Anspruch auf Vergütung seiner pflegerischen Leistungen habe (BT - Drucks. 12/5262, S. 169; Krahmer/Rich ter/Plantholz, Heimgesetz aaO). bb) Als das Heimrecht nach der am 1. September 2006 in Kraft getret e- nen Föderalismusreform durch das Wohn - und Betreuungsvertragsgesetz vom 29. Juli 2009 neu geregelt wurde, hat der Gesetzgeber die Vorschriften des 26 - 14 - Heimgesetzes über Sicherheitsl eistungen der Verbraucher für die Erfüllung der Vertragspflichten als " bewährt " eingestuf t (Begründung zum Entwurf eines G e- setzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform, BT - Drucks. 16/12409, S. 11). D ementsprechend ist die in § 14 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 8 HeimG geregelte Möglichkeit für den Unte r- nehmer, von dem Verbraucher Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag zu verlangen, grundsätz lich übernommen worden. Der oben unter aa) darge stellten einschränkenden Auslegung des § 14 Abs. 8 HeimG wurde da durch Rechnung getragen, dass § 14 Abs. 4 Satz 1 WBVG eine Sicherheitsleistung nur gegenüber Verbrauchern ausschließt, die bestimmte Leistungen nach dem SGB XI oder SGB XII in Anspruch nehme n (BT - Drucks. 16/12409, S. 13). Demgegenüber hatte § 14 Abs. 8 HeimG noch wörtlich auf " Versicherte der Pflegeversicherung " abgestellt. Durch die engere sprachliche Fassung des Ausschlusstatbestands hat der Gesetzgeber somit zum Ausdruck gebracht, dass Sic herheitsleistungen nur gegenüber solchen Heimbewohnern untersagt sind, die im Rahmen des sozialrechtlichen Leistungsdreiecks Pfleg e- sachleistungen erhalten, weil in diesen Fällen ein direkter Zahlungsanspruch des Heimträgers gegenüber den Sozialleistungsträ gern besteht (Bachem/Hacke aaO § 14 WBVG Rn. 6). Da - wie bereits ausgeführt - Bewohner n von Einric h- tungen im Sinne des § 91 Abs. 1 SGB XI (ohne Pflegsatzvereinbarung nach § 85 SGB XI) in Abweichung vom Sachleistungsprinzip lediglich ein Kostene r- stattungs anspruch nach § 91 Abs. 2 SGB XI gegenüber den Sozialleistungstr ä- gern zusteht, verbleibt es in diesen Fällen beim Grundsatz des § 14 Abs. 1 Satz 1, 2 WBVG, das heißt der Unternehmer kann von dem pflegebedürftigen Verbraucher eine Sicherheitsleistung in Höh e des doppelten Entgelts für einen Monat verlangen. - 15 - c) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass der Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 4 Satz 1 WBVG dafür spricht, Sicherheitsleistungen des Verbrauchers nu r in den Fällen zu ve r- bi eten, in denen der Unternehmer einen eigenen Direktanspruch gegen Sozia l- leistungsträger hat, der ihn gegen eine Zahlungsunfähigkeit des Heimbewo h- ners unmittelbar absichert. aa) Zweck des § 14 WBVG ist der Ausgleich zwischen dem Sicherung s- bedürfnis des Unternehmers und dem Schutzbedürfnis des Verbrauchers (S e- natsurteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 263/14, NJW 2015, 2573 Rn. 14). Durch die Zulassung und Regulierung von Sicherheitsleistungen in bestimmten Grenzen dient die Norm dem In teressenausgleich der Vertragsparteien (Rasch aaO § 14 WBVG Rn. 2). Zwar soll der Verbraucher vor Nachteilen geschützt werden, die ihm aus der doppelten Abhängigkeit von einem Unternehmer und der Komplex i- tät der miteinander verbundenen Leistungen für die W ahrung seiner Interessen drohen. Gleichzeitig müssen dem Unternehmer aber hinreichende Gesta l- tungsmöglichkeiten verbleiben, die seinem Sicherungsbedürfnis Rechnung tr a- gen und die Entwicklung neuer und vielfältiger Angebote zulassen (Begrün dung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform, BT - Drucks. 16 /12409, S. 10 f). Danach stellt es einen angemessenen Interessausgleich dar, dem U n- ternehmer das Verlangen einer Sicherheitsleistung lediglich in den Fällen zu untersagen, in denen ihm mit dem Träger der Pflegeversicherung oder der S o- zialhilfe ein leistungsfähiger unmittelbar zahlender Schuldner zur Verfügung steht (BeckOGK/Drasdo, § 14 WBVG Rn. 48 [Stand: 1. Januar 2018]; Dic k- mann aaO § 14 WBVG Rn. 7). Eine Erstreckung des Verbots auch auf Pfleg e- einrichtungen, die das Entgelt für ihre stationären Leistungen nach § 91 Abs. 1 SGB XI unmittelbar mit den Pflegebedürftigen vereinbaren und sich für das Ko s tenerstattungsverfahren nach § 91 Ab s. 2 SGB XI entschieden haben, wäre 27 28 - 16 - nicht mehr interessengerecht, weil dem berechtigten Sicherungsbedürfnis des Unternehmers nicht Rechnung getragen würde . bb) Zudem wäre ein solches Verständnis des § 14 Abs. 4 Satz 1 WBVG kaum mit dem Normzweck des § 9 1 SGB XI vereinbar. Danach ist der Geset z- geber davon aus gegangen, dass Pflegeeinri chtungen auf eine Vergütungsve r- einbarung nach § 85 SGB XI verzichten können, aber möglicherweise Pfleg e- bedürftige gleichwohl von einer solchen Einrichtung betreut werden mö chten. Diese s " Wahlrecht " der Pflegebedürftigen soll dadurch gesichert werden, dass sie nicht völlig von den Leistungen der Pflegeversicherung abgeschnitten we r- den mit der Folge, dass solche Einrichtungen in der Regel nicht gewählt wü r- den. Dementsprechend wird den Heimbewohnern nach § 91 Abs. 2 SGB XI ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 80 % der ansonsten gewährten Lei s- - SGB XI aaO § 91 Rn. 5). Hätte der Unternehmer keine Möglichkeit, von diesem Kundenkreis eine Sicherheitslei s- tung im Umfang von § 14 Abs. 1 Satz 2 WBVG zu verlangen, würde dies dazu führen, dass Pfleg everträge mit Selbstzahlern unan gemessen erschwert wü r- den, weil der Unternehmer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit seines Vertrag s- partners ungeschmäl ert tragen müsste. In diesem Zusammenhang kann auch nicht geltend gemacht werden, dass Verbraucher, die mit Einrichtungen ohne Pflegesatzvereinbarung einen Pflegevertrag abschlössen, schlechter gestellt seien als Versicherte, die ein Vertragsverhältnis mit einem am Pflegsatzverfa h- ren teilnehmenden Unternehmer eingingen. Mit § 91 SGB XI hat der Gesetzg e- ber gerade eine Möglichkeit schaffen wollen , das Kostenerstattungsverfahren anstelle des Sachlei s tungsprinzips zu wäh len. Dabei werden die Interessen des Verb rauchers durch § 91 Abs. 2 SGB XI hinreichend berücksichtigt . 29 - 17 - cc) Soweit die Revision die Zulässigkeit von Sicherheitsleistungen vom Gewicht der mietvertraglichen Komponente des Pflegevertrags abhängen m a- chen und die Höhe der Sicherheitsleistung daran orientieren will, widerspricht dies nicht nur dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1, 2 WBVG, w o- nach der Unternehmer Sicherheiten für die Erfüllung der Pflichten des Verbra u- chers aus dem Vertrag in Höhe des Doppelten des auf einen Monat entfalle n- den Entgelts verlangen kann, sondern auch dem Zweck des § 14 WBVG, einen angemessen en Interessenausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher zu ermöglichen. Herrmann Remmert Reiter Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.03.2016 - 26 O 407/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.12.2016 - 6 U 71/16 - 30
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