BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 37/03 Verkündet am:27. November 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR:ja BPflV § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2Zur Pflicht des Krankenhauses, den Patienten vor Abschluß einer Wahllei-stungsvereinbarung über die Entgelte und den Inhalt der wahlärztlichen Lei-stungen zu unterrichten.BGH, Urteil vom 27. November 2003 - III ZR 37/03 -LG KrefeldAG Krefeld - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und dieRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galkefür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 3. Zivil-kammer des Landgerichts Krefeld vom 9. Januar 2003 teilweiseaufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 13. Juni2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69,71 136,35 DM)nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz seit dem 3. Juni 2001 zu zahlen.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 95 v.H. undder Beklagte 5 v.H. zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand - 3 -Der Kläger ist Chefarzt der chirurgischen Abteilung des KrankenhausesM. in K. . Der Beklagte befand sich vom 11. bis 21. März 2001 we-gen einer akuten perforierten Appendicitis in diesem Krankenhaus in stationä-rer Behandlung.Der Beklagte unterzeichnete bei seiner Einlieferung eine formularmäßi-ge Zusatzvereinbarung über Wahlleistungen, in der er neben der Unterbrin-gung in einem Zweibettzimmer auch die gesondert berechenbare Wahlleistung"persönliche Behandlung durch den leitenden Abteilungsarzt und seinen stän-digen Vertreter" ankreuzte. Die Zusatzvereinbarung, die auch die Unterschrifteines Vertreters des Krankenhauses trägt, enthält den folgenden Zusatz:"Ich habe zur Kenntnis genommen,-daß der leitende Abteilungsarzt und andere liquidationsberech-tigte Ärzte des Krankenhauses, die an der Behandlung aus me-dizinischen Gründen beteiligt werden,-daß Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb desKrankenhauses, soweit diese im Auftrage von liquidationsbe-rechtigten Ärzten Leistungen erbringen,berechtigt sind, nach der jeweils gültigen Gebührenordnung fürÄrzte (GOÄ) bzw. nach dem Institutionstarif abzurechnen und dieKosten im eigenen Namen einzuziehen. Ein Exemplar dieser GOÄliegt in der Patientenaufnahme und in den Sekretariaten der liqui-dationsberechtigten Ärzte aus. Die GOÄ kann von Ihnen eingese-hen werden.Hinweis: Die Gebühren der liquidationsberechtigten Kranken- hausärzte werden gemäß § 6a GOÄ um 25 % gemindert." - 4 -Der Kläger stellte die von ihm während der stationären Unterbringungerbrachten ärztlichen Leistungen dem Beklagten mit Schreiben vom 24. April2001 mit insgesamt 2.337,87 DM in Rechnung. Für eine am 2. April 2001durchgeführte ambulante Behandlung berechnete der Kläger mit Schreibenvom 31. Mai 2001 136,35 DM.Der Kläger erhob nach erfolglos gebliebenen ZahlungsaufforderungenKlage auf Zahlung von 2.474,22 DM nebst Zinsen sowie 293,70 DM vorgericht-licher Kosten (Inkassogebühren). Das Amtsgericht hat den Beklagten antrags-gemäß zur Zahlung verurteilt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger nachrichterlichem Hinweis die Klage, soweit sie die Zahlung vorgerichtlicher Kostenzum Gegenstand hatte, (teilweise) zurückgenommen. Im übrigen hat das Be-rufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts bestätigt. Mit der - vom Berufungs-gericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf voll-ständige Abweisung der Klage weiter.Entscheidungsgründe Die Revision hat zum überwiegenden Teil Erfolg.I.Die Tatsacheninstanzen haben den Einwand des Beklagten, aufgrundseines Gesundheitszustands sei er bei der Einlieferung in das Krankenhausnicht in der Lage gewesen, "geschäftliche Dinge zu regeln" (vgl. § 104 Nr. 2 - 5 -BGB), zurückgewiesen. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird vonder Revision hingenommen.Nach Meinung des Berufungsgerichts ist zwischen dem KrankenhausM. und dem Beklagten eine wirksame Vereinbarung über wahlärztlicheLeistungen zustande gekommen, so daß der Beklagte Zahlung des auf derGrundlage der Gebührenordnung für Ärzte berechneten Honorars (auch) fürdie während des Krankenhausaufenthalts erbrachte ärztliche Behandlungschuldet. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1.Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 der - vorliegend anwendbaren - Bundespflege-satzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) sind Wahl-leistungen vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Ab-schluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren In-halt im einzelnen zu unterrichten. Eine derartige besondere Unterrichtungs-pflicht ist erstmalig durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Bundespfle-gesatzverordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1680) als § 6 Abs. 2Satz 1 Halbsatz 2 in die Bundespflegesatzverordnung vom 25. April 1973(BGBl. I S. 333) aufgenommen worden; danach war der Patient vor Abschlußder Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen zu unterrichten. DieseBestimmung ist unverändert als § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 in die Bundes-pflegesatzverordnung (BPflV a.F.) vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666)übernommen worden.2.Nach der Rechtsprechung des Senats, von der abzugehen kein Anlaßbesteht, ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherigeUnterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, unwirksam (Senats- - 6 -urteile vom 19. Dezember 1995 - III ZR 233/94 - NJW 1996, 781 f und BGHZ138, 91, 94).Die Frage, welche Anforderungen an eine dem Maßstab des § 22 Abs. 2Satz 1 Halbsatz 2 BPflV gerecht werdende Unterrichtung über die Entgelte beider - hier allein interessierenden - Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen zustellen sind, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literaturumstritten. Der Senat hat hierzu noch nicht abschließend Stellung genommen.In dem Urteil vom 19. Dezember 1995 (aaO S. 782) hat er lediglich - noch zu§ 7 Abs. 2 Satz 1 BPflV a.F. - ausgesprochen, daß der unter Bezugnahme aufdas Preisverzeichnis erfolgte Hinweis, Wahlleistungen würden dem Patientengesondert in Rechnung gestellt, jedenfalls dann nicht ausreicht, wenn die Ge-bührenordnung für Ärzte dem Patienten nicht vorgelegt wurde und auch keineweiteren mündlichen Belehrungen erteilt wurden.a) Die im Sinne des Patientenschutzes weitestgehende Auffassung gehtdahin, daß der Patient nur dann ausreichend unterrichtet worden ist, wenn ihmunter Hinweis auf die mutmaßlich in Ansatz zu bringenden Nummern des Ge-bührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte detailliert und auf denEinzelfall abgestellt die Höhe der voraussichtlich entstehenden Arztkosten mit-geteilt wird. Eine genaue Angabe dieser Kosten sei allerdings nicht erforder-lich; es genüge, wie bei einem Kostenanschlag nach § 650 BGB, eine im we-sentlichen zutreffende Angabe (OLG Jena, VersR 2002, 1499, 1500 f; LGDortmund, VersR 2002, 1033, 1034; LG Duisburg, MedR 2001, 213, 214, je-weils zu § 22 Abs. 2 BPflV; OLG Düsseldorf, VersR 1999, 496, 497 noch zu § 7Abs. 2 BPflV a.F.; vgl. auch OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 56; zustimmend - 7 -Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen,2. Aufl., § 22 BPflV, Erl. E 2.2; Miebach/Patt, NJW 2000, 3377, 3378).Diese strenge Auslegung, die sich vor allem auf die durch § 22 Abs. 2BPflV gegenüber der Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 BPflV a.F. erfolgteErweiterung der Unterrichtungspflicht ("und deren Inhalt im einzelnen") beruft,erscheint, auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Vorschrift, als zuweitgehend.aa) Müßte der Patient vor Abschluß der Wahlleistungsvereinbarung inForm eines Kostenanschlags über die voraussichtliche Höhe der entstehendenArztkosten unterrichtet werden, so bedeutete dies nicht nur einen immensenorganisatorischen Mehraufwand für das Krankenhaus, sondern würde in vielenFällen sogar dazu führen, daß dem Krankenhaus Unmögliches abverlangt wür-de.Wahlleistungsvereinbarungen werden typischerweise bei der Aufnahmeeines Patienten in das Krankenhaus abgeschlossen. In diesem Zeitpunkt ste-hen die Aufnahmeuntersuchungen noch aus. Welche ärztlichen Diagnose-oder Therapiemaßnahmen im einzelnen geboten sind, ob und welcher Operati-on sich der Patient unterziehen muß, läßt sich häufig selbst nach dieser- ebenfalls ärztlichen - Aufnahmeuntersuchung noch nicht annähernd sicherabschätzen. Hier wäre es weder dem Krankenhaus zuzumuten noch dem In-formationsinteresse des Patienten dienlich, wenn vor Abschluß der Wahllei-stungsvereinbarung eine Vielzahl möglicher "Kosten-Varianten" ermittelt oderdem Patienten die voraussichtliche Höhe der im ungünstigsten Falle zu erwar-tenden Kosten mitgeteilt werden müßten (vgl. Kuhla, MedR 2002, 280, 282). - 8 -Der Weg, diese praktischen Schwierigkeiten dadurch zu umgehen, daßder Patient schrittweise, parallel zur Aufklärung über die vorzunehmenden The-rapieschritte, über die finanziellen Konsequenzen dieses Vorgehens in Kennt-nis gesetzt wird (so OLG Jena aaO S. 1501), ist nicht gangbar. Dies würde be-deuten, daß der Patient sich vor Beginn jeder zusätzlichen "kostenträchtigen"ärztlichen Maßnahme neu entscheiden müßte und könnte, ob er an der beiAufnahme in das Krankenhaus oder anläßlich zuvor erfolgter Behandlungengetroffenen Wahlarztvereinbarung festhalten möchte oder aber nur noch als"normaler" Krankenhauspatient behandelt werden will. Eine derartige Verfah-rensweise stünde in Widerspruch zu dem in § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV (= § 7Abs. 3 Satz 1 BPflV a.F.) zwingend vorgeschriebenen Prinzip der "Wahlarzt-und Liquidationskette", wonach die Vereinbarung über wahlärztliche Leistun-gen nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Krankenhausärzte oder gar aufeinzelne Behandlungsmaßnahmen beschränkt werden kann (vgl.Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverord-nung und Folgerecht, Erl. IV 8 zu § 22 BPflV [Stand: Mai 1996]). Demgemäß istnach dem Regelungskonzept der Bundespflegesatzverordnung eine Auslegungdes § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV geboten, die das Krankenhaus in dieLage versetzt, in jedem Einzelfall dem Patienten bei Aufnahme bzw. vor Beginnder ersten (wahl-)ärztlichen Behandlung die erforderliche Unterrichtung zu er-teilen, um so eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung zustande bringen zukö) Das Interesse des Patienten, den konkreten Preis der von ihm ge-wünschten Wahlleistung zu erfahren, ist bei den wahlärztlichen Leistungentypischerweise nicht so schutzwürdig wie bei den anderen Wahlleistungen. - 9 -Die Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen werden vom Träger desKrankenhauses im Rahmen der Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1Satz 3 BPflV autonom gestaltet. Daraus können sich, wie dem Senat aus denbezüglich der Bemessung der Wahlleistung Unterkunft an ihn herangetragenenRechtsstreitigkeiten bekannt ist (vgl. BGHZ 145, 66), in der Krankenhauspraxiserhebliche Preisunterschiede bei der Bemessung einzelner Wahlleistungsent-gelte ergeben. Daher hat der Patient bei den nichtärztlichen Wahlleistungenein besonderes Interesse daran, den konkreten Preis für die jeweils angebote-ne Wahlleistung zu erfahren, da er nur so abschätzen kann, ob nach seinensubjektiven Wünschen und Bedürfnissen die für ihn in Frage kommendeWahlleistung "ihr Geld wert" ist.Bei den ärztlichen Wahlleistungen ist die preisliche Situation von vorn-herein eine andere. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 7 BPflV finden für die Berechnungwahlärztlicher Leistungen die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oderder Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung. Dies bedeu-tet, daß Grundlage der Entgeltermittlung insoweit gesetzliche Preisvorschriftensind, in denen - auch und gerade mit Rücksicht auf die schützenswerten Inter-essen der Patienten - für jede ärztliche Leistung ein bestimmtes Entgelt fest-gelegt ist, wobei der behandelnde Arzt im Einzelfall nur in engen Grenzen ei-nen Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung seines Honorars hat (vgl. § 5GOÄ).Durch die entsprechende Anwendung der gesetzlichen Preisregelungender Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte istgewährleistet, daß jeder Patient unabhängig von der Wahl des Krankenhauses - 10 -für (im wesentlichen) gleichartige bzw. gleichwertige ärztliche Leistungen eine(im wesentlichen) gleiche Vergütung zu zahlen ) Daß nach dem Willen des Verordnungsgebers dem Umstand, daßdie Honorierung wahlärztlicher Leistungen gesetzlich vorgegeben ist, bei derBeantwortung der Frage, wie umfänglich und weitreichend die Unterrichtungs-pflicht des Krankenhauses ist, von maßgeblicher Bedeutung ist, läßt sich denAmtlichen Begründungen der Bundesregierung zu den einzelnen Verord-nungsentwürfen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen:In der Begründung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Bundes-pflegesatzverordnung, durch die die Pflicht zur Unterrichtung des Patientenerstmals in der Bundespflegesatzverordnung verankert worden ist, heißt es,daß zu der dem Schutz des Patienten dienenden Unterrichtung "die Mitteilungder Preise für nichtärztliche Wahlleistungen, z.B. für eine gesonderte Unter-bringung, ebenso wie der Hinweis auf den unter Berücksichtigung des Pflege-satzabschlags zu zahlenden Pflegesatz sowie die Berechnung dieser Leistun-gen nach der Gebührenordnung für Ärzte und die dort vorgesehene Minderungder berechneten Gebühren" gehört (BR-Drucks. 574/84 S. 15). Diese Formulie-rung läßt den Schluß zu, daß nach den Vorstellungen des Verordnungsgebersbei ärztlichen Wahlleistungen nicht der geschuldete "Endpreis", sondern nurdie Art und Weise des Zustandekommens dieses Preises erläutert werdenmuß.In der Begründung zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV, durch den die Unter-richtungspflicht detaillierter ausgestaltet worden ist, wird ausgeführt, "daß derPatient künftig auch über den Inhalt der Wahlleistungen im einzelnen zu unter- - 11 -richten ist. Bei der Wahlleistung Ein- oder Zweibettzimmer könnte dies z.B. dieAngabe von Telefon, Fernseher u.a. sein" (BR-Drucks. 381/94 S. 39). Diesbelegt, daß der Verordnungsgeber bei dieser Änderung nicht die ärztlichenWahlleistungen im Auge hatte.b) Die für den Träger des Krankenhauses günstigste Auffassung hält esfür ausreichend, wenn der Patient darauf hingewiesen wird, daß die Abrech-nung des selbstliquidierenden Chefarztes nach der Gebührenordnung für Ärzteerfolgt; darüber hinaus sei es Sache des Patienten, bei Bedarf die Vorlage desTextes der Gebührenordnung für Ärzte zu erbitten oder sich diese selbst zubeschaffen (OLG Köln, NJW-RR 1999, 228, 229 zu § 7 Abs. 2 BPflV a.F.; zu-stimmend: Wagener, in: Düsseldorfer Kommentar zur BPflV, 3. Aufl., Erl. 3.3.1zu § 22; Dietz/Bofinger aaO Erl. III 6 zu § 22 BPflV [Stand: Juni 2000]; Bier-mann/Ulsenheimer/Weißauer, MedR 2000, 107, 108 f; Haberstroh, VersR1999, 8, 13 f).Diese Auffassung dürfte indes mit dem Gesetz nicht mehr vereinbarsein. Zwar trifft es zu, daß es gegenüber dem Privatpatienten, der sich in dieambulante Behandlung eines niedergelassenen Arztes begibt, nach der un-mittelbar anwendbaren Gebührenordnung für Ärzte keine besonderen Beleh-rungspflichten über die geschuldete Vergütung gibt und daß das Schutzinter-esse des durchschnittlichen Wahlleistungspatienten weniger dahin geht, dieHöhe der entstehenden Arztkosten zu erfahren, sondern eher darauf ausge-richtet ist zu wissen, ob sein privater Krankenversicherer für diese Kosten auf-kommt (vgl. Kuhla aaO S. 283; Haberstroh aaO). Diese Erwägungen rechtferti-gen es jedoch nicht, sich über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinwegzuset-zen, wonach auch bei ärztlichen Wahlleistungen über die Entgelte "im einzel- - 12 -nen" zu unterrichten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß typischerweise beieinem Krankenhausaufenthalt weit höhere Arztkosten entstehen als im Rah-men einer ambulanten Behandlung und daß eine eingehende Unterrichtungden Selbstzahler, der über keinen oder keinen umfassenden (Stichwort:Selbstbeteiligung) Versicherungsschutz verfügt, dazu veranlassen kann, voneiner Wahlleistungsvereinbarung abzusehen bzw. sich zuvor bei seinem Versi-cherer über die Reichweite seines Versicherungsschutzes kundig zu machen,um so die Gefahr einer erheblichen finanziellen Eigenbelastung zu vermeidenoder zu begrenzen.c) Vorzugswürdig dürfte daher eine vermittelnde Lösung sein (in diesemSinne wohl AG und LG Kiel, MedR 2001, 369, 371 und 372), die zum einendem vom Verordnungsgeber ausdrücklich auch im Bereich der wahlärztlichenLeistungen anerkannten Informationsbedürfnis des Patienten entspricht undzum anderen an den Träger des Krankenhauses nicht derart übertrieben hoheAnforderungen stellt, daß es vielfach praktisch nicht mehr möglich wäre, mitzumutbarem Verwaltungsaufwand eine wirksame Vereinbarung über wahlärztli-che Leistungen zu treffen.Diesbezüglich wäre in jedem Fall als ausreichende- zweckmäßigerweise schriftlich niedergelegte - Unterrichtung zu erachten (vgl.hierzu das von Debong, ArztR 2001, 12, 16 erarbeitete Muster einer Patien-teninformation):-kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobei zumAusdruck kommt, daß hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Er-krankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten - 13 -Ärzte sichergestellt werden soll; verbunden mit dem Hinweis darauf, daß derPatient auch ohne Abschluß einer Wahlleistungsvereinbarung die medizi-nisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält;-kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der Ge-bührenordnung für Ärzte bzw. für Zahnärzte (Leistungsbeschreibung anhandder Nummern des Gebührenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl undPunktwert; Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und Zeit-aufwand zu erhöhen); Hinweis auf Gebührenminderung nach § 6a GOÄ;-Hinweis darauf, daß die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine erheb-liche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann;-Hinweis darauf, daß sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistun-gen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des Patientenbeteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1BPflV);-Hinweis darauf, daß die Gebührenordnung für Ärzte/Gebührenordnung fürZahnärzte auf Wunsch eingesehen werden kann; die ungefragte Vorlagedieser Gesetzestexte erscheint demgegenüber entbehrlich, da diesen fürsich genommen kein besonderer Informationswert zukommt: Der durch-schnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht annähernd in der Lage, sichselbst anhand des Studiums dieser umfänglichen und komplizierten Rege-lungswerke einen Überblick über die Höhe der auf ihn zukommenden Arzt-kosten zu verschaffen. - 14 -3.Die Frage, welche Anforderungen an eine § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2BPflV genügende Unterrichtung bei der Vereinbarung wahlärztlicher Leistun-gen zu stellen sind, braucht vorliegend nicht abschließend geklärt zu werden.Die hier zu beurteilende Unterrichtung ist schon deshalb unzureichend,weil sie inhaltlich unzutreffend bzw. irreführend ist:Aufgrund der dem Beklagten gegebenen Unterrichtung sind die liquida-tionsberechtigten Ärzte des Krankenhauses M. berechtigt, "nach derjeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. nach dem Instituti-onstarif" abzurechnen.Was Gegenstand des "Institutionstarifs" ist oder sein soll, in welchemVerhältnis dieser Tarif zur Gebührenordnung für Ärzte steht, ob und gegebe-nenfalls welche Abweichungen sich bei der Anwendung dieses Tarifs gegen-über der Gebührenordnung für Ärzte ergeben könnten, bleibt dunkel. Schondiese, von der Revision zu Recht angeführten Umstände führen dazu, daß demBeklagten nicht die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV geschuldete Un-terrichtung zuteil wurde.4.Die Auffassung der Revisionserwiderung, der Schutzzweck des § 22Abs. 2 Satz 1 BPflV komme erst und nur dann zum Tragen, wenn sich heraus-stelle, daß der Patient keinen Versicherungsschutz habe, trifft nicht zu. Nachdem klaren Wortlaut des Gesetzes ist jeder Wahlleistungspatient über die Ent-gelte der Wahlleistungen und deren Inhalt ohne Rücksicht darauf zu unter-richten, ob und welchen Versicherungsschutz er hat. - 15 -II.Da zwischen dem Krankenhaus M. und dem Beklagten keinewirksame Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen zustande gekommen ist,steht dem Kläger kein Vergütungsanspruch aus § 612 Abs. 2 BGB für die imZusammenhang mit der stationären Behandlung des Beklagten erbrachtenärztlichen Leistungen zu; auch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1BGB besteht nicht (Senatsurteil BGHZ 138, 91, 95 ff, 99).Hiervon betroffen ist allerdings nur die Rechnung vom 31. Mai 2001 überinsgesamt 2.337,87 DM. Die Rechnung vom 11. Juli 2001 über 136,35 DM hateine ambulante Behandlung zum Gegenstand, die der Kläger geraume Zeit - 16 -nach der Entlassung des Beklagten aus dem Krankenhaus erbracht hat. Dadiese Leistung nicht dem Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverord-nung unterfällt, ist der Beklagte insoweit zur Zahlung verpflichtet.RinneStreckSchlickKapsaGalke
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