ECLI:DE:BGH:2019:280219BIIIZR36.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 36/18 vom 28. Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und R eiter beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 1. Z i- vilsenat - vom 21. Dezember 2017 - 1 U 55/16 - wird zurückgewi e- sen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerde verfahrens zu tragen. Gründe: Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grun d- sät z liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung de s Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist auch nicht de s- halb gegeben, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig w äre (vgl. BVerfG, B e- schluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN ) . Die von der Klägerin insoweit formulierten Vorlagefragen sind nicht entscheidungserheblich und im Hinblick auf das Unionsrecht nicht auslegungsbedürftig. Unionsrechtl i- che F ragen, die über die bloße Anwendung der Grundsätze des unionsrechtl i- chen Staatshaftungsanspruchs auf den konkreten Sachverhalt hinausgehen, 1 2 - 3 - wirft der Fall nicht auf. Die Abweisung des vom Kläger geltend gemachten un i- onsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs w ird von der Erwägung des Ber u- fungsgerichts getragen, dass kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt. Die Würdigung, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht im konkreten Einzelfall hinreichend qualifiziert ist, obliegt nach den vom Gericht s- hof der Europäischen Union hierfür entwickelten Leitlinien den nationalen G e- richten (Senat, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 38 mwN [51] ). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2016 - 303 O 500/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2017 - 1 U 55/16 - 3
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