ECLI:DE:BGH:2018:300818BIIIZR363.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z R 3 63 /1 7 vom 30. August 201 8 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839a a) Für den Anspruch nach § 839a BGB ist danach zu unterscheiden, ob das u n richtige Gutachten für den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung (mit - ) ursächlich geworden ist ("beruhen auf"; haftungsbegründende Kausalität) und ob der geltend gemachte Schaden durch die von dem unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung h erbeigeführt worden ist (haftungsausfü l lende Kausalität). b) Bei der Frage, ob der geltend gemachte Schaden auf die vom unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung zurückzuführen ist, ist ma ß- gebend, wie der Ausgangsprozess bei Vorlage eines ri chtigen Gutachtens des Sachverständigen richtigerweise hätte entschieden werden müssen. BGH, Beschluss vom 30. August 2018 - III ZR 363/17 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2018 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink , Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Böttcher beschlossen: Die Beschwerde de r Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 4 . Zivilsenats des Saarländischen Obe r- landes gerichts vom 23. November 2017 - 4 U 26/15 - wird zurüc k- gewiesen. D ie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten ihrer Streithelfer, die diese selbst zu tragen haben. Streitwert: 116.455,61 Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz und Schmerzen s- geld unter dem Vorwurf, sie habe ein unrichtiges aussagepsychologisches Gu t- achten in einem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen angeblichen sexue l- len Missbrauchs se iner damaligen Pflegetochter erstellt. Das Landgericht hat die materiellen Schadensersatzansprüche des Klägers (Zahlungsanspruch g e- 1 - 3 - mäß Klageantrag zu 1) gemäß § 839a BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte - unter Abweisung des dies bezüglich weitergehenden Klageantrags - Des Weiteren hat es den Feststellungsanträgen des Klägers (bezogen auf kün f- tige und weitere Schäden) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hierg e- gen eingelegte Berufung der Beklagten zurückg ewiesen und sie auf die A n- schlussberufung des Klägers - unter gleichzeitiger Zurückweisung sein es we i- tergehenden Rechtsmittels - zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgelds von Die Revision hat es nicht zug e- la ssen. Hier gegen wendet sich die B eklagte mit ihrer Nichtzulassungsb e- schwerde. II. 1 . Die Beschwerde de r Beklagten ist unbegründet, weil die Zulassungsv o- raussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. a) Die Rüge der Beschwerde, das B erufungsgericht habe für die Beurte i- lung des Kausalzusammenhang s zwischen dem fehlerhaften Gutachten der Beklagten und dem Strafurteil gegen d en Kläger einen fehlerhaften Maßstab angelegt, greift nicht durch. b) Für den Anspruch nach § 839a BGB ist dan ach zu unterscheiden, ob das unrichtige Gutachten für den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung (mit - ) ursächlich geworden ist ( " beruhen auf " ; haftungsbegründende Kausalität) und ob der entstandene Schaden durch die von dem unrichtigen Gutachten beei n- 2 3 4 - 4 - fluss te Gerichtsentscheidung herbeigeführt worden ist (haftungsausfüllende Kausalität). aa) Die (Mit - )Ursächlichkeit des Gutachtens der Beklagten für die stra f- gerichtliche Verurteilung des Klägers kommt hinreichend deutlich darin zum Ausdruck, dass sich die Jugendkammer ausdrücklich auf dieses Gutachten g e- stützt hat. bb) Die darüber hinausgehenden Ausführungen des Berufungsgerichts betreffen die Frage, ob der geltend gemachte Schaden auf das vom unrichtigen Gutachten der Beklagten beeinflusste Strafurte il zurückzuführen ist , und somit die haftungsausfüllende Kausalität. Hier für ist maßgebend , wie der Ausgang s- prozess bei Vorlage eines richtige n Gutachten s des Sachverständigen richti g- erweise hätte entschieden werden müssen. Dies entspricht wohl allgemeiner Auffassung (s. etwa BeckOGK/Dörr, BGB, § 839a Rn. 58 [Stand 1. April 2018]; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtpro zess, 27. Aufl., 35. Kapitel Nr . 7 Rn. 11; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 839a Rn. 31 und 41 ) . In seinem Urteil vom 11. März 2010 (III ZR 124/09, Vers R 2010, 811) hat der erkennende Senat z u- grunde gelegt, dass, wenn es für die Frage der Ursächlichkeit einer Amtspflich t- verletzung für den eingetretenen Schaden darauf ankomme, wie die Entsche i- dung eines Gerichts ausgefallen wäre, darauf abzustellen sei, wie nach Ansicht des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen (aaO S. 813 Rn. 11). Für die an § 839 BGB angelehnte Haftung nach § 839a BGB kann insoweit nichts anderes gelten. Die abweichende Einschätzung von Mäsch (AnwBl 2009, 855, 858 ) ist , soweit e r- sichtlich, vereinzelt geblieben. 5 6 - 5 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann To mbrink Remmert Reiter Böttcher Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.01.2015 - 3 O 295/13 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.11.2017 - 4 U 26/15 - 7
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