ECLI:DE:BGH:2018:300818BIIIZR370.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 370/17 vom 30. August 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie di e Richterin Dr. Böttcher beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 28. März 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Kläger und ihre Streithelferin erhalten Gelegenheit zur Ste l- lungnahme binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses B e- schlusses. Gründe: I. Die klagenden Versicherungsnehmer verlangen von der Beklagten, ihrer privaten Krankenversicherung, die vollständige Er stattung der Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im Zusammenhang mit einem station ä- ren Aufenthalt in der A . Sportklinik. Bei der 1995 gegründeten A . Sportklinik handelt es um eine öffen t- lich nicht geförderte Privatklinik. D ie in demselben Gebäudekomplex in der R . 1 2 - 3 - Straße in P . untergebrachte A . Klinik wurde im Jahr 2006 gegründet und wird als sog. Plankrankenhaus durch das Land Baden - Württem - berg öffentlich gefördert. Wegen der näheren Einzelh eiten zur räumlichen und organisatorischen Verbundenheit der beiden Krankenhäuser wird auf das S e- natsurteil vom 17. Mai 2018 (III ZR 195/17, BeckRS 2018, 10540 Rn. 2 - 4, 65 - 69, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen. Die Kläger wurden jewei ls in der A . Sportklinik nach dem 1. Januar 2012 stationär behandelt. Die medizinische Notwendigkeit der stationären B e- handlung ist unstreitig. Nach den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsverträgen mit den Klägern zugrunde liegen, is t die Beklagte verpflichtet, den Versich e- rungsnehmern bei stationärer Heilbehandlung die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen zu erstatten. Auf die von der A . Sportklinik an die Kläger gestellten Rechnungen erstattete die Beklagte d en Klägern nur Teilbeträge, indem sie die allgemeinen Krankenhausleistungen der A . Sportklinik unter Heranziehung der Reg e- lung in § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf der Grundlage des DRG - Fallpauschalen - systems abrechnete. Die Beklagte zahlte somit nur diejeni gen Beträge, die auch bei einer Behandlung in der A . Klinik angefallen wären. Die jeweilige Differenz zu den Rechnungsbeträgen ist Gegenstand der vorliegenden Klage. Das Landgericht hat die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen - zur Zahlu zu 7 verurteilt. Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom 3 4 5 6 - 4 - Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter, soweit die Klage abgewiesen worden ist. II. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zula s- sung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel im Ergebnis ke i- ne Aussicht auf Erfolg hat. 1. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: In der Kran k- heitskostenversicherung könne der Versicherungsnehmer nur solche Aufwe n- dungen erstattet verlangen, die der jeweilige Leistungserbringer ihm gegenüber zu Recht geltend mache. Die Beklagte habe ihre versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt, indem si e die Entgeltforderungen der A . Sportklinik (nur) bis zur Höhe der für öffentlich geförderte Kliniken mit Versorgungsauftrag ma ß- geblichen Fallpauschalen beglichen habe. Die Vereinbarung darüber hinausg e- hender Entgelte sei gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen die zwingende Entgeltbeschränkung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG verstoße. Die A . Spor t- klinik sei eine verbundene Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung. § 20 Satz 1 KHG stehe der Entgeltbegrenzung nicht entgegen, da § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG als speziellere Vorschrift vorgehe und es gerade das Ziel der Neuregelung g e- wesen sei, nicht geförderte Privatkliniken, die mit einem Krankenhaus mit Ve r- sorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden seien, einer Entgel t- bindung zu unterwerfen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Priva t- krankenhäuser gelte, die durch eine Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus entstanden seien. Eine solche Einschränku ng ergebe sich 7 8 - 5 - nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift und widerspreche ihrem Sinn und Zweck. Die von den Klägern erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift seien unberechtigt (Gesetzgebungskompetenz des Bundes, G e- setzgebungsverfahren, Unbestimmtheit der Norm, Art. 12 und 14 GG). Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf die Frage zug e- lassen, ob § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik, die zeitlich vor dem mit ihr verbundenen Plankrankenhaus gegründe t wurde, und damit auch den Erstattungsanspruch des Versicherten gegen die Versicherung begrenzt. 2. a) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfo r- dert die Fo rtbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsg e- richts (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2015 - III ZR 363/14, BeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und vom 30. November 2017 - III ZR 622/16, BeckRS 2017135558 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20 Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW - RR 2005, 650 f). Die im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfr agen sind durch das in einer parallel gelagerten Sache ergangene Grundsatzurteil des Senats vom 17. Mai 2018 (III ZR 195/17, BeckRS 2018, 10540, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) inzwischen höchstrichterlich geklärt. 9 10 - 6 - b) Die Revision der Kläger hat, nachdem über die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf vorbestehende "verbundene" Privatkliniken zu ihrem Nachteil entschieden wurde, keine Aussicht auf Erfolg. aa) Die Krankheitskostenversicherung verpflichtet den Versicherer g e- genüber d em Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtu n- gen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 158 mwN). bb) Erstattungsansprüche der Kläger aus der Heilbehandlung in der A . Sportklinik bestanden von Anfang an nur in Höhe der nach dem DRG - System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen (§ 17b KHG i.V.m. §§ 7 ff KHEntgG). Insoweit ist dur ch Zahlung der einschlägigen Fallpauschalen Erfü l- lung eingetreten (§ 362 Abs. 1 BGB). Einem darüber hinausgehenden Erstattungsanspruch der Kläger steht die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG entgegen, wonach eine mit einem Plankrankenhaus räumlich un d organisatorisch verbundene Privatklinik für al l- gemeine, dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen an die Entgeltobergrenzen gebunden ist, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung ergeben. Bei § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB in Form einer Preisobergrenze. Wird gegen eine solche Preisbestimmung verstoßen, führt dies nicht zur Nic h- tigkeit der zugrunde liege nden Vereinbarung, sondern dazu, dass der Vertrag mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten bleibt (Senatsurteil vom 17. Mai 2017 aaO Rn. 16 mwN). Dementsprechend sind die Entgeltforderungen der A . 11 12 13 14 - 7 - Sportklinik gegenüber den Privatpatienten nur in Hö he der Fallpauschalen en t- standen, die die Beklagte erstattet hat. cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verfassungsmäßi g- keit von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. Die Vorschrift ist weder formell noch materiell verfassungswidrig (Senatsurteil aaO R n. 17 - 59). dd) Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Notwendigkeit, die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG unter Berücksichtigung ihrer Entst e- hungsgeschichte sowie ihres Sinns und Zwecks teleologisch bzw. verfassung s- konform dahingehend auszulegen, dass von ihrem Anwendungsbereich nur die von dem Träger eines vorbestehenden Plankrankenhauses "ausgegründete" oder erstmalig gegründete Privatklinik erfasst wird. Die mit der angeordneten Preisobergrenze verfolgten Ziele des Gesetzgebers gelt en sowohl für den Fall der Ausgründung einer Privatklinik als auch für den Fall der Ausgründung eines Plankrankenhauses am Standort einer bereits bestehenden Privatklinik. In be i- den Fallkonstellationen besteht in gleicher Weise die Möglichkeit der "Verlag e- rung" von Privatpatienten in die mit dem Plankrankenhaus verbundene private Einrichtung mit der Folge, für weitgehend identische Krankenhausleistungen deutlich höhere Entgelte verlangen zu können (Senatsurteil aaO Rn. 43 - 47). ee) Zutreffend ist das Be rufungsgericht davon ausgegangen, dass die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht öffentlich geförderte Priva t- kliniken (ohne Versorgungsauftrag) nicht durch § 20 Satz 1 KHG ausgeschlo s- sen ist. Beide Vorschriften haben unterschiedliche Regelungsgege nstände (S e- natsurteil aaO Rn. 61). Außerdem greift der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" ein (Senatsurteil aaO Rn. 62). 15 16 17 - 8 - ff) Das Berufungsgericht ist schließlich rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der A . Sport klinik um eine Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handelt, die in räumlicher Nähe zu der A . Klinik, einem Plankrankenhaus, liegt und mit dieser auch organisatorisch ve r- bunden ist (Senatsurteil aaO Rn. 65 - 69). Dabei kann dahinstehe n, ob der Leistungsumfang beider Kliniken ide n- tisch ist. Entscheidend ist allein, dass die A . Sportklinik für allgemeine, dem Versorgungsauftrag der A . Klinik entsprechende Krankenhauslei s- tungen keine höheren Entgelte verlangen darf. Gege n eine organisatorische Verbindung spricht auch nicht, dass die A . Sportklinik zusätzlich mit Ve r- tragsärzten kooperiert. Es genügt, dass - was die Kläger und die Streithelferin nicht in Abrede stellen - das ärztliche und nichtärztliche Personal jed enfalls zum Teil in beiden Kliniken tätig ist. Die organisatorische Verbundenheit zwischen der A . Sportklinik und der A . Klinik wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zuständigen Landesbehörden nach regelmäßiger Ü berprüfung keine Beansta n- dungen gemäß § 32 des Landeskrankenhausgesetzes Baden - Württemberg (LKHG) erhoben haben. Diese Bestimmung verlangt lediglich eine eindeutige "Abgrenzung" in räumlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht. Dies schließt jedoc h - wie gerade das Beispiel der A . Sportklinik zeigt - eine 18 19 20 - 9 - "organisatorische Verbundenheit" im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht aus (Senatsurteil aaO Rn. 69). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Böttcher Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 06.09.2016 - 11 O 60/16 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.03.2017 - 12 U 143/16 -
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