BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 37/07 Verk374ndet am: 7. Juli 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 728, 738, 812 ff.; InsO 247247 80, 110 Abs. 1 Satz 1 a) Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer BGB-Gesellschaft aus, f374r die im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, f374hrt dies - soweit nichts Abweichendes geregelt ist - zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und zur Anwachsung des Gesellschaftsverm366gens bei dem letzten verbliebenen Gesellschafter. b) Der Beschluss 374ber die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen eines nicht existenten Schuldners (hier: einer voll beendeten BGB-Gesellschaft) ist nichtig und bindet die Prozessgerichte nicht. BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 37/07 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 7. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Die Revision des Streithelfers der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Januar 2007 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: H. und R. L. waren nach dem Ausscheiden eines weite-ren Mitgesellschafters zu jeweils 50 % Gesellschafter der B374rocenter D. GbR (im Folgenden: GbR), zu deren Verm366gen ein Grundst374ck in M. geh366rte. Dieses hatte die GbR an die P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) vermietet. Die Beklagte gew344hrte der GbR Kredite, die durch Grundpfandrechte auf dem Grundst374ck der GbR abgesichert waren. Dar-374ber hinaus hatte die GbR die Mietzinsanspr374che gegen die KG an die Beklag-te abgetreten. Die KG zahlte die Miete f374r den Monat September 2004 in H366he von 35.790,43 200, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, an die Be-klagte. 1 334ber das jeweilige Verm366gen der Gesellschafter wurden am 19. Juli 2004 (R. L. ) und am 11. August 2004 (H. L. ) Insolvenz-verfahren er366ffnet und der Streithelfer der Beklagten (f374r R. ) und der Kl344ger (f374r H. ) zu Insolvenzverwaltern bestellt. Am 6. Juni 2006 wurde 374ber das 2 - 3 - Verm366gen der GbR, die weiterhin als Eigent374merin im Grundbuch eingetragen war, ein Insolvenzverfahren er366ffnet. 3 Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) der GbR enth344lt, soweit hier von Bedeutung, folgende Regelungen: "247 16 Aufl366sung der Gesellschaft In allen F344llen, in denen das Gesetz an den Eintritt bestimmter Ereignisse in der Person eines Gesellschafters die Aufl366sung der Gesellschaft ankn374pft, soll die-se nicht eintreten. Vielmehr soll der betroffene Gesellschafter aus der Gesell-schaft ausscheiden. Der oder die anderen Gesellschafter sind sodann berech-tigt, aber nicht verpflichtet, die Gesellschaft mit dem vorhandenen Gesell-schaftsverm366gen und dem Recht zur Fortf374hrung der Bezeichnung weiter zu betreiben. 247 17 Ausscheiden aus der Gesellschaft 205. 4.) Wird 374ber das Verm366gen eines Gesellschafters das Konkurs- oder Vergleichs-verfahren er366ffnet, wird die Er366ffnung eines dieser Verfahren mangels Masse abgelehnt oder hat ein Privatgl344ubiger von dem Recht des 247 725 BGB Gebrauch gemacht, so scheidet der betroffene Gesellschafter aus der Gesell-schaft aus. 205 " Der Kl344ger ist der Ansicht, der Mietzinsanspruch f374r den Monat Septem-ber falle in die Insolvenzmasse des ehemaligen Gesellschafters H. L. , so dass ihm ein R374ckforderungsanspruch gegen die Beklagte zuste-he. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Streithelfers der Beklagten. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt, aus 247 17 Nr. 4 GV folge, dass dem Gesellschafter H. L. das Gesellschaftsverm366gen und damit auch der Anspruch der GbR auf die Mietzinszahlungen angewachsen sei. Allein dem Kl344ger stehe deswegen die von der Beklagten vereinnahmte Miete zu, ohne dass sich daran durch das rund zwei Jahre sp344ter er366ffnete Insolvenzverfahren 374ber das Ver-m366gen der GbR etwas ge344ndert habe. II. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsge-richt hat zutreffend erkannt, dass die Mietzinsforderungen gegen die KG infolge Anwachsung des Gesellschaftsverm366gens in die Insolvenzmasse des ehemali-gen Gesellschafters H. L. fallen (1). Daran hat die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der GbR nichts ge344ndert (2). Die Ab-tretung der Mietzinsforderung an die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Grund-schuldgl344ubigerin steht der Geltendmachung des R374ckforderungsanspruchs aus 247 816 Abs. 2 BGB f374r den Monat September 2004 nicht entgegen (3). 8 1. Haben die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft im Gesellschaftsver-trag vereinbart, dass die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, w344chst bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters - soweit im Gesellschaftsvertrag f374r diesen Fall nichts Abweichendes geregelt ist - dem letzten verbleibenden Gesellschafter das Verm366gen der GbR an, d.h. die Aktiva und Passiva gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn 374ber, ohne dass es eines 334bertragungsaktes 9 - 5 - oder einer 334bernahmeerkl344rung bedarf (st.Rspr.; BGHZ 32, 307, 314 ff.; Sen.Urt. v. 13. Dezember 1965 - II ZR 10/64, WM 1966, 62 f.; v. 27. Januar 1966 - II ZR 54/64, WM 1966, 513; v. 9. M344rz 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, ZIP 1999, 1526, 1527; Beschl. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614, 615; siehe auch BGH, Urt. v. 22. September 1993 - IV ZR 183/92, WM 1993, 2259, 2260). a) So liegt der Fall hier. Das Verm366gen der GbR ist mit der Insolvenzer-366ffnung 374ber das Verm366gen des R. L. gem344337 247 17 Nr. 4 GV H. L. angewachsen. Dies folgt, wie das Berufungsgericht unter ausf374hrlicher Begr374ndung ohne revisionsrechtlich relevante Fehler entschieden hat, aus der Auslegung der 247247 16 und 17 Nr. 4 GV. 10 W344hrend danach 247 16 GV die grunds344tzliche Regelung enth344lt, dass in den dort genannten F344llen die verbleibenden Gesellschafter zur Fortsetzung der Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet sind (Fortsetzungsklausel mit 334bernahmerecht), stellt 247 17 Nr. 4 GV eine davon abweichende Spezialrege-lung f374r enumerativ aufgez344hlte Ereignisse in der Person des Gesellschafters dar. Danach "scheidet der 205 Gesellschafter aus der Gesellschaft" u.a. dann "aus", wenn 374ber sein Verm366gen das Konkursverfahren (nunmehr: Insolvenz-verfahren) er366ffnet wird. Anders als in 247 16 GV wird in diesem Fall nach der Auslegung des Tatrichters die Gesellschaft "automatisch" fortgesetzt, ohne dass es einer 334bernahmeerkl344rung seitens der verbleibenden Gesellschafter bedarf. 11 b) Folge der Regelung in 247 17 Nr. 4 GV ist, dass im Falle des insolvenz-bedingten Ausscheidens eines Gesellschafters dessen Anteil am Gesell-schaftsverm366gen den verbleibenden Gesellschaftern gem344337 247 738 BGB an-w344chst. Mangels abweichender Regelung findet 247 17 Nr. 4 GV auch dann An- 12 - 6 - wendung, wenn infolge des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters keine Gesellschaft mehr existiert, die fortgesetzt werden k366nnte. Nach der gefestig-ten, vom Berufungsgericht zutreffend angewandten Rechtsprechung des Se-nats (s. die Nachw. oben II 1) f374hrt eine Fortsetzungsklausel wie die in 247 17 Nr. 4 GV bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters mangels abweichen-der gesellschaftsvertraglicher Regelung zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und Gesamtrechtsnachfolge des letzten verbleibenden Gesell-schafters. 2. Durch die sp344tere Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Ver-m366gen der nicht mehr existierenden "GbR" hat sich an dieser materiellen Rechtslage nichts ge344ndert. Ein solcher gegen einen nicht existenten Schuldner ergehender Er366ffnungsbeschluss geht ins Leere und ist nach allgemeiner Mei-nung (Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 247 27 Rdn. 31; Schilken in Jaeger, Kommentar zur Insolvenzordnung, 247 34 Rdn. 42; M374nchKommInsO/Schmahl 247 34 Rdn. 119) nichtig; er bindet die Prozessgerich-te nicht, soweit nicht ausnahmsweise wegen der Eintragung im Handelsregister der Schein einer noch existenten Gesellschaft besteht (BGHZ 113, 216, 217 f.; Kirchhof aaO) mit der hier - wegen des gegen374ber H. L. bereits er-366ffneten Insolvenzverfahrens - nicht relevanten Folge, dass sich das er366ffnete Verfahren dann gegen den nur falsch bezeichneten Schuldner richtet. 13 3. Dem Kl344ger als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen des H. L. steht gegen die Beklagte hinsichtlich der Miete f374r den Monat Septem-ber 2004 ein Anspruch aus Bereicherungsrecht zu (247247 812 ff. BGB; 80 Abs. 1, 91, 110 Abs. 1 Satz 1 InsO - s. hierzu BGH, Urt. v. 9. November 2006 - IX ZR 133/05, ZIP 2007, 35 Tz. 15 f.). 14 - 7 - Die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des H. L. am 11. August 2004 f374hrte nach 247 110 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Unwirk-samkeit der Abtretung der Mietzinsforderung f374r den Monat September 2004. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte nicht nur Abtretungsempf344ngerin, sondern zugleich Grundschuldgl344ubigerin war (BGH, Urt. v. 9. November 2006 aaO; Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 301/04, WM 2006, 1685, 1686 f.). Zwangs-verwaltung war im September 2004 noch nicht angeordnet. 15 Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 4 O 2546/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.01.2007 - 4 U 52/06 -
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