BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 368/13 Verkündet am: 15. Mai 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 Cd, § 309 Nr. 12 Buchst. b, § 312d Abs. 1 [F: 2. Januar 2002], § 355 [F: 29. Juli 2009] a) Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht für die formgerec hte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht aus (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, NJW 2010, 3566). b) Die vom Unternehmer in einem Online - Anmeldeformular vo rgegebene, vom Ku n- den (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Hä k- chen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung " Widerrufserklärung Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?" - 2 - ist gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in § 355 Abs. 2 und 3, § 360 Abs. 1 BGB zum Nachte il des Verbrauchers abweicht. c) Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwir k sam, so kann der Unternehmer dem Widerruf des Kunden nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten und gegen den Kunden auch keinen Schad en s- ersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder sonstiger Treuepflichtverle t- zung geltend machen, indem er den Vorwurf erhebt, dass der Kunde diese Best ä- tigung wahrheitswidrig erteilt habe. BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - III ZR 368/13 - LG Karlsruhe AG Ettlingen - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Her r- mann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gege n das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin veranstaltet Lehrgänge für Naturheilverfahren . Sie verlangt nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte meldete sich am 9. August 2010 über die Internetseite (Homepage, Webseite) der Klägerin zu dem Se minar "Gestalttherapie" an, das in der Zeit vom 9. April 2011 bis zum 20. Mai 2012 stattfand. Die Kursgebühr betrug 1.980 eine Anmeldebestätigung der Kl ägerin . Eine Widerrufsbelehrung war dieser Bestätigung nicht beigefügt. Mit E - Mail vom 19. De zember 2010 sagte die B e- klagte ihre Teilnahme an dem Seminar ab und nahm ihre Anmeldung mit der 1 2 - 4 - Bitte um Stornierung der ausgestellten Rechnung zu rück. In Erwartung einer gütlichen Einigung zahlte die Bekl agte an die Kläge rin % der Kur s- a- ge. Die Klägerin hat behauptet, die Anmeldung der Beklagten sei über eine Ei ngabemaske erfolgt, die abschließend mit folgendem Ankreuzkästchen (Ko n- troll kasten; sogenannte Check box) versehen gewesen sei : " Widerrufserklärung Widerrufsbele hrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?" Die Beklagte habe den Kontrollkasten anklicken und damit zugleich dort auch ein Häkchen setzen müssen, um den Anmeldevorgang abschließen und ihre Daten an die Klägerin übersenden zu können. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Möglichkeit, die Widerrufsbele h- rung auf ihrer Internetseite einzusehen und sodann abzuspeichern oder ausz u- drucken, genüge den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Beklagte die Widerrufsfrist versäumt habe. Jedenfalls sei es der Beklagten nach Treu und Glauben versagt, sich auf einen etwaigen Mangel der Widerrufsbelehrung zu berufen, weil sie mit dem Anklicken des Kontrollkastens und dem Setzen des Häkchens eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, die Widerrufsbelehrung or d- nungsgemäß erhalten zu haben. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsg ericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebege h- ren weiter. 3 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat einen (restlichen) Vergütungsanspruch der Klägerin verneint, weil die Beklagte ihre auf de n Abschluss des Vertrags über die Teilnahme an dem Seminar gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerr u- fen habe. Die von der Klägerin vorgetragene Widerrufsbelehrung habe den geset z- lichen Anforderungen nicht genügt, so dass die zweiwöchige Widerruf sfrist nicht zu laufen begonnen habe. Für die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Tex t- form gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB reiche die bloße Möglichkeit des Abspe i- cherns oder Ausdruckens einer auf der Internetseite des Unternehmers abru f- baren Widerrufsbelehr ung durch den Verbraucher nicht aus. Nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union sei im Hinblick auf den gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund der Reg e- lungen zu dem Widerrufsrecht der Verbraucher bei Abschluss eines Ferna b- satzvertrags der Zugang der Widerrufsbelehrung beim Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise erforderlich. D a- her müsse der Verbraucher die elektronische Widerrufsbelehrung - wenn er sie nicht per Post o der E - Mail übersandt erhalte - auf seinem eigenen Computer abspeichern oder ausdrucken. Dafür, dass dies hier geschehen sei, habe die Klägerin indes keinen Beweis angeboten. 7 8 9 - 6 - Ob die Beklagte bei ihrer Anmeldung tatsächlich, wie von der Klägerin behaupt et, den Kontrollkasten angeklickt und dort ein Häkchen gesetzt habe und es ihr deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei, sich auf den Formverstoß zu berufen, könne offen bleiben. Denn die betreffende Pass a- ge innerhalb der behaupteten Eingabem aske der Klägerin sei als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen, welche die Beweislast zum Nachteil des Verbrauchers verschiebe und somit gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwir k- sam sei. Die vom Verbraucher im Anmeldevorgang abzugebende Bestätigung, die Widerrufsbelehrung ausgedruckt oder gespeichert zu haben, bringe ihn in die - ihm von Gesetzes wegen nicht zugedachte - Position, darlegen und geg e- benenfalls beweisen zu müssen, dass dem gerade nicht so gewesen sei. II. Auf die Revision der Klägeri n ist das angefochtene Urteil einer uneing e- schränkten Prüfung zu unterziehen. Entgegen der Meinung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt zugelas sen . Es hat im Tenor des Urteils die Revisionszulassung ohne Einschränkungen ausgespr ochen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, NJW 2013, 450 Rn. 7 mwN und vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11, NJW 2012, 2648, 2649 Rn. 5 ). Dies muss sich allerdings klar und ei n- deutig aus den Gründen des Urteils ableiten lassen. Unzureichend ist es, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassu ng auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (s. etwa Senatsurteile vom 8. März 2012 - III ZR 191/11, NZS 2012, 546 Rn. 6 10 11 - 7 - und vom 15. April 2010 - I II ZR 196/09, BGHZ 185, 185, 187 Rn. 7; BGH, Urte i- le vom 1 1. Mai 2012 aaO; vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11, 16 Rn. 17 und vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515, 516 Rn. 17). Mit seiner Ausführung, es stelle eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage dar, ob eine vorformulierte E rklärung des Verbrauchers, er habe eine Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abg e- speichert, gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam sei, hat das Ber u- fungsgericht seine Zulassungsentscheidung nur erläutert, ohne die Zulassung der Revision erkennbar auf die erwähnte Frage einschränken zu wollen. Abgesehen davon wäre eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage der Wirksamkeit dieser Erklärung nicht zulässig, da sich die Bean t- wortung dieser Rechtsfrage nicht auf ein en rechtlich selbständige n und a b- trennbare n Teil des Streitgegenstands beziehen würde (vgl. nur Senatsb e- schluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 mwN) . III. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Überprüfung stand. Der Kl ä- gerin steht der von ihr geltend gemachte Vergütungsan spruch (§ 611 Abs. 1 BGB) nicht zu, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe von § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB fristgerecht widerruf en hat ; maßgeblich ist insoweit, ebenso wie bei alle n anderen einschlägigen , Fernabsatzverträge und die damit verbundenen Wide r- rufs - und Rückgaberechte betreffenden Vorschrif ten, die bis zum 12. Juni 2014, also bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetz ung der Verbraucherrecht e- richtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermit t- 12 13 - 8 - lung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642), geltende Fassung. Der B e- klagten ist es auch nicht - nach Treu und Glauben oder unter Schadensersat z- gesichtspunk ten - verwehrt, sich auf die mit dem Widerruf verbundenen Recht s- folgen zu berufen. 1. Bei dem hier im Streit stehenden Vertrag über die Teilnahme an einem Seminar handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312b BGB , den die Beklagte als Verbraucher (§ 13 BGB) mit der Klägerin als Unte r- nehmer (§ 14 BGB) abgeschlossen hat. Gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 BGB steht der Beklagten ein Widerrufsrecht zu. 2. Das Berufungsgericht hat die E - Mail der Beklagten vom 19. Dezember 2010 als Widerr ufserklärung ausgelegt. Dies begegnet in rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Mit ihrer E - Mail vom 19. Dezember 2010 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin hi n- reichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag nicht mehr g e- gen sich gelten lassen wolle. 3. Der Widerruf der Beklagten ist auch fristgemäß erfolgt. a) Die in § 355 Abs. 2 BGB bestimmte Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB erst dann, wenn dem Verbraucher eine d en Anford e- rungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Belehrung über sein Widerruf s- recht in Textform mitgeteilt wird. 14 15 16 17 - 9 - b) Nach dem im Revisionsrechtszug zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin fehlte es an einer formgerechten Mitteilung der Widerruf sbelehrung an die Beklagte, so dass die Widerrufsfrist bis zur Erklärung des Widerrufs der Beklagten nicht zu laufen begonnen hatte. aa) Aus dem Erfordernis der "Mitteilung" der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher "in Textform" (§ 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 126b BGB , ebenfalls in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung ) und der Betrachtung der mit den bis zum 12. Juni 2014 gültigen einschlägigen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs korrespondierenden Vorschriften des Gemei n- schaft srechts (s. insb. Art. 4 Abs. 1 Buchst. f und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fer nabsatz, ABl. EG 1997 Nr. L 144 S. 19; Erwägungsgrund Num mer 20 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fern absatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 9 8/27/EG, A Bl. EG 2002 Nr. L 271 S. 16) ergibt sich, dass die für die Widerrufsbelehrung erforderlichen Informationen in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftze i- chen geeigneten Weise sowohl vom Unternehmer abgegeben werden als auch dem Verbraucher zugehen müsse n. Die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbele h- rung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht hiernach nicht aus, weil die Belehrung auf diese Weise nicht in einer u n- veränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtb ereich des Verbra u- chers gelangt. Erforderlich ist in diesem Falle vielmehr, dass der Verbraucher die Belehrung per Briefpost oder E - Mail erhält oder auf seinem Computer a b- speichert oder selbst ausdruckt. Dies entspricht der nahezu einhelligen Ansicht in de r Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 18 19 - 10 - - I ZR 66/08, NJW 2010, 3566, 3567 f Rn. 17 ff; OLG Stuttgart , MMR 2008, 616, 617; KG , MMR 2007, 185, 186 und NJW 2006, 3215, 3216; OLG Hamburg , MMR 2008, 44 und GRUR - RR 2007, 174 f; OLG Naumburg , NJW - RR 2008, 776, 777 f; OLG Köln , GRUR - RR 2008, 88, 89 f; MüKoBGB/ Wendehorst , 6. Aufl., § 312c Rn. 112 f; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 3. Aufl., § 355 Rn. 9; Palandt/ Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 126b Rn. 3; Bonke/Gellmann, NJW 2006, 3169 ff ; Ludwig, ZGS 2011, 58, 60; Schmidt - Ränts ch, WuB IV D. § 312c BGB 1.11; Woitkewitsch/Pfitzer, MDR 2007, 61 ff; s. auch Entwurf der Bundesregi e- rung für das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen R echtsgeschäftsverkehr, BT - Drucks. 14/4987, S. 20; insoweit - für gewöhnliche Webseiten - zustimmend wohl auch R eiff, ZJS 2012, 432, 440 ff; ders. in Festschrift für Bernd von Hoffmann, 2011, S. 823, 834 f; ders., VersR 2011, 540, 541 f; krit. hingegen Härt ing, In terne t- recht, 4. Aufl., Rn. 715). Diese Auffassung wird auch vom Gerichtshof der E u- ropäischen Union geteilt (Urteil vom 5. Juli 2012 - C - 49/11 Content Services, NJW 2012, 2637, 2638 f Rn. 32 ff). Es ist Aufgabe des Unternehmers, dem Verbraucher die B elehrung in Textform zu übermitteln, und nicht Aufgabe des Verbrauchers, sich diese Belehrung selbst zu verschaffen (vgl. hierzu EuGH aaO S. 2638 Rn. 32 bis 37; Schlussantrag des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 6. März 2012 in der Rechtssache C - 49/11 Nr. 24 f). bb) Dass die Beklagte die Widerrufsbelehrung auf der Webseite der Kl ä- gerin aufgerufen und bei sich abgespeichert oder ausgedruckt hätte, haben die Vorinstanzen nicht festzustellen vermocht. Hierfür hat die insoweit beweisbela s- tete Klägerin (s. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB) keinen Beweis angeboten. Die Rev i- sion erhebt hierzu auch keine Einwände. 20 - 11 - cc) Unter Zugrundelegung des revisionsrechtlich maßgeblichen Vortrags der Klägerin haben sich ihr Online - Anmeldeformular und die damit verlinkte Widerr ufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") und nicht auf einer sogenannten fortgeschrittenen Webseite ("sophisticated web - site") befunden. Es bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, ob es für die Mi t- teilung der Widerrufsbelehrung in Textform im Sinne von § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB genügen kann, wenn der Unternehmer die W i- derrufsbelehrung für den Verbraucher auf einer fortgeschrittenen Internetseite ("sophisticated website") zur Verfügung s tellt . (1 ) Der Ge richtshof der Europäischen Union (aaO S. 2638 f Rn. 42 ff) hat i m Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsa s- soziati on (EFTA - Gerichtshof) vom 27. Januar 2010 ( E - 4/09, VersR 2010, 793, 797 Rn. 61 ff ) erwogen, ob eine fortgeschrit tene Webseite den Anforderungen an einen für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG gerecht wird. Nach Auffassung des G e- richtshofs der Europäischen Union ist es entscheidend, ob der Datenträger dem Verbraucher die Speicherung der an ihn persönlich gerichteten Informationen erlaubt sowie die Gewähr dafür bietet, dass ihr Inhalt und ihre Zugänglichkeit während einer angemessenen Dauer nicht verändert werden, und dass dem Verbraucher die Möglichkei t ihrer originalgetreuen Wiedergabe eröffnet wird (aaO S. 2638 Rn. 43 f unter Hinweis auf Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/65/EG). Dementsprechend gehören zu den dauerhaften Datenträgern insbesondere Disketten, CD - Roms, DVDs und die Festplatte des Comp uters des Verbrauchers, auf der die elektronische Post gespeichert wird, Internet - Webseiten dagegen nur dann, wenn sie die in der Definition des Begriffs "da u- 20 der Richtlinie 2002/ 65/EG). 21 22 - 12 - (2) Eine fortgeschrittene Webseite kann als den Anforderungen an einen für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG genügend in Betracht gezogen werden, wenn sie Elemente enthält, di e den Verbraucher mit an Sicherheit grenzender Wah r- scheinlichkeit dazu anhalten, die Informationen in Papierform zu sichern oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu speichern (EFTA - Gerichtshof aaO Rn. 65) oder wenn sie einen sicheren Speicherberei ch für den einzelnen Verbraucher vorsieht, auf welchen nur dieser mittels Eingabe von Benutzern a- men und Passwort zugreifen kann, so dass der Unternehmer keine Möglichkeit hat, die dort einmal eingestellten Informationen zu ändern (EFTA - Gerichtshof aaO Rn. 66). (3 ) Ob eine solchermaßen gestaltete fortgeschrittene Webseite für die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform im Sinne von § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fa s- sung ausreicht (so Reiff, ZJS 2012, 432, 434 ff, 442 f; ders. in Festschrift für Bernd von Hoffmann, 2011, S. 823 ff, 834 f; ders., VersR 2011, 540, 542; wohl auch Ludwig, ZGS 2011, 58, 61, 62), braucht hier indessen nicht entschieden zu werden, weil das Online - Anmeldeformular der Klägerin keine fortgeschrittene Webseite im vorerwähnten Sinne darstellt. (a ) Dass die Webseite der Klägerin einen sicheren Speicherbereich für den einzelnen Verbraucher enthält, auf welchen allein dieser mittels Eingabe des Benutzernamens und seines persönliche n Passworts zugreifen kann, so dass die Klägerin keine Möglichkeit hat, die dort einmal eingestellten Informat i- onen zu ändern, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. 23 24 25 - 13 - ( b) Entgegen der Meinung der Kläger in hält der vorgegebene Kontrol l- kasten den Verbraucher auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrschei n- lichkeit dazu an, die Widerrufsbelehrung durch Ausdrucken in Papierform zu sichern oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzuspeichern. Der An meldevorgang kann nach dem Ankreuzen des Kontrollkastens nämlich auch dann ungehindert fortgesetzt werden, wenn die Widerrufsbelehrung weder au f- gerufen noch ausgedruckt oder abgespeichert worden ist. Ein "Zwangsdow n- load" (zu diesem Begriff s. Reiff, ZJS 20 12, 432, 435, 436; ders. in Festschrift für Bernd von Hoffmann, 2011, S. 823, 831, 832 f) ist nicht vorgesehen. Die bloße Möglichkeit des Ausdruckens oder Speicherns reicht nicht, um den erfo r- derlichen Zugang der Informationen beim Verbraucher ohne dessen weiteres Zutun sicherzustellen. Die Widerrufsbelehrung war zudem auf der Webseite der Klägerin nicht abgebildet, sondern lediglich ü ber einen Hyperlink aufrufbar. Dies genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht (vgl. EuGH aaO S. 2638 f Rn. 32 ff). 4. Der Beklagten ist es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht g e- mäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den Mangel der (formgerechten) Mitteilung der Widerrufsbeleh rung zu berufen , weil die Beklagte - wie von der Klägerin behaupte t - durch Setzen eines Häkchens im betreffenden Kontroll kasten b e- stätigt habe , die Widerrufsbelehrung ausgedruckt oder abgespei chert zu haben. Eine derartige von der Beklagten abgegebene "Bestäti gung" hätte keine Wi r- kungen entfaltet. Denn die von der Kläge rin vorformulierte Bestätigung hält e i- ner Inhaltskontrolle gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB nicht stand und weicht von den verbraucherschützenden Regelungen in § 355 Abs. 2 und 3, § 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers ab. 26 27 - 14 - a) Die von der Kläge rin vorformulierte Empfangsbestätigung der Bekla g- ten stellt eine der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedi n- gung dar, die mit § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB nicht zu vereinbaren ist. aa ) Bei der von der Klägerin vorformulierten Bestätigun g handelt es sich um eine gemäß §§ 305 ff BGB kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung. (1 ) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertr agspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Dem Schutzzweck der Regelungen zur Gestaltung recht s- geschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen entspricht es, auch die vom Verwender vorformuli erten einseitigen rechtsg e- schäftlichen Erklärungen der anderen Vertragspartei einer AGB - rechtlichen Kontrolle zu unterwerfen (s. BGH, Urteile vom 16. März 1999 - XI ZR 76/98, BGHZ 141, 124, 126 und vom 5. Mai 1986 - II ZR 150/85, BGHZ 98, 24, 2 8; vgl. auch Senatsurteile vom 9. April 1987 - III ZR 84/86, NJW 1987, 2011 und vom 19. September 1985 - III ZR 213/83, BGHZ 95, 362, 363 ff; MüKoBGB/ Base dow aaO § 305 Rn. 9; Staudinger/Schlosser, BGB [2013], § 305 Rn. 8; Ulmer/ Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen , AGB - Recht, 11. Aufl., § 305 Rn. 16 f; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer , AGB - Recht, 5. Aufl., § 305 Rn. 11). Es reicht aus, wenn die vorformulierte Erklärung nach ihrem objektiven Wortlaut bei dem Empfänger den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (s. BGH, Urteile vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319, 323 Rn. 11 und vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294, 297; OLG München, MMR 2007, 47, 49). Auch son stige im Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung 28 29 30 - 15 - stehende rechtserhebliche Erklärungen des Kunden sind der Überprüfung nach den §§ 305 ff BGB zugänglich (vgl. MüKoBGB/Basedow aaO). (2 ) Die hier im Streit stehende Bestätigung ist im Hinblick auf die mit ihr verbundene Beweiswirkung als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizi e- ren. Die Rechtsprechung unterwirft vergleichbare (Empfangs - )Bestätigungen der AGB - rechtlichen Klauselkontrolle (s. zu §§ 9, 11 Nr. 15 Buchst. b AGBG: BGH, Urteil vom 29. A pril 1987 - VIII ZR 251/86, BGHZ 100, 373, 381; OLG Koblenz, NJW - RR 1994, 58, 59; OL G Hamburg, NJW - RR 1987, 47, 48; OLG München, ZIP 1982, 1455 und AGBE II, § 9 AGBG Nummer 33; OLG Schle s- wig, AGBE I, § 11 Nr. 15 AGBG Nummer 129). Die Regelungen in § 308 Nr . 5 und § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB beziehen sich dementsprechend gerade auf vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen des Kunden (s. Palandt/ Grüneberg aaO § 305 Rn. 5; vgl dazu auch Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbe dingungen, BT - Drucks. 7/3919 S. 39). Mit dem von der Klägerin vorgegebenen Setzen eines Häkchens durch Anklicken des Kontrollkastens wird seitens des Kunden (hier: der Beklagten) eine rechtserhebliche Erklärung abgegeben. Die Bed eutung di e- ser Erklärung für den Vertrag wird zusätzlich dadurch hervorgehoben, dass der Vertrag - nach dem Vortrag der Klägerin - ohne diese Bestätigung nicht hätte abgeschlossen werden können. Mit dem Abhaken durch Anklicken des Ko n- trollkastens wird die B estätigung nicht zu einer individuellen Erklärung des Ku n- den. Eine Individualabrede (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) wäre nur gegeben, wenn für den Kunden die Möglichkeit einer inhaltlichen Einflussnahme bestanden hä t- te. Hierzu muss der Verwender die Klausel inha ltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen; der Kunde muss die reale Möglichkeit erhalten, den I n- halt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (st. Rspr.; s. nur Senatsur teil 31 - 16 - vom 19. Mai 2005 - III ZR 437/04, NJW 2005, 2543, 2544 mwN; s. auch Ulmer/ Habersack aaO § 305 Rn. 53 f). Die Klägerin hat ihren Kunden eine solche G e- staltungsmöglichkeit indes nicht eingeräumt. Wollen die Kunden sich zu einem Seminar über die Webseit e der Klägerin anmelden, so muss das Häkchen durch Anklicken des Kontrollkastens gesetzt werden, ohne dass hierzu eine Alternative eröffnet ist. bb) Die von der Klägerin vorformulierte "Bestätigung" hat die Wirkung einer Beweislastumkehr und ist desha lb gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam. (1 ) Gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB trägt der Unternehmer die Bewei s- last für alle Tatsachen, aus denen er die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist he r- leiten will, insbesondere für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung (Palandt/Grüneberg aaO § 355 Rn. 23). Mit der von ihm vorformulierten Best ä- tigung würde sich der Unternehmer im Falle ihrer Wirksamkeit ein gegen den Kunden gerichtetes Beweismittel verschaffen, mit dem er seiner Beweislast g e- nügen k önnte, bis der Kunde die Unrichtigkeit der Empfangsbestätigung bewi e- sen hätte; damit verkörpert die Bestätigung den typischen Fall einer Bewei s- laständerung (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1987 aaO und vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 229/85, MDR 1987, 51, 52). (2 ) Der Anwendung von § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB steht nicht entg e- gen, dass die Klägerin die Bestätigung durch das Setzen des Häkchens mittels Anklicken des Kontrollkastens erklärt hat. Zwar g ilt die Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 12 Buchst b BGB nach Halbsatz 2 dieser Regelung nicht, wenn die Bestätigung gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten Signatur versehen ist. Das Setzen eines Häkchens durch Anklicken des Ko n- 32 33 34 - 17 - trollkastens im Rahmen eines Online - Anmeldevorgangs ist mit de r Unterzeic h- nung oder Anbringung einer qualifizierten Signatur jedoch nicht vergleichbar. Mit der gesonderten Unterzeichnung einer Bestätigung oder dem Anbringen einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur ist eine Warnfunktion verknüpft, die dem - oftmals unbedachten - Anklicken eines Kontrollkastens in einer Online - Anmeldemaske nicht zugemessen werden kann. b) Die von der Klägerin vorformulierte Bestätigungserklärung ist weiter deswegen unwirksam, weil hierdurch und durch die mit ihr ver bundene Ausg e- staltung des Online - Anmeldevorgangs von der gesetzlichen Regelung zur B e- lehrung der Verbraucher über das Widerrufsrecht zu deren Nachteil abgew i- chen wird. aa) Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB e ntsprechende Widerrufsbelehrung dem Verbraucher bei Vertragsschluss in Textform mitzuteilen. Gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB b e- ginnt die Widerrufsfrist erst mit der Mitteilung einer ordnungsgemäßen Wide r- rufsbelehrung. Die Regelung des § 355 BGB ist halbzwing endes Recht. Ledi g- lich zugunsten des Verbrauchers darf von dieser Vorschrift abgewichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, NJW - RR 2009, 709, 710 Rn. 17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. A pril 2011 - I - 6 U 134/10, juris Rn. 41; Bamber ger/Roth / Grothe aaO § 355 Rn. 2; Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 355 Rn. 1; MüKoBGB/Masuch aaO § 355 Rn. 4; Palandt / Grüneberg aaO § 355 Rn. 2; Staudinger/Kaiser, BGB [2012], § 355 Rn. 94). Mit dem am 13. Juni 2014 in Kraft tretenden § 361 Abs. 2 BGB in de r Fassung des Gese t- zes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des G e- setzes zur Regelung der Wohnungsver mittlung vom 20. September 2013 35 36 - 18 - (BGBl. I S. 3642 ) hat der Gesetzgeb er diese halbzwingende Wirkung - deklar a- torisch - festgestellt . bb) Durch die von der Klägerin gewählte Gestaltung des Online - An - meldevorgangs und die dem Kunden abverlangte Bestätigungserklärung verl a- gert die Klägerin die Aufgaben, die ihr als Unternehmer im Zusammenhang mit der Pflicht obliegen, den Zugang der Widerrufsbelehrung beim Verbraucher sicherzustellen, auf den Verbraucher. Zwar ist die Widerrufsbelehrung zug e- gangen, wenn der Verbraucher die Belehrung ausdruckt oder abspeichert (s.o., unter 3 b , aa ). Dies ändert aber nichts daran, dass der Unternehmer verpflichtet ist, die Widerrufsbelehrung so zu erteilen, dass die hierzu nötigen Informationen dem Verbraucher ohne dessen Zutun zugehen. Mit der Ausgestaltung des Onl i- ne - Anmeldevorgangs und der Formulierung der Bestätigung versucht die Kl ä- gerin zu erreic hen, dass der Verbraucher selbst aktiv den (formgerechten) Z u- gang der Widerrufsbelehrung herbeiführt, wenn er die abgeforderte Bestätigung wahrheitsgemäß abgeben will. Gibt der Verbraucher die Bestätigung wah r- heitswidrig ab, so soll er sich nach der Vorste llung der Klägerin letztlich so b e- handeln lassen müssen, als habe er die Widerrufsbelehrung gespeichert oder ausgedruckt, also den Zugang bewirkt. Damit wird zu Lasten des Verbrauchers von § 355 BGB abgewichen. Die von der Klägerin vorgegebene Ausgestaltun g des Online - Anmeldeformulars lässt es zu, dass dem Verbraucher die Wide r- rufsbelehrung tatsächlich nicht zugeht, gleichwohl soll er so behandelt werden, als sei sie ihm (formgerecht) mitgeteilt worden. Gerade dies wollte der Geset z- geber im Interesse des Ve rbraucherschutzes verhindern, indem er dem Unte r- nehmer die Pflicht zu einer aktiven Belehrung des Verbrauchers auferlegt hat. Nur hierdurch wird der erforderliche Schutz des Verbrauchers vor übereilten Entscheidungen in hinreichendem Maße gewährleistet. 37 - 19 - c ) Ist die von der Klägerin vorformulierte Bestätigung demnach unwir k- sam, so kann die Klägerin hieraus nicht den Einwand herleiten, die Beklagte übe ihr Widerrufsrecht treuwidrig aus. Die Unwirksamkeitsfolge beschränkt sich nicht lediglich darauf, dass es nun bei der gesetzlichen Verteilung der Darlegungs - und Beweislast zwischen den Parteien (s. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB) verbleibt. Vielmehr vermag die von ihr erfasste Klausel überhaupt keine Wirkungen zu Lasten des Vertragsgegners zu entfalten. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherv erträgen (ABl. EG 1993 Nr. L 95 S. 29) sind missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlo ssen hat, für den Verbraucher unverbindlich. § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sieht die Unwirksamkeit einer die Beweislast ä n- dernden Bestätigung des Kunden vor. Modifiziert eine Klausel das dispositive Recht und räumt sie dem Verwender unangemessene Vorteile ein , führt rege l- mäßig nur die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel zur Wiederhe r- stellung der Vertragsgerechtigkeit (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 12. Oktober 1995 - I ZR 172/93, NJW 1996, 1407, 1408 und vom 11. Oktober 1984 - VII ZR 248/83, NJW 1985, 852 f; Erman/Rolo ff aaO § 306 Rn. 7; s. auch § 306 Abs. 1 und 2 BGB). Dem liefe es zuwider, wenn diese Klausel noch irgendeine Wi r- kung zu Gunsten des Verwenders oder gar die gleiche Wirkung wie im Falle ihrer Geltung hätte. Würde die von der Klägerin geste llte Klausel ungeachtet ihrer Unwirksamkeit dazu führen, dass sich der Verbraucher (hier: die Beklagte) nicht mit Erfolg auf die unterbliebene (formgerechte) Mitteilung der Widerrufsbe - 3 8 39 40 - 20 - lehrung berufen könnte, so würde die Klausel gerade jene Wirkung aus üben, die ihr von Rechts wegen versagt worden und die zugleich der innere Grund der Anordnung ihrer Unwirksamkeit ist. Der durch die formgerechte Mitteilung der W iderrufsbelehrung bezweckte Verbraucherschutz würde hier durch u nterlaufen . 5 . Soweit die K lägerin die Klageforderung mit ihrer Revision auf einen Schadensersatzanspruch nach § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB stützen will und hierfür geltend macht, die Beklagte habe sie durch die wah r- heitswidrige Bestätigung des Ausdruckens oder Abspe icherns der Widerrufsb e- lehrun g arglistig getäuscht , dringt sie damit nicht durch. Zwar haftet derjenige, der eine Wissenserklärung abgibt, für deren Richtigkeit (BGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517, 1518 Rn. 16). Jedoch entfa l- tet die von der Beklagten abgegebene und von der Klägerin vorformulierte "B e- stä tigung", wie bereits ausgeführt, kei nerlei Wirkung . Infolgedessen kann die Klägerin auf deren Unrichtigkeit auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gründen. 6 . Nach alldem ist die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuwe i- sen. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV, wie von der Revision (vorsorglich) angeregt , bedarf es nicht. Soweit es darum geht, dass die (bloße) Abru fbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts und des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht genügt, befindet sich die Senatsentscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Auf die - vom Gerichtshof bislang wohl nicht abschließend entschiedene - Frage, ob und unter welchen Umständen die Bereitstellung einer Widerrufsbelehrung auf einer for t- geschrittenen Webseite ausreichen kann, kommt es hier nicht an, weil die Kl ä- 41 42 - 21 - gerin unter Zug rundelegung ihres Vorbringens eine solche Webseite nicht ve r- wendet hat. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: AG Ettlingen, Entscheidung vom 11.10.2012 - 1 C 98/12 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.07.2013 - 1 S 146/12 -
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