ECLI:DE:BGH:2017:060417UIIIZR368.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 368/16 Verkündet am: 6. April 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6; TKG § 45i Abs. 4 Satz 1; BGB §§ 675c, 675u a) Die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsi t zenden bedarf keiner Unterschrift. b) § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG findet auf Zahlungsdienste keine Anwendu ng, auch wenn die Zahlung über eine Premiumdienstnummer veranlasst wurde und die Abrec h nung über die Telefonrechnung erfolgen soll. Eine solche Nutzung des Telefonanschlusses durch einen Dritten wird dem Anschlussinhaber deshalb nicht über § 45i Abs. 4 Sat z 1 TKG zugerechnet. BGH, Urteil vom 6. April 2017 - III ZR 368/16 - LG Oldenburg AG Delmenhorst - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Se iters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg - 1. Zivilkammer - vom 30. Juni 2016 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urtei l des Amtsgerichts Delmenhorst vom 12. Mai 2015 abgeändert. Die Klage wird abg e- wiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Inhaberin eines F est netztel e- fonanschlusses einen Anspruch auf Vergütung für die Nutz ung von 0900er - Nummern geltend. Die Klägerin ist eine Telefongesellscha ft, die unter anderem für Prem i- umdienstanbieter, so auch für die D . , ihr Telefonnetz zur Verfügung s tellt und die technische Vermittlung von eingehenden Anrufen durchführt. Sie 1 2 - 3 - macht im eigenen Namen auf Grundlage einer Einziehu ngsermächtigung Fo r- derungen der D. geltend. Diese ist Inhaberin kostenpflichtiger Nu m- mern der Rufnummerngasse 0900 , die sie für die Abwicklung von Bezahlvor - gängen anbietet. Der damals 13 - jährige Sohn der Beklagten rief zwischen Dezember 2010 und März 2011 in 21 Fällen von dem Festnetzanschluss der Beklagten 0900er - Nummern der D . an. Die Klägerin verlan gt von der Beklagten hierfür Hintergrund der Anrufe des Sohne s der Beklagten war, dass er für ein Computerspiel, das von der N . betrieben wurde, das auf ihn registrierte Benutzerkonto mit sogenannten Credits auflad en wollte. Das Co m- puterspiel war kostenfrei, allerdings konnten im Spielverlauf gegen " Credits " zusätzliche Funktionen freigeschaltet werden. Die " Credits " konnten gegen " Echtgeld " erworben werden. Im Rahmen ei nes solchen Erwerbsvorgangs wu r- de der Spieler auf eine gesonderte Internetseite geleitet, die ihm unterschiedli - che Bezahlmöglichkeiten - EC - Karte, Kreditkarte oder telefonischer Premium - dienst - aufzeigte. Der Sohn der Beklagten entschied sich für die Bezahlung der " Credits " mittels Nutzung eines Pre miumdienstes. Ihm wurde auf der Internet - seite hierfür ein Code sowie eine der mit 0900 beginnenden Telefonnummern der D . angezeigt. Nach der Anwahl dieser Nummer konnte er über das Tastenfeld des Telefons zwischen verschieden hohen Beträgen für die Aufl a- dung auswählen und musste den Code eingeben. Nach Beendigung des Anrufs standen dem Sohn der Beklagten unter seinem Benutzerkonto " Credits " in H ö- he des entsprechenden Gegenwerts zu dem angegebenen Geldbetrag zur Ve r- fügung. Der Betrag wurde jeweils in die Telefonrechnung der Beklagten eing e- stellt. Dort war unter " Beträge anderer Anbieter " die Klägerin aufgeführt und 3 4 - 4 - ohne Angabe der angerufenen Telefonnummern und der genutzten Dienste ein Gesamtbetrag für Verbindungen aus dem Abrechnungszeitraum ange geben sowie vermerkt, dass sich " D . " für die Zahlung bedanke. In den von der Klägerin mit Schreiben vom 16. August 2013 übersandten Einzelverbindungs - nachweisen war die jeweils angerufene Telefonnummer angegeben sowie die D . als Diensteanb ieter genannt. Das Amtsgericht hat der Klage mit der Beklagten am 4. Juni 2015 zug e- stelltem Urteil stattgegeben. Hiergegen hat sie rechtzeitig Berufung eingelegt und zugleich die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. Se p- t ember 2015 bean tragt. Eine Verfügung des Vorsitzenden der Berufungska m- mer, die Begründungsfrist zu verlängern, ist in der in Papier geführten Prozess - akte nicht enthalten. Mit am 3. September 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte ihr Rechtsmittel be gründet. Hinter der Berufungs - begründung ist ein Vermerk des Kammervorsitzenden abgeheftet, nach dem der " elektronischen Datenpflege " entnomm en werden könne, dass dem Fris t- ve r längerungsantrag der Beklagten mit Verfügung vom 21. Juli 2015 ent spr o- chen worden sei. Dahinter befindet sich in der Akte ein nicht unterschriebener Ausdruck des Doppels einer entsprechenden , im Computer vorbereiteten Ve r- fügung. Nach anschließender mündlicher Verhandlung hat das Landgericht das Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen . Mit der vom Berufungsgericht zu - gelassenen Revision verfolgt sie die Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. 5 6 - 5 - I. Das Be rufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten. Die Klägerin sei berechtigt, in gewillkürter Prozessstandschaft des Mehrwertdienstleisters D . dessen Ansprüche gegen die Bek lagte gerichtlich geltend zu m a- chen. Das Berufungsgericht hat e inen Ans pruch der Klägerin gegen die B e- kla g te aus § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG iVm § 675c BGB bejaht. Durch die Wahl der 0900er - Nummern habe der Sohn der Beklagten den von der D . vorg e- ha l tenen Premiumdienst in Anspruch genommen. Hierdurch sei es gemä ß § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG zu entsprechenden Verträgen über die Erbringung von Tel e- kommunikationsdienstleistungen zwischen der D . und der Beklagten als Inhaberin des Telefonanschlusses gekommen. Deren Haftung entfalle nicht, weil nicht sie sel bst, sondern ihr minderjähriger Sohn die Anrufe getätigt habe. Die Inanspruchnahme des Telefonanschlusses durch ihren Sohn sei der B e- klagten nach § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG zuzurechnen. Dessen Handeln habe in der Risikosphäre der Beklagten gelegen, da diese n icht die im Verkehr erforde r- liche Sorgfalt habe walten lassen. Es sei technisch mit zumutbarem Aufwand problemlos möglich, einen Telefonanschluss für derartige kostenträchtige Ve r- bindungen sperren zu lassen. Hinzu komme, dass der Beklagten spätestens seit der ersten Rechnung vom 11. Januar 2011 Anhaltspunkte für eine aus ihrer Sicht nicht gewollte Nutzung ihres Anschlusses vorgelegen hätten und sie gleichwohl nichts unternommen habe, um eine weitere Nutzung künftig zu u n- terbinden. Das Ergebnis sei sachgerec ht, weil es sich bei der Bezahlung über eine 0900er - Nummer um ein vollständig technisiertes, anonymes Masseng e- schäft handele und der Dienstanbieter nicht kontrollieren könne, wer die Nu m- mer gewählt habe, der Anschlussinhaber aber sehr wohl. 7 8 - 6 - Die Beklagte könne dem Anspruch auch nicht entgegenhalten, dass das zu Grunde liegende Kausalgeschäft - der Kauf der Funktionen durch ihren mi n- derjährigen Sohn - unwirksam sei. Dieses Geschäft sei zwischen der N . als Spielebetreiberin und dem Sohn der Beklagten als Inhaber des von ihm eröffneten Spieleraccounts zustande gekommen. Der Mehrwert - dienstanbieter trete hingegen nicht als Verkäufer der Funktionen auf. Bereits daraus, dass deren Bezahlung unter Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes für den Spieler nur eine von mehreren Möglichkeiten sei, folge zwingend, dass die Leistung der D . ausschließlich dar in bestanden habe, die Zahlfun k- tion zu übernehmen. Das Kausalgeschäft zwischen der N . und dem Sohn der Beklagten sei zwar nichtig. Ein Einwendungsdurchgriff auf das hiervon zu trennende Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der D . über die Ausführung von Zahlungsd iensten finde aber nicht statt. Das Deckungsgeschäft zur Abwic klung der Zahlung verstoße auch nicht gegen die guten Sitten. Der entsprechende Einwand könne allenfalls gegenüber dem Spielebetreiber, nicht aber gegenüber der D . geltend gemacht werden. Der Telefondienstvertrag stelle ein wertneutrales Hilf sgeschäft dar, so dass sowohl die Wirksamkeit des Vertrags als auch der Entgeltanspruch davon unberührt blieben, wozu der Fernsprechteilnehmer die durch das Anwählen der Anschlussnummer hergestellte Fernsprechverbindung nutze. 9 10 11 - 7 - II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht nicht. 1. Zutreffend allerdings hat die Vorinstanz die Berufung der Beklagten als zulässig behandelt, obgleich die Berufungs begründung nach Ablauf der in § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Frist einging und in der Verfahrensakte eine vom Kammervorsitzenden unterschriebe ne Fristverlängerungsverfügung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO nicht enthalten ist. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prozessv oraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, also auch noch das Verfahren in der Revisionsinstanz, in sein er Gültigkeit und Rechtswirksa m- keit abhängt. Sie ist deshalb auch vom Revisionsgericht unabhängig von den Anträgen der Parteien von Amts wegen zu pr üfen (z.B. Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 7; BGH, Urteile vom 19. No vember 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 12; vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 8; vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW - RR 2006, 1044 Rn. 23; vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38 und vom 26. Juni 1952 - IV ZR 36/52, BGHZ 6, 369, 370; MüKo - ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 557 Rn. 26; Musielak/Ball, ZPO, 1 4 . Aufl., § 557 Rn. 15; Zö ller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 557 Rn. 8; siehe auch Senatsurteil vom 21. Juni 1976 - III ZR 22/75, NJW 1976, 1940 zum Einspruch gegen ein Ve r- säumnisur teil). Dabei hat es den für die Frage der Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt selbständig f estzustellen un d zu würdigen, ohne an Feststel lungen des Berufungsgerichts gebunden zu sein (Senatsurteile vom 10. Febru ar 2011 und vom 21. Juni 1976 sowie BGH, Urteil vom 26. Juni 1952 12 13 14 - 8 - jew. aaO und Urteil vom 13. Mai 1959 - V ZR 151/58, BGHZ 30, 112, 114; Musielak/Ball aaO). Die Berufungsbegründung der Beklagten ist rechtzeitig beim Landgericht eingegangen, da die in § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmte Frist wirksam g e- mäß Satz 3 dieser Vorschrift verlängert wurde. Zwar ist nach Aktenlage nicht feststel lbar, dass der Vorsitzende der Berufungskammer eine entsprechende Verfügung unterschrieben hat. Es steht aufgrund seines Vermerks lediglich fest, dass er eine entsprechende - den Parteien spätestens mit Verfügung vom 3. September 2015 bekannt gegebene - Ve rfügung getroffen hat und diese im elektronischen Datenbestand des Gerichts niedergelegt ist. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass versäumt wurde, das am Computer ausgefüllte Formular der Verfügung für die führende Papierakte a uszudrucken oder das aus gedruc k- te Exemplar zu unterschreiben. Dies ist jedoch unschädlich, ohne dass weitere Ermittlungen erforderlich sind, da die Verlängerung der Berufungsbegründungs - frist nach § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO (gleiches gilt für § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO) dur ch Verfügung nicht der Unterschrift des Vorsitzenden bedarf. Es genügt, wenn - wie hier aufgrund des Ver merks des Vorsitzenden der Ber u- fungskammer - aktenkundig feststeht, dass der Vorsitzende die Frist tatsächlich verlängert hat. Der Bundesgerichtsho f hat es bislang offen gelas sen, ob die Verläng e- rungsverfügung für die Frist zur Rechtsmittelbegründung der Unterschrift bedarf (BGH, B eschlüsse vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155, 1156 und vom 23. Januar 1985 - VIII ZB 18/84, BGHZ 93, 30 0, 304 f). Eine vom erkennenden Senat hierzu im Hinblick auf die bei ihm auszuweitende elektron i- sche Vorgangsbearbeitung und die Formerfordernisse des § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO vorgenommene Umfrage bei den übrigen Zivilsenaten und dem Ka r- 15 16 - 9 - tellsenat des Bundesgerichtshofs hat ein etwa hälftig g eteiltes Mei nungsbild ergeben. In der Kommentarliteratur wird das Unterschriftserfordernis allerdings überwiegend, wenn auch ohne nähere Begründung, bejaht (z.B. MüKo - ZPO/ Stackmann, 5. Aufl., § 225 Rn. 9; Stei n/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 225 Rn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 37. Aufl., § 329 Rn. 11, 14; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. § 225 Rn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 520 Rn. 17a iVm § 551 Rn. 3; anders hingegen: MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl., § 551 Rn . 16; Stein/Jonas/ Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 551 Rn. 14). Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Ein Unterschriftserfordernis für die Verfügung zur Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist er gibt sich aus dem Gesetz nicht. a) Der für Vorsitzendenverfügungen maßgeblic he § 329 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO verweist auf § 312 und § 317 Abs. 2 Satz 1, 2 und Abs. 3 und 4 ZPO. Die Bestimmung enthält indessen keine Verweisung auf § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der das Unterschriftserfordernis für Urteile statuiert. Soweit nach § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften vor Unter - schrift nicht erteilt werden dürfen, bestimmt d ies nicht die Form der Entsche i- dung selbst, sondern nur, ab wann ein u nterschriebener Beschluss bezi e- hun gsweise eine unterschriebene Verfügung herausgegeben werden darf. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass auf der Grundlage der Ansicht des Senats die Verweisung des § 329 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO auf § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO für Verfügungen ins Leere liefe, weil für sie kein Anwe n- dungsbereich mehr verbliebe, mithin die let ztgenannte Bestimmung das Unte r- schriftserfordernis für alle Verfügungen implizit voraussetze. Denn für eine Vie l- zahl von Verfügungen mit einem anderen Inhalt als Rechtsmitt elbegründungs - fristverlängerungen verbleibt es beim Unterschriftserfordernis. Dies trifft etwa zu 17 18 - 10 - auf Verfügungen, mit denen gemäß § 276 Abs. 3 ZPO eine Frist zur Klageerw i- derung gesetzt (nicht verlängert) wird (BGH, Urteil vom 13. März 1980 - VII ZR 147/7 9, BGHZ 76, 236, 241) oder Verhandlungstermine bestimmt werden (Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 1 4 . Aufl., § 21 6 Rn. 10; MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 216 Rn. 10; Stein/Jonas/Roth , ZPO, 23. Aufl., § 216 Rn. 7). Auch dem in § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO enthal tenen Verweis auf § 317 Abs. 3 ZPO ist keine Formvorschrift zu entneh men. Vielmehr trifft die Besti m- mung lediglich eine Regelung für den Fall, dass ein in der Form des § 130b ZPO gezeichnetes el ektronisches Dokument vorliegt. Allerdings sind die Bezug nahmen in § 329 Abs. 1 ZPO auf andere Vor - schriften nicht abschließend (Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 1 4 . Aufl., § 329 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 329 Rn. 1). Ob auch dort nicht au s- drücklich genannte Bestimmungen, die für Urteile gelten, a uf Beschlüsse und Verfügungen sinngemäß zu übertragen s ind, muss jeweils nach dem Nor m- zweck der in Betracht kommenden Vorschriften beurteilt werden (Musielak und Roth jew. aaO). Hieraus lässt sich indessen kein anderes Ergebnis ableiten. Es ist nichts dafü r ersichtlich, dass der Normzweck des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach dem das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt h a- ben, zu unterschreiben ist, für Verfügungen , mit denen eine Rechtsmittelb e- gründungsfrist verlängert wird, ebenfalls e ingreift und die Unterschrift des Vor - sitzenden erforderlich ist. § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO bezweckt die interne Ko n- trolle, durch die überprüft werden soll, ob die schriftliche Fassung des Urteils mit der von den Richtern beschlossenen Entscheidung übereinst immt. Zudem soll nach außen dokumentiert werden, dass die unterschriebene Fassung mit dem gefällten Urteil identisch ist (MüKoZPO/Musielak, aaO, § 315 Rn. 1; ders. in Musielak/Voit, aaO, § 315 Rn. 1; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 23. Aufl., § 315 19 20 - 11 - Rn. 1). Dies beruht darauf, dass der Inhalt von U rteilen mit seinen tatbestandl i- chen Feststellungen, den ihnen zugrundeliegenden Sachverhaltswürdigungen und seinen Rechtsausführungen vielfach komple x ist und daher bei der Kontro l- le und Dokumentation der Entscheidung er höhte Anforderungen zu stellen sind. Damit ist die Fristverlängerungsverfügung für die Rechtsmittelbegründung mit ihrem einfachen und übersichtlichen Inhalt nicht vergleichbar, so dass auch bei der aktenmäßigen Bearbeitung und Niederlegung nur gerin gere Er fordernisse bestehen. b) Weiterhin ist die Notwendigkeit einer Unterschrift des Vorsitzenden nicht daraus abzuleiten, dass die Fristverlängerungsverfügung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. ZPO der Zustellung bedürfte, um den neuen Endtermin wirksam f estzusetzen. Die entsprechende Judikatur zum Zustellungserfordernis (BGH, Beschluss vom 5. Juli 1989 - IVa ZB 11/89, NJW - RR 1989, 1404, 1405) ist ausdrücklich aufgegeben worden (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89, NJW 1990, 1797 unter Hin weis darauf, dass der IV. Zivilsenat auf Anfrage erklärt hat, an der Rechtsprechung des IVa - Zivilsenats nicht fest - zuhalten). Mit der Fristverlängerung wird keine Frist in Gang gesetzt, sondern lediglich eine bereits laufende verlängert (BGH, Beschlüsse vo m 14. Februar 1990 aaO m. umfangr . w.N. und vom 23. Januar 1985 - VIII ZB 18/84, BGHZ 93, 300, 305). c) Auch aus der Rechtsprechung anderer Oberster Gerichtshöfe des Bundes e rgibt sich nichts Abweichendes. Zwar ist das Bundesarbeitsgericht i n zwe i Urteilen von einem Unte r- schriftserfordernis für die Verlängerung der Revisions - beziehungsweise Ber u- fungsbegründungsfrist ausgegangen (Urteile vom 19. Juli 2011 - 3 AZR 571/09, 21 22 23 - 12 - BeckRS 2012, 6549 5 Rn. 10 und vom 14. März 1979 - 4 AZR 435/77, juris Rn. 13) . Diese Entscheidungen betrafen jedoch nicht Vorsitzendenverfügungen, sondern Beschlüsse, mit denen die jeweilige Frist verlängert wurde. Für diese Entscheidungsform gilt anerkanntermaßen das Unterschriftserfordernis (z.B. Senatsurteil vom 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84, ZIP 1986, 319, 321; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - IX ZR 249 /96, BGHZ 137, 49, 51 f), da Be schlü s- se eine vergleichbare inhaltliche Komple xität wie Urteile aufweisen kön nen. Für die Formerfordernisse von Verfüg ungen, mit denen Rechtsmi ttelbe gründung s- fristen verlängert werden, lässt sich aus den zitierten Urteilen des Bundesa r- beitsgerichts somit nichts ableiten. Dementsprechend hat auf eine Anfrage des erkennenden Senats im Zusammenhang mit der bei ihm auszuweitenden elek - tronischen Vorg angsbearbeitung der Vorsitzende des 3. Senats des Bundesa r- beitsgerichts mitgeteilt, dass sein Spruchkörper nach Beratung keinen Wide r- spruch zwischen seinem Urteil vom 19. J uli 2011 (aaO) und der hier ver tretenen Auffassung sehe. Der Vorsitzende des 4. Sena ts des Bundesarbeitsgerichts hat auf die entsprechende Anfrage zum Urteil vom 14. März 1979 ebenfalls erklärt, keine Einwände gegen die An sicht des in dieser Sache erken nenden Senats zu haben. Soweit im Beschluss des Bundesfinanzh ofs vom 26. September 2007 (III R 18/05, juris Rn. 15 f) ausgeführt wird, die Revisionsbegründungsfristve r- länge rungen würden dort schriftlich verfügt, wird nicht deutlich, ob die Verf ü- gungen unterschrieben oder nur paraphiert werden. Zudem wird lediglich die tatsächlich geübte Praxis des Bundesfinanzhofs referiert, ohne zu den rechtl i- chen Anforderungen Stellung zu nehmen. Ergänzend ist für die elektronische Vorgangsbearbeitung anzumerken, dass es hiernach für eine wirksame Verl ängerung der Rechtsmittelbegrü n- 24 25 - 13 - dungsfrist genü gt, wenn durch technische und organisatorische Vorkehrungen die Sicherheit und Klarheit des Rechtsverkeh rs durch die Verbürgung der He r- kunft der Entscheidung und ihres Zustandekommens gewährleistet sind (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteil vom 1 7. Okto ber 1985 aaO und BGH, B e- schluss vom 12. Juni 2001 - X ZB 10/01, BGHZ 148, 55, 59), ohne dass es der qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 130b ZPO bedarf. 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Klägerin zur G eltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs prozess - führungsbefugt ist. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob eine Legitimation der D . aus deren Verhältnis zur N . bestehe. Die Klägerin macht im Wege der Prozessstandschaft lediglich Ansprüche der D . geltend, ausdrücklich jedoch nicht Forderungen der N . Für die Frage der Prozessführungsbefugnis der Kläg erin ist somit lediglich die Her - leitung ihres Rechts zur Geltendmachung des Anspruchs der D . en t- scheidend, nicht jedoch das Rechtsverhältnis zwischen diesem Unternehmen und der N . Die Befugnis d er Klägerin, die b ehauptete Fo r- derung der D . geltend zu machen, hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht, ohne dass dies von der Revision beanstandet wird. 3. Ein Anspruch der D . gegen die Beklagte besteht indes nicht. a) Eine Forderung aus ein em Vertrag über den Erwerb von " Credits " wird von der Klägerin nicht gelten d gemacht. b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Anspruch der D . in Höhe der Klagesumme gegen die Beklagte aus § 675c BGB iVm § 45i 26 27 28 29 - 14 - Abs. 4 Satz 1 TKG b ejaht. Ein Anspruch aus einem Zahlun gsdienstevertrag besteht nicht. aa) Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob durch die Bereitstellung der Premiumdienstenummer durch die D . und die Anwahl dieser Nummer durch den Sohn der Beklagten überhaupt konkludente, auf den Abschluss eines Vertrags mit dem Unternehmen gerichtete W illenserklärungen abgegeben wu r- den oder ob i n den Anrufen nur die rein tatsächliche Wahl des Bezahlmit tels für den Vertrag über den Erwerb der " Credits " lag und sich die D . - wie die Revision meint - aus Sicht des Anrufenden lediglich als Hilfsperson der Spielebetreiberin darstellte (vg l. AG Wolfsburg, Urteil vom 24. Juni 2009, 22 C 85/09, juris Rn. 20 ff, aufgehoben durch LG Braunschweig, Urteil vom 26. Februar 2010 - 8 S 289/09, juris, siehe insbes. Rn. 15; für den Regelfall so auch: Zimmermann MMR 2011, 516, 518 sowie K&R 2012, 731, 734; offen gelassen von Buchwitz, VuR 2010, 378, 379). Im zweiten Fall würde ein vertraglicher Anspruch der Klägerin von vornherein aus scheiden. Jedoch ist die geltend gemachte Forderung auch dann unbegründet, wenn die in Rede stehenden Vorgänge als auf einen Vertragssch luss mit der D . geric h- tete Willenserklärungen aufzufassen sind. bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht einen so l- chen Vertrag als Zahlungsdienstevertrag im Sinne von § 675c Abs. 1 BGB ein - geordnet. Ein Zahlungsdienst kann nach § 675c Abs. 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Nr. 5 ZAG auch vorliegen, wenn - wie hier - die Zustimmung des Zahlers zur Aus f ührung des Zahlungsvorgangs über das Tele fon übermittelt wird und die Ab rechnung über die Telefonrechnung erfolgen soll (vgl. hierzu Koch/Reinicke, ZAG, 3. Aufl., § 1 zu Nr. 5; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG mit ZAG und FKAG, 3. Aufl., § 1 ZAG Rn . 44 f). Der Zahlungsdienstleister verpflic h- 30 31 - 15 - tet sich durch den Vertrag, einen Zahlungsvorgang auszuführen (§ 675f Abs. 1 BGB), der hier in der Übermittlung des Entgelts für die Zusatzfunktionen an die Spielebetreiberin lag. Der Zahlungsdienstnutzer ist im Gegenzug zum Ersatz der Aufwendungen nach § 675c Abs. 1, § 670 BGB oder zur Zahlung eines Vorschusses nach § 675c Abs. 1, § 669 BGB verpflichtet. Daneben kann er - abhängig von der Vereinbarung zwischen ihm und dem Zahlungsdienstleister - zur Zahlung eine s Entgelts für die Zahlungsdienstleistung verpfli chtet sein (§ 675f Abs. 4 BGB). Bei dem hier geltend gemachten Anspruch handelt es sich um einen Aufwendungsersatz - oder Vorschussanspruch g erichtet auf Erstattung des se i- tens der D . an die Spielebetreiberin bereits gezahlten oder noch zu za h lenden Betrags , nicht jedoch um ein seitens des Zahlungsd ienst nutzers g e- schuldetes Entgelt für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung. Denn Gege n- stand des Rechtsstreits ist nicht ein bei der Zahlungsd ienstleisterin verbleibe n- des, von dem Zahlungsdienstnutzer geschuldetes Entgelt für die Durchführung der Zahlungsdienstleistung, sondern ein Betrag in Höhe des Preises der " Credits " , der im Verhältnis zu dem Zahlungsdienstnutzer von dem beauftragten Zahlu ngsdienstleister als Gegenstand des geschuldeten Zahlungsvorgangs nach § 675q Abs. 1 BGB ungekürzt weiterzul eiten ist. cc) Jedoch sind (etwaige) auf den Abs chluss eines Zahlungsdiensteve r- trags gerichtete konkludente Willenserklärungen des Sohnes der B ekl agten dieser nicht zuzurechnen. (1) Der Sohn der Beklagten war nicht bevollmächtigt, einen solchen Ve r- trag zu schließen. Unstreitig wusste die Beklagte von den Telefonanrufen nichts 32 33 34 - 16 - und hat ihrem Sohn nicht gestattet, ihren Telefonanschluss für die Bezahlung von Spielewährung für das von ihm genut zte Computerspiel zu verwenden. (2) Eine Zurechnung etwaiger Erklärungen auf Grund einer Anscheins - vollmacht scheidet ebenfalls aus. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln d es Scheinvertreters, anders als bei der Duldungsvoll - macht, zwar nicht kennt, es jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere darauf vertraut hat und vertrauen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln d es Vertreters (st. Rspr., z.B. S e- nat, Urteil vom 16. März 2006 - III ZR 152/05, BGHZ 166, 369 Rn. 17 mwN). Die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht greifen dabei in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2006, aaO). Hier fehlt es an dem erforderlichen Vertrauenstatbestand. Es ist weder vom B e- rufungsgericht festgest ellt noch vorgetragen, dass die Beklagte das Handeln ihres Sohnes bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und dass die D . darauf vertraute und vertrauen durfte, die Beklagte dulde und billige dieses. Allein die Tatsache, dass die Klägeri n mehrere Rechnungen erhalten und nach der ersten eine weitere entsprechende Nutzung ihres Anschlusses nicht verhindert hat, begründet eine Anscheinsvollmacht nicht. Dies gilt schon deshalb, weil auf den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der Grund de r zu ihren Gunsten eingestellten Beträge nicht ersichtlich ist, sich insbesondere nicht ergibt, dass Entgelte für die mehrfache Anwahl von 0900er - Nummern ge l- tend gemacht wurden, so dass die Beklagte aus den Rechnungen diese Nu t- zung nicht erkennen konnte. D ies folgte erst aus den der Beklagten mit Schre i- ben vom 16. August 2013 und damit deutlich nach der letzten Anwahl der Pr e- miumdienstnummern übersandten Einzelverbindungsnachweisen. Zudem gab 35 - 17 - allein der Erhalt der Rechnungen durch die Beklagte der D . keinen Anlass, darauf zu vertrauen, dass die Beklagte mit den nachfolgenden Einwa h- len durch ihren Sohn einverstanden war, zumal sie die in die Telefonrechnu n- gen eingestellten Beträge bis auf einen kleinen Teilbetrag aus der ersten Rec h- nung nicht b eglichen hat. Dass sich aus der Begleichung dieser Teilsumme ein für die Anscheinsvollmacht ausreichender Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die weiteren, in zeitlich engem Zusammenhang zu den vorangegangenen Anr u- fen getätigten Anwahlen ergeben hätte, is t nicht ersichtlich. Es ist schon nicht dargetan und vom Berufungsgericht festgestellt, dass die Zahlung dieses Tei l- betrags vor der weiteren Verwendung der 0900 - Nummern erfolgte, die D . hiervon vor diese r Kenntnis erlangte und damit überhaupt e in Vertrauen s- tatbestand entstehen konnte. Zudem reicht allein die einmalige Bezahlung e i- nes geringen Teilbetrags der für die Premiumdienstnutzung in Rechnung g e- stellten Beträge nicht, um den Vertrauenstatbestand für eine Anscheinsvol l- macht zu erfüllen. (3) Eine Zurechnung der Erklärung des Sohnes der Beklagten nach § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus. Hiernach hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teil - nehmer, wenn dieser nachweist, dass i hm die Inanspruchnahme von Leistu n- gen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann. Der der Anscheinsvollmacht zu Grunde liegende Rechtsgedanke, nach dem ein Teilnehmer am Rechtsve r- kehr für das seiner Risikosphäre zuzurechnende Verhalten Dritter einzustehen hat, ist hierdurch zwar über die herkömmlichen Fallgruppen hinaus anwendbar (Senat, Urteil vom 16. März 2006 - III ZR 152/05, BGHZ 166, 369 Rn. 19 zum bis zum 23. Februar 2007 gültigen § 16 Abs. 3 Satz 3 der Telekommunikations - Kundenschutzverordnung - TKV - vom 11. Dezember 1997, BGBl. I S. 2910; zum Außerkrafttreten s iehe Art. 5 Nr. 1 Satz 2 des Ge setzes zur Änderung tel e- 36 - 18 - kommunikationsrecht licher Vorschriften vom 18. Feb ruar 2007, BGBl. I S. 106). Auf einen Zahlungsdienstauftrag und die sich hie raus ergeb enden Ansprüche des Dienstleisters gegen den Nutzer findet diese Regelung indes keine Anwe n- dung, auch wen n die Zahlung über eine Premium dienstnummer veranlasst wird und die Abrec hnung nach der gewählten Bezahl methode über die Telefonrec h- nung erfolgen soll (ebenso Zimmermann, MMR 2011, 516, 519; Kiparski in BeckOK Informations - und Medienrecht, 13. Aufl. , § 45i Rn. 21.1.: Geltung nur für Verbindungsleistungen; ebenso wohl auch Di t scheid/Rudloff in Beck´scher TKG - Kommentar, 4. Aufl., § 45i Rn. 8 und 11; vgl. auch Mankowski, MMR 2009, 808 ff für eine eingeschränkte Reichweite von § 45i Abs. 4 TKG; aA Buchwitz, VuR 2010, 378, 380). Hiergegen spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift (so auch Kiparski aaO). § 45i TKG nennt als Adressaten der Regelung den A nbieter von Tel e- kommunikationsdiensten und den Teilnehmer. Im Verhältnis zur Beklagten ist die D . aber nicht Anbieterin von Telekommunikationsdiensten, so n- dern von Zahlungsdiensten. Der vom Gesetzgeber vorgesehene Anwendungsbereich von § 45i Abs. 4 Sa tz 1 TKG streitet ebenfalls gegen dessen Geltung für Zahlungsdienste und hierauf beruhende Ansprüche eines telefonisch beauftragten Zahlungsdiens t- leister s. Die Regelung ist Bestandteil der Ku ndenschutzvorschriften des Tel e- kommunikationsgese tzes (Teil 3, §§ 43a bis 47b). Diese Bestimmungen zielen nach der Gesetzesbegründung speziell auf die Inanspruchnahme von Tel e- kommuni kationsdiensten. Das Kundenschutzrecht soll die Rah men bedingungen hierfür festlegen und die Rechte und Pflichten der Anbiet er dieser Dienste und ihrer Kunden regeln (vgl. Regi erungsbegründung zum Entwurf ei nes Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, BR - Drucks. 359/06 37 38 - 19 - Seite 33). Telekommunikationsdienste sind nach der Le galdefi nition in § 3 Nr. 24 TKG in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder übe r- wiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommu nikations netze b e- stehen, einschließlich Übertragung sdienste in Rundfunknetzen. Ent scheidend ist , dass die Leistung des Diensteanbieters zu mindest über wiegend in der tec h- nischen Übertragung besteht (vgl. Fetzer in Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Aufl., § 3 Rn. 103; Schütz in Beck ' scher TKG - Kommentar, 4. Aufl., § 3 Rn. 79). Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang die Kunde n- sc hutzvorschriften des Telekommunikationsgesetzes auch für telekommunikat i- onsgestützte Dienste im Sinne von § 3 Nr. 25 TKG gelten, also für Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung no ch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird (vgl. hierzu Kiparski in BeckOK Informations - und Medienrecht, Stand 01.08.2016, § 45i TKG Rn. 21.1 mwN; Ditscheid, Beck ' scher TKG - Kommentar, 4. Aufl., § 3 Rn. 81 und Ditscheid/Rudloff, Beck ' scher TK G - Kommentar, 4. Aufl., Vorb. zu §§ 43a ff. Rn. 9 und § 45i Rn. 8, 11 und 69; Vogt/Rayermann, MMR 2012, 207 für mobile Mehrwertdienste; Mankowski, MMR 2009, 808 ff.; Buchwitz, VuR 2010, 378 ff.), spricht die Stellung des § 45i Abs. 4 TKG im Rahmen d er Kunde nschutzvorschriften jedenfalls gegen eine Anwendung auf Zah lungsdienste , auch wenn diese über eine Premi umdiens t- nummer veranlasst werden. Denn bei diesen erfolgt ledig lich die Beauftragung über die Telekommunikationsverbindung. Die inhaltliche Leistung des Diens t- leisters in Form der Zahlung an den Empfänger - hier den Spielebetreiber - aber wird nicht innerhalb der Telekommunikationsverbindung zum Anrufenden, also über die durch Anwahl der 0900er - Nummer bestehende Verbindung erbracht, sondern durch eine auß erhalb der Telefonverbindung durchzuführende Tran s- akti on. - 20 - Vor allem aber verdrängen die für Zahlungsdienste geltenden speziellen Regelungen für nicht rechtsgeschäftlich autorisierte Zahlungsvorgänge § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG (vgl. auch Zimmerma nn, MMR 2 011, 516, 519). Nach § 675u Satz 1 BGB hat der Zahlungsdienstleister im Falle eines nicht autorisie r- ten Zahlungsvorgangs keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Diese Vorschrift enthält mithin eine spezielle Regelung für den Fall von durch den Berechtigten nicht gemäß § 675j BGB autorisierten, das heißt ihm auch nach den allgemeinen Vertretungsregeln nicht zuzurechnenden (siehe hierzu OLG Schleswig, NJW - RR 2014, 741; Palandt/Sp rau, BGB, 76. Aufl., § 675j Rn. 2) Zahlungsvorgängen. Der Berechtigte des Zahlungsmittels wird bei de s- sen unberech tigter Nutzung nicht zur Erstattung von Aufwendungen verpflichtet, er schuldet allenfalls Schadensersatz. Dies wird bestätigt durch § 675v BGB, wonach im Falle einer nicht autorisierten Zahlung auch bei missbräu chlicher Nutzung eines Zahlungs authentifizierungsinstruments nur die dort geregelten Schadenser satz - , nicht jedoch Aufwendungsersatza nsprüche bestehen. Die Regelungen über nicht autorisierte Zahlungsvorgänge würden bei Anwendung von § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG auf durch die Inanspruchnahme eines Premiu m- dienstes veranlasste Zah lungsvorgänge unterlaufen. Findet mithin § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG auf Zahlungsdienste keine A n- wend ung, scheiden Aufwendungsersatzf orderun gen aus. Die hierfür maßg e- benden Erwägungen gel ten für etwaige Vorschussansprüche gemäß § 675c Abs. 1, § 669 BGB ebenso. Ob Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die nicht autorisierte Nu t- zung des Telefonanschlusses in Betracht kommen könnten, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin derartig e Forderungen jedenfalls nicht geltend macht. 39 40 41 - 21 - 4. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif i st, kann der Senat auf die Ber u- fung der Beklagten die Klage insgesamt abweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 12.05.2015 - 45 C 5298/13 (VI) - LG Oldenburg, Entscheidung vom 30.06.2016 - 1 S 315/15 - 42 43
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