BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 367/02Verkündet am: 15. September 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 1004Stellt ein Lieferant von Flüssiggas Kunden im Rahmen eines Gaslieferungsver-trages, der die Kunden verpflichtet, ihren Bedarf an Flüssiggas allein bei ihm zudecken, gegen Nutzungsentschädigung Gasbehälter zur Verfügung, die nachden vertraglichen Vereinbarungen Eigentum des Lieferanten sind und bleiben,so erfüllt eine auf Veranlassung eines Kunden durch einen anderen Gasliefe-ranten ohne Einwilligung des Eigentümers vorgenommene Befüllung des Gas-behälters den Tatbestand einer Eigentumsbeeinträchtigung i.S. von § 1004Abs. 1 BGB.Der Eigentümer ist nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung einer solchen"Fremdbefüllung" verpflichtet, weil sie nach seinem Vertrag mit dem Kundenkeine bestimmungsgemäße Nutzung des Gasbehälters ist.BGH, Urteil vom 15. September 2003 - II ZR 367/02 -OLG Hamm LG Münster - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 15. September 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke undDr. Gehrleinfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Hamm vom 10. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagtenzurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruchwegen Verletzung ihres Eigentums an einem Flüssiggastank geltend.Beide Parteien handeln mit Flüssiggas. Die von der Klägerin formular-mäßig abgeschlossenen Lieferverträge verpflichten ihre Kunden, ihren Bedarfan Flüssiggas während der Vertragslaufzeit ausschließlich bei der Klägerin zudecken. Im Rahmen dieser Verträge stellt die Klägerin ihren Kunden gegenNutzungsentschädigung Gasbehälter zur Verfügung, die nach den vertraglichenVereinbarungen, da nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund undBoden verbunden, unpfändbares und freies Eigentum der Klägerin bleiben. - 3 -Auf Grund Liefervertrages vom 4./9. September 1996 stellte die Klägerinbei dem Landwirt J. K. einen oberirdischen, mit dem Firmenlogoder Klägerin versehenen Gastank auf. Die Laufzeit des Vertrages war mit15 Jahren vereinbart. Am 13. Dezember 2000 befüllte die Beklagte im AuftrageK. diesen Tank. Hierin sieht die Klägerin eine Eigentumsbeein-trächtigung i.S. von § 1004 Abs. 1 BGB.Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Begehren der Klägerin,die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter-lassen, im Eigentum der Klägerin stehende, mit deren Eigentumsaufklebernversehene Gastanks ohne Einwilligung der Klägerin zu befüllen bzw. befüllenzu lassen, stattgegeben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Be-klagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet.1. Entgegen der Ansicht der Revision wird die Anwendbarkeit von § 1004Abs. 1 BGB im gegebenen Fall nicht durch die Regelungen des § 1 UWG aus-geschlossen.Es kann dahinstehen, ob der Klägerin eine Berufung auf den durch§ 1004 BGB eröffneten Eigentumsschutz nach Treu und Glauben zu versagenwäre, wenn es ihr ausschließlich darum ginge, Besitzstände gegen eine sichverändernde Marktlage zu schützen. Allein das Bestehen einer Konkurrenzsi-tuation der Parteien vermag eine solche Annahme nicht zu rechtfertigen und - 4 -den von § 1004 BGB gewährten Schutz des Eigentums als eines absolutenRechts nicht in Frage zu stellen.2. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsbegehren der Klägerinmit Recht aus dem Gesichtspunkt des § 1004 Abs. 1 BGB stattgegeben. Mit derBefüllung des bei dem Kunden K. aufgestellten Tanks hat die Be-klagte Eigentum der Klägerin in anderer Weise als durch Besitzentziehung oder-vorenthaltung beeinträchtigt, ohne daß die Klägerin die Beeinträchtigung nach§ 1004 Abs. 2 BGB hätte dulden müssen. Die Beklagte hat die aus ihrem Ver-stoß gegen § 1004 Abs. 1 BGB resultierende Wiederholungsgefahr nicht ausge-räumt.a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dieKlägerin am 13. Dezember 2000 Eigentümerin des bei ihrem KundenK. aufgestellten Gasbehälters war und das Eigentum daran auch inder Folgezeit nicht verloren hat.Die für K. streitende Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB istdurch die unstreitigen Umstände widerlegt: Nach der - von der Revision nichtbeanstandeten - Feststellung des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteienunstreitig, daß der Tank ursprünglich jedenfalls im Eigentum der Klägerin stand.Aus dem Liefervertrag vom 4./9. September 1996 ergibt sich, daß die Klägerindas Eigentum daran bei Aufstellung des Behälters nicht auf K. über-tragen hat. Nach Nr. 7 des Vertrages sollte der Tank, weil nur zu vorüberge-hendem Zweck mit Grund und Boden verbunden, unpfändbares und freies Ei-gentum der Klägerin bleiben. Die Beklagte trägt weder eine nachträgliche Ände-rung dieser Vereinbarung vor noch Umstände, die den Schluß auf einen den-noch erfolgten Übergang des Eigentums an dem Behälter auf K. - 5 -rechtfertigen können, so daß das Berufungsgericht mit Recht die Eigentümer-stellung der Klägerin als fortbestehend angesehen hat, ohne den Beweisange-boten der Beklagten nachzugehen.Diese Beweisangebote waren entgegen der Ansicht der Revision uner-heblich. Mit ihnen sollte die Behauptung der Beklagten bewiesen werden,K. habe ihr erklärt, nicht in Vertragsbeziehungen zu einem anderenFlüssiggaslieferanten zu stehen und Eigentümer des bei ihm aufgestelltenTanks zu sein. Für die Frage, ob die Klägerin am 13. Dezember 2000 Eigentü-merin des Tanks war und weiterhin ist, kommt es jedoch nicht darauf an, obK. sich der Beklagten gegenüber als Eigentümer bezeichnet hat.Maßgebend ist allein, ob die Klägerin das Eigentum an dem Gasbehälter, dasihr nach dem unstreitigen Parteivorbringen ursprünglich zustand, aufK. übertragen oder sonstwie an ihn verloren hat. Hierfür ergibt sichaus den unter Beweis gestellten Äußerungen K. nichts.b) Da K. nach dem Liefervertrag mit der Klägerin nur berech-tigt war, den Gasbehälter mit von der Klägerin geliefertem Flüssiggas befüllenzu lassen, hat das Berufungsgericht die von K. veranlaßte Tankbe-füllung durch die Beklagte mit Recht als Beeinträchtigung des Eigentums derKlägerin i.S. von § 1004 Abs. 1 BGB gewertet.Angesichts der vertraglich vereinbarten Beschränkung der Nutzung desBehälters nur zur Befüllung mit Flüssiggas der Klägerin war die Befüllung durchdie Beklagte bestimmungswidrig. Weil K. nur das Recht zur Befül-lung des Tanks mit von der Klägerin geliefertem Gas zustand, konnte er- entgegen der Ansicht der Revision - der Beklagten das Recht, den Behältermit ihrem Gas zu befüllen, nicht wirksam einräumen. Die Befüllung durch die - 6 -Beklagte mußte deshalb von der Klägerin nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ge-duldet werden. Der Auffassung der Revision, der Verstoß gegen die vertragli-che Beschränkung der Behälternutzung könne nur zu schuldrechtlichen Konse-quenzen im Verhältnis der Klägerin zu K. führen, nicht aber dinglicheAnsprüche der Klägerin gegen die Beklagte auslösen, kann nicht gefolgt wer-den.Das gilt unabhängig davon, ob die Vereinbarung einer 15-jährigen Lauf-zeit für den Liefervertrag gegen § 9 AGB-Gesetz verstieß, weil ein Wegfall derBezugsverpflichtung, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat,den Kunden nicht zur Vornahme von Fremdbefüllungen berechtigte.c) Die Beklagte ist unmittelbare (Handlung-)Störerin i.S. des § 1004BGB, weil die Befüllung des Tanks der Klägerin auf ihre Willensbetätigung,nämlich die Erteilung einer entsprechenden Weisung an ihren Verkaufsfahrer,zurückgeht (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1982 - V ZR 55/82, WM 1983, 176,177).Auf die Frage, ob die Beklagte ihr zumutbare Maßnahmen getroffen hat,die eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin zu verhindern geeignetgewesen wären, kommt es nicht an. Der Unterlassungsanspruch setzt keinVerschulden voraus. Ein Zumutbarkeitskriterium besteht nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs nur für den mittelbaren Störer (vgl. BGHZ 106,229, 235; 148, 13, 17). Davon abgesehen könnte sich die Beklagte hier ohnehinnicht auf fehlende Zumutbarkeit berufen. Da die Klägerin die Unterlassung einerBefüllung ihrer Tanks ohne ihre Einwilligung nur insoweit verlangt, als dieseBehälter mit ihren Eigentumsaufklebern versehen sind, kann die Beklagte ohne - 7 -weiteres sicherstellen, daß sie nur Tanks befüllt, die nicht im Eigentum der Klä-gerin stehen.d) Die festgestellte Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin be-gründet die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (BGHZ 140,1, 10). Daß diese Gefahr weggefallen ist, hat die Beklagte, die insoweit darle-gungs- und beweispflichtig ist, nicht bewiesen. Ihre im Rechtsstreit abgegebeneErklärung, sie werde keine Gasbehälter befüllen, hinsichtlich derer sie positivwisse, daß sie Eigentum der Klägerin seien, ist - das verkennt die Revision -ersichtlich nicht geeignet, der Gefahr einer erneuten Eigentumsverletzung derArt entgegenzuwirken, wie sie durch die Befüllung des Tanks der Klägerin am13. Dezember 2000 erfolgt ist. Das wäre nur durch die uneingeschränkte Zusa-ge möglich, künftig keine Befüllung von Gasbehältern der Klägerin mehr vorzu-nehmen.e) Entgegen der Ansicht der Revision vermag auch die sog. Öffnungs-klausel unter Nr. 2 des Liefervertrages den Kunden der Klägerin kein Recht zurFremdbefüllung der Tanks der Klägerin zu verschaffen. Wenn der Kunde derKlägerin ein günstigeres Angebot eines anderen Lieferanten nachweist, dieKlägerin darin jedoch nicht eintritt, sondern den Kunden aus dem Vertrag ent-läßt, ist der Kunde zur Rückgabe des Gasbehälters an die Klägerin verpflichtet,aber nicht berechtigt, ihn von dem anderen Lieferanten befüllen zu lassen, sodaß die von der Revision angestrebte Einschränkung des Unterlassungsgebotsnicht in Betracht kommt.Auch eine Einschränkung des Unterlassungsgebots auf den beiK. aufgestellten Behälter der Klägerin ist nicht geboten. Die durchdie Eigentumsbeeinträchtigung vom 13. Dezember 2000 gerechtfertigte Be- - 8 -sorgnis weiterer derartigen Störungen, die eine tatsächliche Vermutung für eineWiederholungsgefahr begründet (vgl. BGHZ 140, 1, 10), betrifft alle im Eigen-tum der Klägerin stehenden Gastanks.RöhrichtGoetteRöhrichtfür den wegenUrlaubs an derUnterzeichnunggehindertenRiBGH Dr. KurzwellyMünkeGehrlein
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