BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 367/03 Verk374ndet am: 21. November 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 723 Abs. 1, 247 242 A a) Eine zweigliedrige Gesellschaft b374rgerlichen Rechts kann aus wichtigem Grund ge-k374ndigt werden, wenn dem k374ndigenden Gesellschafter nach der Gesamtw374rdigung s344mtlicher Umst344nde eine Fortsetzung des Gesellschaftsverh344ltnisses nicht zumut-bar ist. b) Die Frage der Zumutbarkeit kann nicht ohne Ber374cksichtigung der beiderseitigen Verhaltensweisen der Gesellschafter beantwortet werden. Dies gilt bei wechselseiti-gen K374ndigungen auch dann, wenn das vorangegangene Fehlverhalten des k374ndi-genden Gesellschafters nicht so schwerwiegend ist, dass es die fristlose K374ndigung seines Mitgesellschafters rechtfertigt. c) Die unwirksame fristlose K374ndigung eines Gesellschafters kann nicht als wichtiger Grund f374r die K374ndigung des anderen Gesellschafters bewertet werden, ohne des-sen vorangegangenes Fehlverhalten in die Gesamtabw344gung einzubeziehen. d) Veranlasst ein Gesellschafter die Bauaufsichtsbeh366rde, gegen seinen Mitgesell-schafter einzuschreiten, der auf dem Gesellschaftsgrundst374ck das genehmigte Bau-vorhaben ausf374hrt, obgleich die Baugenehmigung wenige Wochen zuvor infolge Zeitablaufs erloschen war, ist sein Vorgehen nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil das von ihm initiierte Verwaltungshandeln rechtm344337ig ist. BGH, Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 367/03 - OLG Schleswig LG Flensburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien, Gesellschafter einer zweigliedrigen Grundst374cksgesell-schaft b374rgerlichen Rechts, streiten dar374ber, wer von ihnen aufgrund wechsel-seitig erkl344rter fristloser K374ndigungen aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Gleichzeitig machen sie im Wege der Klage und Widerklage Anspr374che aus der Auseinandersetzung der Gesellschaft geltend. 1 - 3 - Die Parteien nutzen als Gesellschaft b374rgerlichen Rechts ein ca. 8000 qm gro337es Grundst374ck auf der Insel S.. In 247 7 des Gesellschaftsvertrages vom 10. November 1989 ist jedem Gesellschafter eine Grundst374cksteilfl344che zur ausschlie337lichen Nutzung zugewiesen, der Kl344gerin zum Betrieb eines Gar-tenbauunternehmens, dem Beklagten zur Errichtung eines Wohnhauses. Der Gesellschaftsvertrag enth344lt in 247 10 Abs. 1 f374r den Fall der ordentlichen, in 247 10 Abs. 3 f374r den Fall der fristlosen K374ndigung eine Fortsetzungsklausel. Anders als bei der ordentlichen K374ndigung scheidet im Fall der fristlosen K374ndigung der Gesellschafter aus, gegen den sich die K374ndigung richtet. 2 Der Ehemann der Kl344gerin errichtete auf dem Grundst374ck der Gesell-schaft mit einem Gesamtaufwand von 1,5 Millionen DM die geplante Betriebs-st344tte; der Beklagte machte von der im Dezember 1993 erteilten Baugenehmi-gung f374r sein Bauvorhaben zun344chst keinen Gebrauch. Ab Januar 1996 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Der Ehemann der Kl344gerin widerrief im Juli 1996 die dem Beklagten gegen374ber der Unteren Bauaufsichts-beh366rde erteilte Architektenvollmacht zur Durchf374hrung der Bauvorhaben auf dem Gesellschaftsgrundst374ck, ohne dass der Beklagte hiervon in Kenntnis ge-setzt wurde. Im Januar 1997 teilte die Untere Bauaufsichtsbeh366rde der Kl344gerin mit, die Genehmigung f374r das Bauvorhaben des Beklagten sei erloschen, und ordnete im Februar 1997 die Einstellung der Bauarbeiten an. Die Kl344gerin wandte sich wegen dieses Sachverhalts mehrfach an den Beklagten und behielt sich die K374ndigung der Gesellschaft vor. 3 Unter dem 21. Februar 1997 k374ndigte der Beklagte den Gesellschafts-vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Die Kl344gerin wies die K374n-digung zur374ck und erkl344rte ihrerseits am 25. Februar 1997 die fristlose K374ndi- 4 - 4 - gung des Gesellschaftsvertrags. Mit Anwaltsschreiben vom 18. M344rz 1997 sprach sie erneut die fristlose K374ndigung aus. 5 Die Rechtm344337igkeit der Baueinstellungsverf374gung wurde durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2001 rechtskr344ftig best344tigt. 6 Mit der Klage hat die Kl344gerin die Feststellung begehrt, dass der Beklag-te aufgrund ihrer K374ndigung vom 25. Februar 1997, hilfsweise ihrer weiteren K374ndigung vom 18. M344rz 1997, aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Hilfs-weise hat sie den Ausschluss des Beklagten aus der Gesellschaft sowie die Feststellung beantragt, dass die Kl344gerin durch die K374ndigung des Beklagten nicht aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde, und ferner den Beklagten auf Herausgabe der ihm zur Nutzung zugewiesenen Grundst374cksteilfl344che sowie auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs in Anspruch genommen. Mit der Widerklage hat der Beklagte von der Kl344gerin Herausgabe der von ihr ge-nutzten Grundst374cksfl344che, Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs und Zahlung von Nutzungsentsch344digung verlangt, ferner die Feststellung der wei-teren Zahlungsverpflichtung der Kl344gerin bis zur R344umung des Grundst374cks begehrt. Er hat unter Beweisantritt behauptet, die Bauaufsichtsbeh366rde sei auf Dr344ngen der Kl344gerin und ihres Ehemanns eingeschritten, die der Bauverwal-tung zur Dokumentation eines verz366gerten Baubeginns Lichtbilder zur Verf374-gung gestellt h344tten, um die Verwirklichung seines Bauvorhabens zu verhin-dern. Nachtr344glich hat er seine K374ndigung auch auf diesen Sachverhalt ge-st374tzt. Das Landgericht hat - ohne 374ber die Widerklage zu entscheiden - durch Teilurteil festgestellt, dass der Beklagte aufgrund der fristlosen K374ndigung der 7 - 5 - Kl344gerin vom 25. Februar 1997 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Die Berufung des Beklagten war erfolglos. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revision des Beklagten ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die K374ndigung des Beklagten sei unwirksam. Es liege kein wichtiger Grund vor. Dies gelte angesichts des be-lasteten Verh344ltnisses der Parteien auch f374r die K374ndigung der Architektenvoll-macht, mit der keine nachteiligen Folgen f374r den Beklagten verbunden gewesen seien. Auf den Vortrag des Beklagten, die Bauaufsichtsbeh366rde sei auf Veran-lassung der Kl344gerin und ihres Ehemanns eingeschritten, die der Bauverwal-tung zur Dokumentation eines verz366gerten Baubeginns Lichtbilder vorgelegt h344tten, um die Verwirklichung seines Bauvorhabens zu verhindern, komme es nicht an. Da die Rechtm344337igkeit der Stilllegungsverf374gung nunmehr feststehe, h344tten sich die Kl344gerin und ihr Ehemann bei ihrem Tun im Recht glauben k366n-nen. Dem Beklagten sei kein Unrecht geschehen. 9 Demgegen374ber sei die K374ndigung der Kl344gerin vom 25. Februar 1997 gerechtfertigt, weil der Beklagte fristlos gek374ndigt habe. F374r seine K374ndigung habe kein hinreichender Anlass bestanden, sie habe darauf abgezielt, der Kl344-gerin ihren Grundst374cksanteil zu entziehen. Angesichts der existentiellen Be-deutung des Grundst374cks f374r die Kl344gerin und ihren Ehemann, der dort seinen Gartenbaubetrieb aufgebaut hat, sei ihr die weitere Fortsetzung des Gesell- 10 - 6 - schaftsverh344ltnisses mit dem Beklagten bis zur n344chsten Beendigungsm366glich-keit nicht zuzumuten gewesen. 11 II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 12 1. Das angefochtene Urteil begegnet schon hinsichtlich der Beurteilung der K374ndigung des Beklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 13 a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Beklagten sei kein Unrecht geschehen, weil das Einschreiten der Bauverwaltung rechtm344-337ig war. Das Verhalten der Kl344gerin stellt eine schwerwiegende Verletzung ihrer gesellschaftsrechtlichen Pflichten dar, die geeignet ist, die f374r die Fortsetzung der Gesellschaft erforderliche Vertrauensgrundlage nachhaltig zu ersch374ttern. Es wird durch die Rechtm344337igkeit des von ihr gegen ihren Mitgesellschafter initiierten Verwaltungshandelns nicht gerechtfertigt. Die Ausf374hrung von Bauar-beiten auf dem Grundst374cksanteil des Beklagten wenige Wochen nach Erl366-schen der Baugenehmigung infolge Zeitablaufs war nicht geeignet, schutzw374r-dige Interessen der Kl344gerin zu beeintr344chtigen oder fremde Rechtsg374ter zu gef344hrden. Demgem344337 erweist es sich schon bei der Beurteilung der K374ndi-gung des Beklagten als verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht - obgleich es zu Recht davon ausgegangen ist, dass dieser Sachverhalt bei der Pr374fung der K374ndigung ber374cksichtigt werden muss - nicht festgestellt hat, ob die Ma337nahmen der Bauverwaltung von der Kl344gerin und ihrem Ehemann ver-anlasst und durch 334bergabe von Lichtbildern mit dem Ziel gef366rdert wurden, dem Beklagten die Durchf374hrung seines Bauvorhabens auf dem Gesellschafts-grundst374ck unm366glich zu machen. Dies ist in dem wiederer366ffneten Berufungs-verfahren nachzuholen. - 7 - b) Die Kl344gerin hat ferner ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht in er-heblicher Weise verletzt, indem sie es zulie337, dass ihr Ehemann dem Beklagten die Architektenvollmacht auch entzog, soweit dessen eigenes Bauvorhaben betroffen war. Zudem h344tte die Kl344gerin - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - den Beklagten von diesem Vorgang jedenfalls unverz374glich un-terrichten m374ssen. 14 2. Selbst wenn diese Verhaltensweisen der Kl344gerin und die ihr zuzu-rechnende Vorgehensweise ihres Ehemanns noch nicht so schwerwiegend ge-wesen sein sollten, dass dem Beklagten ein weiteres Verbleiben in der Gesell-schaft zumutbar blieb, durften sie bei der 334berpr374fung der fristlosen K374ndigung der Kl344gerin nicht - wie im angefochtenen Urteil geschehen - v366llig unber374ck-sichtigt bleiben. Die nach der st344ndigen Rechsprechung des Senats (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 18. Juli 2005 - II ZR 159/03, WM 2005, 1752, 1753) zu kl344rende Fra-ge, ob der Kl344gerin nach der Gesamtw374rdigung s344mtlicher Umst344nde eine Fortsetzung des Gesellschaftsverh344ltnisses zumutbar war, kann nicht ohne Be-r374cksichtigung der beiderseitigen Verhaltensweisen beantwortet werden, wenn das Vertrauensverh344ltnis unter den Gesellschaftern zerst366rt ist (Sen.Urt. v. 18. Juli 2005 aaO; v. 28. Januar 2002 - II ZR 239/00, ZIP 2002, 570, 571). Un-bedenklich konnte das Berufungsgericht allerdings dem Umstand Rechnung tragen, dass die Folgen einer fristlosen K374ndigung f374r die Kl344gerin weit schwerwiegender sind als f374r den Beklagten. Anders als der Beklagte verliert die Kl344gerin mit ihrem Gesellschaftsanteil zugleich den auf dem Gesellschafts-grundst374ck errichteten Betrieb und demzufolge die Existenzgrundlage ihrer Fa-milie. Angesichts der besonderen Umst344nde des vorliegenden Falles - nach dem Gesellschaftsvertrag scheidet der ordentlich k374ndigende Gesellschafter bei 334bernahme des Gesellschaftsverm366gens durch den anderen Teil aus der Ge- 15 - 8 - sellschaft aus - kann die Kl344gerin nicht ohne weiteres auf die K374ndigung der Gesellschaft zum n344chst m366glichen Termin verwiesen werden. Diesem Um-stand wird das Berufungsgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtw374rdigung, wenn es in dem wiederer366ffneten Berufungsverfahren das Vorhandensein eines wichtigen Grundes feststellen sollte, besondere Aufmerksamkeit widmen m374s-sen. Weiterhin ist es rechtsfehlerhaft, die K374ndigung des Beklagten als wichti-gen Grund f374r die fristlose K374ndigung der Kl344gerin zu bewerten, ohne deren vorangegangenes Fehlverhalten in die Gesamtw374rdigung einzubeziehen. Wenn der Gesellschafter, der einem solchen Verhalten seines Mitgesellschafters aus-gesetzt ist, fristlos k374ndigt, kann dies nicht die fristlose K374ndigung des anderen Gesellschafters rechtfertigen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gebotene Gesamtabw344gung aller Um-st344nde des Falles das Ergebnis h344tte haben m374ssen, dass die K374ndigung der Kl344gerin nicht berechtigt war. 16 3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit es die erforderlichen erg344nzenden Feststellungen treffen und eine rechtsfehlerfreie Abw344gung der Gesamtumst344nde vornehmen kann. 17 Das Berufungsgericht wird dabei zu pr374fen haben, ob es den Verfahrens-fehler des Landgerichts, nur 374ber die Klage, nicht aber 374ber die nach seiner Ansicht unbegr374ndete Widerklage zu entscheiden, dadurch behebt, dass es diesen Teil der Antr344ge an sich zieht (BGH, Urt. v. 17. Februar 1999 - X ZR 101/97, NJW 2000, 137, 138). Der Erlass eines Teilurteils ist nur 18 - 9 - zul344ssig, soweit Teile des Streitverh344ltnisses nicht entscheidungsreif sind (Z366ller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. 247 301 Rdn. 2; Musielak, ZPO 4. Aufl. 247 301 Rdn. 8). Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 21.10.1997 - 3 O 80/97 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.10.2003 - 14 U 168/97 -
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