BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 37/01 Verkündet am: 11. April 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Zwischen dem Verkäufermakler und dem Käufer kommt nach vorangega n - gener Ablehnung des Vertragsschlusses durch den Käufer ein Maklervertrag nur zustande, wenn der Makler, insbesondere durch ein ausdrückliches Pr o - visionsverlangen gegenüber dem Käufer, eindeutig zum Ausdruck bringt, daß er auch Makler der anderen Seite sein will. BGH, Urteil vom 11. April 2002 - III ZR 37/01 - KG LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mn dliche Verhandlung vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 10. Zivi l - senats des Kammergerichts in Berlin vom 31. August 2000 im K o - stenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klgers zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Die Berufung des Klgers gegen das Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin vom 5. August 1999 wird in sgesamt z u - rckgewiesen. Von den in erster und zweiter Instanz angefallenen Gerichts- kosten und außergerichtlichen Kosten des Klgers und des B e - klagten zu 2 haben der Klger 60 v.H. und der Beklagte zu 2 40 v.H. zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 werden dem Klger, die außergerichtlichen Kosten des Drit t - widerbeklagten dem Beklagten zu 2 auferlegt. Der Klger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Klger hat von den Beklagten Zahlu ng einer Maklerprovision an sich und C. T. verlangt, mit dem er sich zu einer Gesellschaft brgerlichen Rechts "Husermakler R. & Partner" (knftig: R. & Partner) zusammengeschlossen hatte. 1996 bemhten sich die Beklagten um den Kauf eines Hauses in B. Im Anschluû an eine Grundstcksbesichtigung mit T. am 29. Oktober 1996 e r - klrte dieser, er könne als weitere Kaufgelegenheit die Doppelhaushlfte I.- Straûe 10 in B. nachweisen. Die Eheleute B., die Eigentmer des Hausgrun d - stcks, hatten R. & Partner mit der Vermittlung des Verkaufs beauftragt. Der Beklagte zu 2 machte T. jedoch darauf aufmerksam, daû die Beklagte zu 1 und er den Nachweis nicht benötigten, weil ihnen das Objekt bereits bekannt sei. Dennoch bersandte der Klger noch am selben Tag (29. Oktober 1996) der Beklagten zu 1 das Exposé. Der Kaufpreis fr das Hausgrundstck betrug d a - nach 1,4 Mio. DM; als Courtage sollten vom Kufer "bei Notariat" 6 % des Kaufpreises zuzglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an R. & Partner gezahlt werden. Die Beklagten reagierten auf das Schreiben nicht. Nachdem die Eheleute B. die Kaufpreisforderung auf 1,3 Mio. DM he r - abgesetzt hatten, rief T. Anfang 1997 bei dem Beklagten zu 2 an und verei n - barte mit ihm eine Innenbesichtigung, die am 14. Februar 1997 stattfand. Durch notariellen Vertrag vom 12. April 1997 kauften schlieûlich die Eltern des B e - klagten zu 2 das Grundstck fr 1,12 Mio. DM; das Haus wurde von den B e - klagten bezogen. - 4 - Das Landgericht hat die Klage - sowie eine von dem Beklagten zu 2 g e - gen den Klger und T. gerichtete Widerklage - abgewiesen. Das Berufungs- gericht hat den Beklagten zu 2 zur Zahlung von 77.280 DM nebst Zinsen an den Klger und C. T. als Gesellschafter einer Gesellschaft brgerlichen Rechts verurteilt; im brigen hat es die Abweisung der Klage und der Widerklage b e - sttigt. Mit der Revision begehrt der Beklagte zu 2 weiterhin, die Klage abz u - weisen. Entscheidungsgrnde Die Revision ist begrndet; sie fhrt zur vollstndigen Abweisung der Klage. I. Das Berufungsgericht hat im wesentliche n ausgefhrt: Zwischen R. & Partner und dem Beklagten zu 2 sei ein Nachweismakle r - vertrag zustande gekommen. T. habe dem Beklagten zu 2 den Abschluû eines solches Maklervertrages namens R. & Partner angeboten, indem er ihm bei vorausgesetzter Kenntnis von dem Verlangen einer Kuferprovision eine Innenbesichtigung des Hauses I.-Straûe 10 in B. angeboten habe. Dieses A n - erbieten habe der Beklagte zu 2 angenommen, indem er am 14. Februar 1997 an der Besichtigung teilgenommen habe. Daû der Beklagte zu 2 am 29. Ok- - 5 - tober 1996 den Abschluû eines Maklervertrages abgelehnt habe, sei unerhe b - lich. Die einmal erklrte Ablehnung habe den Kunden nicht fr weitere Vers u - che des Maklers gesperrt, doch noch zum Abschluû eines Maklervertrages zu gelangen. In diesem Fall knne der Kunde ohne Hinzutreten weiterer Umst n - de nicht davon ausgehen, der Makler handele jetzt im Auftrag einer anderen Seite und sei von seiner ursprnglich unmiûverstndlichen Provisionsforderung abgerckt. Der Hauptvertrag sei mit dem Kaufvertrag vom 12. April 1997 ung e - achtet dessen, daû nicht die Beklagten, sondern die Eltern des Beklagten zu 2 gekauft htten, zustande gekommen. II. Die vom Klger in Prozeûstandschaft fr die Gesellschaft brgerlichen Rechts R. & Partner erhobene Klage ist unbegrndet. R. & Partner kann von dem Beklagten zu 2 nicht gemû § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Maklerprovis i - on beanspruchen. Die Annahme des Berufungsgerichts, R. & Partner habe mit dem Beklagten zu 2 einen Maklervertrag geschlossen, wird von den Festste l - lungen nicht getragen. 1. Nach dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen, unwide r - sprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten zu 2 durfte dieser davon ausg e - hen, R. & Partner htten das Objekt I.-Straûe 10 von den Eigentmern an die Hand bekommen. Tritt der erkennbar bereits von einer Seite, hier von der Ve r - kuferseite, eingeschaltete Makler mit einem Interessenten in Kontakt, so muû er, wenn er im Erfolgsfalle von diesem eine Provision verlangen will, eindeutig zum Ausdruck bringen, daû er auch Makler der anderen Seite sein will. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrckliches Provisionsverlangen. Ein Kau f - - 6 - interessent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundstzlich in schlssiger Weise zu erkennen, daû er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf A b - schluû eines Maklervertrages annehmen will. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der angesprochene Interessent vor Inanspruchnahme der Maklerdienste ausdrcklich erklrt, eine solche Willenserklrung nicht abgeben zu wollen. Das ist der Fall, wenn ein Kaufinteressent es erklrtermaûen ablehnt, eine Maklerprovision zahlen zu wollen. Tut er dies, so begrndet der Umstand, daû er sich gleichwohl die Dienste des Maklers gefallen lût, keine Provis i - onspflicht, insbesondere setzt er sich mit diesem tatschlichen Verhalten nicht in Widerspruch zu seiner ablehnenden Erklrung (Senatsurteil vom 6. Dezember 2001 - III ZR 296/00 - NJW 2002, 817 m.w.N.). Im Streitfall erhielt der Beklagte zu 2 Kenntnis von dem Provisionsve r - langen der R. & Partner durch das am 29. Oktober 1996 bersandte Exposé. Es enthielt einen deutlichen Hinweis darauf, daû R. & Partner bei Abschluû eines Kaufvertrages vom Kufer eine Vergtung in Hhe von 6 % des Kau f - preises zuzglich Mehrwertsteuer verlange. Nach den Feststellungen des B e - rufungsgerichts hat der Beklagte zu 2 dieses Angebot zum Abschluû eines Maklervertrages indes abgelehnt. Er hat T. bereits vor Übersendung des Exp o - sés, nmlich als ihm das Objekt I.-Straûe 10 am 29. Oktober 1996 erstmals benannt worden ist, darauf hingewiesen, diese Kaufgelegenheit schon zu ke n - nen und deshalb einen Nachweis durch ihn nicht zu bentigen. Auf das im E x - posé unterbreitete Provisionsverlangen hat er nicht geantwortet. Unter diesen Umstnden konnte fr R. & Partner kein Zweifel daran bestehen, daû der B e - klagte zu 2 nicht bereit war, mit ihr einen Maklervertrag zu schlieûen. Daû das - 7 - Expos einen gegenber dem ursprnglichen Kaufpreisverlangen reduzierten Betrag nannte, ndert an dieser Beurteilung nichts. 2. Ein Maklervertrag ist auch nicht dadurch zustande gekommen, daû T. dem Beklagten zu 2 kurz vor dem 14. Februar 1997 eine Innenbesichtigung des Hauses I.-Straûe 10 angeboten hat und der Beklagte zu 2 darauf eing e - gangen ist. R. & Partner, vertreten durch T., traten im Oktober 1996 als von den Hauseigentmern B. beauftragte Makler auf. Es besteht - was das Berufung s - gericht nicht bercksichtigt hat - kein Anhalt, daû sich daran im Februar 1997 etwas gendert htte, der Beklagte zu 2 also nic ht mehr htte davon ausgehen knnen, R. & Partner sei Makler des Verkufers. Hatte R. & Partner aber im Februar 1997 damit zu rechnen, daû sie der kaufinteressierte Beklagte zu 2 - weiterhin - fr den Makler des Verkufers halten knnte, muûte sie eindeutig zum Ausdruck bringen, daû sie auch Makler des Kufers sein wolle. Dazu gengte die Leistung von Maklerdiensten, wie die Übermittlung von Informati o - nen an Kaufinteressenten und Hausbesichtigungen, die allein dem Verkufer geschuldet sein konnten, nicht. R. & Partner htte nach der Ablehnung des vor- angegangenen ein erneutes ausdrckliches Provisionsverlangen an den B e - klagten zu 2 richten mssen. Denn es ist Sache des Maklers, in dieser Hinsicht fr klare Verhltnisse zu sorgen. Ein ausdrckliches Provisionsverlangen hat R. & Partner, vertreten durch T., aber im Februar 1997 unstreitig nicht an den Beklagten zu 2 gestellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie die Innenbesichtigung vom 14. Februar 1997 nur unter "vorausgesetzter - 8 - Kenntnis" von dem frheren, vom Beklagten zu 2 abgelehnten Provisions- verlangen vom 29. Oktober 1996 angeboten. Darin kann noch kein Antrag auf Abschluû eines (Kufer-)Maklervertrages gesehen werden. Rinne Streck Schlick Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kapsa ist im Urlaub und kann deshalb nicht unter- schreiben Rinne Galke
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