Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 37/06 vom 5. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Dezember 2005 wird als unzul344ssig verworfen, da der Wert der Beschwer lediglich 14.956,45 200 (5.112,92 + 9.843,53) betr344gt (247 26 Nr. 8 EGZPO). Zwischen dem auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gerichteten Teils der Klage i.H.v. 9.492,07 200 und der Widerklage - gleichfalls auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens - i.H.v. 9.843,53 200 besteht wirtschaftliche Identit344t, mit der Folge, dass die Werte nicht zusammengerechnet werden, sondern nur der h366here Wert der Widerklage in die Beschwer einzubeziehen ist (BGH, Urt. v. 28. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292, Juris Tz. 8 m.w.Nachw.). Die Nichtzulassungsbeschwerde w344re im 334brigen aber auch unbegr374ndet, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensr374gen greifen nicht durch. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 14.956,45 200 Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 25.04.2005 - 3 O 296/02 - OLG Jena, Entscheidung vom 21.12.2005 - 6 U 478/05 -
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