BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 37/00 Verkündet am: 4. Februar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja BGHZ : nein BGHR : ja BGB § 1006; ZPO § 265 Abs. 3 a) Zur Darlegungslast sowie zum Beweismaß im Rahmen einer Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. b) Eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache gemäß §§ 817 Abs. 2 ZPO, 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabekläger nicht als - 2 - Berechtigter gemû § 771 ZPO bzw. gemû § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert hat, ist regelmûig als Veruûerung der streitbefangenen Sache durch ihn anzusehen und eröffnet dem Herausgabebeklagten den Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO. BGH, Urt. v. 4. Februar 2002 - II ZR 37/00 - OLG Celle LG Hannover - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Dezember 1999 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufung s - gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Verwalter im Konkurs der G. GmbH in E.. Ihre Rechtsvo r - gngerin hatte im Juni 1993 eine ursprünglich ihr gehörende Gesenk- biegepresse nebst Zubehör zu der G. Transporttechnik GmbH in L. verbracht, wo die Presse auf ein Betonfundament verschraubt wurde. Im September 1993 verpachtete die G. Transporttechnik GmbH ihren Betrieb in L. "mit smtlichem dazugehörigen Anlagevermögen" an die G. Fahr zeugwerk L. GmbH. Diese - 4 - kaufte im August 1995 nach Erffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ber das Vermgen der G. Transporttechnik GmbH von deren Verwalter die ihr berlassenen Pachtgegenstnde unter Einschluû der Gesenkbiegepresse nebst Zubehr. Im Juni 1997 wurde auch ber ihr Vermgen das Gesamtvol l - streckungsverfahren erffnet und der Beklagte als Verwalter bestellt. Er ve r - pachtete ihr Betriebsvermgen kurzzeitig an eine Auffanggesellschaft und e r - klrte unter dem 18. November 1997 gemû § 9 GesO den "Nichteintritt" in den mit der G. Transporttechnik GmbH abgeschlossenen (noch nicht erfllten) Kaufvertrag, nachdem deren Betriebsgrundstck im September 1997 im Wege der Zwangsverwaltung beschlagnahmt worden war. Es wurde im November 1999 zwangsversteigert. Mit seiner im April 1997 eingereichten Klage verlangt der Klger von dem Beklagten aus § 985 BGB Herausgabe der angeblich noch in dessen B e - sitz befindlichen Gesenkbiegepresse nebst Zubehr. Der Beklagte hat u.a. die Ak tivlegitimation des Klgers mit der Maûgabe bestritten, daû die (unter der Verwaltung des Klgers stehende) G. GmbH bzw. deren Rechtsvorgngerin die Presse nebst Zubehr im Juni 1993 an die G. Transporttechnik GmbH berei g - net habe. Die erstinstanzlich abgewiesene Klage hatte in zweiter Instanz im wesentlichen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u - rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 5 - I. 1. Aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden ist zwar die Ansicht des Berufungsgerichts, das von dem Klger beanspruchte Eigentum an der G e - senkbiegepresse sei nicht gemû §§ 94, 946 BGB durch Verbindung mit dem Grundstck der G. Transporttechnik GmbH auf diese bergegangen, weil dafr die bloûe, jederzeit wieder lsbare Verschraubung mit dem Betonfundament nicht ausreiche. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwnde. 2. Von Rechtsirrtum beeinfluût ist indessen die Annahme des Ber u - fungsgerichts, es knne auch von einem rechtsgeschftlichen Eigentumsbe r - gang auf die G. Transporttechnik GmbH nicht ausgegangen werden. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die G. Transpor t - technik GmbH (unmittelbare) Besitzerin der zu ihr verbrachten Maschine nebst Zubehr geworden, weshalb gemû § 1006 Abs. 1, 2 BGB zu ihren Gunsten zu vermuten ist, daû sie mit dem Besitzerwerb Eigenbesitz und Eigentum erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. November 1988 - VIII ZR 305/87, WM 1989, 501 m.w.N.). Darauf kann sich auch der Beklagte entsprechend § 1006 Abs. 3 BGB berufen, weil er bzw. die G. Fahrzeugwerk GmbH ihr Besitzrecht von der G. Transporttechnik GmbH aufgrund des Pacht - und des sp ter aufgehobenen Kaufvertrages abgeleitet haben (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezem ber 1960 - VIII ZR 145/59, LM Nr. 8 zu § 1006 BGB; RG HRR 1932 Nr. 234; Staudi n - ger/Gursky, BGB 13. Aufl. § 1006 Rdn. 31) und ein spterer Rckerwerb des Klgers ausscheidet. Das wird vom Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt. Es meint jedoch, im vorliegenden Fall sprchen gegen einen beabsichtigten Eigentumsbergang auf die G. Transporttechnik GmbH verschiedene unstreit i - ge Umstnde und Indizien, angesichts deren die schlichte Behauptung des B e - - 6 - klagten, die streitigen Gegenstnde seien an die G. Transporttechnik GmbH bereignet und in deren Anlagevermgen aufgenommen worden, "nicht die erforderliche Substanz" aufweise. Da er zum Hintergrund der angeblichen Übereignung und zu den zugrundeliegenden Vereinbarungen keine nheren Angaben gemacht habe, sei der von ihm beantragte Zeugenbeweis nicht zu erheben. Das beanstandet die Revision zu Recht als rechts - und verfahren s - fehlerhaft. b) Das Berufungsgericht verkennt offenbar, daû eine gesetzliche Ve r - mutung wie die des § 1006 BGB nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemû § 286 ZPO auch aus den Gesamtu m - stnden zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegt werden kann und § 1006 BGB den auf Herausgabe verklagten Besitzer im Grundsatz nicht nur der Beweis -, sondern auch der Darlegungslast dafr entheb t, daû und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet (vgl. oben a), mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1977 - VIII ZR 42/75, LM Nr. 16 zu § 1006 BGB m.w.N.; v. 19. Januar 1994 - IV ZR 207/92, WM 1994, 425, 426 f.). Inwieweit ihn nach allgemeinen zivilprozeûrechtlichen Grundstzen eine sekundre Darlegung s - last dann trifft, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel in seiner Sphre a b - gespielt hat (vgl. dazu Baumgrtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl. § 1006 Rdn. 25, 27 m.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Beklagte steht als G e - samtvollstreckungsverwalter der G. Fahrzeugwerk GmbH nicht in der Sphre einer der Parteien des fraglichen Eigentumsbergangs von der G. GmbH auf die G. Transporttechnik GmbH. Auf das Fehlen konkreter Darlegungen des Beklagten durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung daher nicht sttzen. Zumindest htte es den von dem Beklagten angetretenen Zeugenbeweis fr - 7 - dessen - im brigen durchaus hinreichend subst antiierten - Vortrag erheben mssen. Ohne dessen Erhebung durfte es die von ihm dargelegten Indizien nicht fr durchschlagend halten. Des weiteren rgt die Revision zu Recht, daû sich das Berufungsgericht mit den gegenlufigen, in der Berufungserwiderung des Beklagten vorgetragenen Indizien nicht befaût habe. c) Da sonach aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht auszuschli e - ûen ist, daû die streitbefangenen Gegenstnde in das Eigentum der G. Tran s - porttechnik GmbH bergegangen sind und dem Klger deshalb die Aktiv- legitimation fr den Anspruch aus § 985 BGB fehlt, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur Nachholung der noch erforde r - lichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. II. Die Zurckverweisung gibt dem Berufungsgericht weiter Gelegenheit, erforderlichenfalls dem von der Revision "vorsorglich" herangezogenen Vortrag des Beklagten nachzugehen, die Zwangsversteigerung des Betriebsgrun d - stcks der G. Transporttechnik GmbH (im November 1999) habe die streitb e - fangenen Gegenstnde als Grundstckszubehr gemû §§ 55 Abs. 2, 90 Abs. 2 ZVG miterfaût, weshalb der Einwand des Wegfalls der etwaigen Sachbefugnis des Klgers gemû § 265 Abs. 3 ZPO durchgreife. Das Ber u - fungsgericht verkennt zwar nicht, daû als Veruûerung der streitbefangenen Sache auch deren Erwerb durch einen Dritten im Wege der Zwangsvollstre k - kung gilt (vgl. RGZ 82, 38; BGHZ 86, 337, 339; Zller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 265 Rdn. 5). Einer Grundlage entbehrt aber seine Ansicht, es handele sich hier um eine Veruûerung durch den Beklagten, die gegebenenfalls gemû § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozeû keinen Einfluû htte und daher in ihm nicht zu bercksichtigen wre (vgl. dazu RGZ 121, 379; BGH, Urt. v. - 8 - 31. Oktober 1974 - III ZR 82/72, ZZP 1975, 324, 328; Lke in MnchKomm./ ZPO, 2. Aufl. § 265 Rdn. 91). Der Beklagte war nicht einmal Vollstreckung s - schuldner; daû er zu einem etwaigen Eigentumsverlust des Klgers durch die Zwangsversteigerung nach Rechtshngigkeit (§ 292 BGB) beigetragen hat (und deshalb die mit seiner antragsgemûen Verurteilung verbundene Sch a - densersatzfolge aus § 283 BGB gerechtfertigt erschiene), ist ebenfalls nicht festgestellt. Regelmûig ist eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache nach § 817 Abs. 2 ZPO oder - wie hier - gemû §§ 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabeklger als (angeblich) Berechtigter nicht gemû § 771 ZPO bzw. nach § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert hat, als Veruûerung durch ihn anzusehen und erffnet dem Beklagten den Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO (vgl. Lke in MnchKomm./ZPO aaO, Rdn. 51; KG OLG-Rspr. 20 [1909], S. 314 zu §§ 90, 55 ZVG). Feststellungen zu § 55 Abs. 2 ZVG sind jedoch bi s - her nicht getroffen. Rhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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