BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 362/02 vom25. September 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BGB § 839 Cb, FlZur (fehlenden) Drittgerichtetheit von Amtspflichten, die das staatliche Fi-nanzamt im Gewerbesteuerverfahren gegenüber der hebeberechtigten Ge-meinde wahrzunehmen hat.BGH, Beschluß vom 25. September 2003 - III ZR 362/02 -OLG München LG München I - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörrund Galkebeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des OberlandesgerichtsMünchen vom 26. September 2002 - 1 U 2430/02 - wird zurück-gewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 111.973,43 Gründe Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oderdie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).1.Beide Vorinstanzen lassen den Amtshaftungsanspruch bereits daranscheitern, daß die Amtsträger der Finanzverwaltung des Beklagten ihre Amts-pflichten in der Gewerbesteuerangelegenheit der Firma A. nicht zugunsten der - 3 -Klägerin als eines geschützten "Dritten" wahrzunehmen hatten. Die hiergegengerichteten Angriffe der Beschwerde können keinen Erfolg haben.2.Allerdings ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß "Dritter"im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person des öffent-lichen Rechts sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflich-tige Behörde (hier: den beklagten Freistaat) tätig gewordene Beamte der ge-schädigten Körperschaft (hier: der klagenden Gemeinde) bei Erledigung seinerDienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwi-schen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger anderer-seits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten undeine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnengemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einan-der widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieserAufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jenePflichten, die dem Beklagten im Interesse der Förderung des gemeinsam an-gestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehenwerden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der ge-schädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 12. Dezem-ber 2002 - III ZR 201/01 = NJW 2003, 1318, 1319 [für BGHZ vorgesehen]m.zahlr.w.N.).3.Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, bestimmt im Gewerbe-steuerverfahren zunächst das Finanzamt auf der Basis von Gewerbeertrag undGewerbekapital den Gewerbesteuermeßbetrag. Daran anknüpfend wird vonder Gemeinde anhand des von ihr festgesetzten Hebesatzes die Gewerbe-steuerschuld festgesetzt. Am Gewerbesteuerverfahren sind folglich sowohl - 4 -staatliche Finanzbehörden als auch Kommunalbehörden beteiligt. Die Finanz-ämter entscheiden über alle Fragen, die mit den Besteuerungsgrundlagen zu-sammenhängen, während den Gemeinden die Festsetzung und Erhebung derGewerbesteuer überlassen ist.4.Danach mag es durchaus zutreffen, daß die Amtspflichten der Finanz-beamten auch den Zweck hatten, den Gewerbesteueranspruch der klagendenGemeinde gegen den Steuerschuldner durchzusetzen. In diesem Sinne hattendie Finanzbeamten dementsprechend auch die finanziellen Interessen der Be-klagten wahrzunehmen. Dabei handelte es sich aber nicht um solche Interes-sen, die denen des eigenen Dienstherrn "widerstreitend" waren. Die Klägerinund das Finanzamt standen sich gerade nicht im Hinblick auf entgegengesetzteInteressen gewissermaßen als "Gegner" gegenüber (vgl. Senatsurteil BGHZ32, 145, 147; Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 191 m.w.N.).Vielmehr handelte es sich um ein gleichsinniges Zusammenwirken beider Par-teien bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen öffentlichen Auf-gabe. Dies hat die Konsequenz, daß die Klägerin im Verhältnis zum Beklagtennicht die Stellung eines geschützten "Dritten" erlangt hat.RinneWurmKapsaDörrGalke
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