BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 367/04 Verk374ndet am: 6. Oktober 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 288 Abs. 1 Tr344gt der Kl344ger unter Vorlage einer von ihm und dem Beklagten unterzeichne-ten Vertragsurkunde - die dazu, ob der Beklagte den Vertrag in eigenem Na-men oder im Namen eines Dritten abschlie337en wollte, auslegungsbed374rftig und -f344hig ist - vor, der betreffende Vertrag sei zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossen worden, so kann dieser Vortrag Gegenstand eines gerichtlichen Gest344ndnisses des Beklagten sein (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578). BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger verlangt von dem Beklagten restliche Provisionszahlung f374r die Vermittlung eines Vertrages 374ber die Berechtigung zur Aufstellung von Alt-kleidercontainern. Der Beklagte und der Kl344ger unterzeichneten diesbez374glich am 18. Mai 2000 einen Vertrag, in dem es unter anderem hei337t: "Zwischen Herrn L. G. (Beklagter), gesch344ftsans344ssig 205 E. , und Herrn W. J. (Kl344ger), 205 E. , wird folgende Vereinbarung geschlossen. - 3 - Herr L. G. betreibt mit seiner Firma L. GmbH, 205 E. , einen Altkleiderverwertungsbetrieb und hat aus diesem Grund an einer Vielzahl von Standorten in NRW mit Ge-nehmigung der entsprechenden Grundst374ckseigent374mer, u.a. St344dte und Gemeinde, Vertr344ge abgeschlossen, die seiner Firma zur Aufstellung entsprechender Container berechtigt. F374r die Stadt E. besitzen die Firma R. AG, 205 E. und die Firma R . GmbH, 205 E. , einen entsprechen-den Aufstellungsvertrag f374r Altkleidercontainer, der zum 31.12.2000 ausl344uft. Aus diesem Grund wird die Stadt E. kurzfristig eine Ausschreibung vornehmen und ab Januar 2001 die Aufstellungsberechtigung im Stadtgebiet E. f374r Altkleidercon-tainer neu vergeben. Die Firma L. GmbH, vertreten durch ihren Gesch344fts-f374hrer Herr L. G. , erteilt hiermit Herrn W. J. den Auftrag sich zu bem374hen, dass die L. GmbH ent-sprechende Aufstellungsberechtigung f374r den Raum E. erh344lt 205 Sollte die Firma L. GmbH diesen Vertrag f374r die Dauer von drei Jahren von der Stadt E. erhalten, erh344lt Herr J. hierf374r eine Vermittlungsprovision von 300 TDM netto. Sollte der Vertrag auf eine l344ngere Laufzeit abgeschlossen wer-den, erh344lt Herr J. f374r jedes weitere Jahr zus344tzlich einen Be-trag von 100 TDM netto. 205 Auf die vereinbarte Provision ist bis zum 15.06.2000 von Herrn G. eine a-Konto-Zahlung in H366he von 100 TDM zu leisten. Der Restbetrag wird zu dem Zeitpunkt f344llig, zu dem sichergestellt ist, dass entsprechende vertragliche Vereinbarung zustande kommt 205" Die Neuvergabe der Altkleidercontaineraufstellungsrechte wurde von der Stadt E. auf deren Tochtergesellschaft E. 374bertragen, die ihrer-seits die Firma T. GmbH - ebenfalls eine Tochtergesellschaft der Stadt E. - mit der Vermarktung beauftragte. Nachdem der Kl344ger seine - 4 - T344tigkeit aufgenommen und Verhandlungen mit der T. GmbH ge-f374hrt hatte, wurde unter dem 2./6. Februar 2001 zwischen der T. GmbH und der L. GmbH ein Vertrag abgeschlossen, durch den die L. GmbH f374r die Dauer von vier Jahren mit Verl344nge-rungsoption f374r einen Teil des Gebiets der Stadt E. die Berechtigung zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern erhielt. Der Kl344ger hat geltend gemacht, aufgrund dieser in der Stadt E. zu-stande gekommenen Neuregelung habe der Beklagte ihm ein Drittel der im Ver-trag vom 18. Mai 2000 f374r die betreffende Laufzeit vereinbarten Provision von 400.000 DM, also einen Betrag von 154.666,66 DM (= 79.079,81 200), zu zahlen. Seine dementsprechend - unter Abzug einer vom Beklagten geleisteten Teil-zahlung von 25.000 DM - auf Zahlung von 66.297,51 200 nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hierge-gen gerichtete Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der - vom Senat zu-gelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageanspruch weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nachdem das Landgericht aufgrund des 374bereinstimmenden Parteivor-bringens in erster Instanz ohne weiteres angenommen hatte, dass der Kl344ger - 5 - den ma337geblichen "Auftrag" vom 18. Mai 2000 vom Beklagten erhielt - wobei das Landgericht allerdings Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages ge-sehen hat -, und dies auch in den vorbereitenden Schrifts344tzen der Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden war, hat das Berufungsge-richt erstmals in der m374ndlichen Berufungsverhandlung ohne jeden vorherigen Ansto337 durch die Parteien Zweifel an der Passivlegitimation des Beklagten ge-344u337ert und diese schlie337lich in seinem Urteil verneint. Dazu f374hrt es aus: Mit der Vereinbarung vom 18. Mai 2000 sei allein ein Maklervertrag zwischen dem Kl344ger und der L. GmbH, nicht aber ein solcher zwischen den Parteien zustande gekommen. Nach dem Wortlaut des Vertrages habe der Beklagte die Vereinbarung ausdr374cklich in seiner Ei-genschaft als Gesch344ftsf374hrer der L. GmbH namens der GmbH abgeschlossen. Das folge aus der Formulierung im dritten Absatz. Damit sei von den Parteien eindeutig klargestellt worden, dass der Beklagte mit der Ver-einbarung nicht selbst verpflichtet werden sollte, sondern allein die GmbH. Dass in der Eingangsformulierung: "Vertrag zwischen Herrn L. G. 205 und Herrn W. J. " nicht die GmbH, sondern der Kl344ger genannt ist, recht-fertige ebenso wenig eine abweichende Beurteilung wie die Formulierung: "Auf die vereinbarte Provision ist 205 von Herrn G. ein a-Konto-Zahlung 205 zu leisten". Beide Formulierungen k366nnten vor dem Hintergrund der ausdr374ckli-chen Klarstellung, wonach der Auftrag vom Beklagten namens der GmbH erteilt wurde, im Gesamtkontext aus der Sicht eines verst344ndigen und mit den Um-st344nden vertrauten objektiven Erkl344rungsempf344ngers nur dahin verstanden werden, dass der Beklagte auch insoweit lediglich als gesetzlicher Vertreter der GmbH gemeint gewesen sei und er insbesondere die genannte Anzahlung ebenfalls in seiner Eigenschaft als Gesch344ftsf374hrer der GmbH f374r diese erbrin-gen sollte. Ein Anspruch des Kl344gers gegen den Beklagten pers366nlich k344me - 6 - danach allenfalls noch in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluss der Verein-barung "entgegen deren Wortlaut" 374bereinstimmend eine pers366nliche Verpflich-tung des Beklagten gewollt h344tten. Das k366nne indessen nicht festgestellt wer-den. An dieser Auslegung hindere auch nicht der Umstand, dass nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils der Auftrag vom Beklagten erteilt wor-den sei. Es handele sich um eine blo337e rechtliche Beurteilung ohne Bindung f374r das Berufungsgericht. Selbst wenn es sich um eine Tatsachenfeststellung han-delte, erg344ben sich aus der vorgelegten Vertragsurkunde konkrete Anhalts-punkte im Sinne des 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO daf374r, dass diese Tatsachenfest-stellung fehlerhaft sei. II. Wie die Revision mit Recht r374gt, begegnet diese Verfahrensweise des Berufungsgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. a) Wer durch eine vertragliche Regelung (berechtigt oder) verpflichtet werden soll, ist, wie auch die Ermittlung des sonstigen Inhalts, eine Frage der Auslegung des Vertrags. Raum f374r die Auslegung ist allerdings nur, soweit die im Vertrag abgegebenen Willenserkl344rungen nicht nach Wortlaut und Zweck bereits einen eindeutigen Inhalt haben (Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. 247 133 Rn. 6 m.w.N.). Weitere Voraussetzung der Auslegung ist, dass sich 374berhaupt aus den Erkl344rungen ein geltungsf344higer Sinn ermitteln l344sst (Palandt/Heinrichs aaO m.w.N.). Dass der schriftliche Vertrag vom 18. Mai 2000 in diesem Sinne auslegungsbed374rftig und -f344hig ist, steht indessen au337er Frage und ist auch Ausgangspunkt der Ausf374hrungen des Berufungsgerichts. - 7 - Die Auslegung eines Vertrages - wie die einer Willenserkl344rung - ist zwar im Prozess Aufgabe des Gerichts. Zu den vom Gericht hierbei zu beachtenden Auslegungsregeln geh366rt aber, dass es vorrangig auf den von den Parteien selbst vorgetragenen Willen ankommt. Anerkannterma337en ist der 374bereinstim-mende Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluss selbst dann ma337geblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck ge-funden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 20, 109, 110; BGH, Urteile vom 7. De-zember 2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038, 1039 und vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578, 1580). Dabei versteht sich von selbst, dass es im Zivilprozess zur Disposition der Parteien steht, was sie 374ber ihren (374bereinstimmenden) Willen bei Vertragsschluss vortragen. b) Aus diesen Grunds344tzen folgt, dass das Landgericht - unabh344ngig von der Frage, ob diesbez374glich in erster Instanz sogar ein Gest344ndnis der Beklag-ten erfolgt ist (dazu unten 2) - in seinem Urteil mit der im Tatbestand enthalte-nen Feststellung ("der Beklagte beauftragte den Kl344ger 205") den insoweit 374ber-einstimmenden Willen der Parteien f374r seine Instanz mit Tatbestandswirkung (247 314 ZPO) festgehalten hat und damit zugleich ohne weiteres davon ausge-gangen ist und ausgehen durfte, dass dies der im Prozess ma337gebende Sinn der Vereinbarung vom 18. Mai 2000 war. Die Auffassung der Revisionserwide-rung, der Tatbestand des landgerichtlichen Urteil habe schon wegen Wider-spr374chlichkeit desselben - wegen der gleichzeitigen Bezugnahme auf die vorge-legte Vertragsurkunde vom 18. Mai 2000 - keine Bindungswirkung gehabt, trifft nicht zu, weil, wie gesagt, der 374bereinstimmende Wille der Vertragsparteien den Vorrang vor dem - auslegungsbed374rftigen - Vertragstext hatte. c) Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung haben im Berufungsver-fahren weder der Kl344ger in seiner Berufungsbegr374ndung (vgl. 247 520 Abs. 3 - 8 - Nr. 3 ZPO) noch der Beklagte in seiner Berufungserwiderung ge344u337ert. Ob deshalb, wie die Revision r374gt, das Berufungsgericht dadurch, dass es in der m374ndlichen Verhandlung von sich aus die Frage nach der Passivlegitimation des Beklagten aus dem Vertrag vom 18. Mai 2000 aufrief, im Blick auf 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO prozessordnungswidrig gehandelt hat, kann dahinstehen. Denn darauf kann die Revision nicht gest374tzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. M344rz 2005 - VIII ZR 266/03 - NJW 2005, 1583, 1584). 2. Die vom Berufungsgericht aus dem Vertragstext entnommene Ausle-gung, nicht der Beklagte sondern die L. GmbH habe den Vertrag vom 18. Mai 2000 mit dem Kl344ger geschlossen, ist aber jedenfalls schon des-halb nicht revisionsrechtlich bindend, weil hierbei unber374cksichtigt geblieben ist, dass - wie die Revision mit Recht r374gt - ein entgegenstehendes Gest344ndnis des Beklagten im Sinne des 247 288 ZPO vorliegt. Auf die weitere R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung den Auslegungsstoff nur un-vollst344ndig erfa337t, kommt es nicht an. a) Das Gest344ndnis nach 247 288 Abs. 1 ZPO muss eine Tatsache betref-fen. Dazu sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indessen auch juristisch eingekleidete Tatsachen zu z344hlen, wie etwa der Vortrag, wer Vertragspartei geworden sei (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578, 1579; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - III ZR 197/92 - NJW-RR 1994, 1405). b) Hiervon ausgehend hat - was der Senat selbst feststellen kann - der Beklagte im Sinne des 247 288 Abs. 1 ZPO in erster Instanz wirksam zugestan-den, dass er gegen374ber dem Kl344ger das in Rede stehende Provisionsverspre-chen abgegeben hatte. - 9 - aa) Die entsprechende Behauptung eines Vertragsschlusses mit dem Beklagten f374hrte der Kl344ger mit seiner Klageschrift in den Prozess ein ("Der Beklagte beauftragte den Kl344ger mit Vertrag vom 18.05.2000 damit, sich darum zu bem374hen, da337 der Beklagte einen Altkleiderverwertungsvertrag f374r das Stadtgebiet E. erh344lt. Zwischen den Parteien war vereinbart, da337 205, sofern es ihm gelingt, f374r die Firma des Beklagten 205 einen Aufstellungsvertrag 205 zu erwirken, an den Kl344ger eine Zahlung 205 zu erfolgen hat." Dieser Klagevortrag ging unmissverst344ndlich in die Richtung, dass Kl344ger und Beklagter sich bei Vertragsschluss dar374ber einig waren, dass unter den im Vertrag genannten Voraussetzungen eine Zahlungspflicht des Beklagten begr374ndet werden sollte. Der Umstand, dass der Klageschrift der Text des schriftlichen Vertrages beige-f374gt war, stand diesem - eindeutigen - Verst344ndnis des Klagevortrags nicht ent-gegen. Ob insoweit eine andere Beurteilung in Betracht k344me, wenn nach dem Text der Urkunde vom 18. Mai 2000 die Begr374ndung einer Zahlungsverpflich-tung des Beklagten in eigenem Namen ausgeschlossen gewesen w344re, mag dahinstehen; davon kann bei dem vorliegenden Text, der durchaus mehrere Auslegungsm366glichkeiten bietet, keine Rede sein. bb) Der Beklagte griff in seiner Klageerwiderung ausdr374cklich den "Ver-trag zwischen den Parteien des Rechtsstreits" auf, qualifizierte diesen als Mak-lervertrag ("da der Beklagte dem Kl344ger f374r die Vermittlung eines Vertrages einen Maklerlohn versprochen hat"), und hielt lediglich in rechtlicher Hinsicht entgegen, die Provisionsvereinbarung sei sittenwidrig; au337erdem behauptete er, die Klageforderung sei bereits durch Zahlungen des Beklagten an den Kl344-ger erf374llt. - 10 - cc) Im Termin vor dem Landgericht verhandelten die Parteien unter Be-zugnahme auf ihre vorgenannten Schrifts344tze. In dem zur Vorbereitung einer weiteren Verhandlung vor dem Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 1. September 2003 argumentierte der Beklagte nochmals mit dem Inhalt "des Vertrages zwischen den Parteien" und vertiefte seinen Vortrag 374ber bereits er-brachte Teilleistungen "des Beklagten"; der Kl344ger wolle doch nicht allen Erns-tes behaupten, "entgegen den vertraglichen Vereinbarungen unentgeltlich f374r den Beklagten t344tig geworden zu sein, obwohl er schon bei Vertragsschluss die Sorge gehabt hat, der Beklagte werde seine Verpflichtung ihm gegen374ber nicht erf374llen". cc) Ein wirksamer Widerruf dieses Gest344ndnisses in erster Instanz durch den Beklagten (vgl. 247 290 ZPO) liegt nicht vor. III. Da mithin von einem Provisionsversprechen des Beklagten gegen374ber dem Kl344ger auszugehen ist, hat die Klageabweisung durch das Berufungsge-richt - allein unter Verneinung der Passivlegitimation des Beklagten - keine Grundlage. - 11 - Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur wei-teren Pr374fung des Klageanspruchs an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen. Schlick Streck Kapsa D366rr Herrmann
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