BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 367/12 Verkündet am: 8. Oktober 2013 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2013 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. November 2012 aufg e- hoben. D ie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 13. März 2012 wi rd zurückgewi e- sen. D ie Kosten des Berufungs - und Revisionsverfahrens trägt der B e- klagte . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Initiatorin und Gründungsgesel l- . KG (G einer Publikumsgesellschaft, deren Zweck die Vermietung einer von ihr erwo r- benen Immobilie ist. Der Beklagte ist an der KG seit 1993 als Kommanditist b e- 1 - 3 - teiligt. Nach Gründung des Fonds erhielten die Kommanditisten zunächst V e r- lustzuweisungen und in den Jahren 1995 bis 2000 gewinnunabhängige Au s- schüttungen. Die Klägerin nimmt in einer Vielzahl von Verfahren Kommanditi s- ten in Höhe der jeweils erhaltenen Ausschüttungen wegen Darlehenszinsve r- bindlichkeiten der KG in Anspruch. Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält in § 3 Nr. 7 folge n- de Regelung: Dritten irgendwelche Zahlungsverpflichtungen, Haftungen oder irgendwelche Nac h- schussverpflich tungen, die über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserkl ä- rung gezeichneten Kommanditbeteiligung zuzüglich Agio hinausgehen. Dies gilt auch für den Fall der Liquidation. Der vertragliche Ausschluss einer Nachschusspflicht lässt die gesetzlic he Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesel l- Auf Seite 24 des Emissionsprospekts finden sich unter der Rubrik änkt ist, besteht keine Nachschusspflicht, was insbeso n- dere für die Fremdfinanzierung gilt. Die geplanten Auszahlungen übersteigen die im selben Zeitraum erwirtschafteten G e- winne und führen gemäß § 172 Abs. 4 HGB zu einem Wiederaufleben der beschrän k- ten Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der KG ursprünglich für den Erwerb der Gewerbeimmobilie ein Darlehen in Höhe von 200 Mio. DM. Da die Immobilie sich ab September 2003 nicht mehr i n der gewünschten Weise vermieten ließ, geriet die KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte das Darlehen nicht länger bedienen. Die Klägerin gewährte der KG zur Vermeidung der Insolvenz mit Vertrag vom 22. März/15. Juni 2004 ein Folgedarlehen in H ö- he von 35 Mio. e- hen abgelöst wurde. Die fälligen Tilgungs - und Zinsraten stundete die Klägerin immer wieder zu großen Teilen. Parallel dazu forderte die KG ihre Kommand i- 2 3 4 5 6 - 4 - tisten auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die wirtschaftl i- che Situation zu verbessern. Die Klägerin erstattete ihre als Kommanditistin erhaltenen Auszahlungen. Der Beklagte kam der Aufforderung nicht nach. Nach der Behauptung der Klägerin besteht eine Verbindli chkeit der KG in Höhe von 500.000 a- rungen ausgenommene Darlehenszinsen. Zwischenzeitlich seien Zahlungen anderer Kommanditisten in Höhe von 318.149,76 dem Beklagten werde ein letztstelliger Teilbetrag der im Aug ust 2011 aufgela u- fenen Zinsen verlangt. Die auf Zahlung von 8.883,70 von der KG geschuldeter Darlehenszi n- sen gerichtete Klage war in erster Instanz erfolgreich . Auf die Berufung des B e- klagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgeho ben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Die Revision der Klägerin hat Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat im Wes entlichen ausgeführt: Einem Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten stehe die Reg e- lung in § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags entgegen. Die Klausel enthalte e i- nen umfassenden Haftungsausschluss, der auch Ansprüche von Gesellscha f- tern, die aus ein em Drittgeschäft Forderungen gegen die Gesellschaft hätten, geg en ihre Mitgesellschafter aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB u m- fasse. Der potentielle Anleger habe durch ein überschaubares Haftungsrisiko zum Beitritt zur KG bewegt werden sollen. 7 8 9 10 11 - 5 - I I. Das Urteil des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nac h- prüfung nicht stand. 1. Der Anspruch der Klägerin aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB ist nicht durch die Regelung in § 3 Nr. 7 Satz 1 GV ausgeschlossen. a) Diese Feststellun g kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaft s- verträge von Publikumsgesellschaften objektiv auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2007 II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 18; Urteil vom 1. März 2011 II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 8; Urteil vom 19. Juli 2011 II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 11; Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13 mwN). Dabei unterliegen die Regelungen in Gesellschaft s- verträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die B e- reichsaus nahme des § 310 Abs. 4 BGB eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsb edingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14 mw N). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwen ders gehen (BGH, Urteil vom 13. September 2004 II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14). b) Danach ist § 3 Nr. 7 Satz 1 GV (nur) im Sinne einer Klarstellung au s- zulegen, dass die Kommanditisten lediglich in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende Vereinb a- rung einer Nachschusspflicht get roffen wurde. Ansprüche eines Gesellschafter - Gläubigers gegen seine Mitgesellschafter aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB sind durch die Regelung dagegen nicht ausgeschlossen, ohne dass insoweit Zweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB bestehen würden. 12 13 14 15 - 6 - D sprechen nicht dafür, dass die Haftung der Kommanditisten soweit wie möglich eingeschränkt werden sollte und damit jegliche Ansprüche der Gesellschafter untereinander ausgeschlossen sein sollt en, auch wenn es sich um die Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter ha n- delt, die von der Gesellschafterstellung des Gläubigers an sich unabhängig ist und ebenso gegenüber einem Dritten hätte bestehen können. Ei n solcher möglichst weitreichender Haftungsausschluss der Komma n- ditisten lässt sich schon deshalb der Klausel nicht entnehmen, weil § 3 Nr. 7 Satz 1 GV Zahlungsverpflichtungen und Haftungen nur insoweit ausschließt, als tung der in der Beitrittserklärung gezeichn e- Die Bestimmung kön n- te deshalb selbst bei dem vom Berufungsgericht vertretenen Verständnis nur dann zu dem gewünschten Erfolg führen, wenn man zugleich annimmt , dass die anfängliche Leistung der Einlage zum Ausschluss sämtlicher Ansprüche ausreiche und eine spätere Rückgewähr der Einlage oder Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, unschädlich seien. Anderenfalls würde die Privilegierung erheblich relativiert und könnte den Anlegern des fraglichen I m- mobilienfonds gerade nicht nützen, da es von vornherein geplant war, dass sie Verlustzuweisungen und gewinnunabhängige Ausschüttungen erhalten. Eine solche Auslegung würde aber der gesetzlichen Systemati k in § 172 Abs. 4 HGB widersprechen, welche die anfängliche Nichtleistung und die nachträgliche Rückzahlung gleichstellt. Es spricht deshalb einiges dafür, dass auch in der g e- Kommand Außerdem wäre es wenig zweckmäßig im Interesse einer möglichst u m- fassenden Privilegierung der Kommanditisten, die Haftung gegenüber jeglichen Dritten im Gesellschaftsvertrag zu verneinen, da ein solcher Ausschluss ohne 16 17 18 - 7 - Billigung des Dritten im Außenverhältnis u nwirksam ist . Der Ausschluss hätte daher alleinige Bedeutung gegenüber einem Gesellschafter - Gläubiger und hä t- te dann sogleich auf diesen, namentlich die Rechtsvorgängerin der Klägerin als von Anfang an bekannte Hauptgläubigerin, zugeschnitten formuliert werden können. Zudem enthält die Bestimmung in Satz Dies spricht schon v om Wortlaut her dafür, dass es nicht darum geht, Anspr ü- che auszuschließen, die ohne eine entsprechende Vereinbarung kraft Gesetzes bestehen, sondern lediglich klarzustellen, dass über die gesetzlichen Verpflic h- tungen hinaus keine zusätzlichen Ansprüche beg ründet werden. Dies passt wiederum dazu, dass die Nachschusspflicht gegenüber der Gesellschaft n a- mentlich genannt wird, die nur gilt, wenn sie in Abweichung zu § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB vereinbart wird. Der Hinweis auf die weiterhin gel tende gesetzliche Haftung nach §§ 171 ff. HGB gegenüber Gesellschaftsgläubigern in Satz 3 würde bei der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung nur für dritte Gläubiger Bedeutung h a- ben, nicht aber für Gesellschafter - Gläubiger. Dem Wortlaut lässt sich da s j e- doch nicht entnehmen. Eine Unterscheidung der beiden Gruppen von Gläub i- gern wäre nah eliegend gewesen, zumal in Satz 1 Gesellschafter und Dritte g e- sondert genannt werden. Nimmt man bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergänzend die Ausführung en im Emissionsprospekt in den Blic k, wird deutlich, dass mit Satz 1 der Bestimmung lediglich bestätigt wird, dass die Kommanditisten nur in Höhe ihrer Einlagen haften und kei ne von § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende Nachschusspflicht ve reinbart wurde. Wäre stattdessen eine so weitgehende Privilegierung der Kommanditisten beabsichtigt gewesen, wie 19 20 21 - 8 - sie das Berufungsgericht annimmt, wäre es naheliegend gewesen, dies im Prospekt zu erwähnen. Das Berufungsgericht sieht den Grund für die behau pt e- te Privilegierung darin, Anleger für den Fonds zu interessieren. Diese sollten durch möglichst günstige Bedingungen für eine Beteiligung gewonnen werden. Dann aber wären diese Vorzüge im Prospekt hervorgehoben worden. Der P rospekt weist dagegen auf Seit e 24 lediglich darauf hin, dass keine Nac h- schusspflicht besteht, soweit die Haftung beschränkt ist. Dies soll insbesondere auch für die Fremdfinanzierung gelten. Die Ausführungen stehen im Zusa m- menhang mit vorherigen Hinweisen zur unbeschränkten Haftung vo r Eintragung im Handelsregister. Im nächsten Absatz wird darauf hingewiesen, dass die Auszahlungen die Gewinne übersteigen werden und die beschränkte Komma n- ditistenhaftung des halb gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt. Dass dies gerade im Verhältnis zur Re chtsvorgängerin der Klägerin als größter Gläubig e- rin der KG, die auch von Anfang an feststand, nicht gelten und die Haftung hier nicht wieder aufleben sollte, wird im Prospekt an keiner Stelle erwähnt, obwohl dies für die Anleger eine erhebliche Verbesseru ng ihrer Stellung bedeutet hätte. 2. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen in dem in einem Parallelverfahren am heutigen Tag ergangenen Urteil (II ZR 310/12 , juris ). III . Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden ( § 563 Abs. 3 ZPO ) . Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe der ihm gewährten Ausschüttungen von 8.883,70 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB zu, weil seine Einlage teilweise zurückbezahlt worden ist, so dass seine persönliche Haftung gegenüber Gläubigern der KG in diesem Umfang wiederaufgelebt ist. Das Berufungsgericht hat festgestel lt, dass der Klägerin ein fälliger Zin s- anspruch gegen die KG zusteht, der den vom Beklagten geforderten Betrag 22 23 24 - 9 - übersteigt. In Bezug auf diese Feststellung hat der Beklagte keine durchgre i- fenden Verfahrensrügen erhoben. Dasselbe gilt für die Feststellung, d ass der Anspruch noch nicht durch Zahlungen anderer in Anspruch genommener Kommanditisten getilgt wurde und der Beklagte Ausschüttungen in Hö he der Klagesumme erhalten hat , durch die ihm die Einlage zurückbezahlt wurde . Strohn Reichart Drescher Born Sun der Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 13.03.2012 - 31 O 2264/11 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 14.11.2012 - 27 U 1376/12 -
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