ECLI:DE:BGH:2016:061216BIIZR368.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 368/15 vom 6. Dezember 20 16 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 6. Dezember 2016 durch d en Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Der Wert der Beschwer des Klägers und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden auf 10.000 Gründe: Der Senat bewertet die Beschwer des Klägers und den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit 10.000 3 ZPO). Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Interesse an der Ei n- sicht in Büche r und Unterlagen der Pächterin des im Eigentum der Beklagten zu 1 stehenden Grundstücks zwecks Ermittlung der Höhe der Umsatzpachte r- löse der Beklagten zu 1 den Wert von 10.000 hat er sein Interesse an der Einsicht in die G eschäftsunterlagen der Pächterin mit " geschätzt 10.000 " angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert für die erste Instanz, bei dem es wie hier um die Bewertung des Interesses des Kl ä- gers an der Einsichtnahme ging, auf 13.000 ge setzt, wenn auc h insoweit unter Heranziehung eines fehlerhaften Bewertungsmaßstab s . Gegen diese Streitwertfestsetzung hat sich der Kläger nicht mit einer Streitwertbeschwerde 1 2 - 3 - gew andt . Angesichts dieser Umstände kann der Kläger im Verfahren der Nich t- zulassungsbeschwerde n icht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - I ZR 115/15, juris Rn. 6 mwN) . Aber auch unabhängig davon ist eine 2 0.00 0 durch den Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht glaubhaft g e- macht worden. Entgegen seiner Ansicht kann er der Bewertung seines wir t- schaftlichen Interesses an der Einsichtsgewährung nicht den Jahresumsat z- pachtanspruch der Beklagten zu 1 zugrunde legen, sondern nur den Wert der für ihn damit möglicherweise verbundene n Erhöhung seiner Gewinnbeteiligung als Kommanditist der Beklagten zu 1. Es hätte daher weiterer Darlegungen d a- zu bedurft, in welchem Umfang der Kläger nebe n den anderen Gesellschaftern am Gewinn der Beklagten zu 1 beteiligt ist. Weiter hätte es angesichts der Ta t- sache, dass die Beklagten zu 1 bis 3 rechtskräftig zur Auskunftserteilung über den Umsatz sowie das Betriebsergebnis der jeweiligen Pächterin in den Jahren 2004 bis 2012 verurteilt worden sind, weiterer Darlegungen und Glaubhaftm a- chung dazu bedurft, inwieweit der Kläger trotz dieser Auskunft, durch die er die 3 - 4 - gewünschten Informationen erhält, durch die Abweisung seiner Einsichtsa n- sprüche in die Gesch äftsunterlagen der jeweiligen Pächterin beschwert ist. Strohn Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Mühlhausen, Entscheidung vom 11.12.2014 - 1 HKO 38/14 - OLG Jena, Entscheidung vom 18.11.2015 - 2 U 864/14 -
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