ECLI:DE:BGH:2019:080119UIIZR364.18.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL II ZR 364 /1 8 Verkündet am: 8. Januar 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 179a; GmbHG § 37 Abs. 1 a) § 179a AktG is t auf die GmbH nicht analog anwendbar. b) Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH ist ein besonders bedeutsames Geschäft, zu dessen Vornahme der Geschäftsführer einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversamml ung herbeiführen muss, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nicht en t- hält. c) Missachtet der Geschäftsführer bei der Verpflichtung zur Übertragung des ganzen G e- sellschaftsvermögens einer GmbH einen im Gesellschafts vertrag geregelten oder aus der besonderen Bedeutsamkeit des Geschäfts abgeleiteten Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung, kann der Vertragspartner der GmbH aus dem formal durch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gedeckten Geschäft kein e vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten, wenn er den Missbrauch der Vertretungsmacht kennt oder er sich ihm geradezu aufdrängen muss, selbst wenn das Geschäft der G e- sellschaft nicht zum Nachteil gereicht. BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 364/18 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8 . Januar 201 9 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher , d i e Richter Born und Sunder sowie die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5 . Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2 9. März 2018 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koste n des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurück ver wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine GmbH. Ihre beiden Gesellschafter, Bä . u nd Ba . , hielten jeweils einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 12 .500 dem Stammkapital der Klägerin. Gegenstand des Unternehmens der GmbH war im Wesentlichen der Handel mit sowie die Herstellung, Montage und Reparatur von Türen und Fenstern. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Betriebsgrundstücks , auf dem produzier t wurde und auf dem sich die Werkze u- ge und Maschinen der Klägerin bef a nden. Die Gesellschafter der Klägerin b e- schlossen am 18. Dezember 2013 die Auflösung der Gesellschaft zum 31. Dezember 2013 . Die beiden Gesellschafter wurden alleinvertretungsberec h- tigte Liquidatoren. 1 3 Die Gesellschafter der Klägerin beabsichtigten , das Betriebsgrundstück im Rahmen der Liquidation zu veräußern. Zwischen den Parteien ist streitig, ob darüber in der Gesellschafterversammlung vom 18. Dezember 2013 ein B e- schluss gefasst word en ist. Bä . zeigte sich am Erwerb des Betriebsgrun d- stücks interessiert. Ba . ließ über einen Makler und einen Rechtsanwalt Kau f- vertragsverhandlungen mit dem Beklagten führen. Mit Schreiben vom 4. August 2014 erklärte sich Bä . gegenüber Ba . bereit, die Immobilie zum Preis von 230.000 235.000 August 2014 erklärte Bä . , dass er unter g e- wissen Voraussetzungen bereit sei, auch einen Kaufpreis von 235.000 zu a k- zeptieren. Zudem bat er seinen Mitgesellschafter Ba . um eine kurzfristige B e- stätigung, dass das Grundstück nicht an einen Dritten veräußert werde. Am 16. September 2014 schlossen d ie Klägerin, vertreten durch den Liquidator Ba . und der Beklagte einen Kaufvertra g über das Betriebsgrundstück und ve r- einbarten einen Kaufpreis in Höhe von 235.000 Oktober 2014 wurde eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Beklagten eingetragen. Die Kl ä- gerin behauptet, dass Bä . bereits mit Schreiben vom 18. Juli 2014 dem B e- klagten gegenüber mitgeteilt habe, dass er dem Verkauf des Grundstücks nicht zust imme und es an einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss fehle. J e- denfalls, so die Klägerin, habe der Beklagte grob fahrlässig die Augen davor verschlossen , dass Ba . seine Vertretungsmacht missbraucht habe. Das Landgericht hat der Klage auf Zustimmu ng zur Löschung der Au f- lassungsvormerkung stattgegeben , weil der Kaufvertrag in Ermangelung einer nach § 179a AktG erforderlichen Zustimmung unwirksam sei . Das Berufungsg e- richt hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherste l- lung des landgerichtlichen Urteils. 2 3 4 Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der zwischen den Parteien am 16. September 2014 geschlossene Kau f- vertrag sei nicht in entsprechender Anwendung von § 179a Abs. 1 AktG unwir k- sam. N ach höchstrichterlicher Rechtspr echung, der sich der Senat anschließe, komme die entsprechende Anwendung der Vorschrift allenfalls dann in B e- tracht, wenn eine Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen veräußere, ohne dass über die Fortführung des Geschäftsbetriebs durch die Gesellschafter zuvor en t- schieden worden sei. Die Veräußerung des Unternehmens bedeute regelmäßig die Einstellung des Geschäftsbetriebs; die Gesellschaft verliere damit ihre E i- genschaft als werbe n des Unternehmen, was nur durch Beschluss der Gesel l- schafter über eine Satzungsänd erung herbeigeführt werden könne. Die Vertr e- tungsmacht der geschäftsführenden Gesellschafter decke die beschriebene Veräußerung der Grundlagen des Geschäftsbetriebs nicht. Eine für die analoge Anwendung einer Vorschrift erforderliche Regelungslücke fehle a ber jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Liquidation der Gesellschaft und auch die Veräuß e- rung wesentlicher Teile des Unternehmens von der Gesellschafterversammlung bereits beschlossen sei. Dann stehe die Verletzung von Bestands - und Verm ö- gensinteressen der Gesellschafter in Bezug auf die Fortführung des Geschäft s- betriebs nicht mehr in Frage. Die Parteien hätten durch Beschluss der Gesel l- schafter vom 18. Dezember 2013 bereits eine Entscheidung über die Liquidat i- on des Unternehmens getroffen. Einigkeit hab e zum Zeitpunkt der Veräußerung auch über die Frage des Verkaufs des Grundstücks zu einem möglichst hohen Preis bestanden. Zwischen den Parteien sei zwar streitig, ob die im Entwurf des Gesellschafterversammlungsprotokolls vom 18. Dezember 2014 aufgeführte n 4 5 6 5 Beschlüsse, die Vorgaben für den Abschluss eines Grundstückskaufvertrags enthielten, ebenfalls gefasst worden seien. Beide Gesellschafter hätten aber jedenfalls Einigkeit darüber erzielt, dass das Betriebsgrundstück veräußert we r- den solle. Die Veräußerun g bedeute daher für die Gesellschaft keinen Entzug der Unternehmensgrundlage ohne ausdrückliche Ermächtigung ihrer Gesel l- schafter. Vielmehr hätten sie mit dem Beschluss über die Auflösung und Best e l- lung der Liquidatoren gerade die Grundlage dafür geschaffe n, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen und das Vermögen in Geld umzusetzen. Der W irksamkeit des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrags stehe schließlich auch nicht ein Missbrauch der Ver tretungsmacht durch den Liquidator Ba . entgegen . Maßgeblich sei, inwieweit dem Beklagten der Wide r- spruch des G esellschafters Bä . gegen die Veräußerung an ihn , den B eklagten, und die Notwendigkeit einer Abstimmung der Gesellschafter über den Erwerb beka nnt gewesen sei. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat nicht überzeugt, dass der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis von der fehlenden Zustimmung des Gesellschafters Bä . zum Verkauf an ihn und über die daraus folgende Notwendigkeit de r Herbeiführung eines Gesellschafterb e- schlusses gehabt habe. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der gegebenen Begründung kann die Abweisung der Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Missbrauch s der Vertretungsmacht keinen Bestand haben . 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen A n- spruch auf Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung mit der B e- gründung verneint, der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch se i nicht deshalb nicht entstanden , weil eine in entsprechender Anwendung des § 179a 7 8 9 6 AktG erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Klägerin fehle. § 179a AktG ist auf die GmbH nicht analog anwendbar. a) Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne dass die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, bedarf nach § 179a Abs. 1 Satz 1 AktG auch dann eines Beschlus ses der Hauptversammlung nach § 179 AktG , wenn damit nicht eine Ände rung des Unternehmensgegenstand s verbunden ist . Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung ist Wir k- samkeitserfordernis des schuldrechtlichen Übertragungsvertrags . Das hat der Senat bereits zu § 361 AktG 1965 entschie den (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122 , 128 - Holzmüller; Urteil vom 9. Januar 1995 - II ZR 24/94, ZIP 1995, 278, 279; Urteil vom 26. April 2004 - II ZR 155/02, BGHZ 159, 30 , 42 - Gelatine I) . Die Qualifizierung des Haupt versammlungsb e- schluss es als Wirksamkeitserfordernis gilt aber nicht nur für § 361 AktG 1965, sondern auch für § 179a AktG, obwohl der Normtext das Wort " wirksam " nicht mehr enthält. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der sprachlichen Veränd erung eine Änderung auf der Rechtsfolgenseite der Norm beab sichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05, BGHZ 169, 221 Rn. 19) . Dementsprechend hält die weit überwiegende Auffassung im Schrif t- tum das Verpflichtungsgeschäft ohne Hauptver sammlungsbeschluss zu Recht zunächst für schwebend unwirksam nach § 177 BGB . Verweigert die Hauptve r- sammlung ihre Zustimmung, ist der Vertrag endgültig unwirksam ( vgl. Ba y- er/Lieder/Hoffmann, AG 2017, 717, 722; Brocker/Schulenburg, BB 2015, 1993; Eschwey, M ittBayNot 2018, 299, 302 ; Hüren, RNotZ 2014, 77, 84; Weber, DNotZ 2018, 96, 97 f. , 99 ; Werner, GmbHR 2018, 888, 893; K. Schmidt, G e- sellschaftsrecht, 4. Aufl., § 30 V 2 a , S. 927 ; Stellmann/Stoeckle, WM 2011, 1983, 1987; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 179a Rn. 1 und 13; Ehmann in Gr i- goleit, AktG, 2013, § 179a Rn. 4; Wachter in Wachter, AktG, 3. Aufl., § 179a 10 7 Rn. 7; Holzborn in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 179a Rn. 7 und 16; KK - AktG/ Zetzsche, 3. Aufl., § 179a Rn. 47 , 83 ; MünchKommAktG/Stein, 4. Aufl., § 179a Rn. 33, 35 , 40 ). E ine Mindermeinung verneint die Außenwirkung des fehlenden Hauptversammlungsbeschlusses (Scheel , Festschrift Wegen, 2015, S. 297, 308 f.) oder bejaht diese nur, wenn auf der Seite des Vertragspartners Kenntnis oder grob fahrlässige U nkenntnis hinzukommt ( Servatius , Festschrift Stilz, 2014, 601, 606 f. ; differenzierend Brocker/Schulenburg, BB 2015, 1993, 1997 ) . Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob es sich bei dem verkauften Betriebsgrundstück, wie vom Landgericht ange nommen, um das ganze Gesellschaftsvermögen der Klägerin im Sinne des § 179a AktG geha n- delt hat. Dies kann auch in der Revisionsinstanz dahinstehen . Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung wegen Unwirksamkeit des Kauf vertrags über das Betriebsgrundstück in entspreche n- der Anwendung des § 179a AktG kommt nicht in Betracht, weil § 179a AktG auf die GmbH nicht analog anwendbar ist . b) Diese Rechtsfrage wird allerdings nicht einheitlich beantwortet . Das überwiegende Sch rifttum befürwort et eine analoge Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH ( Decker, NZG 2018, 447, 448; Heidinger/Blath in Hec k- schen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs - und Beratungspraxis, 4. Aufl., Kap. 13 Rn. 24; Weber in Hölters, Handbuch Unternehmens kauf, 2019, Rn. 9.165; Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 53 Rn. 3; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9 . Aufl., § 53 Rn. 1 8; Zöllner/Noac k in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 53 Rn. 26 Fn. 27; Leitzen in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 4. Aufl., § 53 Rn. 11; ders . , NZG 2012, 491, 493 ; Schnorbus in Rowedder/ Schmidt - Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 53 Rn. 24; Hoffmann in M i- chalski/Heiding er/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 53 Rn. 165 ; Münc h- 11 12 8 KommGmbHG/Harbarth, 3 . Aufl . , § 53 R n. 229; Scholz /Priester , GmbHG, 11. Aufl ., § 53 R n. 176; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 53 Rn. 38, 164 zu § 361 AktG 1965 ; Ulmer/Casper in U lmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 53 Rn. 165, 167 ). Dies wird damit begründet, dass es sich bei der Norm um den Ausdruck eines verallgemein e- run gsfähigen Prinzips des Verbandsrechts handele ( Bayer/Lieder/Hoffmann, AG 2017, 717, 718; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 30 V 2 c , S. 929 ; Seibt in K. Schmidt/ Lutter, AktG, 3. Aufl., § 179a Rn. 4; KK - AktG/ Zetzsche , 3. Aufl., § 179a Rn. 23 ) . Die Gesellschafter einer GmbH seien in gleicher Weise schutzwürdig wie die Aktionäre einer Aktiengesellschaft ( Hüren, RNotZ 2014, 77, 86; Lutter , Festschrift Werner, 1984, 477, 482; Stellmann/Stoeckle, WM 2011, 1983 f.; Weber, DNotZ 2018, 96, 120 f.) . Es gebe keine relevanten Unte r- schiede, die der Übertragbarkeit entgegenstünden ( Hüren, RNotZ 2014, 77, 86; Werner, GmbHR 2018, 888, 889 ) . Auf der anderen Seite wird ein Analogieschluss vor allem im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift und die ger ingere Schutzbedürftigkeit von Gesellschaftern einer GmbH abgelehnt ( Bredthauer, NZG 2008, 816, 819; Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 307 ff. ; MünchHdbGesR III/Marquardt, 5. Aufl., § 22 Rn. 114 Fn. 249; Scheel , Festschrift Wegen, 2015, S. 297, 310 f. ; Serva t i- us , Festschrift Stilz, 2014, 601, 607 f f. ; Meyer - Landrut in Meyer - Landrut/Miller/ Niehus, GmbHG, 1987, § 53 Rn. 9; KK - AktG/ Kraft, 2. Aufl., § 361 Rn. 4; Kropff in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropf f, AktG, Stand: 1993, § 361 Rn. 11; kritisch auch Hadding , Fe stschrift Lutter, 2000, 851, 857 f., 863 ) . Eine Analogie sei j e- denfalls bei Projektgesellschaften abzulehnen (Zintl/Singbartl, GWR 2015, 375, 377 ). Zudem werden Zweifel im Hinblick auf die Vorgaben der Publizitätsrichtl i- nie angemeldet ( Bredthauer, NZG 2008 , 816, 819; Servatius , Festschrift Stilz, 2014, 601, 606 f. ; aA Hüren, RNotZ 2014, 77, 86; Werner, GmbHR 2018, 888, 889 ; KK - AktG/ Zetzsche , 3. Aufl., § 179a Rn. 83 ) . Vereinzelt wird § 179a AktG 13 9 bei analoger Anwendung die Außenwirkung abgesprochen (Weitnaue r, GWR 2018, 1, 3). 10 c) § 179a AktG ist auf die GmbH nicht analog anzuwenden . Eine Anal o- gie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Ta t- bestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu de m gleichen A bwägungsergebnis g e- kommen (BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - II ZR 105/13, ZIP 2015, 778 Rn. 11; Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, BGHZ 207, 114 Rn. 23; U r- teil vom 13. März 2018 - II ZR 158/16, ZIP 2018, 870 Rn. 31 z.V.i. BGHZ b e- s timmt; Urteil vom 18. September 2018 - II ZR 312/16, ZIP 2018, 2024 Rn. 58 z.V.i. BGHZ bestimmt). Da s ist nicht der Fall . Die Einflussmöglichkeiten von Gesellschaftern einer GmbH auf die Geschäftsführung sind wesentlich stärker ausgeprägt als diejenigen de r Aktionäre . I m Hinblick auf die hieraus folgende geringere Schutzbedürftigkeit der Gesellschafter einer GmbH vor Alleingängen der Geschäftsführer ist die systemfremde Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers mit Außenwirkung und die damit ei nhergehende Beei n- trächtigung des redlichen Rechtsverkehrs , mit der Rechtsunsicherheit hervorg e- rufen und Haftungs risiken geschaffen werden, nicht gerechtfertigt . aa) Entgegen ein em vorherrschenden Verständnis im Schrifttum hat der Senat die analoge Anwe ndung des § 179a AktG auf die GmbH nicht bereits bejaht (so aber Bredthauer, NZG 2008, 816, 81 8; Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 308 ; Hüren, RNotZ 2014, 77, 85; Stellmann/Stoeckle, WM 2011, 1983; Weber, DNotZ 2018, 96, 97 ). Der Senat hat lediglich in einer, eine Kommandi t- gesellschaft betreffende Entscheidung referiert, dass die herrschende Meinung den Rechtsgedanken des § 361 Abs. 1 AktG 1965 auf die GmbH für entspr e- chend anwendbar halte (BGH, Urteil vom 9. Januar 1995 - II ZR 24/94, ZIP 1995, 278 , 279 ; so b ereits in BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 - II ZR 246/90, ZIP 14 15 11 1991, 1066 f. ). § 361 Abs. 1 AktG 1965 schreibe für einen Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögen s verpflichte, das Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung vor, weil die Veräußerung des gesa m- ten Unternehmens auch die Einstellung des Geschäftsbetriebs bedeute, und, wenn das nicht zur Auflösung zwinge, zu einer Änderung des Gesellschaft s- zwecks f ühre. Der Senat hat angenommen, dass dieser Rechtsgedanke von § 361 Abs. 1 AktG 1965 auch für das Personengesellschaftsrecht zutreffe. bb ) Die Gesetzgebungsgeschichte gibt kein en Anhaltspunkt für eine an a- loge Anwendung von § 179a AktG auf die GmbH . (1) Die aktienrechtliche Gesetzese ntwicklung zeigt lediglich einen auf die Aktionäre aus gerichte ten Schutzzweck der Vorschrift . Die historische Ausgangsvorschrift von § 179a AktG sollte nach dem Wi l- len des Gesetzgebers zunächst vor allem den Schutz d er Gläubiger bezw e- cken. Die Normgeschichte reicht zurück bis zum Handelsgesetzbuch von 1897 . § 303 Abs. 1 Satz 1 HGB 1 89 7 machte eine Verwertung des Gesellschaftsve r- mögens durch Veräußerung des Vermögens im Ganzen von ein e m Beschluss der Generalversammlung abhängig . Nach § 303 Abs. 2 HGB 1897 hatte der Beschluss zugleich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge , sofern sie nicht bereits aufgelöst war . Nach der Denkschrift zum HGB ging der Gesetzesentwurf davon aus, dass die Übertragung des Vermögens im Ganz en eine besondere Art der Liquidation darstelle , bei der " namentlich die Maßregeln, welche die B e- friedigung der Gesellschaftsgläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen zu s i- chern bestimmt sind, zu entsprechender Anwendung kommen müssen. " Daher hatte der Vorst and alsbald nach der Genehmigung der Vermögensübertragung durch die Gesellschafterversammlung die Auflösung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden und ein besonderes, auf die Vermögensübertr a- gung zugeschnittenes Liquidationsverfahren wurde in Gan g gesetzt (vgl. Sch u- 16 17 18 12 bert/Schmiedel/ Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, Bd. II, 2. Hb., 1988, 1087 f .) . Dies er Schutzzweck änderte sich mit Erlass des Aktiengesetzes im Jahr 1937 . § 255 AktG 1937 löste den zwingenden Zusammenhang zwischen V e r- mögensübertragung und Auflösung auf . Der Beschluss der Hauptversammlung über die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens führte nun nicht mehr zur Auflösung der Aktiengesellschaft. Ein Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft aus Anlass der Üb ertragung blieb möglich . Der Gesetzgeber war der Auffassung, das s " eine einmal erfolgte Zusammenfassung von Kapital der Wirtschaft zu erhalten und nicht ohne zwingenden Grund " aufzulösen sei ( Klausing, Gesetz über Aktiengesellschaft en und Kommanditgesellsc haften auf Aktien nebst EinführungsG und " Amtlicher Begründung " , 1937, S. 219). Das qualifizierte Zustimmungserfordernis der Hauptversammlung zur Vermögen s- übertragung diente, da diese nunmehr nicht mehr zwingend mit der Auflösung der Gesellschaft und einer deshalb erforderlichen Beteiligung der Hauptve r- sammlung verbunden war, nur noch dem Schutz der Aktionäre ( vgl. Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 300 ; Scheel , Festschrift Wegen, 2015, S. 297, 299 ; BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122 , 128 - Hol z- müller; Urteil vom 16. November 1981 II ZR 150/80, BGHZ 82, 188 , 195 f. ) . Der darauf folgende § 361 AktG 1965 sollte nach der Gesetzesbegrü n- dung im Wesentlichen dem bisherigen Recht entsprechen (vgl. Entwurf eines Aktiengesetzes, BT - Drucks . IV/171, 253 zu § 349 AktG). In § 361 Abs. 2 AktG 1965 wurden zudem erstmals Informationspflichten zu g unsten der Aktionäre eingeführt, die weitgehend mit den heute in § 179a Abs. 2 AktG geregelten übereinstimm t en. Unverändert blieb, dass die gleichzeitige Auflösung der G e- sellschaft lediglich mögliche, nicht aber notwendige Komponente der Regelung war. Ihre n jetzige n Standort hat die Vorschrift durch Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28. Oktober 1994 erhalten 19 20 13 (BGBl. 1994 I, S. 3210, 3260 f., 3263 ) . Der Gesetzgeber sah den wesentlichen Zweck des § 361 Unterne hmensgegenstandes, gegeben sei (BT - Drucks. 12/6699, S. 177). (2) Die Einführung einer § 179a AktG bzw. § 361 AktG 1965 entspr e- chenden Vorschrift in das GmbHG ist gescheitert. § 286 des Regierungsen t- wurfs zu einem GmbHG von 1973 enth ie lt eine der aktienrechtlichen Regelung entsprechende Vorschrift sonstigen Informationsrechte des G mb H - Gese llschafters hielt der Gesetzgeber allerdings eine den Anforderungen des § bei der GmbH für entbehrlich (En t- wurf eines Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, B T - Dru cks . VII/253 , S. 229). Aus der fehlenden Umsetzung der GmbH - Reform wird verei n- zelt gefolgert, dass eine analoge Anwendung der aktienrechtlichen Regelung daran scheitere, dass der Gesetzgeber eine eigenständige gesetzliche Reg e- lung für die GmbH für notwendi g erachtet und nicht umgesetzt ha be ( Bredtha u- er, NZG 2008, 816, 819 ; Meyer - Landrut in Meyer - Landrut/Miller/Niehus, GmbHG, 1987, § 53 Rn. 9 ) . Für die Beantwortung der Frage nach einer anal o- gen Anwendung des § 179a AktG lassen sich indes weder dem Umstand de s Scheitern s der GmbHG - Reform noch der Begründung des Regierungsentwurfs Anhaltspunkte entnehmen (vgl. Hüren, RNotZ 2014, 77, 86; Lutter , Festschrift Werner, 1984, 477, 481 f. ; Packi, Die Veräußerung des ganzen Gesellschaft s- vermögens, 2011, S. 237 ). cc ) Eine n Sinn und Zweck der Vorschrift berücksichtigende Interesse n- abwägung zwischen dem Schutz des Gesellschafterinteresses und dem Schutz 21 22 14 des redlichen Rechtsverkehrs bei einer Gesamtvermögensveräußerung führt zu einem gegen die analoge Anwendung des § 17 9a AktG sprechenden Abw ä- gungsergebnis. Die analoge Anwendung der systemfremden Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis verursacht Rechtsunsicherheit und ist mit Haftungsrisiken verbunden. Nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen kö n- nen aber Ges ellschafter einer GmbH die Geschäftsführung in deutlich wirks a- merem Maße bestimmen und kontrollieren als Aktionäre . Mit der stärkeren Machtposition korrespondier t eine geringere Schutzbedürftigkeit der Gesel l- schafter einer GmbH , so dass eine nicht gesetzli ch verankerte Einschränkung des redlichen Rechtsverkehrs zu Lasten Dritter nicht gerechtfertigt werden kann . Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutzzweck des § 179a AktG bei der GmbH in Teilbereichen auf andere Weise gewahrt wird . (1) Sinn und Zw eck de s § 179a AktG werden allerdings nicht überei n- stim mend beurteilt. Eine neuere Auffassung im Schrifttum sieht die Mitwirkungsbefugnis der Aktionäre bei das bisherige Geschäftskonzept beeinträchtigenden wesentlichen Änderungen der Vermögensstruktur geschützt (Scheel , Festschrift Wegen, 2015, S. 297, 302 f.; ablehnend Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 302). Nach der Rechtsprechung des Senats und einer im Schrifttum überwiegend vertret e- nen Auffassung soll die Dispositionsfreiheit der Aktionäre gewahrt wer den, i n- dem das Gesetz sie durch das Zustimmungserfordernis davor schütz e , dass die Verwaltung ohne ihren Willen das Vermögen der Aktiengesell schaft, das die Grundlage ihrer satzungsmäßigen Unternehmenstätigkeit bilde, aus der Hand gebe oder fremden Einflüs sen unterw erfe ( BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122 , 128 - Holzmüller; Ur teil vom 16. November 1981 - II ZR 150/80, BGHZ 82, 188 , 195 f. ; Brocker/Schulenburg, BB 2015, 1993, 1994; Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 302; Hüren, RNotZ 2 014, 77, 78; Re h- binder, ZGR 12 (1983), 92, 95; Servatius , Festschrift Stilz, 2014, 601, 603; 23 24 15 Stellmann/Stoeckle, WM 2011, 1983, 1986; Timm , AG 1980, 172, 175; Weber, DNotZ 2018, 96, 109; Werner, GmbHR 2018, 888; Zintl/Singbartl, GWR 2015, 375; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 179a Rn. 2; KK - AktG/ Zetzsche, 3. Aufl., § 179a Rn. 18; MünchKommAktG/Stein , 4. Aufl., § 179a Rn. 6 ; vgl. BT - Drucks. 12/6699, S. 177 ) . Zum anderen bezwecke die Vorschrift mit de m B e- schlusserfordernis und den in ihrem zweite n Absatz verankerten Information s- pflichten den Schutz der Aktionäre vor einer unangemessenen Vertragsgesta l- tung, die für die Übertragung des Gesellschaftsvermögens keine adäquate G e- genleistung vors ehe und dadurch die Vermögensinteressen der Aktionäre ve r- le tze ( Brocker/Schulenburg, BB 2015, 1993, 1994; Decker, NZG 2018, 447, 448; Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 302; Hüren, RNotZ 2014, 77, 78; Leitzen, NZG 2012, 491, 492; Noack , ZIP 2002, 1873, 1878; Scheel , Festschrift Wegen, 2015, S. 297, 302 f.; Servatius , Festschrift Stilz, 2014, 601, 604; Werner, GmbHR 2018, 888; Zintl/Singbartl, GWR 2015, 375; Ehmann in Grigoleit, AktG, 2013, § 179a R n. 1; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 179a Rn. 2; MünchKomm AktG/Stein, 4. Aufl., § 179a Rn. 7 ; aA Henze , Fest schrift Boujong, 1996, 233, 247 f.; Weber, DNotZ 2018, 96, 111 ). Letztlich wird hervorgehoben , die Vorschrift schütze auch die Interessen der Minderheitsaktionäre vor einer Begünstigung de r Mehrheit (Servatius , Festschrift Stilz, 2014, 601, 604 ; Hüffer/ Ko ch, AktG, 13. Aufl., § 179a Rn. 1; Kropff in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, Stand: 1993, § 361 Rn. 3 ; Körber in Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 179a Rn. 3 ; KK - AktG/ Zetzsche, 3. Aufl., § 179a Rn. 10 ). Einigkeit besteht jedoch im Wesentlichen da rin, dass die Vorschrift einen materiellen Schutz der Aktionäre vor einer ohne ihre Beteiligung vorgenomm e- nen Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens dadurch gewährleistet, dass sie einen mit Außenwirkung verbundenen Beschluss vorbehalt vorsieht und d em Vorstand Informationspflichten zu Gunsten der Aktionäre auferlegt . 25 16 (2 ) Der in § 179a AktG geregelte S chutz der Aktionäre geht zu Lasten des redlichen Rechtsverkehrs . Für den redlichen Vertragspartner wäre es eine unangemessene Rechtsfolge, wenn ein schuldrechtliche r Vertrag wegen einer unerkannten oder sich nach den Gesamtumständen nicht aufdrängenden B e- schlusskompetenz der Gesellschafterversammlung nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt werden müsste . Unangemessene Rückabwicklungsgefahren bestehen in besonderem Maße bei Immobilienkaufverträgen, bei denen ein G e- samtvermögensgeschäft häufig schwerer erkennbar ist als bei Unternehmen s- veräußerungen. Wäre der Kaufvertrag wegen fehlender Zustimmung der G e- sellschafterversammlung unwirksam, könnte auch die Eintragung einer Vorme r- kung keine Sicherungswirkung entfalten, weil es keinen zu sichernden A n- spruch gäbe ( Eschwey , MittBayNot 2018, 299, 303; Leitzen, NZG 2012, 491, 495). Selbst wenn der Eigentumswechsel in das Grundbuch eingetragen würde, träte keine H eilung des unwirksamen Gesamtvermögensgeschäfts nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB ein, da nicht die Missachtung des notariellen Formerfordernisses des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB in Frage steht (Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 303; BeckOGK/Schreindorfer, 1. Dezemb er 2018, BGB § 311b Rn. 352.1; vgl. BGH , Urteil vom 8. November 1968 - V ZR 60/65, WM 1969, 163, 164; Urteil vom 13. Mai 2016 - V ZR 265/14, ZIP 2016, 2069 Rn. 30 mwN). Der Erwerber würde daher zwar das Eigentum an der Immobilie erwerben, aufgrund der U n- wi rksamkeit des Grundstückskaufvertrags könnte er indes einem Rückabwic k- lungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ausgesetzt sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05, BGHZ 169, 221 Rn. 19; Bayer/Lieder/ Hoffmann, AG 2017, 717, 722; Es chwey, MittBayNot 2018, 299, 303; Servatius, Festschrift Stilz, 2014, 601, 605; Weber, DNotZ 2018, 96, 98; KK - AktG/Zetzsche, 3. Aufl., § 179a Rn. 47, 86). 26 17 Durch die drohende Rückabwicklung ist aber nicht nur die Rechtsposition des redlichen Vertragspart ners gefährdet. Kompetenzregeln, bei deren Verle t- zung die Gefahr besteht, dass wirtschaftlich bedeutsame Verträge unwirksam sind, bergen darüber hinaus Haftungsrisiken, insbesondere für die notarielle Berufspraxis (Scheel, Festschrift Wegen, 2015, S. 297; Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 303; Weber, DNotZ 2018, 96, 98). (3 ) Berücksichtigt man die aufgezeigten Nachteile, verbietet sich eine analoge Anwendung des § 179a AktG, weil die Gesellschafter einer GmbH nicht in vergleichbarer Weise schutzbedürftig s ind wie die Aktionäre. Da die Gesellschafter einer GmbH über deutlich stärkere Mitwirkungs - , Kontroll - und Informationsrechte verfügen als Aktionäre, kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber hätte das den redlichen Rechtsverkehr erheblich beeinträcht i- gende , mit Außenwirkung versehene Zustimmungserfordernis bei einer Interessenabw ä- gung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass des § 179a AktG, auf die GmbH übertragen. Es bedarf dabei einer wertenden Interess enabwägung der in einem Spannungsverhältnis stehenden Belange des Gesellschafterschutzes auf der einen und des Schutzes des redlichen Rechtsverkehrs auf der anderen Seite (vgl. Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 302; Servatius, Festschrift Stilz, 2014, 601, 6 05). Der Senat hat bereits als Ergebnis einer solchen Abwägung eine entspr e- chende Anwendung des § 361 AktG 1965 auf den Fall, dass ein wesentlicher oder sogar den Schwerpunkt der bisherigen Unternehmenstätigkeit bildender, aber das Betriebsvermögen nicht e rschöpfender selbständiger Vermögensteil ausgegliedert wird , mit der Begründung abgelehnt, dass die dann auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten zu einer Rechtsunsicherheit führen, die im Hi n- blick auf die durch § 361 AktG 1965 eingeschränkte Vertretungsmac ht des Vo r- 27 28 29 18 stands untragbar wäre (BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 129 - Holzmüller). Die analoge Anwendung der Vorschrift lässt sich nicht damit rechtfert i- gen , die Gesellschafter einer GmbH seien in gleicher Weise schutzwü rdig wie die Aktionäre einer Aktiengesellschaft, es gebe keine relevanten Unterschiede, die der Übertragbarkeit entgegenstünden , oder bei der Regelung des § 179a AktG handele es sich um den Ausdruck eines verallgemeinerungsfähigen Prinzips des Verbandsrech ts. Dies berücksichtigt unzureichend die Unterschiede der Binnenstrukturen in der Aktiengesellschaft und in der GmbH bzw. blendet aus, dass ein verallgemeinerungsfähige s Prinzip des Verbandsrechts, wollte man die in § 179a AktG nur für die Aktiengesellscha ft ausdrücklich normierte Regelung als solches ansehen , mit einem anderen tragenden Prinzip des Handelsrechts kollidiert , nämlich der grundsätzlich im Außenverhältnis unbeschränkbaren Ve r- tretungsmacht der Geschäftsleiter von Handelsgesellschaften. (aa) Gegen eine Analogie spricht zunächst, dass diese ohne unmittelb a- re gesetzliche Grundlage ein tragendes Prinzip des Rechts der Handelsgesel l- schaften gefährden würde. § 37 Abs. 2 GmbHG , der die Unbeschränktheit und Unbeschränkbarkeit der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers im Auße n- verhältnis statuiert, ist wie die parallelen Vorschriften etwa des § 126 Abs. 2 HGB, des § 82 Abs. 1 AktG, des § 27 Abs. 2 GenG oder des § 50 Abs. 1 HGB Ausdruck des Prinzips, da ss der Handelsverkehr auf dem Gebiet der rechtsg e- schäftlichen und organschaftlichen Vertretungsbefugnis klare Verhältnisse e r- fordert. Für den Dritten, der auf diesem Gebiet mit einem Vertreter ein Recht s- geschäft abschließt oder Erklärungen entgegennimmt, ist es, wenn nicht pra k- tisch undurchführbar, so j edenfalls unzumutbar, sich in jedem Einzelfall über den Umfang der Vertretungsbefugnis des anderen Teils zu informieren. Aus 30 31 19 diesem Grund hat der Gesetzgeber gerade bei den Handelsgesellschaften den Umfang der organschaftlichen Vertretungsbefugnis zwingend festgelegt ( vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1962 - II ZR 209/61, BGHZ 38, 26 , 33 ; Urteil vom 23. Juni 1997 II ZR 353/95, ZIP 1997, 1419 , 1420 ; Urteil vom 18. Oktober 2017 I ZR 6/16, ZIP 2018, 214 Rn. 21 mwN ) . Z u der Unbeschränktheit und Unbesch ränkbarkeit organschaftliche r Ve r- tretungsmacht im Handelsrecht stellt § 179a AktG eine systemwidrige, daher nur schwer verallgemeinerungsfähige und jedenfalls auf die GmbH nicht übe r- tragbare Aus nahme dar (Bredthauer, NZG 2008, 816, 819; Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 314; Scheel, Festschrift Wegen, 2015, S. 297, 310; Servatius, Festschrift Stilz, 2014, 601, 605 f.). Eine Analogie berücksichtigt die grundlegenden Unterschiede zwischen der Verfassung der Aktiengesellschaft, auf die § 179a Akt G zugeschnitten i st, und derjenigen der GmbH nicht ausre i- chend . Im Unterschied zu der auf Machtbalance der einzelnen Organe abzi e- lenden und die Aktionäre von der unmittelbaren Einflussnahme auf die G e- schäftsführung der Gesellschaft ausschließenden Verfassung der Aktiengese l l- schaft ist die Organisation der GmbH hierarchisch gestaltet. Von wenigen , den Geschäftsführern als solchen im öffentlichen Interesse zugewiesenen Kompetenzen abgesehen , sind in der GmbH die Gesellschafter das zentrale Entscheidungsorgan. Die GmbH - Ges ellschafter bestimmen unmi t- telbar den Geschäftsführer. Sie fassen in der Gesellschafterversammlung die für die Geschicke der Gesellschaft wesentlichen Entscheidungen, setzen sie durch Weis ungen an die Geschäftsführer (§ 37 GmbHG) um und nehmen ein umfassen des Prüfungs - und Überwachungsrecht gegenüber der Geschäftsfü h- rung (§ 46 Nr. 6 GmbHG) wahr. In der nicht mitbestimmten Gesellschaft obliegt ihnen die Bestellung und die (jederzeitige) Abberufung sowie die Anstellung und Kündigung der Geschäftsführer (§ 46 Nr. 5 und 8 GmbHG ; BGH, Beschluss 32 33 20 vom 6. März 1997 - II ZB 4/96, BGHZ 135, 48 , 53 ; vgl. ferner BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rn. 20 ). Die hierarchische , von der generellen Kompetenz der Gesellschafterversammlung geprägte Struktu r der GmbH - Verfassung ändert sich auch nicht grundlegend, wenn die Gesellschaft den besonderen Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes unterworfen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1997 - II ZB 4/96, BGHZ 135, 48 , 55 ). Demgegenüber enthält das Akti enrecht in den §§ 76 ff. und 111 ff. AktG klare Kompetenzabgrenzungen hinsichtlich der Wahrnehmung der Leitungs - und der Überwachungsaufgaben der Gesellschaft, auf die die Aktionäre in sehr beschränktem Maße Einfluss nehmen können ( vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1997 - II ZB 4/96, BGHZ 135, 48 , 53 f. ). Vor allem über Fragen der G e- schäftsführung kann die Hauptversammlung für den V orstand bindend nach § 119 Abs. 2 AktG nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt ( vgl. D e- cker, NZG 2018, 447, 448 ; Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 308 ; Scheel , Fes t- schrift Wegen, 2015, 297, 310; Servatius , Festschrift Stilz, 2014, 601, 608; Kropff in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, Stand: 1993, § 361 Rn. 11 ). Vor diesem Hintergrund sind die GmbH - Gesellschafter wenige r schut z- bedürftig als die Aktionäre und greifen w ege n d er unterschiedlichen Binne n- machtverteilung in der GmbH und in der Aktiengesellschaft zum Schutz der GmbH - Gesellschafter vor Alleingängen der Geschäftsleitung andere Instrume n- te . (bb) Das Schutzanli egen des § 179a AktG, die gesellschaftsinterne Ko n- trolle der Geschäftsführung bei Gesamtvermögensgeschäften durch die Beteil i- gung der Gesellschafter zu gewährleisten, ist im GmbH - Recht auch ohne en t- sprechende Anwendung des § 179a AktG verwirklicht (Eschwey , MittBayNot 2018, 299, 309; Servatius , Festschrift Stilz, 2014, 601, 609). Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer 34 35 36 21 GmbH ist ein besonders bedeutsames Geschäft, zu dessen Vornahme der G e- schäftsführer einen zustimmenden Bes chluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen muss, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nicht enthält . Dem Geschäftsführer einer GmbH kommt - vorbehaltlich gesetzlicher Pflichten - Geschäftsführungsbefugni s nur dann und insoweit zu , als die Gesel l- schafterversammlung von ihrer Geschäftsführungskompetenz weder durch R e- gelung im Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlussweisung an den G e- schäftsführer Gebrauch macht , § 37 Abs. 1 GmbHG ( vgl. Eschwey, MittBayNot 2 018, 299, 308 f.; Servatius , Festschrift Stilz, 2014, 601, 608; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 6. Aufl., § 42 Rn. 2; Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Rn . 4; Altmeppen in Roth/A ltmeppen, GmbHG, 9. Aufl., § 37 Rn. 3; Münc h- Komm GmbHG/Stephan/Tieves , 3. Aufl., § 37 Rn. 69 ff., 115 ). Namentlich ist der Geschäftsführer bei besonders bedeutsamen Geschäften verpflichtet, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung von sich aus einzuholen , § 49 Abs. 2 GmbHG ( BGH, Urteil vom 29. März 1973 - II ZR 139/70, WM 1973, 510 , 511 ; Urteil vom 5. Dezember 1983 - II ZR 56/82, ZIP 1984, 310, 311; Urteil vom 25. Februar 1991 - II ZR 76/90, ZIP 1991, 509 , 510 f. ; Urteil vom 30. Mai 2005 II ZR 236/03, juris Rn. 12 ) . Ungeachtet dessen, dass ein Vertrag, durch den sich e ine GmbH zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens ve r- pflichtet , häufig bereits ausdrücklich oder sinngemäß von ein em Zustimmung s- vorbehalt zu Gunsten der Gesellschafterversammlung im Gesellschaftsvertrag erfasst sein wird , sind die GmbH - Geschäftsfü hrer auch bei Fehlen einer en t- sprechenden Satzungsr egelung aufgrund der Bedeutung des Geschäfts geha l- ten , eine Willensbildung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen ( vgl. Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 309; Servatius , Festschrift Stilz, 2014, 601, 60 9; MünchHdBGesRIII/Wolff, 5. Aufl., § 37 Rn. 60; Buck - Heeb in Gehrlein/Born/ Simon, GmbHG , 4. Aufl., § 37 Rn. 4 ; Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Rn. 3; 37 22 Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl., § 37 Rn. 22; Scholz/ Priester , GmbHG, 11. Aufl., § 53 Rn. 176; Scholz /Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider, GmbHG, 11. Aufl., § 37 Rn. 17; MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 3. Aufl., § 37 Rn. 143; Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, 2. Aufl., § 37 Rn. 19 mwN ). Das Beschlusserfordernis sichert nicht nur das Kontrollrecht der Gesel l- schafterversammlung in ihrer Gesamtheit, sondern schützt zudem den Minde r- heitsgesellschafter vor einer unangemessenen Vertragsgestaltung oder einer Selbstbedienung des Mehrheitsgesellschafters. Der Minderheitsgesellschafter kann einen vom Mehrhe itsgesellschafter dennoch gefassten Beschluss durch Klage gerichtlich überprüfen lassen und versuchen, den Vollzug des Geschäfts zu verhindern . (cc) Es ist zwar richtig, dass § 179a AktG einen weiter reichenden Schutz gewährt, weil in seinem Anwendungsb ereich die Verletzung der Kompetenz der Hauptversammlung immer auf das Außenverhältnis durchschlägt. Die im Inter - esse des Verkehrsschutzes angeordnete rechtliche Unbeachtlichkeit von B e- schränkungen der Vertretungsbefugnis gegenüber dem Vertragspartner in § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG gilt aber auch nicht ausnahmslos. Missachtet der G e- schäftsführer bei der Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaft s- vermögens einer GmbH einen im Gesellschaftsvertrag geregelten oder aus der besonderen Bedeutsamkeit des Geschäfts abgeleiteten Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung, kann der Vertragspartner der GmbH aus dem Geschäft unter Umständen wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten. Das Vertrauen de s Geschäftspartners auf den Bestand des Geschäfts ist dann nicht schutzwürdig, wenn er weiß oder es sich ihm geradezu aufdrängen muss, dass der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht missbraucht. In einem solchen Fall ist die von dem Geschäftsführer abgege bene Willenserklärung u n- wirksam. Der Vertragspartner kann aus dem formal durch die Vertretungsmacht 38 39 40 23 des Geschäftsführers gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten (BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 337/05, ZIP 20 0 6, 1391 mwN ; vgl. auch Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 309 ; Servat i- us , Festschrift Stilz, 2014, 601, 611) . Dabei ergi bt sich die Begrenzung des in § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zum Ausdruck kommenden Verkehrsschutzes allein aus der fehlenden Schutzbedürftigkeit des bösgläubigen Geschäftspartners. Die Versagung des Verkehrsschutzes unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht setzt nicht zusätzlich voraus, dass Geschäftsführer und Vertragspartner zum Nachteil der Gesellschaft handeln (BGH, Beschluss v om 10. April 2006 - II ZR 337/05, ZIP 2006, 1391 Rn. 2 f.). Dies e Rechtslage gilt auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einen ausdrücklichen oder aus der besonderen Bedeutsamkeit des Verpflichtungsgeschäfts zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsver mögens einer GmbH abgeleiteten Zustimmungsvorb e- halt missachtet und der Vertragspartner der GmbH dies weiß oder es sich ihm aufdrängen muss ( vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1983 - II ZR 56/82, ZIP 1984, 380 juris Rn. 12 ff.). Über das Rechtsinstitut de s Missbrauchs der Vertretungsmacht lässt sich insbesondere die Gefahr de r Vermögensverlagerung auf den Mehrheits gesel l- schafter im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer zu Lasten der Minde r- heit bannen. Bei besonders bedeutenden Geschäften ist aber auch ein Dritter als Vertragspartner unterhalb der Schwelle des kollusiven Zusammenwirkens nicht schutzwürdig, wenn es sich ihm den Umständen nach aufdräng en muss , dass der Geschäftsführer ohne Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterve r- sammlung seine Vertretungsma cht überschreitet. Dies wird man häufig anne h- men können, wenn das gesamte Unternehmen als solches übertragen werden soll. Einem verständigen Vertragspartner muss klar sein , dass der Geschäft s- führer die GmbH nicht ohne Zustimmung der Gesellschaf ter unterneh menslos stellen kann. Aber auch, wenn - wie vorliegend - mit einer Immobilie nur ein ei n- zelner Vermögensgegenstand übertragen werden soll , kann es sich nach den 41 24 Umständen des Einzelfalls aufdrängen, dass der Geschäftsführer das Geschäft wegen seiner Bedeut ung für die Gesellschaft nicht ohne Rückversicherung bei den Gesellschaftern vornehmen kann . Besteht ein Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten der Gesellschafterve r- sammlung, ist es zwar zusätzlich erforderlich, dass der Vertragspartner von der fehlenden Zust immung Kenntnis hat oder sich ihm das Fehlen eines Zusti m- mungsbeschlusses aufdrängt , um seinem Vertrauen auf den Bestand des G e- schäfts den Schutz zu versagen. In diesem Zusammenhang kann es aber nach den Umständen des Einzelfalls nicht stets ausreichen, we nn dieser sich damit verteidigt, er habe von der fehlenden Zustimmung nichts gewusst. Wird etwa das Unternehmen als Ganzes veräußert, kann den Vertragspartner der Gesel l- schaft eine Erkundigungsobliegenheit treffen. Bei der Veräußerung eines Ei n- zelgegenstan ds kann sich der Missbrauch aufdrängen, wenn der Vertrag s- partner erfährt, dass ein maßgebender Gesellschafter mit dem Geschäft nicht einverstanden ist. Soweit der Schutz der Grundsätze über den Missbrauch der Vertr e- tungsmacht versagt, bleiben Schadenser satzansprüche gegen den Geschäft s- führer möglich. Der Gesellschafter eine r GmbH kann zudem eingreifen, wenn er Kenntnis von einem bevorstehenden Geschäft erlangt und versuchen, eine wirksame Vermögensübertragung zu verhindern . Er kann das Vertrauen des Vert ragspartners auf die unbeschränkte Vertretungsmacht des Geschäftsfü h- rers zerstören, i ndem er den vorgesehenen Vertragspartner darüber informiert , dass der für die Übertragung erforderliche Gesellschafterbeschluss fehlt. (dd) Letztlich sind die Gesellsc hafter einer GmbH auch auf die besond e- ren Informationen , wie sie in § 179a Abs. 2 AktG vorgesehen sind , nicht in gle i- cher Weise angewiesen wie die Aktionäre (Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 308 ) . D ie Aktionäre sind ohne Anspruch auf Auslegung des Vertrags u nd auf Abschriften auf ihr nach Maßgabe des § 131 AktG eingeschränktes Fragerecht 42 43 44 25 in der Hauptverhandlung verwiesen . I nsbesondere können sie weder die Erte i- lung einer schriftlichen Auskunft noch die Einsichtnahme in die Unterlagen der Gesellschaft verlange n (BGH, Urteil vom 5. April 1993 - II ZR 238/91, BGHZ 122, 211 , 236 f. mwN; Beschluss vom 6. März 1997 - II ZB 4/96, BGHZ 135, 48 , 54 ). Demgegenüber ist das individuelle Informationsrecht des Gesellschafters nach § 51a GmbHG umfassend ausgestaltet und erst reckt sich nicht nur auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft, sondern besteht unabhängig von einem besonderen Anlass, wie z.B. dem Zusammenhang mit einem Punkt der Tage s- ordnung der Gesellschafterversammlung. Es ist, von dem Sonderfall des § 51a Abs. 2 Gm bHG und dem Bestehen eines ungeschriebenen Verweigerung s- grundes abgesehen, prinzipiell unbeschränkt und findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung (BGH, Beschluss vom 6. März 1997 - II ZB 4/96, BGHZ 135, 48 , 54 ). Es tritt zude m neben das von der Gesel l- schafterversammlung wahrzunehmende kollektive Recht, sich von den anderen Gesellschaftsorganen uneingeschränkt unterrichten zu lassen. 2. Einer rechtlichen Prüfung nicht stand hält dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Liquidator Ba . sei nicht bewiesen . a) Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft nach § 70 S atz 1 Hal b- s atz 2 GmbHG gerichtlich u nd außergerichtlich. Diese Vertretungsmacht ist - wie die der Geschäftsführer - grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar (§ 70 Abs. 4, § 37 Abs. 2 GmbHG). Schranken ergeben sich aber auch hier bei Missbrauch der Vertretungsmacht nach den für die Geschäftsführer entwicke l- ten Regeln ( Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 21. Aufl., § 70 R n. 2; Brün k- mans/ H ofmann in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 4. Aufl., § 68 Rn. 3 , § 70 Rn. 2; Nerlich in Michalski/Heidinger/ Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 70 Rn. 40; MünchKommGmbHG/H. - F. Müller, 3. Aufl., § 70 Rn. 2 und 4 ; Scholz/K. 45 46 26 Schmidt , GmbHG, 11. Aufl., § 71 Rn. 42 ; enger Gesell in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 70 Rn. 6 ) . b) Nach § 70 Satz 1 GmbHG haben die Liquidatoren das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen. Die Art und Weise der Verwertung steht im pflichtgemäßen Erm essen der Liquidatoren. Auch in der aufgelösten Gesel l- schaft bleib t die hierarchische Organisation der GmbH aber im Wesentlichen bestehen. Die Gesellschafter können für den Liquidator bindende Beschlüsse über die Liquidation , insbesondere über die Art der Umsetzung des Vermögens der G e- sellschaft in Geld fassen. Die Gesellschafterversammlung kann Verwertung s- vorgaben in einem Liquidationsplan beschließen oder eine Verwertungsanwe i- sung für den Einzelfall erteilen ( vgl. Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 70 Rn. 2; Altm e- ppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl., § 70 Rn. 3; Brünkmans/Hofmann in Gehrlein/ Born/Simon, GmbHG, 4. Aufl., § 70 Rn. 5 ; Nerlich in M i- chalski/Heidinger/ Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 70 Rn. 6; Münc h- KommGmbHG/ H. - F. Müller, 3. Aufl., § 70 Rn. 7; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 70 Rn. 5; Paura in U lmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 53 Rn. 4 , 5 ). Vor der Durchführung einzelne r Verwertung sm aßnahmen kann der Liquidator , äh n- lich wie der Geschäftsführer der werbenden GmbH bei Vornahme besonders bedeutsamer Geschäfte, verpflichtet sein, eine Entscheidung der Gesellscha f- ter versammlung herbeizuführen (vgl. Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 21. Aufl., § 70 Rn. 14; Brünkmans/Hofmann in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 4. Aufl., § 70 Rn. 10; Nerlich in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 70 Rn. 13; MünchKommGmbHG/H. - F. Müller, 3. Aufl., § 70 Rn. 8; Scholz/ K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 70 Rn. 6; Paura in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 53 Rn. 5). 47 27 Das Berufungsgericht ist in aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu bea n- standender Weise davon ausgegangen, dass der Liquidator Ba . nach den Umständen des vorliegenden Falls , ins besondere wegen des Widerspruchs seines Mitgesellschafters gegen die Veräußerung des Betriebsgrundstücks an den Beklagten und des Eigeninteresses seines Mitgesellschafters am Erwerb der Immobilie, dazu verpflichtet gewesen wäre, vor Abschluss des Kauf vertrags über das Betriebsgrundstück mit dem Beklagten einen zustimmenden Gesel l- schafterbeschluss herbeizuführen. Das hat er nicht getan und damit seine Ve r- tretungs befugnis überschritten. c) Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Begründung des Berufungs g e- richts, mit der es einen offensichtlichen Missbrauch der V ertretungsmacht ve r- neint hat . Das Berufungsgericht hat ausgeführt, maßgeblich sei, inwieweit dem B e- klagten der Widerspruch des Gesellschafters Bä . gegen die Veräußerung an ihn, den Beklagten, und die Notwendigkeit einer Abstimmung der Gesellschafter über den Erwerb durch den Gesellschafter Bä . bekannt gewesen sei. Im E r- gebnis der Beweisaufnahme sei der Senat nicht davon überzeugt, dass der B e- klagte bei Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis von der fehlenden Zustimmung des Geschäftsführers Bä . zum Verkauf an ihn und über die daraus folgende Notwendigkeit der Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses gehabt h a- be. Mit der Beschränkung der Rechtsprüfung und der dieser zugrundeli e- genden Bew eiswürdigung auf eine Kenntnis des Beklagten verengt das Ber u- fungsgericht die Tatbestandsvoraussetzungen, unter denen die im Interesse des Verkehrsschutzes angeordnete rechtliche Unbeachtlichkeit von Beschrä n- kungen der Vertretungsbefugnis gegenüber dem Ver tragspartner in § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nach den Grundsätzen über de n Missbrauch der Vertretung s- macht aufgelöst werden, zu Lasten der Klägerin. Denn das Vertrauen des G e- 48 49 50 51 28 schäftspartners auf den Bestand des Geschäfts ist bereits dann nicht schut z- würdig, wen n es sich ihm geradezu aufdrängen muss, dass der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht missbraucht (BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 337/05, ZIP 20 0 6, 1391 mwN ). III. Die Berufungsentscheidung ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sac he ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuve r- weisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, zu prüfen haben, ob sich dem Beklagten hat aufdrängen müssen, dass der Liquidator Ba . den Widerspruch seines Mitg esellschafter s Bä . missachtet und ohne vorherige Einholung eines notwendigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Klägerin das Betriebsgrundstück der Kläg e- rin an ihn, den Beklagten, verkauft hat. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsg e- richt Gelegenheit, sich mit den Einwänden der Revision gegen seine Würdigung auseinanderzusetzen, der Beklagte habe von dem Schreiben des Prozessb e- vollmächtigten des Gesellscha fters und Liquidators Bä . nicht, auch nicht über den Notar, Kenntnis erhalten. Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 09.12.2015 - 14 O 63/15 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2018 - 5 U 18/16 - 52
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