BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 37/04 Verk374ndet am: 26. Oktober 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja Goldhase Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b a) Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Gesamteindruck ei-ner aus einer Form, einer Farbe, Wort- und Bildbestandteilen sowie sonsti-gen Ausstattungselementen zusammengesetzten dreidimensionalen Marke unabh344ngig von der konkreten Anordnung und Gestaltung dieser Elemente regelm344337ig durch den Wortbestandteil bestimmt wird. b) Form und Farbe einer derart zusammengesetzten Marke kann bei einer (durch Benutzung) gesteigerten Kennzeichnungskraft eine den Gesamtein-druck (mit)bestimmende Bedeutung zukommen. BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 - I ZR 37/04 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin zu 1 ist ein schweizerisches Unternehmen, das hochwertige Schokoladenerzeugnisse und S374337waren herstellt und vertreibt, darunter auch Schokoladenhasen. Herstellung und Vertrieb in Deutschland erfolgen 374ber ein Tochterunternehmen, die Kl344gerin zu 2. Die Kl344gerin zu 1 ist Inhaberin der am 8. Juni 2000 angemeldeten und am 6. Juli 2001 f374r Schokolade und Schokoladenwaren eingetragenen dreidi-mensionalen Gemeinschaftsmarke Nr. 1698885. Als Wiedergabe der Marke sind beim Harmonisierungsamt f374r den Binnenmarkt folgende in den Farben gold, rot und braun gehaltene Abbildungen hinterlegt: 2 - 4 - - 5 - 3 Die Beklagte stellt ebenfalls Schokoladenhasen her und vertreibt diese. 4 Mit der Klage wenden sich die Kl344gerinnen gegen einen von der Beklag-ten hergestellten und vertriebenen Schokoladenhasen, wie er Gegenstand der Abbildung im Klageantrag zu 1 ist. Die Kl344gerin zu 1 hat die Kl344gerin zu 2 er-m344chtigt, im eigenen Namen gemeinsam mit der Kl344gerin zu 1 aus deren Marke vorzugehen. Die Kl344gerinnen haben - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Bedeu-tung - beantragt, 5 1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr Schokoladenhasen gem344337 der nachstehend wiedergegebenen Abbildung anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonstig in den Verkehr zu bringen; - 6 - 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kl344gerinnen Auskunft dar374ber zu erteilen, in welchem Umfang sie den abgebildeten Schoko-ladenhasen vertrieben hat; dies unter Angabe genauer Um-satzzahlen und der gewerblichen Abnehmer sowie Auskunft dar374ber zu erteilen, in welchem Umfang sie f374r den abgebilde-ten Schokoladenhasen Werbung betrieben hat; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl344gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch Handlungen ge-m344337 Nr. 1 entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie vertritt die Auffassung, dass der auf der Klagemarke enthaltene deutlich sichtbare Schriftzug "Lindt 6 - 7 - GOLDHASE" sowie das rote Halsband mit Schleife und Gl366ckchen die Gefahr der Verwechslung mit der angegriffenen Ausf374hrungsform ausschl366ssen. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 8 Die Berufung der Kl344gerinnen ist erfolglos geblieben (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2004, 136 = WRP 2004, 638). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl344gerinnen ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl344gerinnen gem344337 Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV mangels Bestehens einer Verwechslungsgefahr verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 10 Zwar bestehe Warenidentit344t und komme der Klagemarke auch eine ge-steigerte Kennzeichnungskraft zu. Der Schutz der Klagemarke m374sse dabei an der Kennzeichnung festmachen, wie sie eingetragen sei, d. h. als Warenform mit weiteren Ausstattungsmerkmalen wie dem roten Halsband mit Schleife und Gl366ckchen sowie dem Wort-/Bildzeichen "Lindt GOLDHASE". Von dieser Kom-binationswirkung sei auch bei der Beurteilung der Marken344hnlichkeit auszuge-hen, bei der auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegen374berstehenden Zeichen abzustellen sei. Es sei bei dreidimensionalen Marken, nicht anders als bei Wort-/Bildzeichen, von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass sich der Ver-kehr bei solchen Bezeichnungen eher am Wort- als am Bildbestandteil orientie- 11 - 8 - re, wenn das Bildelement keine ins Gewicht fallende graphische Gestaltung aufweise. Dieser Erfahrungssatz gelte auch hier, da der Waren- bzw. Verpa-ckungsform der Klagemarke jedenfalls keine derart pr344gende Bedeutung zu-komme, dass der Verkehr den 374brigen Gestaltungsmitteln und vor allem der Wort-Kennzeichnung keine herkunftshinweisende Funktion beimesse. Es han-dele sich um die Form eines sitzenden Hasen, die f374r Osterhasen aus Schoko-lade zwar nicht allein 374blich, aber typisch sei. Der Verkehr nehme diese Form zun344chst nur als 344sthetische Gestaltung einer aus Anlass des Osterfestes tradi-tionell vertriebenen Schokoladenware wahr, ohne daraus auf deren Herkunft zu schlie337en. Nichts anderes ergebe sich aus dem von den Kl344gerinnen vorgelegten Gutachten der GfK Marktforschung vom Mai 2003. Zwar h344tten 65 % der be-fragten Konsumenten von Schokolade die Frage, ob der ihnen gezeigte Hase einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen sei, bejaht und 58 % der Befrag-ten die Frage, ob sie den Namen dieses Unternehmens nennen k366nnten, zu-treffend mit "Lindt" beantwortet. Daraus k366nne jedoch nicht geschlossen wer-den, dass die Gestalt des Schokoladenhasen f374r 58 % der Befragten eine Her-kunftsfunktion besitze dergestalt, dass seine blo337e Gestalt ihnen die Unter-scheidung des Produkts der Kl344gerinnen von Schokoladenhasen anderer be-trieblicher Herkunft erm366glichte. Gerade wegen der Bekanntheit des Produkts "Lindt Goldhase" liege es nicht fern, dass ein erheblicher Teil dieser 58 % der Befragten mit "Lindt" geantwortet habe, weil ihm dieses Unternehmen als Pro-duzent derartiger Osterhasen aus Schokolade als erstes eingefallen sei, er je-doch nicht in der Lage w344re, in blo337e Goldfolie eingewickelte Schokoladenha-sen anderer Unternehmen als nicht aus dem Hause der Kl344gerinnen stammend zu erkennen. 12 - 9 - Dahinstehen k366nne, ob m366glicherweise ein gewisser Teil der Befragten zu dieser Abgrenzung in der Lage w344re, da eine gewisse herkunftshinweisende Funktion der reinen Form des "Lindt-Goldhasen" zu Gunsten der Kl344gerinnen unterstellt werden k366nne. Diese Funktion bleibe jedenfalls hinter dem Wortbe-standteil "Lindt GOLDHASE" wie auch gegen374ber dem weiteren Gestaltungs-element des roten Halsbandes mit Schleife und Gl366ckchen zur374ck. Das letztere Gestaltungselement weise auch deshalb eine nicht v366llig unbedeutende her-kunftshinweisende Funktion auf, weil es in der Werbung der Kl344gerinnen als Qualit344ts- und Erkennungsmerkmal besonders herausgestellt werde. 13 Im Hinblick darauf, dass die Klagemarke in erster Linie durch den Wort-bestandteil "Lindt GOLDHASE" und in zweiter Linie durch das rote Halsband mit Schleife und Gl366ckchen gepr344gt werde, bestehe keine 304hnlichkeit mit der angegriffenen Form. Dieser ebenfalls in Goldfolie eingewickelte Schokoladen-Osterhase zeichne sich zun344chst dadurch aus, dass sich an der Seite vor ei-nem wei337en und damit hervorgehobenen Hintergrund eingerahmt die W366rter "RIEGELEIN CONFISERIE" bef344nden. Au337erdem trage dieser Schokoladenha-se kein rotes Band mit einem Gl366ckchen; stattdessen sei an der Seite eine br344unlich-r366tliche Schleife aufgedruckt. Damit bestehe ein so gro337er Abstand zu den ma337geblich herkunftshinweisenden Elementen der Klagemarke, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. 14 Da die Beklagte die Markenrechte der Kl344gerinnen nicht verletze, k366nn-ten auch die Schadensersatzfeststellungsklage und die zur Vorbereitung der Bezifferung eines Schadensersatzes geltend gemachten Auskunftsanspr374che keinen Erfolg haben. 15 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an 16 - 10 - das Berufungsgericht. Nach den bislang getroffenen Feststellungen k366nnen die auf Verwechslungsgefahr gest374tzten Klageanspr374che nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b, Abs. 2 lit. a, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GMV i.V. mit 247 14 Abs. 5 und 6 MarkenG nicht verneint werden. 17 1. Das Bestehen von Verwechslungsgefahr i.S. von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV ist unter Ber374cksichtigung aller relevanten Umst344nde des konkreten Falles umfassend zu beurteilen. Nach der siebten Begr374ndungserw344gung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 30. Dezember 1993 374ber die Ge-meinschaftsmarke (ABl. Nr. L 11 vom 14.1.1994, S. 1) h344ngt das Vorliegen von Verwechslungsgefahr insbesondere von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der 304hnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ab (vgl. EuGH, Urt. v. 12.1.2006 - C-361/04 P, GRUR 2006, 237 Tz. 18 - PICASSO/PICARO; Urt. v. 23.3.2006 - C-206/04 P, GRUR 2006, 413 Tz. 17/18 - ZIRH; BGH, Urt. v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 429 = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade, m.w.N.). a) Im Streitfall besteht zwischen den von der Klagemarke und den von dem Zeichen der Beklagten erfassten Waren Identit344t. 18 b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klagemarke als Hinweis auf die Herkunft von in dieser Aufmachung vertriebenen Schokola-denhasen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt hat. 19 c) Hinsichtlich der 304hnlichkeit zwischen der Klagemarke und der ange-griffenen Gestaltung des von der Beklagten vertriebenen Schokoladenhasen hat das Berufungsgericht angenommen, es bestehe ein so gro337er Abstand, 20 - 11 - dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Diese Beurteilung ist, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht frei von Rechtsfehlern. 21 aa) Bei der Beurteilung hinsichtlich der 304hnlichkeit der Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - C-251/95, Slg. 1997, I-6191 Tz. 23 = GRUR 1998, 387 = WRP 1998, 39 - Sab350l; EuGH GRUR 2006, 237 Tz. 19 - PICASSO/PICARO). Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung des Gesamteindrucks der Klagemarke die eingetragene Kombination der Warenform mit den weiteren Ausstattungs-merkmalen zugrunde zu legen ist. Dieser Ansatz beachtet nicht nur den Grund-satz, dass f374r den Umfang des Schutzes einer eingetragenen Marke der Ge-genstand der Eintragung ma337geblich ist (vgl. BGHZ 153, 131, 142 - Abschluss-st374ck, m.w.N.), sondern ber374cksichtigt auch den Erfahrungssatz, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelm344337ig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 Tz. 23 - Sab350l; EuGH, Beschl. v. 28.4.2004 - C-3/03 P, Slg. 2004, I-3657 Tz. 29 = GRUR Int. 2004, 843 - Matratzen Concord; Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 Tz. 28 = GRUR 2005, 1042 = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 f. = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX, m.w.N.). bb) Dementsprechend kann nicht angenommen werden, dass der Ge-samteindruck der Klagemarke in erster Linie durch den Wortbestandteil "Lindt GOLDHASE" gepr344gt wird. Das Berufungsgericht f374hrt f374r seine gegenteilige Auffassung den Erfahrungssatz an, der Verkehr orientiere sich bei dreidimensi-onalen Marken nicht anders als bei Wort-/Bildzeichen eher am Wort- als am Bildbestandteil. Dieser Erfahrungssatz entfaltet seine Wirkung jedoch im Regel-fall, sofern es sich bei dem Bildbestandteil nicht lediglich um eine nichtssagen- 22 - 12 - de oder gel344ufige und nicht ins Gewicht fallende graphische Gestaltung (Verzie-rung) handelt, lediglich bei der Pr374fung der klanglichen Verwechslungsgefahr, weil eine bildliche Gestaltung nicht die akustische, sondern allein die visuelle Wahrnehmung anspricht (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 509 - ATTACH311/TISSERAND). Es ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, nach dem der Verkehr (auch) bei der rein visuellen Wahrnehmung einer Wort-/Bildmarke in erster Linie die W366rter (gegebenenfalls in ihrer inhaltlichen Be-deutung), nicht jedoch den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufnimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.2.1999 - I ZB 33/96, GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER; BGHZ 139, 340, 348 - Lions; BGH GRUR 2000, 506, 509 - ATTACH311/TISSERAND; BGH, Beschl. v. 11.5.2006 - I ZB 28/04, GRUR 2006, 859 Tz. 30 = WRP 2006, 1227 - Malteserkreuz). F374r eine dreidimensiona-le Marke, die neben der Form aus einer bestimmten Farbe und weiteren Aus-stattungsmerkmalen besteht, gilt nichts anderes. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es sich bei den neben dem Wortbestandteil gegebenen sonstigen Ausstattungsmerkmalen der durch die Klagemarke gesch374tzten Ges-taltung um nicht ins Gewicht fallende blo337e Verzierungen handelt. Es ist viel-mehr selbst davon ausgegangen, dass der Verkehr auch 374brige Gestaltungs-elemente als herkunftshinweisend auffasst. cc) Der Form und der Farbe des durch die Klagemarke gesch374tzten Ha-sen hat das Berufungsgericht jedoch keine f374r den Gesamteindruck des Klage-zeichens ma337gebliche Bedeutung beigemessen. Es hat hierzu ausgef374hrt, es handele sich um die Form eines sitzenden Hasen, die f374r Osterhasen zwar nicht allein 374blich, aber typisch sei. Der Verkehr nehme diese Form zun344chst nur als 344sthetische Gestaltung einer aus Anlass des Osterfestes traditionell ver-triebenen Schokoladenware wahr, ohne daraus auf deren Herkunft zu schlie-337en. Diese Erw344gungen verm366gen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu tragen, neben dem den Gesamteindruck in erster Linie pr344genden Wortbe- 23 - 13 - standteil und dem in zweiter Linie pr344genden Ausstattungsmerkmal des roten Halsbands mit Schleife und Gl366ckchen komme der Form und der Farbe f374r den Gesamteindruck keine Bedeutung zu. Sie beziehen sich nur auf die Form eines sitzenden Hasen im Allgemeinen und besagen daher nichts dar374ber, ob die Farbe oder die konkrete Form in Verbindung mit der Farbe eine den Gesamt-eindruck der Klagemarke ma337geblich (mit)pr344gende Bedeutung hat. Das Berufungsgericht hat zudem nicht hinreichend beachtet, dass Ges-taltungsmerkmalen, die 374ber eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verf374gen, regelm344337ig eine f374r den Gesamteindruck der Gestaltung ma337gebliche Bedeu-tung zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 15/96, GRUR 1998, 942 = WRP 1998, 990 - ALKA-SELTZER; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus; Beschl. v. 24.2.2005 - I ZB 2/04, GRUR 2005, 513, 514 = WRP 2005, 744 - MEY/Ella May; BGH GRUR 2006, 859 Tz. 31 - Malteserkreuz). Die Beurteilung, welche Bestandteile beim Ge-samteindruck dominieren, kann dadurch beeinflu337t sein, dass als Folge der Pr344sentation und Bewerbung der Marke (in ihrer eingetragenen Form) dem Verkehr einzelne Bestandteile als besonders herkunftshinweisend erscheinen (vgl. BGHZ 153, 131, 140 f. - Abschlussst374ck; BGH, Urt. v. 28.11.2002 - I ZR 204/00, GRUR 2003, 712, 714 = WRP 2003, 889 - Goldbarren). Die Kl344-gerinnen haben zur Kennzeichnungskraft von Form und Farbe ihres "Goldha-sen" eine "Verkehrsbefragung 374ber die Bekanntheit des Produktes Goldhase" der GfK Marktforschung vom Mai 2003 vorgelegt, bei der den Befragten ein in Goldfolie eingewickelter Schokoladenhase in der durch die Klagemarke ge-sch374tzten Form ohne die 374brigen Ausstattungsmerkmale (rotes Halsband mit Gl366ckchen, Bemalung und Aufschrift "Lindt GOLDHASE") vorgelegt worden ist. Danach ist 82 % aller Befragten und 86 % des engeren Verkehrskreises, d. h. der K344ufer oder Verwender von Schokoladenwaren, der gezeigte Schokola-denhase bekannt. 61 % aller Befragten und 65 % des engeren Verkehrskreises 24 - 14 - haben die Frage, ob dieser Schokoladenhase auf ein ganz bestimmtes Unter-nehmen hinweise, bejaht. 55 % aller Befragten und 58 % des engeren Ver-kehrskreises haben auf die Frage, ob sie den Namen dieses Unternehmens nennen k366nnten, das Unternehmen der Kl344gerinnen angegeben; 4,9 % haben andere Unternehmen genannt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann demgegen374ber eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des in Goldfolie eingewickelten Hasen in der durch die Klagemarke gesch374tzten Form nicht deshalb verneint werden, weil es wegen der Bekanntheit des Produkts "Lindt Goldhase" nicht fern liege, dass ein erheblicher Teil der Befragten den gezeigten Hasen dem Unternehmen der Kl344gerinnen zugeordnet habe, weil ihnen dieses Unternehmen als Produzent derartiger Osterhasen aus Schokolade als erstes eingefallen sei. Diese Erw344-gung spricht vielmehr daf374r, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs Form und Farbe des Hasen in ihrer Kombination auch unabh344ngig von den sonstigen Gestaltungsmerkmalen als Hinweis auf das Unternehmen der Kl344gerinnen ver-steht. Daf374r spricht auch, dass bei der Verkehrsbefragung vom Juli 2001, in der den Befragten ein Schokoladenhase gezeigt wurde, der neben Form und Farbe zus344tzlich das rote B344ndchen mit Glocke aufwies, keine wesentlich h366heren Kennzeichnungs- und Zuordnungsgrade ermittelt worden sind. F374r die Frage, in welchem Umfang Form und Farbe des Hasen vom Verkehr als Herkunftshin-weis verstanden werden, kommt es zudem in erster Linie darauf an, welcher Anteil der befragten Personen diese Gestaltungsmerkmale einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass das Unterneh-men von ihnen auch richtig benannt wird (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.2005 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 79, 82 = WRP 2006, 75 - Jeans I). Ob die Befrag-ten erkennen k366nnten, dass ein in Goldfolie eingewickelter Schokoladenhase eines anderen Unternehmens nicht aus dem Hause der Kl344gerinnen stammte, ist f374r die Feststellung, dass die Verkehrsbefragung eine hohe Kennzeich- 25 - 15 - nungskraft hinsichtlich Form und Farbe des "Goldhasen" der Kl344gerinnen erge-ben hat, ohne Bedeutung. 26 2. Da das Berufungsgericht demnach den Gesamteindruck des Klagezei-chens nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, fehlt es an der tats344chlichen Grund-lage f374r seine Beurteilung, trotz Warenidentit344t und gesteigerter Kennzeich-nungskraft des Klagezeichens sei der Abstand der Zeichen so gro337, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Den Umstand, dass der Schokola-denhase der Beklagten kein rotes Band mit einem Gl366ckchen tr344gt, sondern stattdessen bei ihm an der Seite eine br344unlich-r366tliche Schleife aufgedruckt ist, hat das Berufungsgericht nur im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Wortbestandteilen zur Verneinung der Verwechslungsgefahr ausreichen lassen. Kommt dem Wortbestandteil die vom Berufungsgericht angenommene ma337-gebliche Bedeutung f374r den Gesamteindruck des Klagezeichens aber nicht zu und ist au337erdem die kennzeichnende Bedeutung von Form und Farbe des Klagezeichens noch nicht hinreichend gekl344rt, kann allein wegen des Unter-schieds hinsichtlich des Ausstattungsmerkmals der Schleife eine Verwechs-lungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. 3. Das Berufungsurteil kann bereits aus den vorgenannten Gr374nden kei-nen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird die Feststellungen zur Kenn-zeichnungskraft der einzelnen Gestaltungselemente der Klagemarke und zu deren Gesamteindruck nachzuholen haben. 27 Mit der - an sich vorrangigen - Frage, ob die Beklagte die Gestaltung ih-res Schokoladenhasen markenm344337ig verwendet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 f. = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgeb344ck), hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Insoweit ist dem Senat eine eigene abschlie337ende Entscheidung jedoch gleichfalls nicht m366g- 28 - 16 - lich, weil die Frage der markenm344337igen Verwendung der angegriffenen Ausf374h-rungsform davon abh344ngen kann, ob und in welchem Umfang Bestandteile des Klagezeichens, die 374ber eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verf374gen, von der Beklagten in ihrer Gestaltung verwendet werden (vgl. BGH GRUR 2005, 427, 428 f. - Lila-Schokolade). Soweit die Klageanspr374che nur (noch) auf die f374r die Kl344gerin zu 1 einge-tragene Gemeinschaftsmarke Nr. 1698885 gest374tzt werden, wird das Beru-fungsgericht weiter der Frage nachzugehen haben, ob die Kl344gerin zu 2 neben der Kl344gerin zu 1 klagebefugt ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 353 - Abbo/Abo; Ullmann, Festschrift v. Gamm, S. 315, 316). 29 - 17 - III. Auf die Revision der Kl344gerinnen war danach das Berufungsurteil auf-zuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 30 Ullmann Pokrant B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Frankfurt, Entscheidung vom 19.12.2002 - 2/3 O 443/02 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.01.2004 - 6 U 10/03 -
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