BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 366/02 vom30. April 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr und Galkebeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichtsge-richts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 1 U 107/02 wird zu-rückgewiesen.Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen.Beschwerdewert: 62.703,10 Gründe Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche der Klägerin, dievon der Wirksamkeit der am 29. November 1999 ausgesprochenen fristlosenKündigung des zwischen der Klägerin auf der einen Seite und den Beklagtenund ihrem Sohn auf der anderen Seite geschlossenen Internatsvertrags ab-hängen; mit der Widerklage verlangen die Beklagten Rückzahlung des Schul-geldes. Die Klage hatte in den Vorinstanzen im wesentlichen Erfolg, währenddie Widerklage abgewiesen wurde.1.Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob sich ein - 3 -Schüler eines Internats durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungenenthaltene Vereinbarung wirksam zu regelmäßigen Drogentests unabhängigvon konkreten Anhaltspunkten für einen Betäubungsmittelmißbrauchverpflichten könne. Verneine man diese Frage, folge hieraus für den Streitfall,daß die Klägerin den Drogentest nicht habe durchführen dürfen und daßdessen Ergebnis bei der Prüfung des Kündigungsgrundes unberücksichtigtbleiben müsse.Die hiermit aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßigkeit der erhobenenUntersuchung und ihrer weiteren Verwertbarkeit ist jedoch nicht entscheidungs-erheblich. Ein Beweisverwertungsverbot, wie es im Streitfall aus der Erlangungdes Untersuchungsergebnisses herzuleiten sein könnte, kann nur in bezug aufbeweisbedürftige Tatsachen bestehen. Unstreitige Tatsachen sind nicht be-weisbedürftig. Die Beklagten haben schon im ersten Rechtszug unstreitig ge-stellt, daß ihr Sohn Drogen zu sich genommen hat, und dies bis zum Schlußder Tatsacheninstanzen aufrechterhalten, mögen sie auch ihre Rechtsverteidi-gung im übrigen modifiziert haben. Dabei haben sie zu keinem Zeitpunkt gel-tend gemacht, sie hätten unter dem Eindruck des nach ihrer Auffassung rechts-widrig gewonnenen Untersuchungsergebnisses faktisch keine Möglichkeit ge-habt, den Drogenkonsum ihres Sohnes in Abrede zu stellen. Es war ihnen viel-mehr unbenommen, diesen mit Nichtwissen zu bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO).Wäre der Drogenkonsum im Prozeß streitig gewesen, so hätten das Untersu-chungsergebnis und die Art und Weise seiner Erlangung möglicherweise ausverfassungsrechtlichen Gründen einem Verwertungs-verbot unterlegen. Als un-streitige Tatsache ist und bleibt er dagegen unter den gegebenen Umständenprozessual beachtlich. - 4 -2.Vor diesem Hintergrund ist mangels Erheblichkeit auch der Zulassungs-grund der Fortbildung des Rechts nicht gegeben. Soweit die Beschwerde eineEntscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung für erforderlich hält, liegt der in bezug auf die Widerklage geltendgemachte Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte nicht vor. Insoweit sieht derSenat von einer weiteren Begründung ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2ZPO).RinneStreckSchlickDörrGalke
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