ECLI:DE:BGH:2018:201218BIIIZR370.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 370/17 vom 20 . Dezember 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 0. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sow ie die Richterin Dr. Böttcher einstimmig beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 28. März 2017 wird gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs haben zu tr agen: 6 % der Kläger zu 1, 4 % die Klägerin zu 2, 4 % der Kläger zu 3, 6 % der Kläger zu 4, 35 % der Kläger zu 5, 2 % die Klägerin zu 6, 9 % der Kläger zu 7, 2 % der Kläger zu 8, 4 % die Klägerin zu 9, 20 %die Klägerin zu 10, 8 % der Kläger zu 11. Die du rch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Streithelferin zu tragen. Streitwert: - 3 - Gründe: I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 30. August 2018 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat. II. Die Ausführungen in der mit Schriftsatz der Kläger vom 9. Novem ber 2018 vorgelegten Verfassungsbeschwerde der Streithelferin vom 29. Juni 2018 geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist auch weiterhin nicht erkennbar. Der Senat hat die maßgebliche n rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom 17. Mai 2018 (III ZR 195/17, BeckRS 2018, 10540, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist. 1. Danach erfasst § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auch eine vorbestehende P riva t- klinik. Durch die Anordnung einer Entgeltbindung für verbundene Privatkliniken soll - unabhängig von der Reihenfolge der Betriebsaufnahme - generell verhi n- dert werden, dass Krankenhausträger von nicht GKV - Versicherten, die in einer mit einem Plankrank enhaus räumlich und organisatorisch verbundenen Einric h- tung behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen (deutlich) höh e- 1 2 3 - 4 - re Entgelte verlangen können als für gesetzlich Krankenversicherte, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Gleichzeitig soll einer im Bereich der Krankenhausfinanzierung systemwidrigen Querfinanzierung entgegengewirkt und auch vermieden werden, dass von der staatlichen Förderung von Pla n- krankenhäusern räumlich und organisatorisch damit verbundene Einrichtungen profitieren, ohne ihrerseits den Reglementierungen des Pflegesatzrechts zu unterliegen (aaO Rn. 46). 2. Soweit die Streithelferin eine Verletzung des Grundrechts auf Berufsfre i- heit (Art. 12 Abs. 1 GG) rügt, hat der Senat ausführlich dargelegt, dass sie trotz der Begrenz ung der Entgelthöhe gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in der Lage ist, eine ihrer beruflichen Tätigkeit angemessene Vergütung zu erzielen (aaO Rn. 56). Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung oder - vernichtung vermag der Senat angesichts des Umstands, dass de r Geschäftsbetrieb der Streithelf e- rin mehr als sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelung weiterhin intakt ist, nicht zu erkennen. 3. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG verstößt ferner nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist unter dem Gesichtspunkt des allgemeine n Gleichheitssatzes sachlich g e- rechtfertigt, dass eine mit einem öffentlich geförderten Plankrankenhaus ve r- bundene Privatklinik keine staatliche Investitionskostenförderung erhält. Ve r- zichtet die Privatklinik bewusst darauf, einen Antrag auf Aufnahme in de n Kra n- kenhausplan zu stellen (um in den Genuss der staatlichen Investitionskosten - förderung zu kommen) und ermöglicht sie stattdessen den Betrieb eines org a- nisatorisch verbundenen Plankrankenhauses in unmittelbarer Nähe, entschei - 4 5 - 5 - det sie sich für eine V orgehensweise, die im Hinblick auf die Investitionskosten keines besonderen Schutzes bedarf (aaO Rn. 49 - 51). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Böttcher Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 06.09.2016 - 11 O 60/16 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.03.2017 - 12 U 143/16 -
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